TE Bvwg Beschluss 2024/10/1 W104 2299173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
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Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W104 2299173-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24350519010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24350519010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:

A)

Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2023, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2023 Tiere auf die von XXXX bewirtschaftete XXXX auf.1. Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2023, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2023 Tiere auf die von römisch 40 bewirtschaftete römisch 40 auf.

2. Am 7.2.2023 stellte XXXX einen Referenzflächenänderungsantrag (RAA) bezüglich mehrerer Schläge der XXXX .2. Am 7.2.2023 stellte römisch 40 einen Referenzflächenänderungsantrag (RAA) bezüglich mehrerer Schläge der römisch 40 .

3. Mit Schreiben vom 19.6.2023 teilte die AMA XXXX mit, dass sein RAA nur zum Teil positiv beurteilt worden sei.3. Mit Schreiben vom 19.6.2023 teilte die AMA römisch 40 mit, dass sein RAA nur zum Teil positiv beurteilt worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Prämien in Höhe von EUR 7.003,79 gewährt. Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, die beantragte anteilige Almfläche übersteige die von der AMA festgelegte maximal förderfähige Fläche. Der Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche stimme nicht mit der Referenzflächenfestlegung der AMA überein bzw. sei bei der Beantragung „Lärchenwiese“ angegeben worden, was ebenfalls nicht mit der Referenzflächenfestlegung der AMA übereinstimme. Die betroffenen Flächen würden als nicht ermittelt gelten und seien mit Sanktion abgezogen worden.

5. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 25.1.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne den sanktionierten Abzug bei der anteiligen Almfläche nicht akzeptieren, da er den Auf- und Abtrieb seiner Tiere fristgerecht gemeldet habe. Daher beantrage er, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragten Direktzahlungen gewährt werden oder den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

6. Bei der Aktenvorlage gab die AMA bekannt, in der vorliegenden Sache liege aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Aufgrund eines Programmierfehlers sei der ganze Schlag abgezogen worden und nicht nur die von der Festlegung der AMA betroffene Fläche des Schlages. Die AMA würde eine Neuberechnung durchführen, wäre die AMA noch zuständig.6. Bei der Aktenvorlage gab die AMA bekannt, in der vorliegenden Sache liege aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Aufgrund eines Programmierfehlers sei der ganze Schlag abgezogen worden und nicht nur die von der Festlegung der AMA betroffene Fläche des Schlages. Die AMA würde eine Neuberechnung durchführen, wäre die AMA noch zuständig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb er Tiere auf die XXXX auf.Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb er Tiere auf die römisch 40 auf.

Die Behörde erließ einen Bescheid, der sich jedoch hinsichtlich der ermittelten anteiligen Fläche von der XXXX als unzutreffend herausgestellt hat. Die Behörde selbst ersucht um Zurückverweisung zwecks genauer Ermittlung der anteiligen Almfläche und Neuberechnung der zu gewährenden Prämien.Die Behörde erließ einen Bescheid, der sich jedoch hinsichtlich der ermittelten anteiligen Fläche von der römisch 40 als unzutreffend herausgestellt hat. Die Behörde selbst ersucht um Zurückverweisung zwecks genauer Ermittlung der anteiligen Almfläche und Neuberechnung der zu gewährenden Prämien.

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der dem Antragsteller im Jahr 2023 tatsächlich zur Verfügung stehenden Almflächen erheben müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der dem Antragsteller im Jahr 2023 tatsächlich zur Verfügung stehenden Almflächen erheben müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berechnung Direktzahlung Ermittlungspflicht Förderungswürdigkeit INVEKOS Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Neuberechnung Referenzfläche Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2299173.1.00

Im RIS seit

18.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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