Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G309 2295211-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 27.06.2024, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.06.2024 bis 10.07.2024, A, B) beschlossen und C,D) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.06.2024 bis 10.07.2024, A, B) beschlossen und C,D) zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30.-- wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
C) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid vom 27.06.2024 sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft vom 27.06.2024, 21:35 Uhr bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 10.07.2024, 15:55 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF wurde am 27.06.2024 im Zuge einer Amtshandlung von Organen der Bundespolizei kontrolliert und nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) um 18:45 Uhr festgenommen.
2. In weiterer Folge erließ am 27.06.2024 das BFA einen (Mandats-)Bescheid, mit welchem über den BF gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde. 2. In weiterer Folge erließ am 27.06.2024 das BFA einen (Mandats-)Bescheid, mit welchem über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde.
3. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung im AHZ Vordernberg zugestellt.
4. Der BF brachte im Wege seiner Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF über einen Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland verfüge und der Bescheid mit der in Aussicht genommenen Dublin-Überstellung nach Bulgarien deshalb als rechtswidrig erweise. Weiters brachte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr samt Vermögensbekenntnis ein.
5. Der BF wurde am 10.07.2024, um 15:55 Uhr aus der Schubhaft entlassen und das BFA legte am selben Tag den Beschwerdeakt mit einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. In der Stellungnahme führte das BFA aus, dass der BF im Zuge des Verfahrens keine Angaben zu einem möglichen Aufenthaltstitel in Deutschland gemacht habe. Dies sei erst durch eine Konsultation des PKZ Passau hervorgekommen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Am 10.07.2024 wurde dem BF eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 61 Abs 1 Z 3 iVm. § 52 Abs. 6 FPG ausgefolgt.6. Am 10.07.2024 wurde dem BF eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgefolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Syrien. Er verfügt in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter und eine Arbeitserlaubnis. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist abgeschlossen. 1.1. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Syrien. Er verfügt in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter und eine Arbeitserlaubnis. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist abgeschlossen.
1.2. Der BF reiste erstmalig am XXXX Uhr in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Bulgarien vom 03.05.2023 vor. Dem weiteren Verfahren in Österreich entzog sich der BF durch untertauchen und war für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar. Am 07.06.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen.1.2. Der BF reiste erstmalig am römisch 40 Uhr in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Bulgarien vom 03.05.2023 vor. Dem weiteren Verfahren in Österreich entzog sich der BF durch untertauchen und war für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar. Am 07.06.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen.
1.3. Am 27.06.2024 wurde der BF im Zuge einer Amtshandlung in XXXX kontrolliert und festgenommen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme führte der BF unter anderem eine Gesundheitskarte der deutschen Gesundheitskasse (AOK) lautend auf seinen Namen, sowie einen auf seinen Namen lautenden syrischen Reisepass mit. 1.3. Am 27.06.2024 wurde der BF im Zuge einer Amtshandlung in römisch 40 kontrolliert und festgenommen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme führte der BF unter anderem eine Gesundheitskarte der deutschen Gesundheitskasse (AOK) lautend auf seinen Namen, sowie einen auf seinen Namen lautenden syrischen Reisepass mit.
1.4. Am 27.06.2024, um 21:35 Uhr wurde über den BF die verfahrensgegenständliche Schubhaft durch persönliche Ausfolgung des angefochtenen Mandatsbescheides verhängt. Eine Befragung des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers oder eine niederschriftliche Einvernahme fand während des gesamten Zeitraumes der Anhaltung des BF von seiner Festnahme am 27.06.2024, um 18:45 Uhr bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft am 10.07.2024, um 15:55 Uhr nicht statt.
1.5. Der BF wurde am 10.07.2024, um 15:55 Uhr aus der Schubhaft entlassen und unter einem gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG iVM § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise nach Deutschland aufgefordert.1.5. Der BF wurde am 10.07.2024, um 15:55 Uhr aus der Schubhaft entlassen und unter einem gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG iVM Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise nach Deutschland aufgefordert.
1.6. Zum Zeitpunkt der Festnahme verfügte der BF über ein Barvermögen von EUR 6,23-, bringt jedoch als unselbständig Erwerbstätiger in Deutschland monatlich EUR 2.000.- netto ins Verdienen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vorliegenden Akten samt eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe A):
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Laut Haftauskunft verfügt der BF zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich über ein Barvermögen in der Höhe von EUR 6,23--. Laut den eigenen Angaben im Vermögensbekenntnis ist der BF in Deutschland unselbständig erwerbstätig und verdient monatlich ca. EUR 2.000.- netto. Der BF verfügt somit über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO der Antrag auf Befreiung der Entrichtung der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30.-- abzuweisen.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Laut Haftauskunft verfügt der BF zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich über ein Barvermögen in der Höhe von EUR 6,23--. Laut den eigenen Angaben im Vermögensbekenntnis ist der BF in Deutschland unselbständig erwerbstätig und verdient monatlich ca. EUR 2.000.- netto. Der BF verfügt somit über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO der Antrag auf Befreiung der Entrichtung der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30.-- abzuweisen.
3.2.: Zur Stattgebung der Beschwerde C):
3.2.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 52 Abs 6 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet:
„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin – III - Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin – römisch III - Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.11.2016, GZ: Ra 2016/21/0270, ausführt, ist die Dublin III-VO auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, außer ihr Antrag ist in Bezug auf die Gewährung von Asyl in diesem Mitgliedstaat noch anhängig, wofür im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte bestehen.
Der BF ist in Deutschland subsidiär schutzberechtigt und verfügt dort über ein Aufenthaltsrecht, weshalb die Bestimmungen der Schubhaft in Bezug auf eine in Aussicht genommene Dublin-Überstellung nach Bulgarien oder auch Deutschland nicht zur Anwendung gelangen können. Es sind die Bestimmungen des § 52 Abs 6 sowie 61 Abs 1 Z 3 FPG anzuwenden und der BF zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern. Dies hat die belangte Behörde richtigerweise auch am 10.07.2024 nach Entlassung des BF aus der Schubhaft vorgenommen.Der BF ist in Deutschland subsidiär schutzberechtigt und verfügt dort über ein Aufenthaltsrecht, weshalb die Bestimmungen der Schubhaft in Bezug auf eine in Aussicht genommene Dublin-Überstellung nach Bulgarien oder auch Deutschland nicht zur Anwendung gelangen können. Es sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 6, sowie 61 Absatz eins, Ziffer 3, FPG anzuwenden und der BF zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern. Dies hat die belangte Behörde richtigerweise auch am 10.07.2024 nach Entlassung des BF aus der Schubhaft vorgenommen.
Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 11.07.2024 vorbringt, dass für die Person des BF ein Festnahmeauftrag bestanden habe und daraufhin die Schubhaft zwecks Dublin-Überstellung nach Bulgarien verhängt wurde und der BF zudem nie vorgebracht habe, in Deutschland über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, ist folgendes festzuhalten.
Der Entzug der persönlichen Freiheit stellt grundsätzlich einen erheblichen Eingriff in die Rechte jedes Betroffenen dar, weshalb eine solche Maßnahme nur nach sorgfältiger Prüfung jedes Einzelfalles zulässig ist.
Gegenständlich hat die Behörde ihr Verfahren einen vor über einem Jahr festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt, ohne zu prüfen ob sich inzwischen womöglich maßgebliche Änderungen ergeben haben. Der BF führte eine deutsche Gesundheitskarte der Gesundheitskasse (AOK), einen im Jahr 2024 neu ausgestellten Reisepass der Republik Syrien, sowie einen Dienstausweis der Firma XXXX , bei der der BF beschäftig ist, mit. Auch wurde der BF zu keinem Zeitpunkt niederschriftlich einvernommen oder aber zumindest informativ unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt. Erst nach Einbringung der Schubhaftbeschwerde wurden die notwendigen Erhebungen gepflogen und der BF daraufhin aus der Schubhaft entlassen. Gegenständlich hat die Behörde ihr Verfahren einen vor über einem Jahr festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt, ohne zu prüfen ob sich inzwischen womöglich maßgebliche Änderungen ergeben haben. Der BF führte eine deutsche Gesundheitskarte der Gesundheitskasse (AOK), einen im Jahr 2024 neu ausgestellten Reisepass der Republik Syrien, sowie einen Dienstausweis der Firma römisch 40 , bei der der BF beschäftig ist, mit. Auch wurde der BF zu keinem Zeitpunkt niederschriftlich einvernommen oder aber zumindest informativ unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt. Erst nach Einbringung der Schubhaftbeschwerde wurden die notwendigen Erhebungen gepflogen und der BF daraufhin aus der Schubhaft entlassen.
Da die Dublin III-VO auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, erweist sich die auf diese Verordnung gestützte Schubhaft schon alleine aus diesem Grund als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114).
Da sich der angefochtene Schubhaftbescheid wie bereits dargelegt als rechtswidrig erwiesen hat, war auch die Anhaltung in Schubhaft von 27.06.2024, 21:35 Uhr bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft am 10.07.2024, 15:55 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision B), D):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Anwendungsbereich Dublin III-VO Mandatsbescheid Rechtswidrigkeit Schubhaft subsidiärer Schutz Teilstattgebung Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G309.2295211.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024