Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W279 2139352-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX 2001, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 2001, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis W 224 2139352-1/4E vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer (Im Folgenden: BF) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am 28.08.2017 wurde dem BF erstmals ein bis zum 27.08.2022 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
3. Am 25.06.2021 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 162 Hv 34/2021, wegen Verstoß gegen § 233 (1) Z 1 StGB, §§ 27 (1) Z1 2. Fall SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG, § 27 (1), 27 (4) Z 1 SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Am 25.06.2021 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 162 Hv 34/2021, wegen Verstoß gegen Paragraph 233, (1) Ziffer eins, StGB, Paragraphen 27, (1) Z1 2. Fall SMG, Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG, Paragraph 27, (1), 27 (4) Ziffer eins, SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. Mit Antrag vom 16.08.2022 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
5. Am 05.10.2022 wurde der BF durch das Bezirksgericht Favoriten, zur Zahl 032 U 189/2022f, wegen Verstoß gegen § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.5. Am 05.10.2022 wurde der BF durch das Bezirksgericht Favoriten, zur Zahl 032 U 189/2022f, wegen Verstoß gegen Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
6. Mit Bescheid von 12.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Gem. § 94 Abs 5 iVm 92 Abs 1 Z 3 FPG sei die Ausstellung des Konventionsreisepasses zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benutzen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien habe der BF zuletzt am 19.04.2021 zuletzt vorschriftswidrig Suchtgift verkauft. Das Datum für die nächste Ausstellungsmöglichkeit berechne sich laut belangter Behörde auf den 19.04.2023.6. Mit Bescheid von 12.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei die Ausstellung des Konventionsreisepasses zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benutzen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien habe der BF zuletzt am 19.04.2021 zuletzt vorschriftswidrig Suchtgift verkauft. Das Datum für die nächste Ausstellungsmöglichkeit berechne sich laut belangter Behörde auf den 19.04.2023.
7. Zur Beschwerdeverhandlung am 04.06.2024 erschien der BF unentschuldigt nicht.
8. Am 09.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Mit Erkenntnis W224 2139532-1/4E vom 18.07.2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 25.06.2021 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 162 Hv 34/2021, wegen Verstoß gegen § 233 (1) Z 1 StGB, §§ 27 (1) Z1 2. Fall SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG, § 27 (1), 27 (4) Z 1 SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 25.06.2021 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 162 Hv 34/2021, wegen Verstoß gegen Paragraph 233, (1) Ziffer eins, StGB, Paragraphen 27, (1) Z1 2. Fall SMG, Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG, Paragraph 27, (1), 27 (4) Ziffer eins, SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien habe der BF zuletzt am 19.04.2021 zuletzt vorschriftswidrig Suchtgift verkauft.
Am 05.10.2022 wurde der BF durch das Bezirksgericht Favoriten, zur Zahl 032 U 189/2022f, wegen Verstoß gegen § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Am 05.10.2022 wurde der BF durch das Bezirksgericht Favoriten, zur Zahl 032 U 189/2022f, wegen Verstoß gegen Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Bescheid von 12.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepass ab.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch IV.1. Zu Spruchpunkt A)
Gem § 94 Abs 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.Gem Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.
Gem § 94 Abs 4 FPG gelten §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Gem Paragraph 94, Absatz 4, FPG gelten Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gem § 92 Abs 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGem Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei gem § 92 Abs 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei gem Paragraph 92, Absatz 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Da Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und § 28a Abs. 1 SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor, obwohl der BF erst einmal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge an Suchtgift spricht grundsätzlich für die Annahme, der Antragsteller wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Da Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, obwohl der BF erst einmal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge an Suchtgift spricht grundsätzlich für die Annahme, der Antragsteller wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).
Der nicht einmal zwei Jahre andauernde Wohlverhaltenszeitraum des BF seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ist nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Den Eindruck eines ungeordneten Lebenswandels konnte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen. Im Gegenteil, so fiel der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Unzuverlässigkeit auf, indem er unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung am 04.06.2024 erschien. Die Behauptung, er habe den Brief erst nach der Beschwerdeverhandlung erhalten, ist als Schutzbehauptung zu werten, lässt aber zumindest darauf schließen, dass der BF keinen strukturierten Lebenswandel und Tagesablauf hat. Unabhängig vom Vorliegen allfälliger Verdachtsmomente ist nach wie vor eine negative Zukunftsprogose zu erstellen, zumal für die Frage, ob der Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG verwirklicht ist, sogar bereits getilgte Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen wären (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Der nicht einmal zwei Jahre andauernde Wohlverhaltenszeitraum des BF seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ist nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Den Eindruck eines ungeordneten Lebenswandels konnte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen. Im Gegenteil, so fiel der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Unzuverlässigkeit auf, indem er unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung am 04.06.2024 erschien. Die Behauptung, er habe den Brief erst nach der Beschwerdeverhandlung erhalten, ist als Schutzbehauptung zu werten, lässt aber zumindest darauf schließen, dass der BF keinen strukturierten Lebenswandel und Tagesablauf hat. Unabhängig vom Vorliegen allfälliger Verdachtsmomente ist nach wie vor eine negative Zukunftsprogose zu erstellen, zumal für die Frage, ob der Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG verwirklicht ist, sogar bereits getilgte Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen wären (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).
Der Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG setzt auch gar nicht voraus, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl. zu § 92 Abs. 1 Z 4 FPG etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, dass er bei der Begehung der seiner Verurteilung nach dem SMG zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, weil notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt auch gar nicht voraus, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat vergleiche zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, dass er bei der Begehung der seiner Verurteilung nach dem SMG zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, weil notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).
Hervorzuheben ist zudem, dass die Straffälligkeit des BF in einen Zeitraum gefallen ist, in welchem der BF gearbeitet hat (VHS S 6). Die Aussage auf die anschließende Frage, er sei straffällig geworden, als er nicht arbeitete ist daher widersprüchlich und unglaubwürdig. Dies schadet daher auch der Glaubwürdigkeit und damit der Zukunftsprognose des BF. Seine aktuelle Lebenssituation ist daher aktuell sogar ungeordneter als zum Zeitpunkt seiner Straffälligkeit, als er Cannabis an Minderjährige verkaufte. Eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht erstellt werden.
Zudem belegen die mit 03.09.2024 vorgelegten Dokumente keine Notwendigkeit für den BF über einen Reisepass zu verfügen. Diese besagen weder, dass das Reisepass nicht durch einen anderen Ausweis substituierbar wäre noch wozu eine solcher gebracht werde. Zudem ist die Frage der Notwendigkeit des Konventionspasses keine Frage, welche für die rechtliche Beurteilung von Relevanz ist.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein.
Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können.
Insgesamt liegen daher aufgrund der noch nicht lange genug zurückliegenden schwerwiegenden Verstöße des BF gegen das SMG zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Konventionsreisepass Reisedokument staatenlos Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W279.2139352.2.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024