TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/17 LVwG-AV-410/001-2024

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. März 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer waffenrechtlichen Angelegenheit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Eine Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 2.       Eine Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: „belangte Behörde“) Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) mit Bescheid vom 12. Oktober 2023, Zl. ***, die am 18. Jänner 2023 von der belangten Behörde für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenbesitzkarte, Nr. ***, unter näherer Begründung entzogen (in der Folge: „Entziehungsbescheid“). In Einem wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, diese Waffenbesitzkarte und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides der belangten Behörde zu übergeben.

1.2.    Die belangte Behörde richtete daraufhin zwei Informationsschreiben an den Beschwerdeführer, dass die Frist für die Abgabe der Waffenbesitzkarte abgelaufen sei, weshalb der Beschwerdeführer ersucht werde, binnen einer Woche die Waffenbesitzkarte bei der belangten Behörde abzugeben.

1.3.    Am 11. Jänner 2024 wurde dem Vater des Beschwerdeführers, dem der Beschwerdeführer eine Vollmacht hierfür erteilt hatte, bei der belangten Behörde Einsicht in den Akt gewährt und eine Kopie des Bescheides ausgehändigt. Am 15. Jänner 2024 gab der Beschwerdeführer sodann seine Waffenbesitzkarte bei der belangten Behörde ab.

1.4.    Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2024 brachte der Beschwerdeführer nunmehr durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG unter Beilage der versäumten Prozesshandlung (Beschwerde) bei der belangten Behörde ein.1.4.    Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2024 brachte der Beschwerdeführer nunmehr durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG unter Beilage der versäumten Prozesshandlung (Beschwerde) bei der belangten Behörde ein.

Darin führte er – nach Darlegung und Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen betreffend § 71 AVG und § 13 ZustellG – aus, dass er nunmehr aufgrund einer Akteneinsicht festgestellt habe, dass die belangte Behörde mit Bescheid seine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B entzogen habe.Darin führte er – nach Darlegung und Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen betreffend Paragraph 71, AVG und Paragraph 13, ZustellG – aus, dass er nunmehr aufgrund einer Akteneinsicht festgestellt habe, dass die belangte Behörde mit Bescheid seine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B entzogen habe.

Nach den Aktenunterlagen, von denen er Kenntnis durch die Akteneinsicht gewonnen habe, solle die Hinterlegung am 18. Oktober 2023 erfolgt sein und eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sein.

Faktum sei, dass er in der Abgabeeinrichtung keine Verständigung zur Hinterlegung vorgefunden habe. Er sei im Hinblick auf behördliche Verfahren und im Hinblick auf Hinterlegungen ein besonders sorgfältiger Mensch. Ihm sei bewusst, dass es „nichts nütze“ ein Schriftstück nicht zu beheben. Ihm sei es daher sehr wichtig, eventuell hinterlegte Schriftstücke auch zu beheben. Er sei dabei sogar so „überfleißig“, dass er sich energisch bemühe, die hinterlegten Schriftstücke quasi unmittelbar nach Kenntnis über die Verständigung zu beheben.

Er kontrolliere auch die Abgabeeinrichtung äußert genau und es sollte ihm nicht passieren, dass er die Verständigung einfach übersehen würde. Für ihn sei es völlig unvorstellbar, den auffälligen „gelben Zettel“ zu übersehen. Wie bereits ausgeführt habe er im gegenständlichen Fall keine Kenntnis von der Hinterlegung gehabt, eine Verständigung sei nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Er könne daher nicht angeben, ob es entsprechend der schriftlichen Unterlage tatsächlich zu einer Verständigung zur Hinterlegung durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung gekommen sei oder nicht. Möglicherweise sei es auch zu einem unbewussten falschen Einlegen durch das Zustellorgan gekommen. Er habe jedenfalls trotz höchster Aufmerksamkeit keine Kenntnis von der Hinterlegung gehabt. Wie es dazu gekommen sei, dass keine Verständigung auffindbar gewesen sei, entziehe sich naturgemäß seiner Kenntnis. Ein Fehler, auch nur der geringste Fehler seinerseits, liege aber nicht vor.

Kenntnis vom gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auf Entziehung seiner Waffenbesitzkarte habe er durch das Schreiben der Behörde vom 13. Dezember 2023 erhalten. In diesem Schreiben sei ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auf Entziehung seiner Waffenbesitzkarte rechtskräftig geworden sei.

Genanntes Schreiben sei ihm am 8. Jänner 2024 zugekommen und sei es auch frühestens mit diesem Tage zugestellt worden.

Am 8. Jänner 2024 habe er morgens von der Hinterlegung des Schreibens vom 13. Dezember 2023 Kenntnis bekommen. Da er ein Mensch sei, der sich um behördliche Angelegenheiten rasch kümmere, habe er bereits am 8. Jänner 2024 das Schriftstück abgeholt. Seit diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis vom Entziehungsbescheid (und der Rechtsmittelmöglichkeit). In der Folge habe sein Vater mit seiner Vollmacht eine Akteneinsicht durchgeführt und bekam er dadurch vollinhaltliche Kenntnis des Inhaltes des Bescheides der belangten Behörde vom 12. Oktober 2023.

Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist (Beschwerde) gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 12. Oktober 2023 einzuhalten. Obwohl er ein sehr sorgsamer Mensch sei, habe er keine Kenntnis vom Bescheid und der Hinterlegung gehabt. Ihn treffe daran kein Verschulden.

Aus den angeführten Gründen stelle er daher den Antrag, gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2023 auf Entziehung seiner Waffenbesitzkarte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

1.5.    Nachdem die belangte Behörde am 5. Februar 2024 den Postzusteller zur Zustellung am 18. Oktober 2023 befragt hatte, wies sie mit Bescheid vom 5. März 2024, Zl. ***, den Antrag vom 17. Jänner 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2023, *** (Entziehung eines waffenrechtlichen Dokuments), gemäß § 71 Abs.1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ab. 1.5.    Nachdem die belangte Behörde am 5. Februar 2024 den Postzusteller zur Zustellung am 18. Oktober 2023 befragt hatte, wies sie mit Bescheid vom 5. März 2024, Zl. ***, den Antrag vom 17. Jänner 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2023, *** (Entziehung eines waffenrechtlichen Dokuments), gemäß Paragraph 71, Absatz , bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ab.

Zusammengefasst ging die belangte Behörde davon aus, dass keiner der in § 71 Abs. 1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe vorgelegen sei. Unter näherer Begründung und nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, dass die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen sei, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt sei. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund müsse daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw. seien bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Fehle es aber schon nach diesen Behauptungen überhaupt an einer Fristversäumnis, so sei einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (s. zB VwGH 22.4.1997, 94/04/0014; 21.11.2002, 2000/06/0061; 22.12.1987, 84/07/0292 ua.). Einen Antragsteller treffe die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, dass ihn an der Einhaltung der Frist gehindert habe, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Es sei unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Frist nachzutragen (vgl. VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031 mwH). Selbst wenn man das im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17. Jänner 2024 erstattete Vorbringen dahingehend verstehen würde, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegungsanzeige – trotz deren Zustellung – nicht Kenntnis erlangt habe, so könne dies nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruhe, welches den minderen Grad des Versehens übersteige (s. VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031). So habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, warum gerade beim Zustellversuch vom 18. Oktober 2023 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen über den Entzug seiner Waffenbesitzkarte) der Zusteller seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt haben sollte. Noch dazu, wo der Beschwerdeführer die behördlichen Schriftstücke vom 4. September 2023 und 13. Dezember 2023, beide ebenfalls durch Hinterlegung in seinem Briefkasten zugestellt, sehr wohl vorgefunden und danach auch abgeholt habe. Vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass er durch ein reines Konstrukt und Schutzbehauptungen sein eigenes Versäumnis rechtfertigen und die Schuld dem Postzusteller zuschieben wollen würde.Zusammengefasst ging die belangte Behörde davon aus, dass keiner der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe vorgelegen sei. Unter näherer Begründung und nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, dass die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen sei, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt sei. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund müsse daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw. seien bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Fehle es aber schon nach diesen Behauptungen überhaupt an einer Fristversäumnis, so sei einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (s. zB VwGH 22.4.1997, 94/04/0014; 21.11.2002, 2000/06/0061; 22.12.1987, 84/07/0292 ua.). Einen Antragsteller treffe die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, dass ihn an der Einhaltung der Frist gehindert habe, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Es sei unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Frist nachzutragen vergleiche VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031 mwH). Selbst wenn man das im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17. Jänner 2024 erstattete Vorbringen dahingehend verstehen würde, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegungsanzeige – trotz deren Zustellung – nicht Kenntnis erlangt habe, so könne dies nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruhe, welches den minderen Grad des Versehens übersteige (s. VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031). So habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, warum gerade beim Zustellversuch vom 18. Oktober 2023 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen über den Entzug seiner Waffenbesitzkarte) der Zusteller seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt haben sollte. Noch dazu, wo der Beschwerdeführer die behördlichen Schriftstücke vom 4. September 2023 und 13. Dezember 2023, beide ebenfalls durch Hinterlegung in seinem Briefkasten zugestellt, sehr wohl vorgefunden und danach auch abgeholt habe. Vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass er durch ein reines Konstrukt und Schutzbehauptungen sein eigenes Versäumnis rechtfertigen und die Schuld dem Postzusteller zuschieben wollen würde.

1.6.    Hiergegen richtete sich die mit Schriftsatz vom 8. April 2024 eingebrachte Beschwerde. Darin beantragte der Beschwerdeführer erstens die Vorlage dieser Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und zweitens die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der beantragten Beweise, sodann die Behebung des angefochtenen Bescheides und Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde; in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise die Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Inhaltlich wiederholte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen einerseits sein Antragsvorbringen und wies darüber hinaus auf drei Lichtbilder seines Postfachs hin. Diese waren dem Beschwerdeschriftsatz nicht beigefügt und wurden erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgereicht.

Andererseits ging der Beschwerdeführer auf die behördliche Einvernahme des Postzustellers ein. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass ein Herr C (um wen es sich hier konkret handelt, sei dem Beschwerdeführer unbekannt) angegeben hätte, dass er Stammzusteller in diesem Rayon sei. Er könnte sich erinnern, dass er den RSa-Brief an der Adresse *** zustellen hätte wollen. Er hätte geklingelt, aber es sei nicht geöffnet worden. Daher hätte er wie üblich den Hinterlegungszettel im zugehörigen Postkasten deponiert. Bereits einleitend sei zu dieser Aussage zu bemerken, dass die Einvernahme laut dem angefochtenen Bescheid am 5. Februar 2024 stattgefunden haben solle, die Hinterlegung sei am 18. Oktober 2023 durchgeführt worden. Die Hinterlegung sei sohin Monate vor der Einvernahme durchgeführt worden. Wenn man bedenke, wie viele Hinterlegungen ein Zusteller täglich, wöchentlich, monatlich durchführe und auch bedenke, dass es allein im gegenständlichen Verfahren zu mehreren Hinterlegungen an seiner Adresse gekommen sei, dann müsse es als äußerst unwahrscheinlich erachtet werden, dass sich ein Zusteller noch Monate danach an einen ganz konkreten und keine Besonderheiten aufweisenden Zustellvorgang erinnern könne, obwohl derartige Zustellvorgänge sehr häufig stattfinden würden.

Interessant sei auch, dass der Zusteller einerseits angebe, dass er die Route jeden Tag befahre und er sich erinnern könnte, dass er geklingelt hätte, aber nicht geöffnet worden sei. Dies sei deswegen besonders interessant, weil über der Klingel gut sichtbar und deutlich der Vermerk angebracht sei und zum Zeitpunkt der Hinterlegung auch gewesen sei, dass die Glocke defekt sei. Es klebe über seinem Namen der deutlich sichtbare Hinweis „GLOCKE DEFEKT“.

Warum ein Postzusteller an einer offensichtlich als defekt gekennzeichneten Glocke überhaupt läuten würde, bedürfe einer Aufklärung. Darüber hinaus sei es auch besonders auffällig, dass der Stammzusteller den Umstand, dass die Glocke als defekt gekennzeichnet gewesen sei, in seiner Aussage nicht einmal erwähnt habe. Ausgeführt werde aber dennoch, dass der Zusteller zu diesem Sachverhalt nicht „mehr“ angeben könnte. Dass die Glocke als defekt gekennzeichnet sei, sei aber offensichtlich ein wesentlicher Faktor, der anzugeben gewesen wäre.

Es würden daher mehr als berechtigte Zweifel daran bestehen, dass sich der Zusteller konkret an den Zustellvorgang erinnern könne.

Dazu komme noch, dass das Einlegen von diversen Schriftstücken in den Hauspostkasten regelmäßig so geschehe, dass die Schriftstücke noch herausragen würden. Dies führe dazu, dass eine allenfalls eingelegte Hinterlegungsanzeige möglicherweise herausgefallen oder (möglicherweise mit Werbung) von anderen Personen entfernt worden sei.

Absurd werde die Argumentation der belangten Behörde, wenn diese ausführe, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen damit hätte rechnen müssen, dass er in den nächsten Wochen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erhalten würde. Ganz abgesehen davon, dass es erwiesen sei, dass er aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht den Bescheid auf Entziehung seiner Waffenbesitzkarte erhalten hätte dürfen, sondern eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (wo ein Versäumen der Frist weniger tragisch sei), sei es wohl unzumutbar, dass er ständig bei der Behörde anrufe, ob es zu einer Zustellung gekommen sei. Wie die Behörde selbst ausführe, handle es sich um einen Zeitraum von mehreren Wochen. Wenn man zusätzlich noch die Bearbeitungsdauer von Behörden kennen würde, die oftmals in die (vielen) Monate gehe, bevor ein Bescheid erlassen werde, dann sei es wohl kein grobes Verschulden seinerseits, dass er nicht ständig bei der Behörde angerufen habe, ob (rechtswidrig) ein Bescheid zugestellt worden sei, der eigentlich nicht zugestellt hätte werden dürfen, weil das Verfahren nicht abgeschlossen gewesen sei.

1.7.    Mit Schreiben vom 10. April 2024 legte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Darin gab die belangte Behörde an, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

1.8.    Am 10. September 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Einsicht in die Akten eingenommen wurde, der Beschwerdeführer selbst befragt und der Postzusteller D als Zeuge einvernommen wurde.

2.       Feststellungen:

2.1.    Der Beschwerdeführer wohnte zum Zeitpunkt der Zustellung am 18. Oktober 2023 an der Adresse ***, ***. Dabei handelt es sich auch um seinen aufrechten und gemeldeten Hauptwohnsitz und die gegenüber der belangten Behörde auch etwa in der Stellungnahme vom 27. September 2023 vom Beschwerdeführer genannte Adresse. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 18. Oktober 2023 war der Beschwerdeführer nicht ortsabwesend. Das Postfach des Beschwerdeführers ist eindeutig mit seinem Namen gekennzeichnet und nicht beschädigt. Es ist das oberste Einwurffach, unter diesem befinden sich zwei weitere klar voneinander getrennte Einfwurffächer von zwei Nachbarn.

Die Zustellung des Bescheids vom 12. Oktober 2023, Zl. ***, wurde per RSa-Sendung an die Adresse ***, ***, verfügt.

2.2.    Die Zustellung des Bescheids vom 12. Oktober 2023, Zl. ***, wurde von dem Postboten und Zeugen Herrn D (in der Folge: „Postzusteller“) am 18. Oktober 2024 an dieser Adresse vorgenommen.

Der Postzusteller läutete und legte dann, als niemand aufmachte, die Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Beschwerdeführers.

Die vorliegende Verständigung zur Hinterlegung ist vollständig ausgefüllt. Darin ist sowohl die Postgeschäftsstelle, an der die Sendung abzuholen war, als auch der Beginn der Abholfrist deutlich ausgefühlt. Das Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ ist eindeutig angekreuzt.

Diese Sendung wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben.

2.3.    Der die RSa-Sendung am 18. Oktober 2023 zustellende Postzusteller ist seit 21. März 2023 in diesem Rayon tätig und erledigt seine Aufgaben gewissenhaft. Er ist dort Stammzusteller und kennt die Adresse *** in *** gut. Wenn Werbung und Briefe an eine Person zugestellt werden, geht der Postzusteller so vor, dass die Werbung unten liegt und die Briefe oben aufliegen. Er weiß von der Wichtigkeit von RSa- und RSb-Sendungen und bezeichnet diese als sog. „Prio“-Briefe, sprich als Briefe mit besonderer Priorität.

2.4.    Der Beschwerdeführer erfuhr mit der postalischen Behebung des zweiten Informationsschreibens am 8. Jänner 2024 von dem Entziehungsbescheid.

2.5.    Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17. Jänner 2024 begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

Faktum ist, dass der Beschwerdeführer in der Abgabeeinrichtung keine Verständigung zur Hinterlegung vorgefunden hat. Er ist im Hinblick auf behördliche Verfahren und im Hinblick auf Hinterlegungen ein besonders sorgfältiger Mensch. Ihm ist bewusst, dass es „nichts nütze“ ein Schriftstück nicht zu beheben. Ihm ist es daher sehr wichtig, eventuell hinterlegte Schriftstücke auch zu beheben. Er ist dabei sogar so „überfleißig“, dass er sich energisch bemüht, die hinterlegten Schriftstücke quasi unmittelbar nach Kenntnis über die Verständigung zu beheben.

Er kontrolliert auch die Abgabeeinrichtung äußert genau und sollte es ihm nicht passieren, dass er die Verständigung einfach übersehe. Für ihn ist es völlig unvorstellbar, den auffälligen „gelben Zettel“ zu übersehen. Wie bereits ausgeführt hat er im gegenständlichen Fall keine Kenntnis von der Hinterlegung gehabt, eine Verständigung war nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Er kann nicht angeben, ob es entsprechend der schriftlichen Unterlage tatsächlich zu einer Verständigung zur Hinterlegung durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung gekommen ist oder nicht. Möglicherweise ist es auch zu einem unbewussten falschen Einlegen durch das Zustellorgan gekommen. Er jedenfalls hatte trotz höchster Aufmerksamkeit keine Kenntnis von der Hinterlegung. Wie es dazu gekommen ist, dass keine Verständigung auffindbar gewesen ist, entzieht sich naturgemäß seiner Kenntnis. Ein Fehler, auch nur der geringste Fehler seinerseits, liegt aber nicht vor.

3.       Beweiswürdigung:

3.1.    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und der dargestellte Verfahrensgang ergeben sich klar aus dem unbedenklichen und vollständigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, Zl. ***.

3.2.    Die Feststellungen zum Zustellvorgang am 18. Oktober 2023 sowie zum Postzusteller selbst waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten und unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2024 getätigten Zeugenaussage des Postzustellers zu treffen. Die Feststellung zur Vollständigkeit der Verständigung zur Hinterlegung ergeben sich aus der im Akt inliegenden Postsendung. Die Feststellungen zum Postfach des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Bildern (Beilage A./ zum Verhandlungsprotokoll).

3.3.    Der Zeuge D, der bereits seit 21. März 2023 als Postzusteller in dem Rayon arbeitet und das Zustellgebiet gut kennt, schilderte im Rahmen seiner Einvernahme von sich aus und detailgenau, wie er Zustellungen im Allgemeinen und im Besonderen jene von behördlichen Dokumenten bei RSa- und RSb-Sendungen vornimmt; dabei hinterließ er einen äußerst sorgfältigen Eindruck. So konnte er etwa – selbst noch ohne Vorzeigen des Bildes des Postkastens – das Postfach des Beschwerdeführers und jenes seiner Nachbarn und die Wohnhausanlage exakt beschreiben (vgl. VH-Protokoll S. 5). Auch hierbei erweckte der Postzusteller durch seine konkreten und reflektierten Aussagen, die dieser teilweise von sich aus tätigte, einen sehr gewissenhaften und äußerst korrekten Eindruck. Auch, dass er trotz des Schildes „Glocke kaputt“ in der Regel trotzdem anläutet, (vgl. VH-Protkoll S. 5), erschien dem erkennenden Gericht beim Vorgehen eines sorgfältigen Postzustellers als lebensnah, zumal er selbst ja nicht wissen könne, ob diese immer noch kaputt wäre. Ebenfalls konnte er Details wiedergeben, wie etwa dass es sich bei dem „***-Katalog“ um keine Werbung gehandelt habe, die auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurden (vgl. VH-Protokoll S. 5), sodass für das erkennende Gericht an der Sorgfältigkeit und Genauigkeit des Zeugens keinerlei Zweifel bestanden. Gesamthaft gab es daher keinen Grund, die detailgetreuen Aussagen des Postzustellers anzuzweifeln, zumal dieser auch weder den Beschwerdeführer noch die dort sonst gemeldeten Personen kennt, er weder Partei noch sonst Betroffener des Verfahrens ist und zusätzlich unter Wahrheitsbelehrung die Aussagen getätigt hat.3.3.    Der Zeuge D, der bereits seit 21. März 2023 als Postzusteller in dem Rayon arbeitet und das Zustellgebiet gut kennt, schilderte im Rahmen seiner Einvernahme von sich aus und detailgenau, wie er Zustellungen im Allgemeinen und im Besonderen jene von behördlichen Dokumenten bei RSa- und RSb-Sendungen vornimmt; dabei hinterließ er einen äußerst sorgfältigen Eindruck. So konnte er etwa – selbst noch ohne Vorzeigen des Bildes des Postkastens – das Postfach des Beschwerdeführers und jenes seiner Nachbarn und die Wohnhausanlage exakt beschreiben vergleiche VH-Protokoll Sitzung 5). Auch hierbei erweckte der Postzusteller durch seine konkreten und reflektierten Aussagen, die dieser teilweise von sich aus tätigte, einen sehr gewissenhaften und äußerst korrekten Eindruck. Auch, dass er trotz des Schildes „Glocke kaputt“ in der Regel trotzdem anläutet, vergleiche VH-Protkoll Sitzung 5), erschien dem erkennenden Gericht beim Vorgehen eines sorgfältigen Postzustellers als lebensnah, zumal er selbst ja nicht wissen könne, ob diese immer noch kaputt wäre. Ebenfalls konnte er Details wiedergeben, wie etwa dass es sich bei dem „***-Katalog“ um keine Werbung gehandelt habe, die auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurden vergleiche VH-Protokoll Sitzung 5), sodass für das erkennende Gericht an der Sorgfältigkeit und Genauigkeit des Zeugens keinerlei Zweifel bestanden. Gesamthaft gab es daher keinen Grund, die detailgetreuen Aussagen des Postzustellers anzuzweifeln, zumal dieser auch weder den Beschwerdeführer noch die dort sonst gemeldeten Personen kennt, er weder Partei noch sonst Betroffener des Verfahrens ist und zusätzlich unter Wahrheitsbelehrung die Aussagen getätigt hat.

3.4.    Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung am 18. Oktober 2023 nicht ortsabwesend gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt seiner Arbeit in *** nachging, ergibt sich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie bestritten, ortsanwesend gewesen zu sein.

3.5.    Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 8. Jänner 2024 durch das zweite Informationsschreiben der belangten Behörde vom Entziehungsbescheid erfuhr, ließen sich einerseits vom Verständigungsschreiben der Post ableiten, dem ausdrücklich das Übernahmedatum „08.01.2024“ zu entnehmen war. Andererseits ergab sich dies auch aus den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers und wurde dies weder von der belangte Behörde noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich aus dem Schriftsatz selbst (Schriftsatz vom 17. Jänner 2024, S. 4).3.5.    Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 8. Jänner 2024 durch das zweite Informationsschreiben der belangten Behörde vom Entziehungsbescheid erfuhr, ließen sich einerseits vom Verständigungsschreiben der Post ableiten, dem ausdrücklich das Übernahmedatum „08.01.2024“ zu entnehmen war. Andererseits ergab sich dies auch aus den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers und wurde dies weder von der belangte Behörde noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich aus dem Schriftsatz selbst (Schriftsatz vom 17. Jänner 2024, Sitzung 4).

4.       Rechtslage:

4.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:4.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) […].Paragraph 7, (1) […].

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

      1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

        […]“

4.2.    § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet wie folgt:4.2.    § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet wie folgt:

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

4.3.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lauten auszugsweise wie folgt:4.3.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

         […]

  1. 4.Ziffer 4
    „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…].

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[…]

Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.Paragraph 19, (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.“

5.       Rechtliche Beurteilung:

5.1.    Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012; VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012).
5.1.    Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012; VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012).

Vorliegend ist daher der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis die Frage, ob die Abweisung des vom Beschwerdeführer am 17. Jänner 2024 gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung zurecht erfolgt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfährt die Prüfbefugnis dahingehend eine Besonderheit, als infolge der Befristung – wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags – auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht kommt (VwGH 21.5.1997, 96/21/0574; 26.1.1998, 96/17/0302; 23.4.2015, 2012/07/0222; vgl auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634). Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen – weil sie außerhalb der Frist des § 71 Abs 2 AVG geltend gemacht werden – einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10.7.1997, 97/20/0299; 30. 11. 2000, 99/20/0543; 26. 4. 2001, 2000/20/0336; vgl auch Rz 162).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfährt die Prüfbefugnis dahingehend eine Besonderheit, als infolge der Befristung – wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags – auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht kommt (VwGH 21.5.1997, 96/21/0574; 26.1.1998, 96/17/0302; 23.4.2015, 2012/07/0222; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634). Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen – weil sie außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG geltend gemacht werden – einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10.7.1997, 97/20/0299; 30. 11. 2000, 99/20/0543; 26. 4. 2001, 2000/20/0336; vergleiche auch Rz 162).

Insofern sind lediglich die im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe relevant und auf die erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Behauptungen ist nicht weiter einzugehen.

5.2.    Vorliegend erweist sich der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung zwar als zulässig, jedoch als nicht begründet:

5.2.1.  Zur Zulässigkeit des Antrags:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gerichtet, die eine verfahrensrechtliche Frist darstellt und erweist sich sohin als zulässig (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rn 14, mwN).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gerichtet, die eine verfahrensrechtliche Frist darstellt und erweist sich sohin als zulässig vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rn 14, mwN).

Zumal der Beschwerdeführer am 8. Jänner 2024 von dem Entziehungsbescheid erfuhr, erwies sich der am 17. Jänner 2024 an die belangte Behörde übermittelte Wiedereinsetzungsantrag ebenso als rechtzeitig.

5.2.2.  Zur (Un-)Begründetheit des Antrags:

5.2.2.1. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (zB VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134).

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss aber bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (zB VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119). Fehlt es an einem konkreten Vorbringen im Antrag (zur Bindung der Behörden an das Antragsvorbringen siehe oben), liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. zum Ganzen VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102).Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss aber bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (zB VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119). Fehlt es an einem konkreten Vorbringen im Antrag (zur Bindung der Behörden an das Antragsvorbringen siehe oben), liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche zum Ganzen VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102).

Im Wiedereinsetzungsantrag ist also anzugeben, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (zB VwGH 4.12.1998, 96/19/3315).Im Wiedereinsetzungsantrag ist also anzugeben, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (zB VwGH 4.12.1998, 96/19/3315).

5.2.2.2. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag dahingehend zu deuten ist, dass der Postbote die Zustellung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe und die Hinterlegungsanzeige unterlassen habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Soweit der Beschwerdeführer also sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 71 AVG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden, stützt, macht er damit im Ergebnis einen Zustellmangel geltend (§ 17 Abs. 2 ZustG). Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068). Vor diesem Hintergrund war auf das dahingehende Vorbringen nicht weiter einzugehen.5.2.2.2. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag dahingehend zu deuten ist, dass der Postbote die Zustellung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe und die Hinterlegungsanzeige unterlassen habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Soweit der Beschwerdeführer also sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß Paragraph 71, AVG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden, stützt, macht er damit im Ergebnis einen Zustellmangel geltend (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068). Vor diesem Hintergrund war auf das dahingehende Vorbringen nicht weiter einzugehen.

5.2.2.3. Im Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer des Weiteren nur vor, er habe „in der Abgabeeinrichtung keine Verständigung zur Hinterlegung vorgefunden“, er kontrolliere auch die Abgabeeinrichtung äußerst genau und sollte es ihm nic

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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