Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §50Rechtssatz
Der objektive Tatbestand des § 6 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, ist nur dann erfüllt, wenn der Vermieter es unterlässt, einen entgegen den Vorschriften nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 leg.cit. abgestellten E-Scooter unverzüglich zu entfernen oder unverzüglich verordnungskonform abzustellen.Der objektive Tatbestand des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, ist nur dann erfüllt, wenn der Vermieter es unterlässt, einen entgegen den Vorschriften nach Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 4 leg.cit. abgestellten E-Scooter unverzüglich zu entfernen oder unverzüglich verordnungskonform abzustellen.
Schlagworte
Straferkenntnis, ortspolizeiliche Verordnung, Tatvorwurf, verordnungswidriges Abstellen eines E-Scooters, unverzügliches EntfernenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.059.9428.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024