Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G305 1201975-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) I.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II.) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX , geboren am XXXX , wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II.) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III.) Die Spruchpunkte III. bis V. werden als Folge dessen ersatzlos behoben.römisch III.) Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf. werden als Folge dessen ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei er zuletzt im Mai 2022 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom 30.05.2022 wurde er darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei und erging die Aufforderung an ihn, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Am 13.06.2022 reagierte er mit einer Stellungnahme.
3. Am 29.06.2023 wurde er von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründet wurde die Entscheidung mit seiner mehrfachen Straffälligkeit im Bundesgebiet aus welcher sich erkennen ließe, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er halte sich zwar seit dem Jahr 1997 durchgehend im Bundesgebiet auf, dies jedoch über mehrere Jahre illegal. Trotz dieses langjährigen Aufenthaltes fehle ihm der nötige gesellschaftliche und familiäre Halt, um sich ins österreichische Rechtssystem einzugliedern und habe er sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Er verfüge zwar zweifelsohne über ein bestehendes Familien- und Privatleben, sei jedoch in der Haft lediglich von seiner Frau besucht worden. Es bestehe keine Abhängigkeit zu Freunden oder anderen Familienmitgliedern in Österreich. Er habe Teile seiner Schulzeit im Kosovo verbracht und sei daher in der Lage, sich dort wieder zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er sei zudem in einem Alter, in welchem der Aufbau eines neuen Lebens möglich sei. Die Dauer des Einreiseverbotes begründete die belangte Behörde mit seiner massiven Straffälligkeit.
5. Mit seiner im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde verband er die Anträge auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und eine Abschiebung in den Kosovo für Dauer unzulässig erklärt werden möge. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und verband diesen mit dem Antrag, jedenfalls das Aufenthaltsverbot zu reduzieren und die beantragten Beweise aufzunehmen.
Begründend führte er aus, dass seine Straffälligkeit im Zusammenhang mit seiner Suchtmittelproblematik bzw. mit seiner Gewöhnung stehe und er versucht sei, im Rahmen des Strafvollzuges eine Therapie zu absolvieren. Er sei therapiewillig und therapiewürdig. Er lebe zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern und sei auch im Sinne des Kindeswohls regelmäßiger Kontakt notwendig. Der BF befinde sich seit einem langen Zeitraum in Österreich und sei durch das Privat- und Familienleben eine entsprechende Festigung im Bundesgebiet entstanden. Ob dieser starken privaten und beruflichen Bindungen des BF zu Österreich wiege sein Interesse höher als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In einer Gesamtschau sei daher eine Aufenthaltsbeendigung nicht zulässig.
6. Das BFA brachte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband sie mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen.
7. Am 24.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers mittels Videokonferenz und seines Rechtsvertreters statt. Ein Vertreter der Behörde erschien nicht.
8. Mit Eingabe vom 16.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Zusage für einen ambulanten Therapieplatz des BF beim Grünen Kreis Wien und eine Kopie eines Arbeitsvertrages ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Neben seiner albanischen Muttersprache verfügt er über sehr gute Deutschkenntisse. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Neben seiner albanischen Muttersprache verfügt er über sehr gute Deutschkenntisse.
Er ist seit dem XXXX .2006 mit der am XXXX geborenen, österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und für zwei Kinder, XXXX , geboren am 13.08.2008 und XXXX , geboren am XXXX , sorgepflichtig. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seine Kinder des BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.Er ist seit dem römisch 40 .2006 mit der am römisch 40 geborenen, österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet und für zwei Kinder, römisch 40 , geboren am 13.08.2008 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , sorgepflichtig. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Seine Kinder des BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.
Zuletzt wurde er von seiner Frau und den Kindern vor knapp einem Jahr in der Justizanstalt besucht. Ein telefonischer Kontakt soll täglich bestehen.
XXXX ist erwerbstätig, die beiden Söhne besuchen öffentliche Schulen. römisch 40 ist erwerbstätig, die beiden Söhne besuchen öffentliche Schulen.
1.2. In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF sieben Jahre die Grundschule. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1997 zog er zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder zu seinem Vater, welcher zu diesem Zeitpunkt schon seit knapp 50 Jahren in Österreich lebte.
Nach dem Umzug besuchte er noch zwei Jahre die Hauptschule und eine Polytechnische Schule und begann im Anschluss daran eine Lehre zum Maler und Anstreicher sowie eine mehrmonatige Ausbildung in der Gastronomie, ohne jedoch jeweils eine Lehrabschlussprüfung abgelegt zu haben.
Seit dem XXXX .1997 verfügt er über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seit dem XXXX .2007 verfügt er gemeinsam mit seiner Ehefrau, zu denen später die beiden Kinder hinzukamen, über eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX .Seit dem römisch 40 .1997 verfügt er über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seit dem römisch 40 .2007 verfügt er gemeinsam mit seiner Ehefrau, zu denen später die beiden Kinder hinzukamen, über eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 .
Beginnend mit dem Jahr 2001 war der BF mit Unterbrechungen erwerbstätig, wobei die längste Tätigkeit als Arbeiter knapp sieben Jahre gedauert hat. Zwischen den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit lagen Phasen des Arbeitslosengeld-, Notstandshilfe- und Überbrückungshilfebezuges. Zuletzt war er als Arbeiter in einem Gastronomiebetrieb tätig, davor für ein Unternehmen, welches im Auftrag der Wiener Linien und der Österreichischen Bundesbahnen tätig war.
1.3. Ein gegen seine Person im Jahr 2006 ausgesprochenes Aufenthaltsverbot wurde vonseiten der belangten Behörde ersatzlos behoben. Nach einem zunächst negativ entschiedenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurde der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2018, Zl. G313 1201975-2/12E, stattgegeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.1.3. Ein gegen seine Person im Jahr 2006 ausgesprochenes Aufenthaltsverbot wurde vonseiten der belangten Behörde ersatzlos behoben. Nach einem zunächst negativ entschiedenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurde der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2018, Zl. G313 1201975-2/12E, stattgegeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.
Nachdem ihm im Jahr 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ausgestellt worden war, war er zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis September 2021. Einen Verlängerungsantrag stellte er bis dato nicht.
Dem BF wurde zuletzt von den zuständigen Behörden seines Heimatstaates ein Reisepass zur Nummer XXXX ausgestellt, der am XXXX .2022 seine Gültigkeit verlor.Dem BF wurde zuletzt von den zuständigen Behörden seines Heimatstaates ein Reisepass zur Nummer römisch 40 ausgestellt, der am römisch 40 .2022 seine Gültigkeit verlor.
1.4. In seinem Herkunftsstaat leben seine Schwester und sein älterer Bruder. Der BF selbst verfügt dort über keinerlei Immobilienbesitz.
1.5. Im Bundesgebiet wurde er bisher fünfmal strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe verhängt wurde, weshalb insgesamt von vier Verurteilungen auszugehen ist:
1.5.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2004, XXXX , wurde er wegen Diebstahlsdelikten (§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten verurteilt, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Später wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.1.5.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2004, römisch 40 , wurde er wegen Diebstahlsdelikten (Paragraph 15,, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten verurteilt, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Später wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
1.5.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2004, XXXX , wurde er wegen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB) unter Bedachtnahme auf die erste Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil - im Ausmaß von sechs Monaten - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet. Nach Verbüßung eines Teils der unbedingten Freiheitsstrafe wurde der Rest der Freiheitsstrafe gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX 2004, Erlass des BMJ XXXX , bedingt nachgesehen.1.5.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2004, römisch 40 , wurde er wegen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) unter Bedachtnahme auf die erste Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil - im Ausmaß von sechs Monaten - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet. Nach Verbüßung eines Teils der unbedingten Freiheitsstrafe wurde der Rest der Freiheitsstrafe gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom römisch 40 2004, Erlass des BMJ römisch 40 , bedingt nachgesehen.
1.5.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2006, XXXX , wurde er wegen Suchtmitteldelikten (§ 27 Abs. 1 erster Fall, 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er hatte am XXXX .2006 insgesamt 205,25 Gramm Kokain (= 79 +/- 6,7 Gramm reines Cocain) durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Wien gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt. Diese Verurteilung nach der früheren Strafnorm enthält alle Tatbildmerkmale einer Verurteilung nach § 28a Abs. 1 SMG idgF. Gleichzeitig mit dieser Verurteilung fasste das Gericht den Beschluss, die Probezeit zur ersten Verurteilung auf fünf Jahre zu verlängern, und den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe aus der zweiten Verurteilung zu widerrufen. Mit Beschluss vom XXXX .2008, GZ. XXXX , wurde die zuvor widerrufene Freiheitsstrafe des bedingt nachgesehenen Teils der zweiten Verurteilung sowie jene des gegenständlichen Urteils wieder bedingt nachgesehen.1.5.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2006, römisch 40 , wurde er wegen Suchtmitteldelikten (Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall, 28 Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er hatte am römisch 40 .2006 insgesamt 205,25 Gramm Kokain (= 79 +/- 6,7 Gramm reines Cocain) durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Wien gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt. Diese Verurteilung nach der früheren Strafnorm enthält alle Tatbildmerkmale einer Verurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG idgF. Gleichzeitig mit dieser Verurteilung fasste das Gericht den Beschluss, die Probezeit zur ersten Verurteilung auf fünf Jahre zu verlängern, und den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe aus der zweiten Verurteilung zu widerrufen. Mit Beschluss vom römisch 40 .2008, GZ. römisch 40 , wurde die zuvor widerrufene Freiheitsstrafe des bedingt nachgesehenen Teils der zweiten Verurteilung sowie jene des gegenständlichen Urteils wieder bedingt nachgesehen.
1.5.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde er wiederholt wegen der Begehung von Delikten gegen das Suchtgiftgesetz (§§27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27a Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei auch hier der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.5.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde er wiederholt wegen der Begehung von Delikten gegen das Suchtgiftgesetz (§§27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27a Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei auch hier der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Sämtliche bisher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen wurden inzwischen endgültig nachgesehen und gelten die zu den Punkten 1.5.1 bis 1.5.4. ausgesprochenen Strafen daher als vollzogen.
1.5.5. Am XXXX .2021 wurde er erneut verhaftet und mit XXXX .2021 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. 1.5.5. Am römisch 40 .2021 wurde er erneut verhaftet und mit römisch 40 .2021 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, GZ. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 SMG) und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der sichergestellte Teil des Umsatzes in Höhe von EUR 21.385,00 wurde für verfallen erklärt und der PKW des BF, sowie dessen Mobiltelefon konfisziert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG) und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels (Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der sichergestellte Teil des Umsatzes in Höhe von EUR 21.385,00 wurde für verfallen erklärt und der PKW des BF, sowie dessen Mobiltelefon konfisziert.
Dem lag zu Grunde, dass
I) der BF gemeinsam mit anderen Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte. Im Zeitraum von Ende des Jahres 2020 bis 14.07.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einer das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, indem er an verschiedene Abnehmer eine nicht mehr exakt feststellbare Menge von weit mehr als 35,9 Kilogramm, jedoch 85,9 Kilogramm nicht übersteigend, Cannabisblüten (enthaltend eine Reinsubstanz von 10 % THCA und 1 % Delta-9-THC) sowie eine jedenfalls 10,3 Kilogramm Kokain übersteigende Menge (enthaltend eine Reinsubstanz von 50 % Cocain) gewinnbringend verkaufte und er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a SMG verurteilt wurde.römisch eins) der BF gemeinsam mit anderen Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte. Im Zeitraum von Ende des Jahres 2020 bis 14.07.2021 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einer das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, indem er an verschiedene Abnehmer eine nicht mehr exakt feststellbare Menge von weit mehr als 35,9 Kilogramm, jedoch 85,9 Kilogramm nicht übersteigend, Cannabisblüten (enthaltend eine Reinsubstanz von 10 % THCA und 1 % Delta-9-THC) sowie eine jedenfalls 10,3 Kilogramm Kokain übersteigende Menge (enthaltend eine Reinsubstanz von 50 % Cocain) gewinnbringend verkaufte und er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, SMG verurteilt wurde.
II) er zusammen mit anderen Mittätern von Mitte April 2021 bis XXXX .2021 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut hat, dass Cannabis in Verkehr gesetzt werde, indem alle zusammen in vier Hallen an einer näher genannten Adresse in einem ehemaligen Schlachthof insgesamt 2.942 Cannabispflanzen im Rahmen von professionellen Indoorplantagen anbauten, wobei sie von einem Ertrag von zumindest 60 Kilogramm Cannabisblüten (ausgehend von a. 30 Gramm pro Pflanze), enthaltend eine Reinsubstanz von z