Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
StVO 1960 §26 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.05.2023, ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Übertretungs- und Strafnormen „§ 52 lit a Z 10a StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 37/2019“, „§ 26 Abs 5 StVO. BGBl 159/1960 idF BGBl 518/1994“, „§ 99 Abs 2e StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 39/2013“ und „§ 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 39/2013“ zu lauten haben.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 174 Euro zu leisten.
II.römisch II.
und fasst den
BESCHLUSS:
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG und § 17 VwGVG iVm § 14 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird das Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2024 wie folgt ergänzt:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird das Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2024 wie folgt ergänzt:
● Auf Seite 4 werden nach dem Satz „Über Befragung durch den BV gibt der Zeuge an:“ nachfolgende Sätze eingefügt:
„Die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges betrug noch vor dem Aufschließen auf das Beschuldigtenfahrzeug 170 bis 175 km/h. Nach dem Aufschließen auf das Beschuldigtenfahrzeug wurde ein ausreichender Tiefenabstand eingehalten, sodass das Einsatzfahrzeug auch bei einem abrupten Bremsen ohne Kollision bzw. Berührung abgebremst werden hätte können, da man ja auch für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und einschreitenden Polizeibeamten verantwortlich sei.“
● Auf Seite 6 wird die Wortfolge „ich würde sagen ein mittleres Blau“ durch die Wortfolge „ich würde sagen ein helleres bis mittleres Blau“ ersetzt.
III.römisch III.
Gegen diese Entscheidung ist im Hinblick auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Soweit sich diese Entscheidung auf den Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses bezieht ist eine Revision gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist im Hinblick auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Soweit sich diese Entscheidung auf den Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses bezieht ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher 1.134 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen, beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher 1.134 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen, beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2023, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 23.03.2022, um 09:42 Uhr, im Freilandgebiet von ***, auf der Autobahn *** von Straßenkilometer *** bis *** in Fahrtrichtung ***
1. unter völliger Missachtung eines Geschwindigkeitstrichters (zuerst 100 und dann 60 km/h) und zusätzlicher Warnzeichen, die auf einen Verkehrsunfall hinwiesen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten (Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz 148 km/h betragen) und
2. einem Einsatzfahrzeug, welches sich mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht im Einsatz befunden habe, nicht Platz gemacht.
Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO (Spruchpunkt 1) und gemäß § 26 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 2) angelastet und wurden über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO (Spruchpunkt 1) und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO (Spruchpunkt 2) Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von 800 Euro/355 Stunden (Spruchpunkt 1) und von 70 Euro/32 Stunden (Spruchpunkt 2) verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 90 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Spruchpunkt 1) und gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 2) angelastet und wurden über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO (Spruchpunkt 1) und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (Spruchpunkt 2) Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von 800 Euro/355 Stunden (Spruchpunkt 1) und von 70 Euro/32 Stunden (Spruchpunkt 2) verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 90 Euro vorgeschrieben.
Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf der von der Autobahnpolizeiinspektion *** erstatteten Anzeige vom 23.03.2022, ***, in welcher das Fahrverhalten des damals noch unbekannten Fahrzeuglenkers im Detail beschrieben und das Fahrzeug im Text mit „PKW VW Eos mit dem Kz. ***“ angegeben wird.
Diese auf elektronischem Weg bei der belangten Behörde eingebrachte Anzeige wurde von dieser ebenso elektronisch weiterverarbeitet, wobei eine Anfrage beim Kennzeichen-Zentralregister mit dem in der Anzeige angegebenen Fahrzeugkennzeichen zunächst eine negative Auskunft ergab, in weiterer Folge aber Frau C als Zulassungsbesitzerin des in der Anzeige beschriebenen Fahrzeuges genannt wird.
Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2022 wurde die Zulassungsbesitzerin aufgefordert, aufgrund einer Verwaltungsübertretung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug *** am 23.03.2022, 09:42 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn ***, von Strkm. *** bis Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** gelenkt habe. Die Lenkerauskauft dazu wurde vom Beschwerdeführer in Vertretung der Zulassungsbesitzerin am 01.04.2022 erteilt, wonach er das Fahrzeug selbst gelenkt habe.
Die erste an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung zu den in der Anzeige beschriebenen Delikten erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.01.2023. Der Beschwerdeführer teile dazu am 01.02.2023 im Wesentlichen mit, der 23.03.2022 liege solange zurück, dass er heute keine Erinnerung daran habe, was er an diesen Tag gemacht habe. Zu dem beschriebenen Fahrverhalten könne er nur ausführen, dass das darin beschriebene Fahrverhalten seiner Fahrweise nicht entspreche. Konkret sei ihm der beschriebene Sachverhalt auf keinen Fall in Erinnerung und von seiner Warte aus gesehen auch unwahrscheinlich.
Die belangte Behörde holte dazu eine schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers D (Kurzbrief vom 17.02.2023) ein, auf welchen der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 30.03.2023 replizierte, und erließ nach Vorlage der Schalterbilder der Verkehrsbeeinflussungssysteme im verfahrensgegenständlichen Abschnitt der *** durch die ASFINAG das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
2. Zum Beschwerdevorbringen
In seinem gegen das Straferkenntnis vom 23.05.2023 fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Befragung der einschreitenden Beamten als Zeugen unter Wahrheitspflicht und zu seiner persönlichen Einvernahme. Weiters wurde die Beischaffung des Verkehrsunfallaktes, aus welchem sich alle relevanten Daten für den angeblichen Vorfall bei Kilometer ***, insbesondere die zeitlichen Abläufe bzw. wann von der Besatzung der Schwerverkehrsstreife *** die Auswertung der Tachographenscheibe vorgenommen worden sei, ergeben könnten, beantragt sowie angeregt, das Verwaltungsgericht Niederösterreich möge bei der ASFINAG anfragen, wann sich der schwere Verkehrsunfall vom 23.03.2022 bei Straßenkilometer *** tatsächlich ereignet habe, wie viele Fahrstreifen auf Grund dieses Verkehrsunfalles hätten gesperrt werden müssen und wie weit der Rückstau auf der Autobahn zwischen 09:40 Uhr und 09:45 Uhr gereicht habe. Die Relevanz ergebe sich daraus, ob um 09:42 Uhr die vorgeworfenen Verkehrsübertretungen überhaupt noch hätten begangen werden können.
Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass er ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt werde; in eventu die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung des Verwaltungsstrafverfahrens an die belangte Behörde zur Vornahme und Ergänzung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens, wobei insbesondere aufgetragen werden möge, auf die vorgebrachten rechtlichen Bedenken einzugehen und die beantragten Beweise aufzunehmen.
Als Beschwerdegründe machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts, und hier insbesondere die gravierende Mangelhaftigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens, die unrichtige Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung und Gesetzwidrigkeit geltend.
Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige vom 23.03.2022 seitens der belangten Behörde prompt die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers erfolgt sei, die er ebenso prompt erteilt habe. Dann, nach zehn Monaten der Untätigkeit, sei letztlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.01.2023 betreffend einen Vorfall vom 23.03.2022 ergangen. Er habe diese Aufforderung mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis beantwortet, keine Erinnerung mehr zu haben, was er am 23.03.2022 gemacht hätte. Dies entspreche auch der Lebenserfahrung, da eine Privatperson, bei einer Privatfahrt, hinsichtlich der es keine (terminlichen) Aufzeichnungen gebe, sich naturgemäß nicht daran erinnern könne, was diese zehn Monate davor, um 09:42 Uhr, gemacht habe. Mit dieser völlig unverständlichen Vorgangsweise habe ihm die belangte Behörde die Möglichkeit genommen, sich entsprechend zu rechtfertigen. Seine wahrheitsgemäße Auskunft, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er vor zehn Monaten gemacht habe, werde als Schutzbehauptung dargestellt und alle seine Behauptungen, dass er niemals mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h über die Autobahn geprescht sein könne bzw. völlig auszuschließen sei, dass er ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn behindert habe, würden ebenso als unglaubwürdig abgetan.
Alle seine Beweisanträge, die ihm zur Rekonstruktion der damaligen Vorfälle eine Hilfestellung gewesen wären, seien beinhart abgewiesen worden und sei ausschließlich aufgrund einer schriftlichen, völlig unpräzisen Stellungnahme eines Meldungslegers das Beweisverfahren, ohne den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs zu beachten, abgeschlossen worden. Das Verfahren sei sohin mit gravierenden Mängeln behaftet.
Der belangten Behörde sei der Vorwurf zu machen, dass ausnahmslos alles zu seinen Lasten interpretiert werde. So schließe die belangte Behörde aus seiner wahrheitsgemäßen Angabe, dass er nicht wisse, wo er vor zehn Monaten um 09:42 Uhr gewesen sei, dass er nicht ausschließen könne, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf der *** bei Straßenkilometer *** gefahren zu sein. Seine wahrheitsgemäßen Aussagen würden sofort in ein „Schuldeingeständnis" umgedeutet.
Demgemäß würden die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige bzw. in seiner kurzen schriftlichen Stellungnahme als glaubwürdig, nachvollziehbar und „unfehlbar" dargestellt, obwohl sie tatsächlich größtenteils vage, teilweise nicht nachvollziehbar und teilweise sogar unrichtig seien.
Er habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.03.2023 Beweisanträge gestellt, um diese Unsicherheiten und Unklarheiten auszuräumen. Auch geschulte Polizeibeamte könnten sich irren und womöglich ein Kennzeichen falsch ablesen. Laut Anzeige habe für das Kennzeichen und dieses Anfragedatum kein Zulassungsbesitzer mitgeteilt werden können, was bedeute, dass die Anfrage zunächst bezüglich eines anderen Kennzeichens erfolgt sein müsse. Auch die Angabe von D, man habe sogar die Marke und Typ des Fahrzeuges erkennen können, sei aufgrund des Akteninhaltes völlig unglaubwürdig. Im gesamten Anzeigentext komme die Marke und Autotype nicht zur Sprache, sondern sei dem Meldungsleger erst durch seine letztendlich dann positive Beantwortung der Kennzeichenanfrage zugekommen, weswegen auch als verdächtige Person die Zulassungsbesitzerin C geführt worden sei.
Für die Schwerverkehrsstreife *** habe es keinerlei Veranlassung gegeben mit diesem halsbrecherischen Tempo von 180 km/h über die Autobahn zu „bretteln", weil diese lediglich um Hilfestellung bei der Auswertung eines Tachographenblattes ersucht worden sei.
In weiterer Folge stellt der Beschwerdeführer detailreiche Spekulationen über die mögliche Verkehrslage zur angegeben Tatzeit an der beschriebenen Tatörtlichkeit an, führt Berechnungen zu den mit den angegebenen Geschwindigkeiten zurückgelegten Wegstrecken durch und schloss daraus, dass die Zeit- und Geschwindigkeitsangaben des Meldungslegers nicht mehr nachvollziehbar seien.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätten bei der belangten Behörde doch erhebliche Zweifel aufkommen müssen, ob er, der aufgrund seiner fehlenden Vormerkungen als verantwortungsvoller Lenker beschrieben werden müsse, die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen habe oder aber dem Meldungsleger Irrtümer unterlaufen seien, wie zum Beispiel ein Fehler bei der Ablesung des Kennzeichens.
Zur rechtlichen Beurteilung sei auszuführen, dass sich die ihm angelasteten Übertretungen aus den teils vage und unpräzisen Angaben des Meldungslegers nicht ableiten ließen, insbesondere auch nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Sicherheit. Umgekehrt passe es nicht zu einem verantwortungsbewussten KFZ-Lenker, dass er in so einer kritischen Situation „überhaupt nichts bemerkt", keine Geschwindigkeitsbeschränkungen wahrnehme, keine Unfallwarnung durch den Überkopfanzeiger, eine schon absolut weit überhöhte Geschwindigkeit fahre und nicht auf ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn reagiere. Dies erscheine doch mehr als merkwürdig. Zumindest müsste er bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h doch wohl einigermaßen konzentriert sein Fahrzeug gelenkt haben, sodass seine Nichtreaktion auf diverse Warnungen und Geschwindigkeitsbeschränkungen, sich nicht erklären ließen. Es sei daher aufgrund dieser Umstände eher lebensnah, dass er zur angegebenen Zeit gar nicht an der angegebenen Stelle mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sondern offensichtlich ein Fehler bei der Kennzeichenablesung passiert sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die erste Kennzeichenabfrage negativ beantwortet worden sei.
Als richtige rechtliche Konsequenz wäre daher das Strafverfahren einzustellen gewesen, da die Täterschaft nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit habe festgestellt werden können.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde nach Einholung detaillierterer Schaltbilder sowie von Aufzeichnungen aus der Ereignisdatenbank der ASFINAG am 03.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch Verlesung des unbedenklichen Verfahrensaktes der belangten Behörde, Befragung des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugen D (im Folgenden: Zeuge D) und E (im Folgenden: Zeuge E). Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde die Übermittlung von Fotos des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** zugesagt und nach Schluss des Beweisverfahrens um Zusendung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls gebeten. Das Tonbandprotokoll wurde dem Beschwerdeführervertreter mit E-Mail vom 14.06.2024 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2024 wurden schließlich Fotos des Fahrzeuges der Zulassungsbesitzerin C vorgelegt, auf welchem dessen dunkle blaue Farbe ersichtlich ist. Weiters setze sich der Beschwerdeführer nochmals mit dem Verfahren der belangten Behörde auseinander, interpretiert die von der ASFINAG vorgelegten Schaltprotokolle und beantragt die Ergänzung des Verhandlungsprotokolls in zwei Punkten.
4. Feststellungen
Der Beschwerdeführer lenkte am 23.03.2022, um 09:42 Uhr, den PKW der Marke VW, Type Eos, behördliches Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet von *** auf der *** und missachtete dabei die in Fahrtrichtung *** zwischen Straßenkilometer *** und Straßenkilometer *** erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich.
Aufgrund eines Verkehrsunfalls bei Strkm *** gegen 09:04 Uhr wurde die Schwerverkehrsstreife ***, besetzt mit den beiden Polizeibeamten E als Lenker und D, zur Unterstützung hinzugerufen. Der Zeuge E lenkte das Einsatzfahrzeug auf dem vierten Fahrstreifen unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn. Der Verkehrsunfall wurde mittels der Verkehrsbeeinflussungsanlagen auf Überkopfanzeigen angekündigt. Ab Strkm. *** war in Fahrtrichtung ***, nach einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h ab Strkm. ***, bereits von 09:35 Uhr bis 10:03 Uhr eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h angeordnet. Nachdem das Einsatzfahrzeug zum Beschwerdeführer aufgeschlossen hatte, unterließ es der Beschwerdeführer diesem unverzüglich Platz zu machen.
Im Zuge der Nachfahrt zwischen den Strkm. *** und *** in gleichbleibendem Abstand wurde vom Zeugen D vom nicht geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges eine Geschwindigkeit von 158 bis 160 km/h abgelesen. Erst nach dem Strkm. ***, als sich ein Rückstau aufzubauen begann, bremste der Beschwerdeführer schließlich ab und reihte sich auf dem dritten Fahrstreifen ein.
Kennzeichen, Fahrzeugmerkmale sowie die Angaben zu Tatzeit, Tatörtlichkeit und zum Delikt wurden vom Zeugen D unmittelbar vor Ort notiert und wurde anhand dieser Aufzeichnungen noch am gleichen Tag die Anzeige mit dem unter „Information an Behörde“ enthaltenen händisch verfassten Textteil erstellt.
5. Beweiswürdigung
Dass das auf Frau C zugelassene und vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug von den Zeugen an der in der Anzeige beschriebenen Tatörtlichkeit zur angegebenen Tatzeit beobachtet wurde, steht für das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest.
Die an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit kundgemachte Geschwindigkeit ergibt sich ebenso nachvollziehbar aus den von der ASFINAG vorgelegten Schaltprotokollen der Verkehrsbeeinflussungsanlagen wie die Unfallörtlichkeit aus der Ereignisdatenbank. Wenn der Beschwerdeführer den Unfallort in seinem Schriftsatz vom 17.06.2024 zwischen Strkm. *** und *** verortet, so ist dies klar aktenwidrig.
Der Zeuge D hatte die Fahrzeugmerkmale laut seiner glaubwürdigen Aussage am 23.03.2022 unmittelbar vor Ort handschriftlich notiert und basierend auf diesen Aufzeichnungen noch am selben Tag die Anzeige erstattet. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, der Beamte hätte aufgrund der Größe des während der Nachfahrt eingehaltenen Sicherheitsabstandes das Kennzeichen gar nicht ablesen können, so übersieht er, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug vom Einsatzfahrzeug schlussendlich auch überholt wurde. Auch der Einwand, in der Anzeige finde sich zum Kennzeichen *** eine negative Auskunft aus dem Kennzeichen-Zentralregister, weshalb er von einem Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens ausgehe, vermag die Angaben des Zeugen D zur Anzeigenerstattung nicht zu entkräften, hatte doch dieser alle Fahrzeugmerkmale in dem von ihm verfassten Anzeigentext aufgenommen. Auch hier ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem unbedenklichen Akteninhalt in Einklang zu bringen.
Warum in weiterer Folge bei der belangten Behörde die Verknüpfung des Fahrzeugkennzeichens mit den Kennzeichen-Zentralregister dazu führte, dass dieses zunächst keine vollständig strukturierten Daten lieferte („Error 777“), kann nicht mehr nachvollzogen werden. Tatsächlich wurden mit dem angefragten Kennzeichen aber sehr wohl die Daten aus dem Kennzeichen-Zentralregister übermittelt, welche mit dem vom Meldungsleger beschriebenen Fahrzeug übereinstimmen. Selbst wenn der Zeuge E die Farbe des Fahrzeuges bei seiner Einvernahme nunmehr als „helleres bis mittleres Blau“ in Erinnerung hatte, während das Fahrzeug tatsächlich dunkelblau war, vermag dies die Richtigkeit der Anzeige nicht zu entkräften, entspricht es doch der Lebenserfahrung, dass man sich bei zur Zeit der Vernehmung länger zurückliegenden Vorfällen nicht an alle Details erinnern kann.
Völlig ohne Relevanz ist der vom Beschwerdeführer im ergänzenden Schriftsatz vom 17.06.2024 relevierte Umstand, welche Geschwindigkeitsbeschränkungen bei Strkm. *** um 10:03 Uhr, also mehr als 20 Minuten nach dem Tatzeitpunkt, oder bei Strkm. *** bzw. ***, somit mehr als 1,2 km nach der Tatörtlichkeit, zwischen 09:03 Uhr und 09:24 Uhr angezeigt wurden.
Vielmehr kann den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Bundespolizei zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Geschwindigkeitsangaben am Tachometer richtig abzulesen und Verkehrssituationen, wie z.B. jene im Rahmen einer Nachfahrt auf der Autobahn, richtig zu erkennen und wiederzugeben (vgl. VwGH 88/02/0007). So sind z.B. die Ausführungen der Zeugen zur Nachfahrstrecke und zum Beginn des durch den Verkehrsunfall hervorgerufenen Staus nicht zu beanstanden, zumal sich diese im Wesentlichen auch mit den Aufzeichnungen aus der Ereignisdatenbank der ASFINAG decken, wonach der Stau maximal 4,28 km, somit bis ca. Strkm. *** (Ende des Gemeindegebiets von *** im Bereich des Knotens ***) zurückreichte, sodass den bloßen Vermutungen des Beschwerdeführers zur damaligen Verkehrssituation nicht gefolgt werden konnte.Vielmehr kann den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Bundespolizei zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Geschwindigkeitsangaben am Tachometer richtig abzulesen und Verkehrssituationen, wie z.B. jene im Rahmen einer Nachfahrt auf der Autobahn, richtig zu erkennen und wiederzugeben vergleiche VwGH 88/02/0007). So sind z.B. die Ausführungen der Zeugen zur Nachfahrstrecke und zum Beginn des durch den Verkehrsunfall hervorgerufenen Staus nicht zu beanstanden, zumal sich diese im Wesentlichen auch mit den Aufzeichnungen aus der Ereignisdatenbank der ASFINAG decken, wonach der Stau maximal 4,28 km, somit bis ca. Strkm. *** (Ende des Gemeindegebiets von *** im Bereich des Knotens ***) zurückreichte, sodass den bloßen Vermutungen des Beschwerdeführers zur damaligen Verkehrssituation nicht gefolgt werden konnte.
Von der Einholung des Aktes zum Verkehrsunfall bei Strkm. *** wurde im Übrigen aufgrund des aus Mutmaßungen bestehenden Vorbringens des Beschwerdeführers abgesehen, da dieses auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das erkennende Gericht nicht verpflichtet ist.
Der Beschwerdeführer hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt lediglich unsubstanziiert bestritten. Er wendete ein, sich das Ganze gar nicht erklären zu können, da er diesen Bereich der *** normalerweise nicht befahre und auch nicht als Raser unterwegs sei, was seine „weiße Weste“ bei den Verkehrsbehörden belege. Es mag durchaus zutreffen, dass man sich, wenn man darüber keine Aufzeichnungen geführt hat, an einen konkreten, viele Monate zurückliegenden Tag nicht mehr erinnern kann. Dies erscheint im vorliegenden Fall aber völlig unglaubwürdig und lebensfremd, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer, gerade einmal eine Woche nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall und nach Vorhalt der konkreten Tatörtlichkeit, ohne weiteres die Lenkerauskunft erteilte, dort zur angegeben Zeit gefahren zu sein, während er bei seiner Befragung vor dem erkennenden Gericht in den Raum stellte, er könne sich nicht vorstellen, was er um 09:42 Uhr auf der *** gemacht habe, weil er normalerweise ein Langschläfer sei und erst spät frühstücke.
Aufgrund der Beteuerungen des Beschwerdeführers musste jedenfalls nicht zwingend geschlossen werden, dass es ihm objektiv nicht möglich gewesen sei, sich zur Tatzeit am Tatort aufzuhalten.
Die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten waren im Ergebnis somit geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden, während die Verantwortung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.
6. Rechtslage
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der am Tattag relevanten Fassung lauten auszugsweise:
„§ 26. Einsatzfahrzeuge.
[…]
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.“
„§ 52. Die Vorschriftszeichen.
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]“
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
[…]
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]“
7. Erwägungen
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, er sei auf der Autobahn *** im Gemeindegebiet von *** schneller als die im verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren, wobei die Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer 148 km/h gefahren sei.
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m – im vorliegenden Fall sogar 500 m – wird für ausreichend erachtet (vgl. VwGH 2003/03/0155). Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung wie gegenständlich kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 2002/03/0195). Im Straferkenntnis wurde ausgehend von der vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit von 158 km/h die gefahrene Geschwindigkeit zudem unter Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h mit 148 km/h angegeben (vgl. VwGH 87/03/0095). Dadurch, dass der Beschwerdeführer die an der Tatörtlichkeit erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 88 km/h überschritten hatte, wurde der in der Übertretungsnorm sanktionierte Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht und hatte der Strafsatz gemäß § 99 Abs 2e StVO zur Anwendung zu gelangen.Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m – im vorliegenden Fall sogar 500 m – wird für ausreichend erachtet vergleiche VwGH 2003/03/0155). Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung wie gegenständlich kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 2002/03/0195). Im Straferkenntnis wurde ausgehend von der vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit von 158 km/h die gefahrene Geschwindigkeit zudem unter Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h mit 148 km/h angegeben vergleiche VwGH 87/03/0095). Dadurch, dass der Beschwerdeführer die an der Tatörtlichkeit erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 88 km/h überschritten hatte, wurde der in der Übertretungsnorm sanktionierte Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht und hatte der Strafsatz gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO zur Anwendung zu gelangen.
Einem sich unter Verwendung von Folgetonhorn und Blaulicht von hinten näherndem Einsatzfahrzeug ist freie Bahn zu verschaffen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die in § 26 Abs 1 StVO angeführten Signale zurecht verwendet wurden (vgl. VwGH 2002/02/0068). Der Beschwerdeführer hat daher auch die nach § 26 Abs 5 StVO vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Einem sich unter Verwendung von Folgetonhorn und Blaulicht von hinten näherndem Einsatzfahrzeug ist freie Bahn zu verschaffen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die in Paragraph 26, Absatz eins, StVO angeführten Signale zurecht verwendet wurden vergleiche VwGH 2002/02/0068). Der Beschwerdeführer hat daher auch die nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der Verletzung des § 52 lit a Z 10a StVO und des § 26 Abs 5 StVO handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, wonach die dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens den Beschwerdeführer trifft (vgl. VwGH Ra 2018/02/0199). Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Vielmehr war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass einem geprüften Fahrzeuglenker zum einen eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung erkennbar sein muss und zum anderen die objektiven Umstände eines herannahenden Einsatzfahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen müssen, weshalb bei der im Beschwerdeverfahren gegebenen Konstellation davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt hat.Bei der Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und des Paragraph 26, Absatz 5, StVO handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach die dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens den Beschwerdeführer trifft vergleiche VwGH Ra 2018/02/0199). Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Vielmehr war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass einem geprüften Fahrzeuglenker zum einen eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung erkennbar sein muss und zum anderen die objektiven Umstände eines herannahenden Einsatzfahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen müssen, weshalb bei der im Beschwerdeverfahren gegebenen Konstellation davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt hat.
Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschriften Rechnung tragend war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu ergänzenden (VwGH Ra 2020/09/0013).
8. Zur Protokollberichtigung
Mit Schriftsatz vom 17.06.2024 beantragte der Beschwerdeführervertreter die Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom 03.06.2024 in Bezug auf die Einvernahmen der Zeugen D und E.
Zufolge § 14 Abs 7 AVG kann die Niederschrift über eine Verhandlung unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen werden. Die Aufzeichnung der Niederschrift ist unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.Zufolge Paragraph 14, Absatz 7, AVG kann die Niederschrift über eine Verhandlung unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen werden. Die Aufzeichnung der Niederschrift ist unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.
Zum vorliegenden Antrag ist zunächst festzuhalten, dass ein bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstelltes Tonbandprotokoll ein so genanntes Resümeeprotokoll darstellt, in dem der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegebene wird, weshalb naturgemäß auch nicht jede von den Parteien gemachte Äußerung wörtlich festzuhalten ist. Gegenständlich war den Ausführungen im fristgerecht gestellten Antrag vom 17.06.2024 in Bezug auf die Angaben der Zeugen jedoch nicht entgegenzutreten, weshalb dem Begehren nach dem auch im Bereich des VwGVG anzuwendenden § 14 AVG nachzukommen war.Zum vorliegenden Antrag ist zunächst festzuhalten, dass ein bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstelltes Tonbandprotokoll ein so genanntes Resümeeprotokoll darstellt, in dem der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegebene wird, weshalb naturgemäß auch nicht jede von den Parteien gemachte Äußerung wörtlich festzuhalten ist. Gegenständlich war den Ausführungen im fristgerecht gestellten Antrag vom 17.06.2024 in Bezug auf die Angaben der Zeugen jedoch nicht entgegenzutreten, weshalb dem Begehren nach dem auch im Bereich des VwGVG anzuwendenden Paragraph 14, AVG nachzukommen war.
9. Zur Strafbemessung
Zufolge § 19 Abs 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er über eine monatliche Nettopension in der Höhe von ca. 1.700 Euro verfüge, den Hälfteanteil an einem Haus im Burgenland besitze, wobei hier noch ein Wohnbauförderungskredit aushaften würde, für welchen er monatlich 1.000 Euro bezahle, und für niemanden sorgepflichtig sei. Den Lebensunterhalt bestreite er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, welche berufstätig sei.
Durch die festgestellte massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der Beschwerdeführer den mit der übertretenen Rechtsnorm verfolgten Zweck, die Verkehrssicherheit im beschriebenen Bereich der *** zu gewährleisten, nicht unerheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht bloß als geringfügig beurteilt werden, zumal im gegenständlichen Fall ein Ungehorsamsdelikt vorliegt und bei einer derartigen Übertretung nicht vorausgesetzt wird, dass eine konkrete Gefährdung anderer Straßenbenützer auch tatsächlich eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer war zur angegebenen Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was bereits auch von der belangten Behörde als strafmildernd berücksichtigt wurde. Straferschwerend war in Bezug auf Spruchpunkt 1 hingegen die Überschreitung des dem anzuwendenden Strafsatz zugrundeliegenden Geschwindigkeitswerts um 38 km/h zu werten.
Im Lichte dessen sind die bekämpften Verwaltungsstrafen, welche im unteren Bereich des gesetzlich jeweils möglichen Strafrahmens bestimmt wurden, tat- und schuldangemessen, sollen diese neben ihrer generalpräventiven Funktion auch den Beschwerdeführer zu mehr Sorgfalt im Straßenverkehr veranlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision in Bezug auf die Entscheidung zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses ist dagegen nicht unzulässig, da hier lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs 4 VwGG).Die Revision in Bezug auf die Entscheidung zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses ist dagegen nicht unzulässig, da hier lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Einsatzfahrzeug; Verfahrensrecht; Protokollberichtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1475.001.2023Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024