TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/2 W108 2107860-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W108 2107860-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. 1021244602/240009506, betreffend eine fremdenrechtliche Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. 1021244602/240009506, betreffend eine fremdenrechtliche Angelegenheit zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt und Vorbringen:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 01.04.2015, Zl. 1021244602 – 14692506, wurde dem damals minderjährige Beschwerdeführer aufgrund dieses Antrages – unter gleichzeitiger Versagung des Status des Asylberechtigten – gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 01.04.2015, Zl. 1021244602 – 14692506, wurde dem damals minderjährige Beschwerdeführer aufgrund dieses Antrages – unter gleichzeitiger Versagung des Status des Asylberechtigten – gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

2. Am 03.01.2024 brachte der Beschwerdeführer persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines (neuen) Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG bei der belangten Behörde ein und begründete diesen Antrag damit, dass er ins Ausland fahren wolle, um auch Urlaub zu machen.2. Am 03.01.2024 brachte der Beschwerdeführer persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines (neuen) Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bei der belangten Behörde ein und begründete diesen Antrag damit, dass er ins Ausland fahren wolle, um auch Urlaub zu machen.

Überdies bestätigte er die Übernahme seines entwerteten, von 10.09.2018 bis 09.09.2023 gültig gewesenen Fremdenpasses Nr. XXXX . Überdies bestätigte er die Übernahme seines entwerteten, von 10.09.2018 bis 09.09.2023 gültig gewesenen Fremdenpasses Nr. römisch 40 .

3. Mit Schreiben vom 15.01.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit, dass gemäß § 88 Abs. 2a FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, nur dann über Antrag auszustellen sei, wenn sie nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, und dass aus der in der Beilage übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehe, dass das „Online Konsulat“ die Möglichkeit biete, einen syrischen Reisepass online zu beantragen. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder eine Bestätigung der Botschaft, dass ihm kein nationaler Reisepass von seiner Vertretungsbehörde ausgestellt werden könne, vorzulegen.3. Mit Schreiben vom 15.01.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit, dass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, nur dann über Antrag auszustellen sei, wenn sie nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, und dass aus der in der Beilage übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehe, dass das „Online Konsulat“ die Möglichkeit biete, einen syrischen Reisepass online zu beantragen. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder eine Bestätigung der Botschaft, dass ihm kein nationaler Reisepass von seiner Vertretungsbehörde ausgestellt werden könne, vorzulegen.

5. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schriftsatz vom 30.01.2024 dahin Stellung, dass er in den vergangenen Jahren sowie in den Jahren 2023 und 2024 versucht habe, einen syrischen Reisepass vom syrischen Konsulat in Wien zu bekommen, alle seine Versuche seien bislang erfolglos gewesen. Es sei schon an den erforderlichen Unterlagen gescheitert, welche man beim Antrag nachweisen müsse. Für den Antrag seien insbesondere Folgende Dokumente notwendig: der abgelaufene Reisepass, ID-Karte/Personalausweis oder ein (vom syrischen Außenministerium beglaubigter) Auszug aus dem Personstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht mehr als drei Monate zurückliege, zusätzlich für Wehrpflichtige Männer, welche den Wehrdienst noch nicht geleistet hätten, eine Genehmigung vom Rekrutierungszentrum. Er sei noch nie im Besitz eines syrischen Reisepasses gewesen, daher könne er diesen auch nicht vorweisen. Er besitze keine syrische ID-Karte und es sei ihm auch nicht möglich, einen Auszug aus dem Personenstandregister von Syrien zu holen. Da er nach syrischem Recht wehrpflichtig sei und den Wehrdienst nicht geleistet habe, bekomme er keine Genehmigung vom Rekrutierungszentrum. Aus diesen Gründen bekomme er keinen syrischen Pass vom Konsulat ausgestellt. Er habe mehrmals die Mitarbeiter der Botschaft ersucht, ihm eine Bestätigung zu geben, dass ihm kein nationaler Pass ausgestellt werden könne, jedoch habe er keine Bestätigung bekommen. Es sei nicht einmal möglich gewesen, eine Zeitbestätigung zu erhalten. Im letzten Jahr habe er die Meisterprüfung als KFZ-Mechaniker geschafft und er werde in der Zukunft beruflich öfters ins Ausland fahren müssen, was ohne einen Reisepass ihm nicht möglich sein werde.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensganges, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Erlangung eines syrischen Reisepasses und der Rechtslage im Kern aus: Der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung seiner in Österreich etablierten Vertretungsbehörde, worin ausgeführt worden wäre, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne, vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft machen können, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde zumutbar gewesen wäre. Aus den vorliegenden Informationen und Recherchen der Staatendokumentation würden sich gerade in Bezug auf die syrische Botschaft in Wien keinerlei Anhaltspunkte, im Vergleich etwa zur syrischen Botschaft in Berlin oder Istanbul, ergeben, dass diese unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde. Die Möglichkeit, einen Reisepass über das „Online-Konsulat“ zu beantragen, sei vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen worden. Dementsprechend sei sein Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensganges, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Erlangung eines syrischen Reisepasses und der Rechtslage im Kern aus: Der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung seiner in Österreich etablierten Vertretungsbehörde, worin ausgeführt worden wäre, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne, vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft machen können, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde zumutbar gewesen wäre. Aus den vorliegenden Informationen und Recherchen der Staatendokumentation würden sich gerade in Bezug auf die syrische Botschaft in Wien keinerlei Anhaltspunkte, im Vergleich etwa zur syrischen Botschaft in Berlin oder Istanbul, ergeben, dass diese unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde. Die Möglichkeit, einen Reisepass über das „Online-Konsulat“ zu beantragen, sei vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen worden. Dementsprechend sei sein Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „SYRIEN, Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 stellte die belangte Behörde auszugsweise wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„Welche Voraussetzungen gelten für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurde die Anfrage an die syrische Botschaft Wien zur Beantwortung übermittelt. Die Antwort der syrischen Botschaft und die von dieser übermittelten Dokumente sind im Folgenden angeführt.

Anmerkung: Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt.

Siehe außerdem unter Frage 3 Informationen zum Thema staatliche Willkür in den syrischen Auslandsvertretungen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:

- Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder

syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde.

- 2x Passfoto.

Alle erforderlichen Unterlagen finden im Anhang (Leider nur auf Arabisch).

Für die Beantragung ist persönliche Erscheinung in der Konsular-Abteilung erforderlich und OHNE Termin.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Anmerkung: Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]:

Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten.

- aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer

Hintergrund, dunkle Kleidung, keine Brille)

- Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine

individuelle Personenstandsurkunde

- Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland

Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelten und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Gebühren:

- Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)

- Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

1. Stellt die syrische Botschaft in Österreich auch Reisedokumente für syrische Staatsangehörige aus, die ihr Land illegal/ohne gültiges Reisedokument verlassen haben?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

s.o.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen, ausstellt.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu der Angelegenheit Folgendes:

- Ja OHNE welche Einschränkungen.

- Für Erstmalige Beantragung ist eine der folgenden Dokumente erforderlich:

Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

2. Müssen syrische Staatsangehörige mit staatlicher Willkür durch die syrische Botschaft in Österreich rechnen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch keine Informationen zu den expliziten Fragestellungen bezüglich der Situation in der syrischen Botschaft in Österreich gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net, duckduckgo.com mit einschließlich, aber nicht ausschließlich folgenden Suchwörtern „syrische Botschaft“ „syrische Auslandsvertretung“, „Wien“, „Österreich“, „willkürlich“, „staatliche Willkür“, „Zugang zu Dokumenten“ „Reisepass“, „staatliche Dokumente“, „Assad-Regime“ „syrische Staatsbürger“, „Botschaftsbesuch“, „Korruption“, „Ausstellung von Pässen“ und fremdsprachigen Äquivalenten. Im Folgenden werden daher allgemeinere Informationen bezüglich willkürlichen Verhaltens seitens der syrischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt.

Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vgl. …].Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vergleiche …].

Zum Thema Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul und Fällen von Verhaftungen an der Botschaft siehe auch eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.8.2020:

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (12.8.2020): Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293], https://www.ecoi.net/de/dokument/2035658.html, Zugriff 9.12.2022

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommt, die versuchen, Pässe zu erhalten. Die materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, gehören zu den höchsten weltweit. Das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, hat sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 verringert. Das Gesetzesdekret sieht die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes vor, ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern, wobei die gleichen Regeln für diejenigen gelten sollen, die das Land illegal verlassen haben. Dennoch ist ein deutlicher Unterschied festzustellen in der Art und Weise, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des jeweiligen Landes, in dem sich die Auslandsvertretung befindet, und dessen Einstellung zum syrischen Regime, behandeln. Es gibt weitere Berichte darüber, dass bspw. die syrische Botschaft in Berlin eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen arbeitet und kontinuierlich bei Anträgen in der Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus durchführt. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken Die syrische Regierung hofft außerdem aufsteigende Einnahmen, wenn mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an sogenannte Fixer zu beschaffen. [Anm.: zur Umsetzung des Portals in der Praxis konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen gefunden werden].

Einzelquellen:

Das Syrian Human Rights Network (SNHR) hat in einem am 28.1.2019 veröffentlichten Bericht aufgedeckt, dass das syrische Regime die Ausstellung von Pässen als Mittel zur Finanzierung seines Krieges gegen das syrische Volk und zur Demütigung von Dissidenten einsetzt. Der Bericht dokumentiert die Verstöße gegen syrische Bürgerinnen und Bürger, die versuchen, Pässe zu erhalten, und zeigt die im Vergleich zu allen anderen Ländern der Welt exorbitant hohen und unangemessenen finanziellen Kosten dafür auf.

Der 10-seitige Bericht stellt fest, dass das syrische Regime bei seinen Bemühungen, den im März 2011 begonnenen Volksaufstand zu unterdrücken und niederzuschlagen, verschiedene syrische Staatsorgane eingesetzt hat. Der Bericht fügt hinzu, dass das Assad-Regime nicht nur die Macht der staatlichen Sicherheits- und Militärapparate genutzt hat, um den eigenen Interessen zu dienen und seine brutale Machtausübung zu zementieren, sondern auch alle staatlichen Institutionen Syriens instrumentalisiert hat, einschließlich der Einwanderungs- und Passbehörde, deren Rolle zusammen mit einer großen Anzahl anderer Institutionen bis zu dem Punkt erweitert wurde, an dem sie eine zentrale Rolle in Sicherheits und politischen Fragen spielt. Die Korruption der Aufgaben und Praktiken all dieser staatlichen Institutionen im Dienste der Interessen des Assad-Regimes hat dazu geführt, dass diese Einrichtungen faktisch zu einem Netzwerk von Unternehmen der Assad-Familie geworden sind

Dem Bericht zufolge verfolgte das syrische Regime bei der Ausstellung von Pässen eine doppelte Politik: Einerseits mussten alle Antragsteller, ob innerhalb oder außerhalb Syriens, seit Beginn des Volksaufstands bis April 2015 eine Genehmigung von Zweigstellen der Sicherheitsabteilungen des Regimes einholen, was bedeutete, dass allen Teilnehmern am Volksaufstand und allen Regimegegnern außerhalb Syriens die Möglichkeit verwehrt wurde, Pässe zu erhalten.

Trotz dieser offiziellen Haltung betrieb das Regime jedoch auch einen inoffiziellen, mafiösen Schwarzmarkt, auf dem diese Bürger gegen hohe Zahlungen von bis zu 5.000 US-Dollar pro Person Pässe erhalten konnten.

Der Bericht fügt hinzu, dass der zweite Zeitraum begann, nachdem das syrische Regime das Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 erlassen hatte, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern erlaubte, wobei die gleichen Regeln für diejenigen galten, die das Land illegal verlassen hatten. Dieses Dekret wurde später durch das Dekret Nr. 18 aus dem Jahr 2017 geändert, mit dem ein Schnellpasssystem eingeführt wurde, das die Konsulargebühr für die sofortige und zügige Ausstellung oder Erneuerung eines Passes oder Reisedokuments für syrische Staatsangehörige und Personen mit gleichwertigem Status, die sich außerhalb der Arabischen Republik Syrien aufhalten, innerhalb von drei Arbeitstagen auf 800 US-Dollar festlegt, während diejenigen, die das normale Warteschlangensystem nutzen, das zwischen 10 und 21 Arbeitstagen dauert, eine Gebühr von 300 US-Dollar zahlen. Dem Bericht zufolge sind diese hohen materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, exorbitant hoch, ja sogar die höchsten weltweit. In dem Bericht wird ferner erläutert, dass die Gültigkeitsdauer der Pässe von Regimegegnern, die von den Sicherheitsdiensten des Regimes gesucht werden, höchstens zwei Jahre beträgt. Bekanntlich verlangen viele Länder und Fluggesellschaften von ihren Passagieren Pässe, die mindestens sechs Monate vor dem Reisedatum gültig sind; für syrische Dissidenten beträgt die tatsächliche Gültigkeitsdauer des Passes also 18 Monate. Darüber hinaus leben viele Syrer in Städten oder Ländern, in denen es kein syrisches Konsulat gibt, so dass sie gezwungen sind, Reisevorbereitungen zu treffen und für Flüge und Unterkunft zu bezahlen, nur um ihren Pass zu erneuern, und ihnen keine andere Wahl bleibt, als 800 US-Dollar für einen Eilpass zu bezahlen.

Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass syrische Bürger bei der Ausstellung von Pässen zusätzlich zu den hohen materiellen Kosten mit weiteren Verstößen konfrontiert sind, da die Sicherheitsdienste des Regimes nach wie vor von allen syrischen Bürgern eine Genehmigung der staatlichen Sicherheitsbehörden verlangen, um Pässe zu erhalten. Jeder Passantragsteller wird einer Hintergrundprüfung unterzogen, bei der sein Name mit den Listen der gesuchten Personen abgeglichen wird, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Liste aller Personen handelt, die am Volksaufstand für Demokratie beteiligt waren.

Zusätzlich zur Genehmigung durch die Sicherheitsdienste muss jeder männliche Bürger zwischen 20 und 42 Jahren, der nicht von der staatlichen Wehrpflicht befreit ist, die Genehmigung des Rekrutierungszentrums seiner Militärdivision einholen, was dem Bericht zufolge ein Hindernis für Hunderttausende von Syrern darstellt, die sich geweigert haben, den militärischen Einrichtungen beizutreten, die vom syrischen Regime mobilisiert wurden, um eine Vielzahl von Verbrechen zu begehen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, einschließlich der Ermordung von Hunderttausenden anderer syrischer Bürger.

SNHR hat auch einen deutlichen Unterschied in der Art und Weise festgestellt, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des Landes zum syrischen Regime behandeln. Das syrische Konsulat in Genf, Schweiz, wickelt beispielsweise Angelegenheiten routinemäßig ab, während Syrer im syrischen Konsulat in der türkischen Stadt Istanbul unter einem traurig vorhersehbaren Muster von Demütigung und Erpressung leiden. SNHR hat mehrere Fälle registriert, in denen syrischen Staatsbürgern die Pässe entzogen wurden und ihnen keine alternativen Pässe ausgestellt wurden, oder in denen ihre Pässe beschlagnahmt wurden und ihnen alternative Pässe mit der Begründung verweigert wurden, dass die betreffenden Bürger von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht würden. Dieses Sicherheitsproblem hat nach dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 17 deutlich abgenommen; es scheint, dass der Bedarf des syrischen Regimes an US-Dollar-Währung der Hauptgrund für diese Maßnahmen war. SNHR hat auch Fälle registriert, in denen Bürgern keine Quittung oder Dokumentation ausgestellt wurde, um zu beweisen, dass sie für ihre Pässe bezahlt oder sie von Mitarbeitern erhalten haben, was zusätzliche Verstöße über den Katalog anderer in diesem Prozess dokumentierter Verstöße hinaus sind.

The Syrian Human Rights Network revealed in a report released today that the Syrian regime is using the issuance of passports as a way to finance its war on the Syrian people and to humiliate dissidents. The report documents the violations against Syrian citizens attempting to obtain passports, revealing the exorbitantly high and unreasonable financial costs of doing so compared to all the other countries of the world. The 10-page report notes that the Syrian regime has used various Syrian state organs in its efforts to suppress and crush the popular uprising that began in March 2011. The report adds that the Assad regime has not only harnessed the might of the state’s security and military apparatuses to serve the regime’s own interests and cement their brutal hold on absolute power, but has also instrumentalized all Syria’s state institutions, including the Immigration and Passport Institution, whose role has expanded along with a large number of other institutions to the point where it plays a central role in security and political issues. Also, the corruption of the roles and practices of all these state institutions to serve the Assad regime’s interests means that these bodies have become, in effect, a network of Assad family businesses involved in an interconnected system of blackmail and statebacked looting of the Syrian people’s resources and wealth; this means that Syrians’ own resources are used against the people to weaken, humiliate and subjugate the populace, and to continue an open war against anyone demanding a real political transition to democracy.

The report also notes that the continuing and expanding intensity, range and magnitude of the crimes perpetrated against the Syrian people have left millions of Syrians fleeing in fear for their lives, and forced millions in Syria to acquire passports, while millions abroad are required by law to regularly renew their passports.

The report makes clear that the process involved in the issuing of passports in Syria which can be divided into two main time periods, has been commandeered by regime-linked mafias, and used by the regime to increase its monetary resources. The report says that the Syrian regime has followed a dual policy in issuing passports; on the one hand, from the beginning of the popular uprising up to April 2015 all applicants, whether inside or outside Syria, were required to obtain approval from branches of the regime’s security departments, meaning that anyone participating in the popular uprising and all regime opponents outside Syria were deprived of the opportunity to obtain passports. Despite this being the official stance, however, the regime also ran an unofficial mafia-style black market operation through which these citizens could obtain passports in return for huge payments of up to US $5,000 per person.

The report adds that the second period began after the Syrian regime issued Legislative Decree No. 17 of 2015, allowing the issuance of passports to all Syrians inside and outside the country without any discrimination between regime opponents or pro-regime citizens, applying the same rules to those who had left the country illegally. This decree subsequently underwent amendments imposed by Decree No. 18 of 2017 which introduced a fast-track passport system that set the consular fee upon the grant or renewal of a passport or travel document for Syrian citizens and persons of equivalent status who are outside the Syrian Arab Republic, immediately and expeditiously, during three working days, at the sum of US$ 800, whilst those using the standard queueing system, which takes between 10 and 21 working day pay a fee of US$ 300. According to the report, this heavy material cost imposed by the Syrian regime regarding the issuance or renewal of passports is exorbitantly high, in fact the highest worldwide. The report further explains that the maximum period of validity allowed for passports held by opponents of the Syrian regime, who are wanted by the regime’s security services, is two years maximum; as is well known, many countries and airlines require passengers to have passports valid for at least six months before the date of travel; this means that for Syrian dissidents the real practical period for which the passport is valid is 18 months. In addition, a large number of Syrians live in cities or countries with no Syrian consulates, forcing them to make travel arrangements and pay for flights and accommodation simply to renew their passports, and leaving them with no choice but to pay US$800 for an urgent, fast-tracked passport [...] Fadel Abdul Ghani, director of the Syrian Network for Human Rights, states:

“The Syrian regime has used the material income it obtained as a result of printing passports for substantial amounts of money in its war against ist opponents, the Syrian people, and to continue to pay the salaries of ist affiliated militias, in buying and maintaining the ammunition and weapons to bomb areas and cities of Syria, and in continuing to commit more war crimes and crimes against humanity. However, the Syrian regime’s request for a price of 800 dollars for a passport hasn’t seen any international condemnation, nor has there been any effective action by the international community to give the Syrian citizen an alternative to the blackmail of the Syrian regime or to pressure [the regime] to set a rational price like the rest of the world.”“The Syrian regime has used the material income it obtained as a result of printing passports for substantial amounts of money in its war against ist opponents, the Syrian people, and to continue to pay the salaries of ist affiliated militias, in buying and maintaining the ammunition and weapons to bomb areas and cities of Syria, and in continuing to commit more war crimes and crimes against humanity. However, the Syrian regime’s request for a price of 800 dollars for a passport hasn’t seen any international condemnation, nor has there been any effective action by the international community to give the Syrian citizen an alternative to the blackmail of the Syrian regime or to pressure [the regime] to set a rational price like the rest of the world.”

In addition, the report reveals that Syrian citizens face additional violations during the process of passport issuance, in addition to the high material cost, with regime security services still requiring all Syrian citizens to obtain the approval of state security authorities in order to obtain passports. Every applicant for a passport is subjected to a background check, with their name checked against the lists of wanted persons, which is essentially a list of all those who contributed to the popular uprising for democracy. In addition to obtaining the security services’ approval, every male citizen aged between 20 and 42 and not exempted from the state’s compulsory military service is required to obtain approval from their military division recruitment center, which, according to the report, creates an obstacle for the hundreds of thousands of Syrian people who have refused to join the military institutions mobilized by the Syrian regime to commit a vast number of crimes that constitute war crimes and crimes against humanity, including the killing of hundreds of thousands of other Syrian citizens.

According to SNHR’s database records of cases of arrest and enforced disappearances, the report reveals, the Syrian Network for Human Rights has documented the arrest of at least 1,249 persons, including eight children, and 138 women (adult female), between March 2011 and January 2019 while these individuals were conducting transactions in the immigration and passport departments in several governorates across Syria. This includes 703 individuals were arrested in the immigration and passport departments in Damascus city and its environs, with the report also documenting the most prominent of these cases.

The report adds that Syrian citizens outside Syria also suffer from several types of violations, with the Syrian regime exploiting the absence of any alternative to the passports which it issues regularly, and working to blackmail Syrians in order to amass the largest possible reserve of funds and to bolster its supposed political legitimacy, as well as to inflict the greatest possible humiliation on citizens and to violate their dignity, with the report citing examples of this in many states We have also noticed a clear difference in the way the consulates of the Syrian regime deal with applications and other business according to the country’s political and legal position on the Syrian regime.

For example, the Syrian consulate in Geneva, Switzerland, conducts transactions on a routine basis, while Syrians suffer a sadly predictable pattern of humiliation and extortion at the Syrian consulate in the Turkish city of Istanbul. We have recorded several cases in which Syrian citizens were subjected to the cancellation of their passports and refused any alternative ones, or had their passports confiscated and were refused any alternative passports on the grounds that the citizens in question were wanted by the security authorities in Syria. This security challenge has decreased significantly after the issuance of Legislative Decree No. 17; it appears that the Syrian regime’s need for currency of the US dollar was the main reason for these actions. We also have recorded cases in which citizens have not been issued with any receipt or documentation proving that they have paid for or received their passports by staff members, which are additional violations over and above the catalogue of other violations documented in this process.

SNHR – Syrian Network for Human Rights (28.1.2019): The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance its War and Humiliate ist Opponents, https://snhr.org/blog/2019/01/28/53272/, Zugriff 9.12.2022

Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet am 18.12.2018 Folgendes:

[…] Die syrische Botschaft in Berlin arbeite eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen, sagt Jens-Martin Rode von "4syrebellion", einer Berliner Gruppe syrischer und nicht-syrischer Aktivisten, die sich für Menschenrechte in Syrien einsetzen. Das habe Konsequenzen: "Bei jedem Vorgang in der Botschaft findet eine Sicherheitsüberprüfung in

Damaskus statt." […]

DW – Deutsche Welle (18.12.2018): Die Angst der Syrer vor ihren Diplomaten, https://www.dw.com/de/die-angst-der-syrer-vor-ihrendiplomaten/ a-46777614, Zugriff 9.12.2022

Anmerkung: Im Rahmen der Recherche wurde eine Internetseite des syrischen Innenministeriums gefunden, die es syrischen Staatsbürgern ermöglichen soll, online staatliche Dokumente zu beantragen (https://ecsc-expat.sy/). Im Rahmen der Anfrage an die syrische Botschaft Wien, wurden ebenfalls Fragen zu dieser Internetseite gestellt. Die Antwort wird im folgenden zur Verfügung gestellt:

Frage der Staatendokumentation: Handelt es sich bei der Internetseite https://ecsc-expat.sy/ um eine offizielle Internetseite zur Passbeantragung? Kann dieser Service von jeder/jedem in Österreich lebenden syrischen Staatsbürger genutzt werden? Entstehen zusätzliche Kosten oder sind zusätzliche Voraussetzungen notwendig, um über die Internetseite einen Reisepass zu beantragen?

Ja, Es handelt sich um offizielle Internetseite von syrische Innenministerium und kann dieser Service von Österreich sowie Weltweit aus genutzt werden und OHNE zusätzliche Kosten.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Das Center for Operational Analysis and Research (COAR), ein internationales Beratungsunternehmen für Politik und Entwicklung, berichtete am 13.12.2021 ebenfalls von der Einführung des „Online-Portals für syrische Auslandsdienste“. Bei dem Portal handle es sich praktisch um ein Online-Konsulat, über das im Ausland lebende Syrer konsularische Dienste in Anspruch nehmen und Dokumente, einschließlich Pässe, beantragen können. Diese neuen Dienstleistungen sollten vor dem Hintergrund der laufenden Anpassung der syrischen Regierung an die neue Realität nach einem Jahrzehnt des Konflikts gesehen werden, in dem die staatlichen Stellen weitgehend als gewinnbringende Instrumente eingesetzt werden. Das "Online-Konsulat" kann Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken, während die Regierung hofft, dass ihre Einnahmen steigen, da mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an Fixer zu beschaffen. Ohne Reformen der zugrundeliegenden Verwaltungs-, Aufzeichnungs- und Registrierungssysteme werden die Syrer jedoch wahrscheinlich weiterhin Probleme haben, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, benötigte Dokumente zu erwerben und überhaupt Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten.

Die Vereinfachung der konsularischen Dienstleistungen ist für die Millionen von Syrern, die infolge des Krieges aus dem Land geflohen sind, zwar dringend erforderlich, es bleibt jedoch abzuwarten, wie effektiv das neue System sein wird und ob es zu spürbaren Verbesserungen der Zugänglichkeit führt. E-Governance-Systeme sind nur so gut wie die ihnen zugrundeliegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Falle Syriens fragmentiert und lückenhaft sind, wenn sie nicht sogar ganz fehlen.

Für die Millionen von Syrern, die jetzt außerhalb ihres Landes leben, ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere die Erneuerung von Pässen ein teurer und zeitaufwändiger Prozess mit wenig Erfolgsgarantie. Solche Dokumente werden häufig benötigt, um Dienstleistungen in anderen Ländern in Anspruch zu nehmen, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu beantragen und beispielsweise die Geburt von Kindern offiziell zu registrieren. Zusätzlich zu den üblichen (oft exorbitanten) Gebühren für die Beschaffung solcher Dokumente müssen Syrer auch für den Transport zur und von der Botschaft oder dem Konsulat bezahlen (oft für mehrere Termine) und müssen unter Umständen Bestechungsgelder zahlen oder "Fixer" anheuern, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Viele zögern auch, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie Misshandlungen durch feindselige Beamte oder schlimmstenfalls eine Verhaftung befürchten. Nach all dem kommen die Dokumente nur langsam an, wenn sie überhaupt ankommen.

Das "Online-Konsulat" könnte eine Möglichkeit bieten, Probleme mit Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten zu vermeiden. Wenn das Portal wie vorgeschlagen funktioniert, können alle Anträge online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden.

On 25 November, the Syrian Ministry of Foreign Affairs launched the “online portal for Syrian expatriate services,” effectively an online consulate, through which Syrians residing abroad can access consular services and apply for documentation, including passports. These new services should be seen through the prism of the Syrian Government’s ongoing adaptation to its new reality after a decade of conflict, where government agencies are largely extractive and used as revenuegenerating tools. The “online consulate” may offer a way for Syrians to bypass issues of bribery and corruption and limit undesirable, or even risky, contact with Government officials, while the Government may hope ist revenues increase as more Syrians are able to afford their documents without the need for bribes and added payments to fixers. Nevertheless, without reforms to the underlying systems of governance, record-keeping, and registration, Syrians are likely to continue to face problems in asserting property rights, acquiring needed documentation, and indeed accessing government services in general. [...]On 25 November, the Syrian Ministry of Foreign Affairs launched the “online portal for Syrian expatriate services,” effectively an online consulate, through which Syrians residing abroad can access consular services and apply for documentation, including passports. These new services should be seen through the prism of the Syrian Government’s ongoing adaptation to its new reality after a decade of conflict, where government agencies are largely extractive and used as revenuegenerating tools. The “online consulate” may offer a way for Syrians to bypass issues of bribery and corruption and limit undesirable, or even risky, contact with Government officials, while the Government may hope ist revenues increase as more Syrians are able to afford their documents without the need for bribes and added payments to fixers. Nevertheless, without reforms to the underlying systems of governance, record-keeping, and registration, Syrians are likely to continue to face problems in asserting property rights, acquiring needed documentation, and indeed accessing government services in general. [...]

[…] While streamlining consular services is sorely needed for the millions of Syrians who fled the country as a result of the war, it remains to be seen how effective the new system will be and whether it will result in tangible improvements to accessibility. E-governance systems are only as good as their underlying records and data, which in the case of Syria are fragmented and patchy, if not missing entirely.[…]

For the millions of Syrians now living outside of their country, accessingofficial documentation and, in particular, renewing passports is an expensive and time-consuming process with few guarantees of success. Such documentation is often needed to access services in other countries, apply for work and residence permits, and officially register the birth of children, for example. In addition to the standard (often exorbitant) fees for procuring such documentation, Syrians must also pay for transportation to and from the embassy or consulate (often for multiple appointments), and may be required to pay bribes or hire “fixers” in order to secure appointments in the first place. Many are also hesitant to visit Syrian consulates in person due to fears of abuse from hostile officials or, at worst, arrest. After all of this, documents are slow to arrive, if they arrive at all.For the millions of Syrians now living outside of their country, accessingofficial documentation and, in particular, renewing passports is an expensive and time-consuming process with few guarantees of success. Such documentation is often needed to access services in other countries, apply for work and residence permits, and officially register the birth of children, for example. In addition to the standard (often exorbitant) fees for procuring such documentation, Syrians must also pay for transportation to and from the embassy or consulate (often for multiple appointments), and may be required to pay bribes or hire “fixers” in order to secure appointments in the first place. Many are also hesitant to visit Syrian consulates in person due to fears of abuse from hostile officials or, at worst, arrest. After all of this, documents are slow to arrive, if they arrive at all.

[…]

The “online consulate” may offer a way to bypass issues of bribery and corruption and limit undesirable, or even risky, contact with Government officials. If the portal works as suggested, all applications can be made online with supporting documentation sent by post, and the documents are either received by post or picked up at a consulate or embassy.The “online consulate” may offer a way to bypass issues of bribery and corruption and limit undesirable, or even risky, contact with Government officials. römisch eins f the portal works as suggested, all applications can be made online with supporting documentation sent by post, and the documents are either received by post or picked up at a consulate or embassy.

COAR - Center for Operational Analysis and Research (13.12.2021): Damascus Opens ‘Online Consulate’ to Reach Syrians Abroad, https://coar-global.org/2021/12/13/damascus-opens-online-consulate-toreach- syrians-abroad/, Zugriff 12.12.2022

3. Wie hoch sind die Kosten für einen über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

s.o.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auf 265 Euro belaufen.

Bei Verlust eines Reisepasses wird darüber hinaus 45 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren betragen 705 Euro. Tatsächliche Zahlungen scheinen teilweise jedoch deutlich höh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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