Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2299409-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 14.08.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er Marokko verlassen habe, weil er gerne nach Europa kommen möchte, um hier zu arbeiten.
Am 02.05.2023 und am 19.03.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF aus Probleme in Marokko aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt zu haben.
Mit dem Bescheid vom 14.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem BFr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Ferner erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ab (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid vom 14.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem BFr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.) Ferner erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ab (Spruchpunkt römisch VII.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 11.09.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang unter Punkt I. wird festgestellt.Der Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. wird festgestellt.
1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage in Marokko (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Homosexuelle
Letzte Änderung 2023-08-11 12:44
Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 22.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023), sowie Geldstrafen von 20 bis 120 Euro (AA 22.11.2022), bzw. bis zu 1.000 Dirham (91 US-Dollar) (HRW 12.1.2023). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 30.3.2023). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 stufte der LGBTQ+ Travel Safety Index von Asher & Lyric Marokko auf Platz 30 der unsichersten Länder weltweit für LGBTI-Reisende ein (AI 27.3.2023).Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Artikel 489, stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 22.11.2022; vergleiche AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023), sowie Geldstrafen von 20 bis 120 Euro (AA 22.11.2022), bzw. bis zu 1.000 Dirham (91 US-Dollar) (HRW 12.1.2023). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 30.3.2023). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 stufte der LGBTQ+ Travel Safety Index von Asher & Lyric Marokko auf Platz 30 der unsichersten Länder weltweit für LGBTI-Reisende ein (AI 27.3.2023).
Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert (AA 22.11.2022). Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung (USDOS 20.3.2023).
NGOs nannten Registrierungsprobleme als Haupthindernis für Organisationen von Angehörigen sexueller und geschlechtlicher Minderheiten (LGBTQI+), da die Registrierung Zugang zu Finanzmitteln verschafft und einen legalen Betrieb ermöglicht. Gruppen die versucht haben, sich zu registrieren, beschrieben einen erheblichen Zeit- und Energieaufwand, sowie von Sicherheitsbedenken bei der Führung einer Organisation für sexuelle Minderheiten. Ihre Existenz wird kriminalisiert und die Organisationen erhalten „Höflichkeitsbesuche“ von Beamten (USDOS 20.3.2023).
Die Kampagne #Fetrah (was auf Arabisch primitiv, Natur oder Instinkt bedeutet), die die Idee förderte, dass es nur zwei Geschlechter gibt, und sich gegen die Verteidiger der LGBTI-Rechte richtete, wurde in Marokko viral. Im Juli 2022 schloss Facebook seine Seite, aber die marokkanischen Behörden verurteilten die Kampagne nicht. Im selben Monat forderte der CEDAW-Ausschuss Marokko auf, jene Artikel des Strafgesetzbuchs aufzuheben, die sexuelle Minderheiten kriminalisieren (AI 27.3.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023
? AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2085478.html, Zugriff 11.4.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum gegenständlichen Verfahren über den Asylantrag vom 03.11.2022.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Marokko vom 20.09.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen vor, homosexuell zu sein.
Aufgrund dieser Behauptung hat der BF im Asylverfahren Punkte vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling bzw. Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, von Relevanz sind.
Wie sich aus den aktuellen Länderberichten zu Marokko ergibt, ist Homosexualität in Marokko strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert.
Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem BF in Marokko eine Verfolgung droht, nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des BF nach Marokko angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem BF in Marokko eine Verfolgung droht, nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des BF nach Marokko angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Homosexualität real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung sexuelle Selbstbestimmung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2299409.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024