TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/2 W147 2221971-1

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Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W147 2221971-1/57E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2019, Zl. 732703702 – 190042554 / BMI-BFA_KNT_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 und am 18. September 2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2019, Zl. 732703702 – 190042554 / BMI-BFA_KNT_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 und am 18. September 2024, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch nunmehr lautet:römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch nunmehr lautet:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben (7) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben (7) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 6. September 2003 zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin brachte am selben Tag einen Asylantrag für den Beschwerdeführer ein.

2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2004, Zahl: 03 27.035-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Familie - ohne in die Sache einzutreten – gemäß § 4 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2004, Zahl: 03 27.035-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Familie - ohne in die Sache einzutreten – gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Familie des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung.

4. Mit Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2005, Zl. 03 27.035-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der gesamten Familie in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer samt seiner Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 4. Mit Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2005, Zl. 03 27.035-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der gesamten Familie in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer samt seiner Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat hob mit Bescheid vom 28. April 2005, Zl. 258.505/0-VIII/22/05, die Beschwerdevorentscheidung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

6. Am 15. Juli 2005 wurden die Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen aus dem Heimatland befragt, führte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er und sein Bruder am 31. Mai 2001 für zwei Tage von russischen Soldaten – obwohl sie sich nie an Kriegshandlungen beteiligt hätten - eingesperrt und gefoltert worden seien. Sein Bruder wäre an den Folgen der Misshandlungen im Krankenhaus verstorben. Im Jahr 2002 wäre der Vater des Beschwerdeführers abermals verhaftet worden, woraufhin die Familie nach Inguschetien geflohen wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, sie sei wegen der allgemeinen Situation in Tschetschenien und wegen der Gründe ihres Ehegatten geflohen.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl. 03 27.037-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Familie Folge gegeben und ihnen Asyl gewährt, Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl. 03 27.037-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Familie Folge gegeben und ihnen Asyl gewährt, Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 12, 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. 9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 12,, 136 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem §§ 229 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. 10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraphen 229, Absatz eins, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (erster, zweiter und achter Fall) und Abs. 4 Z 1 SMG, des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 (erster und vierter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. 12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (erster, zweiter und achter Fall) und Absatz 4, Ziffer eins, SMG, des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, (erster und vierter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

13. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers geboren. 13. Am römisch 40 wurde der Sohn des Beschwerdeführers geboren.

14. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten zu XXXX und XXXX sowie der bedingten Entlassung zu XXXX je des Landesgerichtes XXXX aus Anlass dieser Verurteilung abgesehen werde. 14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten zu römisch 40 und römisch 40 sowie der bedingten Entlassung zu römisch 40 je des Landesgerichtes römisch 40 aus Anlass dieser Verurteilung abgesehen werde.

15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§15, 269 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) und des Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX des Landesgerichtes XXXX (vormals XXXX des Landesgerichtes XXXX ) abgesehen. 15. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (§§15, 269 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB) und des Vergehens nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 (vormals römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 ) abgesehen.

16. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom XXXX , wurde der erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXXX Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Zahl XXXX des Landesgerichtes widerrufen.16. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 , wurde der erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft römisch 40 Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Zahl römisch 40 des Landesgerichtes widerrufen.

17. Am 7. Februar 2019 wurde die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, als Zeugin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sachverhaltsabklärung einer möglichen Aberkennung im Sinne des § 7 Asylgesetz 2005 des Beschwerdeführers einvernommen. 17. Am 7. Februar 2019 wurde die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, als Zeugin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sachverhaltsabklärung einer möglichen Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Asylgesetz 2005 des Beschwerdeführers einvernommen.

Die ehemalige Lebensgefährtin führte zu ihrem Familienstand aus, dass sie ledig sei. Sie habe mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn, der bei den Eltern des Beschwerdeführers wohne. Das Sorgerecht habe die Mutter des Beschwerdeführers, weil die Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin Probleme beim Jugendamt gemacht habe. Die ehemalige Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer einmal in der Justizanstalt besucht, Kontakt hätten sie über das Telefon gehabt. Sie könne den gemeinsamen Sohn jederzeit bei den Eltern des Beschwerdeführers besuchen. Zu dem Beschwerdeführer befragt, gab die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, dass er mehrere Male im Gefängnis gesessen sei, auch weil er sie bedroht habe, nachdem sie sich von ihm habe trennen wollen.

18. Am 8. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sachverhaltsabklärung aufgrund einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen, einer Vielzahl an Einträgen im kriminalpolizeilichen Aktenindex und insgesamt 47 Delikten, die zu einer Anzeige geführt hätten niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Sprachkenntnissen befragt, führte der Beschwerdeführer eingangs aus, dass er tschetschenisch als Muttersprache sowie Deutsch, Russisch und ein wenig Englisch spreche und erklärte sich der Beschwerdeführer bereit in der deutschen Sprache einvernommen zu werden. Er sei gesund und hätte im letzten Jahr eine Operation am Ohr gehabt. Früher habe der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert, nunmehr nehme er keine Drogen und befinde sich auch in keinem Drogenersatzprogramm. Zu seinem aktuellen Familienstand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Lebensbeziehung seit November 2012 mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes führe. Das Kind lebe bei seinen Eltern. Seiner Mutter komme die Pflege und Erziehung zu, das Sorgerecht komme dem Jugendamt zu. Andernfalls wäre der Sohn in ein Heim gekommen. Nachgefragt, was der Auslöser der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin gewesen sei, weswegen er ua im Jahr XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er sei aufgrund eines Streits alkoholisiert gewesen als er die Drohungen, dass er das Haus anzünden werde, ausgesprochen habe. Nunmehr sei er seit seiner Haftentlassung mit der Lebensgefährtin wieder in einer Beziehung. Wenn sich die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer trennen würde, könnte es passieren, dass er ihr in der tschetschenischen Sprache sagen würde, dass er sie umbringe, was in deutscher Sprache deutlich abgeschwächt sei. Wenn der Beschwerdeführer betrunken sei, bedeute die Aussage, ich bringe dich um, dass er Ruhe haben wolle. 18. Am 8. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sachverhaltsabklärung aufgrund einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen, einer Vielzahl an Einträgen im kriminalpolizeilichen Aktenindex und insgesamt 47 Delikten, die zu einer Anzeige geführt hätten niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Sprachkenntnissen befragt, führte der Beschwerdeführer eingangs aus, dass er tschetschenisch als Muttersprache sowie Deutsch, Russisch und ein wenig Englisch spreche und erklärte sich der Beschwerdeführer bereit in der deutschen Sprache einvernommen zu werden. Er sei gesund und hätte im letzten Jahr eine Operation am Ohr gehabt. Früher habe der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert, nunmehr nehme er keine Drogen und befinde sich auch in keinem Drogenersatzprogramm. Zu seinem aktuellen Familienstand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Lebensbeziehung seit November 2012 mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes führe. Das Kind lebe bei seinen Eltern. Seiner Mutter komme die Pflege und Erziehung zu, das Sorgerecht komme dem Jugendamt zu. Andernfalls wäre der Sohn in ein Heim gekommen. Nachgefragt, was der Auslöser der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin gewesen sei, weswegen er ua im Jahr römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er sei aufgrund eines Streits alkoholisiert gewesen als er die Drohungen, dass er das Haus anzünden werde, ausgesprochen habe. Nunmehr sei er seit seiner Haftentlassung mit der Lebensgefährtin wieder in einer Beziehung. Wenn sich die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer trennen würde, könnte es passieren, dass er ihr in der tschetschenischen Sprache sagen würde, dass er sie umbringe, was in deutscher Sprache deutlich abgeschwächt sei. Wenn der Beschwerdeführer betrunken sei, bedeute die Aussage, ich bringe dich um, dass er Ruhe haben wolle.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer 13 Verwaltungsübertretungen nach dem Landessicherheitsgesetz bzw. drei Mal nach dem Sicherheitspolizeigesetz begangen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er stark alkoholisiert gewesen sei. Wenn er betrunken sei, hätte er sich nicht unter Kontrolle.

Zu seinen Verwandten im Herkunftsland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine beiden Großmütter und eine Tante im Herkunftsland leben würden. Der Beschwerdeführer stehe in keinen Kontakt mit seinen Verwandten. Über Online-Kanäle wisse der Beschwerdeführer, dass die Zustände im Herkunftsland schlimm seien. Den Anschluss einiger Tschetschenen zum Islamischen Staat könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen.

Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine besondere Gefährdung für andere Personen in Österreich darstelle, weshalb ihm der Status des Konventionsflüchtlings aberkannt werde und ein befristetes Einreiseverbot erlassen werden könne, verantwortete sich der Beschwerdeführer, dass von ihm keine Gefahr ausgehe, zumindest nicht mehr als von einem Österreicher, der seine Freundin mit der Axt zerlegt habe. Er sei nicht beratungsresistent, habe fünf Jahre im Gefängnis verbracht und sei in den letzten zwei Jahre nicht verurteilt worden. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte der Beschwerdeführer Folterungen aufgrund der Namensgleichheit mit einem Rebellenführer.

Die belangte Behörde überreichte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.

19. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl 03 27.037-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). 19. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl 03 27.037-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Unter Spruchpunkt römisch III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.). Unter Spruchpunkt römisch VII. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe eingetreten sei. Die Umstände, aufgrund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden sei, würden nicht mehr bestehen und kann es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfragen des Organwalters nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des Beschwerdeführers annehmen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers biete auch keinen Hinweis darauf, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehe und liege kein Grund vor, dem Beschwerdeführer originär Asyl zuzuerkennen.Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe eingetreten sei. Die Umstände, aufgrund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden sei, würden nicht mehr bestehen und kann es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfragen des Organwalters nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des Beschwerdeführers annehmen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers biete auch keinen Hinweis darauf, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehe und liege kein Grund vor, dem Beschwerdeführer originär Asyl zuzuerkennen.

Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfüge. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Auch eine Gefährdung wegen einer Namensgleichheit mit einem Rebellenführer habe nicht festgestellt werden können.

In Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer unverheiratet sei und die Lebensbeziehung zu der Kindsmutter keinen Bestand habe. Der gemeinsame Sohn lebe seit Jahren bei der Mutter des Beschwerdeführers. Eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten liege nicht vor. Hinsichtlich des Privatlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft habe. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden.

20. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der „Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 20. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der „Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

21. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an.

22. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30. Juli 2019 langte am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

23. Mit Schriftsatz vom 14. August 2019 gab der Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtsvertretung bekannt und erhob abermals das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und nimmt die belangte Behörde zu den Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers Stellung.

24. Am 18. Mai 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 15. Mai 2020 ein, demnach der Beschwerdeführer eine namentlich angeführte Person attackiert habe, um seinen Bruder zu rächen. Dadurch habe der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand gemäß § 1 Abs. 1 Landessicherheitsgesetz verletzt. 24. Am 18. Mai 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom 15. Mai 2020 ein, demnach der Beschwerdeführer eine namentlich angeführte Person attackiert habe, um seinen Bruder zu rächen. Dadurch habe der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Landessicherheitsgesetz verletzt.

25. Am 20. Mai 2020 langte eine Benachrichtigung ein, dass es sich um eine Verwechslung der Namen der Brüder gehandelt habe.

26. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 legte die belangte Behörde die Vollzugsinformation den Beschwerdeführer betreffend samt Information über die bevorstehende Entlassung des Beschwerdeführers vor. Der Entlassungszeitpunkt wurde mit voraussichtlich XXXX , 08:00 Uhr festgesetzt. 26. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 legte die belangte Behörde die Vollzugsinformation den Beschwerdeführer betreffend samt Information über die bevorstehende Entlassung des Beschwerdeführers vor. Der Entlassungszeitpunkt wurde mit voraussichtlich römisch 40 , 08:00 Uhr festgesetzt.

27. Ein vorgelegter Bericht der Landespolizeidirektion vom 16. Oktober 2020 führt den Beschwerdeführer als Abnehmer eines dringend tatverdächtigen Subverkäufers, dem Halbbruder seiner Lebensgefährtin, wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 2 SMG an. 27. Ein vorgelegter Bericht der Landespolizeidirektion vom 16. Oktober 2020 führt den Beschwerdeführer als Abnehmer eines dringend tatverdächtigen Subverkäufers, dem Halbbruder seiner Lebensgefährtin, wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG an.

28. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30. Januar 2021 zufolge, stahl der Beschwerdeführer in der Nacht zum 11. Dezember 2020 im Zeitraum von circa 22 Uhr bis 02:00 Uhr im Siedlungsgebiet von […] aus mehreren offenstehenden Fahrzeugen mehrere Wertgegenstände. Weiters stahl der Beschwerdeführer und […] aus dem abgestellten und unversperrten Fahrzeug des […] zwei Stück der Zigarettenpackungen […], eine rote Taschenlampe und ein Parfum der Marke [..] um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.28. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30. Januar 2021 zufolge, stahl der Beschwerdeführer in der Nacht zum 11. Dezember 2020 im Zeitraum von circa 22 Uhr bis 02:00 Uhr im Siedlungsgebiet von […] aus mehreren offenstehenden Fahrzeugen mehrere Wertgegenstände. Weiters stahl der Beschwerdeführer und […] aus dem abgestellten und unversperrten Fahrzeug des […] zwei Stück der Zigarettenpackungen […], eine rote Taschenlampe und ein Parfum der Marke [..] um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

29. Am 12. April 2021 reichte die belangte Behörde einen weiteren Bericht der Landespolizei den Beschwerdeführer betreffend nach und führt aus, dass der Fremde in immer kürzeren Abständen auffällig werde und mit einer neuerlichen Eskalation zu rechnen sei. Der junge Fremde werde in immer kürzeren Abständen gewalttätig und wird daher als hoch gefährlich und aggressiv eingestuft.

30. Am 29. Juni 2021 langte ein weiterer Abschlussbericht über den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 14. Juli 2021 um 12.30 Uhr den Fernseher seiner Ex-Freundin in ihrer Wohnung beschädigt zu haben, indem er gegen diesen getreten hat. Zum Tatvorwurf der Sachbeschädigung sei der Beschwerdeführer nicht geständig und gab dieser an, dass seien Ex-Freundin dies frei erfunden habe. Er habe sich zur betreffenden Zeit und Örtlichkeit mit einem Freund getroffen, welcher dies bestätigen könne.

31. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 125 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. 31. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 125, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.

32. Am 12. August 2021 langte ein Abwesenheitsurteil gegen den Beschwerdeführer vom XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils des vollendeten und teils des versuchten Diebstahles nach den §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 250 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen) sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 4,- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 1.000,- beträgt.32. Am 12. August 2021 langte ein Abwesenheitsurteil gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils des vollendeten und teils des versuchten Diebstahles nach den Paragraphen 127,, 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 250 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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