TE Bvwg Beschluss 2024/9/25 W156 2276560-1

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

AuslBG §12a
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. AVG § 76 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W156 2276560-1/39Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von Beschwerden XXXX vertreten durch Dr. Michael DREXLER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 11.06.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023, ABB-Nr: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von Beschwerden römisch 40 vertreten durch Dr. Michael DREXLER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 11.06.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023, ABB-Nr: römisch 40 , beschlossen:

A) XXXX hat gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit
§ 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Berufskunde zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 1.967,00 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.
A) römisch 40 hat gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit
§ 76 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Berufskunde zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 1.967,00 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. Mit der oben genannten als Bescheid bezeichneten Erledigung wurde der Antrag des XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 28.03.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.1. Mit der oben genannten als Bescheid bezeichneten Erledigung wurde der Antrag des römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 28.03.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Budesverwaltungsgericht. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

2. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde der Partei die beabsichtigte Bestellung eines genannten Sachverständigen aus dem Gebiet der Berufskunde zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Gebühren gem. § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG von der antragstellenden, beschwerdeführenden Partei zu tragen sind. Eine Stellungnahme zur Beiziehung des Sachverständigen erfolgte in der eingeräumten Frist nicht.2. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde der Partei die beabsichtigte Bestellung eines genannten Sachverständigen aus dem Gebiet der Berufskunde zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Gebühren gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG von der antragstellenden, beschwerdeführenden Partei zu tragen sind. Eine Stellungnahme zur Beiziehung des Sachverständigen erfolgte in der eingeräumten Frist nicht.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 wurde Dr. XXXX zum Sachveständigen im Fachbereich Berufskunde bestellt und legte mit Schreiben vom 19.04.2024 Gutachten und eine Honorarnote vor, welche mit Schreiben vom 31.07.2024 in abgeänderter Form als gegenständliche Honorarnote neuerlich vorgelegt wurde.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 wurde Dr. römisch 40 zum Sachveständigen im Fachbereich Berufskunde bestellt und legte mit Schreiben vom 19.04.2024 Gutachten und eine Honorarnote vor, welche mit Schreiben vom 31.07.2024 in abgeänderter Form als gegenständliche Honorarnote neuerlich vorgelegt wurde.

4. Mit Schreiben vom 09.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gebührenantrag binnen 14 Tagen eingeräumt.

5. Binnen offener Frist brachte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Beschluss vom 28.08.2024 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche im oben angeführten Ausmaß bestimmt.

7. Mit 06.09.2024 wurde das Honorar in Höhe von € 1.967,00 an den Sachverständigen angewoesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Barauslagenersatz (Spruchpunkt A)

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 1.967,00 angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.

Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Nach dem - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören.

Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16).

2. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag am 28.03.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer wurde vorab darüber belehrt und mittels Parteiengehör eingebunden. 2. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag am 28.03.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer wurde vorab darüber belehrt und mittels Parteiengehör eingebunden.

Die Einholung des Gutachtens war insbesondere notwendig, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, da zu klären war, ob die Ausbildung des Beschwerdeführers mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar war.

Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von der beschwerdeführenden Partei trotz ausdrücklicher Anhörung weder dem Grunde noch der Höhe nach in Zweifel gezogen.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Kostentragung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2276560.1.01

Im RIS seit

18.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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