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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Jänner 1995, Zl. SD 1340/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1992 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen habe, um in den Besitz eines Befreiungsscheines und einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, daß ein solches Verhalten keineswegs das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gefährde, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Vielmehr sei das Eingehen einer Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung solcher fremdenrechtlicher Berechtigungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein eklatanter Rechtsmißbrauch, der einer Täuschung i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichwertig sei und jedenfalls bewirke, daß der Aufenthalt des betreffenden Fremden im Bundesgebiet sehr wohl ein geordnetes Fremdenwesen und damit die öffentliche Ordnung i.S. des § 18 Abs. 1 FrG gefährde.
Unter dem Gesichtspunkt des § 19 FrG könne sich der Beschwerdeführer auf das Bestehen seiner rechtsmißbräuchlich im vorbeschriebenen Sinn herbeigeführten Ehe - ein Eingriff in sein Familienleben sei daraus auch nicht ersichtlich - nicht berufen. Dennoch sei vorliegend ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG anzunehmen, da er mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe. Unbeschadet dessen sei bei einem Rechtsmißbrauch der vom Beschwerdeführer begangenen Art der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten und daher nach § 19 leg. cit. zulässig. Die öffentlichen Interessen wögen im konkreten Fall jedenfalls schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, "lediglich deswegen geheiratet zu haben, um einen Befreiungsschein und infolgedessen weitere Visa zu erhalten". Es sei aber verfehlt, daraus - wie die belangte Behörde - auf das Vorliegen einer "Scheinehe" zu schließen. Jedenfalls könnte unter einer "Scheinehe" nur eine Ehe verstanden werden, in welcher die Ehegatten "weder in einer Wohn- Wirtschafts noch Geschlechtsgemeinschaft leben". Derartiges aber habe der Beschwerdeführer nie behauptet und sei von der Behörde zutreffenderweise auch nicht festgestellt worden. Es sei daher rechtsirrig, "eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Österreicher und einem Türken" als die öffentliche Ordnung gefährdend (§ 18 Abs. 1 FrG) anzusehen.
1.2. Die belangte Behörde hat das im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG relevante Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ausschließlich zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Beschäftigungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung) erblickt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei diesem Rechtsmißbrauch um ein Verhalten, das als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens und solcherart als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0220). Dieses Fehlverhalten ist seinem Gehalt nach - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z.6 FrG gleichzuhalten und stellt eine bestimmte Tatsache i.S. des § 18 Abs. 1 leg. cit. dar, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1053).
2. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen mangelt es den Verfahrensrügen betreffend Unterlassung von Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Frau "eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft unterhalte", sowie dahingehend, daß die Behörde den Beschwerdeführer hinsichtlich eines solchen Vorbringens nicht manuduziert habe, an Relevanz.
3. Da im übrigen das Aufenthaltsverbot - unter der Annahme, es wäre damit ein im Grunde des § 19 FrG bedeutsamer Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden - nach dieser Bestimmung zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und demnach zulässig ist (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 94/18/1053) und schließlich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung auf keine Bedenken stößt, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt - nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180505.X00Im RIS seit
20.11.2000