TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/12 LVwG-AV-1132/001-2024

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Veröffentlicht am 12.09.2024
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Entscheidungsdatum

12.09.2024

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §91 Abs2
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 85 heute
  2. GewO 1994 § 85 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 85 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 85 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 85 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 85 gültig von 19.03.1994 bis 23.07.2002
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Marihart über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch Herrn A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. April 2024, Zl. ***, wurde die B GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgefordert, Herrn A, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Verfahrensanordnung zu entfernen, weil mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06.03.2024, Zl. ***, das Insolvenzverfahren gegen Herrn A mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Dieser Beschluss sei rechtskräftig.

Sollte Herr A nicht innerhalb der eingeräumten Frist entfernt werden, würde die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“ entzogen werden.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.07.2024, Zl. ***, wurde die gegenständliche Gewerbeberechtigung entzogen.

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die gegenständliche Verfahrensanordnung nachweislich am 25.04.2024 zugestellt worden sei, wodurch die Frist zur Entfernung der Person mit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte am 25.07.2024 geendet habe. Eine Firmenbuchabfrage vom 26.07.2024 zufolge sei Herr A weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH eingetragen.

Mit E-Mail vom 02.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 27 Gewerbeordnung.Mit E-Mail vom 02.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nachsicht gemäß Paragraph 27, Gewerbeordnung.

Mit E-Mail vom 06.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie der belangten Behörde bereits am 02.08.2024 und 03.08.2024 Unterlagen geschickt hätte, aus welchen sich u.a. sowohl Ratenvereinbarung mit den jeweiligen Ämtern als auch Ratenzahlungsbelege bei den Ämtern (SVS Finanzamt) ergeben würden. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass A alles Mögliche dafür tue, dass er als Geschäftsführer weiterarbeiten könne.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in die Beschwerde samt Unterlagen.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, welche als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch zur Zl. *** eingetragen ist.

Die Beschwerdeführerin verfügt über die Gewerbeberechtigung „Baumeister“ im Standort ***, ***.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06.04.2024, Zl. ***, wurde das Schuldenregulierungsverfahren des Herrn A mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Mit schriftlicher Verfahrensanordnung vom 11.04.2024, nachweislich zugestellt am 17.04.2024, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Herrn A innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung vorgegangen müsste.

Die Beschwerdeführerin kam der Verfahrensanordnung nicht nach.

Nach Ablauf der dreimonatigen Frist wurde schließlich mit gegenständlichem Bescheid die Gewerbeberechtigung entzogen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***.

Betreffend die Stellung des Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter wurde in einen aktuellen Firmenbuchsauszug zur Zl. *** Einsicht genommen.

Unstrittig ist weiters, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06.04.2024, Zl. ***, das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.

Der Zeitraum, indem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird ist noch nicht abgelaufen.

Folgende Rechtsvorschriften finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

§ 13 Abs. 3:Paragraph 13, Absatz 3 :,

„[…]
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
„[…]
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
[…]“

§ 85 Z 2:Paragraph 85, Ziffer 2 :,

„Die Gewerbeberechtigung endigt:

[…]

2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder
[…]“
2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder
[…]“

§ 91 Abs. 2:Paragraph 91, Absatz 2 :,

„[…]
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
„[…]
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

§ 256 Abs. 4 IOParagraph 256, Absatz 4, IO

(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 68, nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

Erwägungen:

Voraussetzung für eine mittels Verfahrensanordnung bekanntzugebende Frist und eine allenfalls folgende Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO ist, dass u.a. eine in § 85 Z 2 GewO erwähnte Endigungsgrund gegeben ist und dass sich mit der Entziehungs- bzw. Endigungsgrund auf eine natürliche Person mit „maßgebendem Einfluss“ auf den Betrieb der Geschäfte bezieht.Voraussetzung für eine mittels Verfahrensanordnung bekanntzugebende Frist und eine allenfalls folgende Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO ist, dass u.a. eine in Paragraph 85, Ziffer 2, GewO erwähnte Endigungsgrund gegeben ist und dass sich mit der Entziehungs- bzw. Endigungsgrund auf eine natürliche Person mit „maßgebendem Einfluss“ auf den Betrieb der Geschäfte bezieht.

A ist sowohl Gesellschafter als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, welcher eine zur *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 iVm. Abs. 5 zu (vgl. VwGH vom 17.04.1998, 98/04/0041, 03.09.2008, 2008/04/0121 u.a.).A ist sowohl Gesellschafter als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, welcher eine zur *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu vergleiche VwGH vom 17.04.1998, 98/04/0041, 03.09.2008, 2008/04/0121 u.a.).

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06.04.2024 wurde das Schuldenregulierungsverfahren des Herrn A mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Ein Verfahren zur Bekanntgabe einer Frist zur Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss ist daher von Amts wegen einzuleiten. Die belangte Behörde hat diese Verfahrensanordnung nachweislich getroffen und der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss gewährt.

Diese dreimonatige Frist war angemessen. Auch hat sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diese gesetzte Frist in seiner Beschwerde geäußert.

Aktuell ist A nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin.

Gelingt die Entfernung von dieser Position, aus welchen Gründen auch immer, nicht fristgerecht oder wird die gegenständliche Person nicht fristgerecht entfernt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl. VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/04/0109 u.a.).Gelingt die Entfernung von dieser Position, aus welchen Gründen auch immer, nicht fristgerecht oder wird die gegenständliche Person nicht fristgerecht entfernt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen vergleiche VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/04/0109 u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen.

Die in § 91 Abs. 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar. Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten Frist sind unbeachtlich (vgl. dazu VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0059 u.a.).Die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar. Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten Frist sind unbeachtlich vergleiche dazu VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0059 u.a.).

Es ist daher alleine die Aufforderung der Gewerbebehörden gemäß § 91 Abs. 2 GewO und deren rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht maßgeblich (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0059 u.a.).Es ist daher alleine die Aufforderung der Gewerbebehörden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO und deren rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht maßgeblich vergleiche VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0059 u.a.).

Von rechtlicher Relevanz ist, dass durch eine Aufforderung eine Person mit maßgeblichen Einfluss zu entfernen und die darin genannten Gründe – im gegenständlichen Fall rechtskräftiger Beschluss betreffend die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung von A – für die Entfernung einer Person mit maßgebenden Einfluss der Umfang eines folgenden Entziehungsverfahrens festgelegt wird. Allerdings wird durch die Aufforderung die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die darin angeführten für die Entfernung der natürlichen Person bestimmten Gründe umfasst (VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 u.a.).

Es steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, nach der Aufforderung die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebenden Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen.

Das Gericht war auch nicht zu Ermittlungen über die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers verhalten (vgl. VwGH vom 24.06.2015, Ro 2014/04/38). Aus diesem Grund ist daher das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Zahlungsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und dessen Ratenvereinbarungen mit der SVS und dem Finanzamt irrelevant und war in diesem Verfahren nicht darauf einzugehen.Das Gericht war auch nicht zu Ermittlungen über die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers verhalten vergleiche VwGH vom 24.06.2015, Ro 2014/04/38). Aus diesem Grund ist daher das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Zahlungsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und dessen Ratenvereinbarungen mit der SVS und dem Finanzamt irrelevant und war in diesem Verfahren nicht darauf einzugehen.

Tatbestandsmäßig nach § 91 Abs. 2 GewO ist nur, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt wird. Tatbestandsmäßig nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO ist nur, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt wird.

Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (Hinweis E 25. 4. 1995, 95/04/0066). Die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen stellt im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar (Hinweis E 25. 4. 1995, 94/04/0237). Das erkennende Gericht ist nicht zuständig über den von der Beschwerdeführerin am 02.08.2024 bei der Behörde gestellten Antrag auf Nachsicht zu entscheiden.Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (Hinweis E 25. 4. 1995, 95/04/0066). Die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen stellt im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn von Paragraph 38, AVG dar (Hinweis E 25. 4. 1995, 94/04/0237). Das erkennende Gericht ist nicht zuständig über den von der Beschwerdeführerin am 02.08.2024 bei der Behörde gestellten Antrag auf Nachsicht zu entscheiden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da aus dem Akt zu erkennen ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da aus dem Akt zu erkennen ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Gewerberecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Insolvenzverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1132.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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