Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
StVO 1960 §26 Abs5Rechtssatz
Einem sich unter Verwendung von Folgetonhorn und Blaulicht von hinten näherndem Einsatzfahrzeug ist freie Bahn zu verschaffen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die in § 26 Abs 1 StVO angeführten Signale zurecht verwendet wurden (vgl VwGH 2002/02/0068).Einem sich unter Verwendung von Folgetonhorn und Blaulicht von hinten näherndem Einsatzfahrzeug ist freie Bahn zu verschaffen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die in Paragraph 26, Absatz eins, StVO angeführten Signale zurecht verwendet wurden vergleiche VwGH 2002/02/0068).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Einsatzfahrzeug; Verfahrensrecht; Protokollberichtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1475.001.2023Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024