TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/12 W221 2235824-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2021
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Entscheidungsdatum

12.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W221 2235824-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Berchtold & Kollerics Rechtsanwälte, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 09.07.2020, Zl. 2020-0.232.340, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nach §§ 23a und 23b GehG 1956, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Berchtold & Kollerics Rechtsanwälte, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 09.07.2020, Zl. 2020-0.232.340, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nach Paragraphen 23 a und 23b GehG 1956, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 08.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer einen Vorschuss auf den ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,--, welcher aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts XXXX vom 31.07.2018 (Zl. XXXX ) bestehe. Gemäß der beigefügten Strafanzeige der Justizanstalt XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 118 Abs. 2 StVG vom 16.01.2018 habe dem Beschwerdeführer am 02.01.2018 im Zuge seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt XXXX , eine untergebrachte Person ins Gesicht gespuckt, wobei sein linkes Auge getroffen worden sei, welches bereits nach kurzer Zeit völlig errötete sei. Nach Erstversorgung durch den Anstaltsarzt habe sich der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag zur Behandlung zu einem Augenfacharzt begeben, welcher in seinem linken Auge einen Fremdkörper feststellte. Der Beschwerdeführer habe Medikamente nehmen müssen und habe sich fünf Tage im Krankenstand befunden. Dem Antrag war weiter ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 24.01.2018 beigefügt, wonach der gegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet werde. Dem Antrag waren überdies zwei Erklärungen des Beschwerdeführers beigelegt, wonach die geforderten Ansprüche nicht durch eine gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) gedeckt seien und er sich verpflichte, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsache herbeigeführt worden seien. Mit Antrag vom 08.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer einen Vorschuss auf den ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,--, welcher aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.07.2018 (Zl. römisch 40 ) bestehe. Gemäß der beigefügten Strafanzeige der Justizanstalt römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 118, Absatz 2, StVG vom 16.01.2018 habe dem Beschwerdeführer am 02.01.2018 im Zuge seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt römisch 40 , eine untergebrachte Person ins Gesicht gespuckt, wobei sein linkes Auge getroffen worden sei, welches bereits nach kurzer Zeit völlig errötete sei. Nach Erstversorgung durch den Anstaltsarzt habe sich der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag zur Behandlung zu einem Augenfacharzt begeben, welcher in seinem linken Auge einen Fremdkörper feststellte. Der Beschwerdeführer habe Medikamente nehmen müssen und habe sich fünf Tage im Krankenstand befunden. Dem Antrag war weiter ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 24.01.2018 beigefügt, wonach der gegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet werde. Dem Antrag waren überdies zwei Erklärungen des Beschwerdeführers beigelegt, wonach die geforderten Ansprüche nicht durch eine gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) gedeckt seien und er sich verpflichte, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsache herbeigeführt worden seien.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie allenfalls zur Vorlage konkreter Belege (Heilungskosten) eingeräumt.

Mit Schreiben vom 08.04.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beantragten EUR 500,-- um Schmerzengeld und somit um einen Anspruch iSd § 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) handle. Nachdem es sich unstrittig um einen Dienst- bzw. Arbeitsunfall handle, stehe ihm der Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung wie beantragt zu. Mit Schreiben vom 08.04.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beantragten EUR 500,-- um Schmerzengeld und somit um einen Anspruch iSd Paragraph 23 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) handle. Nachdem es sich unstrittig um einen Dienst- bzw. Arbeitsunfall handle, stehe ihm der Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung wie beantragt zu.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2019 wurde auf die subsidiäre Leistungspflicht des Bundes nach § 23b Abs. 5 GehG 1956 hingewiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Antrag kein Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice über einen Zuspruch bzw. eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG angeschlossen gewesen sei, weshalb über seinen Antrag nicht abgesprochen werden könne, da eine Prüfung des Bestands und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht iSd § 23b Abs 5 GehG 1956 seine Ansprüche zunächst beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice geltend zu machen und der belangten Behörde den entsprechenden Bescheid zu übermitteln.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2019 wurde auf die subsidiäre Leistungspflicht des Bundes nach Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 hingewiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Antrag kein Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice über einen Zuspruch bzw. eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG angeschlossen gewesen sei, weshalb über seinen Antrag nicht abgesprochen werden könne, da eine Prüfung des Bestands und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht iSd Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 seine Ansprüche zunächst beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice geltend zu machen und der belangten Behörde den entsprechenden Bescheid zu übermitteln.

Am 04.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen am 04.07.2019 eingebrachten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG.

Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Das Verfahren wurde daraufhin gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 08.10.2019 übermittelten der Beschwerdeführer einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice vom 25.09.2019, mit welchem sein Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäß § 1 Abs 1 VOG abgewiesen wurde. Er beantragte daher vor die Wiederaufnahme der Bearbeitung seines Antrages gemäß § 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG).Mit Schreiben vom 08.10.2019 übermittelten der Beschwerdeführer einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice vom 25.09.2019, mit welchem sein Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen wurde. Er beantragte daher vor die Wiederaufnahme der Bearbeitung seines Antrages gemäß Paragraph 9, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bund nach § 23a GehG 1956 als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 KUVG, oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleide, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge habe und der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die in § 23a GehG 1956 verankerten Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien, da ihm weder Heilungskosten erwachsen seien, noch seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bund nach Paragraph 23 a, GehG 1956 als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KUVG, oder einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleide, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge habe und der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die in Paragraph 23 a, GehG 1956 verankerten Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien, da ihm weder Heilungskosten erwachsen seien, noch seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 09.04.2020 unter anderem aus, dass die Ansprüche aufgrund des Zeitpunktes des Dienstunfalls noch nach § 9 WHG zu beurteilen seien. Ferner seien sie auch im Sinne des § 23a bzw. § 23b GehG 1956 gerechtfertigt, da sie sich nicht auf Heilungskosten, sondern auf reines Schmerzengeld, wie auch aus dem Zahlungsbefehl ersichtlich sei, beziehen würden. Die Voraussetzungen seien jedenfalls erfüllt, da es für die Geltendmachung von Schmerzengeld sowohl nach § 9 WHG als auch nach dem GehG 1956 unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 09.04.2020 unter anderem aus, dass die Ansprüche aufgrund des Zeitpunktes des Dienstunfalls noch nach Paragraph 9, WHG zu beurteilen seien. Ferner seien sie auch im Sinne des Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 23 b, GehG 1956 gerechtfertigt, da sie sich nicht auf Heilungskosten, sondern auf reines Schmerzengeld, wie auch aus dem Zahlungsbefehl ersichtlich sei, beziehen würden. Die Voraussetzungen seien jedenfalls erfüllt, da es für die Geltendmachung von Schmerzengeld sowohl nach Paragraph 9, WHG als auch nach dem GehG 1956 unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2018 auf Bevorschussung der rechtskräftig zugesprochenen Ansprüche in der Höhe von EUR 500,-- abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der belangten Behörde zur Verfügung gestellt habe, die belangte Behörde ihn aber niemals aufgefordert habe, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. von der belangten Behörde auch keine Untersuchung beauftragt worden sei. Ein Krankenstand alleine sei nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die belangte Behörde hätte daher weitere Erhebungen durchführen und allenfalls auch ein medizinisches Gutachten zu dieser Frage einholen müssen. Der Beschwerdeführer beantrage daher im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob und wie lange er durch die beim Vorfall entstandenen Verletzungen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Weiter seien seine Ansprüche iSd §§ 23a und 23b GehG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer würde sich nicht auf Heilungskosten, sondern allein auf Schmerzengeld beziehen, was auch aus dem zitierten Zahlungsbefehl ersichtlich sei. Die Voraussetzungen seien somit erfüllt, da es sowohl nach § 9 WHG, als auch nach dem GehG 1956 unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der belangten Behörde zur Verfügung gestellt habe, die belangte Behörde ihn aber niemals aufgefordert habe, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. von der belangten Behörde auch keine Untersuchung beauftragt worden sei. Ein Krankenstand alleine sei nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die belangte Behörde hätte daher weitere Erhebungen durchführen und allenfalls auch ein medizinisches Gutachten zu dieser Frage einholen müssen. Der Beschwerdeführer beantrage daher im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob und wie lange er durch die beim Vorfall entstandenen Verletzungen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Weiter seien seine Ansprüche iSd Paragraphen 23 a und 23b GehG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer würde sich nicht auf Heilungskosten, sondern allein auf Schmerzengeld beziehen, was auch aus dem zitierten Zahlungsbefehl ersichtlich sei. Die Voraussetzungen seien somit erfüllt, da es sowohl nach Paragraph 9, WHG, als auch nach dem GehG 1956 unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.

In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde abwies. Begründend wird darin ausgeführt, dass das WHG im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2018 aufgehoben worden sei und die Bestimmungen der §§ 23a ff GehG 1956 mit 01.07.2018 in Kraft getreten seien. Übergangsbestimmungen seien nicht vorgesehen worden. Im vorliegenden Fall sei daher §§ 23a ff. GehG 1956 anzuwenden. Der Vorfall am 02.01.2018, welcher auch als Dienstunfall gewertet worden sei, habe eine Körperverletzung, konkret eine Verletzung am linken Auge durch einen Fremdkörper, zur Folge gehabt. Dem Beschwerdeführer seien durch den Vorfall jedoch weder Heilungskosten erwachsen, noch sei seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen, weshalb die Voraussetzungen des § 23a GehG 1956 nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Einräumung von Parteiengehör keine Belege für etwaige entstandene Heilungskosten vorgelegt. Zum Vorbringen, wonach für eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nicht nur der „Krankenstand“ ausschlaggebend sei, sei festzuhalten, dass er sich vom 02.01.2018 bis zum 07.01.2018 im Krankenstand befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Dienst im Anschluss an seinen Krankenstand angetreten habe, da ihm eine Dienstverrichtung ohne Einschränkung möglich gewesen sei und er ansonsten zur Meldung über seine Dienstfähigkeit verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vollzugshandbuch und dem Anforderungsprofil für Exekutivbedienstete, dass eine derartige körperliche Konstitution erforderlich sei, welche jederzeit ohne Vorbereitung eine volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaube sowie die uneingeschränkte Verfügung der physischen (und psychischen) Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit und ohne Dienstwaffen sowie die volle physische (und psychische) Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 23a GehG 1956 sei daher nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung seien ebenso nicht vorgelegen.In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde abwies. Begründend wird darin ausgeführt, dass das WHG im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2018 aufgehoben worden sei und die Bestimmungen der Paragraphen 23 a, ff GehG 1956 mit 01.07.2018 in Kraft getreten seien. Übergangsbestimmungen seien nicht vorgesehen worden. Im vorliegenden Fall sei daher Paragraphen 23 a, ff. GehG 1956 anzuwenden. Der Vorfall am 02.01.2018, welcher auch als Dienstunfall gewertet worden sei, habe eine Körperverletzung, konkret eine Verletzung am linken Auge durch einen Fremdkörper, zur Folge gehabt. Dem Beschwerdeführer seien durch den Vorfall jedoch weder Heilungskosten erwachsen, noch sei seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG 1956 nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Einräumung von Parteiengehör keine Belege für etwaige entstandene Heilungskosten vorgelegt. Zum Vorbringen, wonach für eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nicht nur der „Krankenstand“ ausschlaggebend sei, sei festzuhalten, dass er sich vom 02.01.2018 bis zum 07.01.2018 im Krankenstand befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Dienst im Anschluss an seinen Krankenstand angetreten habe, da ihm eine Dienstverrichtung ohne Einschränkung möglich gewesen sei und er ansonsten zur Meldung über seine Dienstfähigkeit verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vollzugshandbuch und dem Anforderungsprofil für Exekutivbedienstete, dass eine derartige körperliche Konstitution erforderlich sei, welche jederzeit ohne Vorbereitung eine volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaube sowie die uneingeschränkte Verfügung der physischen (und psychischen) Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit und ohne Dienstwaffen sowie die volle physische (und psychische) Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd Paragraph 23 a, GehG 1956 sei daher nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung seien ebenso nicht vorgelegen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2018 im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt XXXX durch eine untergebrachte Person am linken Augen verletzt, da ihm diese ins Gesicht spuckte, wobei ein Fremdkörper in sein linkes Auge gelangte.Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2018 im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt römisch 40 durch eine untergebrachte Person am linken Augen verletzt, da ihm diese ins Gesicht spuckte, wobei ein Fremdkörper in sein linkes Auge gelangte.

Der Beschwerdeführer war vom 02.01.2018 (untertägig) bis zum 07.01.2018 im Krankenstand.

Der Vorfall vom 02.01.2018 wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 24.01.2018 als Dienstunfall gewertet.

Ein von der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Vorfalls vom 02.01.2018 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2, 15, 269 Abs. 1 erster Fall, 107 und 115 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO bzw. § 190 Z 2 StPO eingestellt.Ein von der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Vorfalls vom 02.01.2018 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 2,, 15, 269 Absatz eins, erster Fall, 107 und 115 Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO bzw. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

Der Beschwerdeführer machte einen Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 500,-- beim Bezirksgericht XXXX geltend, welcher ihm mit rechtskräftigem und vollstreckbarem bedingten Zahlungsbefehl vom 31.07.2018 zur Zl. XXXX zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer machte einen Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 500,-- beim Bezirksgericht römisch 40 geltend, welcher ihm mit rechtskräftigem und vollstreckbarem bedingten Zahlungsbefehl vom 31.07.2018 zur Zl. römisch 40 zugesprochen wurde.

Ein beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice nach dem VOG eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2019 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde mit Bescheid vom 25.09.2019 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.1. Die Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. 177/1992 idF BGBl. I 60/2018 (Außerkrafttretensdatum: 30.06.2018) lauteten auszugsweise wie folgt:3.1. Die Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt 177 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, (Außerkrafttretensdatum: 30.06.2018) lauteten auszugsweise wie folgt:

„1. Abschnitt

HILFELEISTUNGEN

[...]

Art der Hilfeleistungen

§ 2. (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.Paragraph 2, (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.

(2) [...]

[...]

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wennParagraph 4, (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.

(2) – (3) [...]

[...]

3. Abschnitt

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wennParagraph 9, (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.(1a) Ein Vorschuss nach Absatz eins, ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz eins a, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.“(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Absatz eins und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.“


3.2. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, neu ins GehG 1956 eingeführten §§ 23a und 23b GehG 1956 lauten in der anzuwendenden Fassung BGBl. I 153/2020wie folgt:3.2. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, neu ins GehG 1956 eingeführten Paragraphen 23 a und 23b GehG 1956 lauten in der anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins 153/2020wie folgt:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

3.3. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, führen zu den §§ 23a und 23b GehG auszugsweise Folgendes aus (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):3.3. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, führen zu den Paragraphen 23 a und 23b GehG auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):

„Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[…]

Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. […]“Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, […]“

3.4. Zu Art. 30 der Dienstrechts-Novelle, mit der das WHG ohne Übergangsregelung mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben wurde, führen die Erläuterungen Folgendes aus (RV 196 BlgNR 26. GP, 27):3.4. Zu Artikel 30, der Dienstrechts-Novelle, mit der das WHG ohne Übergangsregelung mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben wurde, führen die Erläuterungen Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 27):

„Aufgrund der Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG in das Gehaltsgesetz tritt das WHG nunmehr außer Kraft.

Die derzeit gültigen Auslobungen der Bundesminister für Finanzen, Inneres und Justiz, BGBl. Nr. 544/1992, sowie des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. II Nr. 34/2008, wären gemäß § 860a ABGB in derselben Form zu widerrufen. Bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 kommt noch das WHG zur Anwendung.“Die derzeit gültigen Auslobungen der Bundesminister für Finanzen, Inneres und Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1992,, sowie des Bundesministers für Landesverteidigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2008,, wären gemäß Paragraph 860 a, ABGB in derselben Form zu widerrufen. Bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 kommt noch das WHG zur Anwendung.“

3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus, dass der Gesetzgeber (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b leg.cit. der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (s. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG daraus, dass der Gesetzgeber Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der Paragraphen 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in Paragraph 23 a, GehG den vormals in Paragraph 4, WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des Paragraph 23 b, leg.cit. der Festlegung der in Paragraph 9, WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (s. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, aus dem Wortlaut der §§ 23a und 23b GehG folge, dass der in § 23b leg.cit. genannte „Vorschuss“ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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