Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W232 2285684-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.11.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/1373/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.11.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/1373/2023:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2021 (laut der Österreichischen Botschaft Damaskus) bzw. 20.01.2022 (laut der Beschwerdeführerin) schriftlich sowie am 29.03.2023 (laut der Österreichischen Botschaft Damaskus) bzw. 22.05.2023 (laut der Beschwerdeführerin) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2021 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2021 (laut der Österreichischen Botschaft Damaskus) bzw. 20.01.2022 (laut der Beschwerdeführerin) schriftlich sowie am 29.03.2023 (laut der Österreichischen Botschaft Damaskus) bzw. 22.05.2023 (laut der Beschwerdeführerin) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2021 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.
Im Befragungsformular wurde vermerkt, dass die Eheleute am 07.01.2020 geheiratet hätten. Es habe im Herkunftsland oder in einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert, sie hätten zusammen im selben Haus gewohnt. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde mittels täglichen Telefonaten und Video-Anrufen aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular findet sich darüber hinaus wiederholt die Nennung einer Ortschaft namens „ XXXX “.Im Befragungsformular wurde vermerkt, dass die Eheleute am 07.01.2020 geheiratet hätten. Es habe im Herkunftsland oder in einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert, sie hätten zusammen im selben Haus gewohnt. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde mittels täglichen Telefonaten und Video-Anrufen aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular findet sich darüber hinaus wiederholt die Nennung einer Ortschaft namens „ römisch 40 “.
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der persönlichen Antragstellung zudem an, dass sie am 07.01.2020 in XXXX , Daraa geheiratet habe, wobei beide Familien anwesend gewesen seien. Als Trauzeugen nannte sie XXXX sowie XXXX . Sie habe keine Fotos vom Hochzeitstag, da man ihr Mobiltelefon auf dem Weg zur Universität gestohlen habe. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten vor der Ausreise der Bezugsperson elf Monate lang in einem separaten Appartement im selben Gebäude wie die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin zusammengelebt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt am 25.11.2020 gesehen. Die Unterlagen zur Familienzusammenführung seien von einem Anwalt eingeholt worden, der ein Verwandter der Bezugsperson sei. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der persönlichen Antragstellung zudem an, dass sie am 07.01.2020 in römisch 40 , Daraa geheiratet habe, wobei beide Familien anwesend gewesen seien. Als Trauzeugen nannte sie römisch 40 sowie römisch 40 . Sie habe keine Fotos vom Hochzeitstag, da man ihr Mobiltelefon auf dem Weg zur Universität gestohlen habe. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten vor der Ausreise der Bezugsperson elf Monate lang in einem separaten Appartement im selben Gebäude wie die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin zusammengelebt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt am 25.11.2020 gesehen. Die Unterlagen zur Familienzusammenführung seien von einem Anwalt eingeholt worden, der ein Verwandter der Bezugsperson sei.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
- „Gerichtsbeschluss des Scharia-Gerichts in XXXX “ vom 26.09.2021 (verkündet), der die Personalien der Beschwerdeführerin (die aus XXXX stamme und in XXXX geboren sowie gemeldet sei) sowie der Bezugsperson und als Datum der außergerichtlichen Eheschließung den 07.01.2020 anführt.- „Gerichtsbeschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 “ vom 26.09.2021 (verkündet), der die Personalien der Beschwerdeführerin (die aus römisch 40 stamme und in römisch 40 geboren sowie gemeldet sei) sowie der Bezugsperson und als Datum der außergerichtlichen Eheschließung den 07.01.2020 anführt.
- Heiratsurkunde vom 23.02.2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin (die in XXXX geboren worden sei) sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den 07.01.2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht in XXXX genannt („Datum des Dokumentes: 26.09.2021“). Die Eheschließung sei am 01.11.2021 eingetragen worden.- Heiratsurkunde vom 23.02.2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin (die in römisch 40 geboren worden sei) sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den 07.01.2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht in römisch 40 genannt („Datum des Dokumentes: 26.09.2021“). Die Eheschließung sei am 01.11.2021 eingetragen worden.
- Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 23.02.2023, der die Personalien der Beschwerdeführerin (die in XXXX geboren worden sei) sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verh.“ auf.- Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 23.02.2023, der die Personalien der Beschwerdeführerin (die in römisch 40 geboren worden sei) sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verh.“ auf.
- Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vom 14.03.2023 betreffend die Beschwerdeführerin (die in XXXX geboren sowie gemeldet sei), der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „Verh.“ ausweist.- Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vom 14.03.2023 betreffend die Beschwerdeführerin (die in römisch 40 geboren sowie gemeldet sei), der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „Verh.“ ausweist.
- Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vom 13.03.2023 betreffend die Bezugsperson, der den Familienstand der Bezugsperson als „Verh.“ ausweist.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.10.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.10.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei einer Gegenüberstellung der Angaben gravierende Widersprühe ergeben hätten. Aufgrund der auszuführenden Widersprüche und mangels Vorlage relevanter sowie unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses – im Sinn eines vollen Beweises – auszugehen.
Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung am 27.08.2021 angegeben, ledig zu sein und eine angebliche Eheschließung nicht erwähnt. Die Bezugsperson habe erst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.10.2021 behauptet, geheiratet zu haben. Begründend habe die Bezugsperson ausgeführt, zuvor nicht gefragt worden zu sein. Schon diese Ungereimtheiten würden darauf hindeuten, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vor der Einreise in Österreich nicht bestanden habe, andernfalls die Bezugsperson gerade im Rahmen der Erstbefragung, die insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute diene, eine allfällige Ehe angegeben hätte. Die Bezugsperson habe bestätigt, dass ihr das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden und richtig protokolliert worden sei. Hervorzuheben sei, dass die Erstbefragung am 27.08.2021 stattgefunden und die Bezugsperson bei dieser Gelegenheit angegeben habe ledig zu sein – der Antrag zur Registrierung der Ehe bei einem Scharia-Gericht sei am 20.09.2021 gestellt worden, sohin einen Monat nach der Erstbefragung. Wäre die Bezugsperson tatsächlich seit dem 07.01.2020 verheiratet, so hätte sie mit Sicherheit nicht angegeben, ledig zu sein.
Es seien zudem weder ein Heiratsvertrag noch Fotos vom Tag der Eheschließung vorgelegt worden; so habe die Beschwerdeführerin am 29.03.2023 angegeben, dass sie über keine Fotos verfüge, da ihr Mobiltelefon am Weg zur Universität gestohlen worden sei. Dass jedoch kein einziges Foto der Eheschließung existieren solle, sei vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um ein wesentliches Ereignis handle, nicht nachvollziehbar. Auch dieser Umstand deute darauf hin, dass die behauptete Eheschließung vorgebracht worden sei, damit die Beschwerdeführerin nach Österreich einreisen könne.
Auch hätten sich Widersprüche zum Ort der Eheschließung ergeben. So habe die Bezugsperson angegeben, in XXXX geheiratet zu haben, während im Gerichtsbeschluss angeführt sei, dass die Ehe in XXXX geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe vor der Österreichischen Botschaft Damaskus am 29.03.2023 ebenfalls angegeben, in XXXX geheiratet zu haben – Angaben, die den vorgelegten Dokumenten widersprechen würden. Auch hätten sich Widersprüche zum Ort der Eheschließung ergeben. So habe die Bezugsperson angegeben, in römisch 40 geheiratet zu haben, während im Gerichtsbeschluss angeführt sei, dass die Ehe in römisch 40 geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe vor der Österreichischen Botschaft Damaskus am 29.03.2023 ebenfalls angegeben, in römisch 40 geheiratet zu haben – Angaben, die den vorgelegten Dokumenten widersprechen würden.
3. Mit Schreiben vom 27.10.2023 der Österreichischen Botschaft Damaskus wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die Stellungnahme vom 18.10.2023 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. 3. Mit Schreiben vom 27.10.2023 der Österreichischen Botschaft Damaskus wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die Stellungnahme vom 18.10.2023 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
4. Am 13.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson Ende 2018/Anfang 2019 in XXXX kennengelernt und einige Monate später beschlossen hätten, zu heiraten. Nachdem das Einverständnis der Eltern eingeholt worden sei, sei die traditionelle Eheschließung am 07.01.2020 in XXXX im Haus der Familie der Beschwerdeführerin durch einen muslimischen Geistlichen erfolgt. Es seien einige Familienmitglieder beider Eheleute sowie die in den vorgelegten Dokumenten genannten Zeugen bei der Eheschließung anwesend gewesen. 4. Am 13.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson Ende 2018/Anfang 2019 in römisch 40 kennengelernt und einige Monate später beschlossen hätten, zu heiraten. Nachdem das Einverständnis der Eltern eingeholt worden sei, sei die traditionelle Eheschließung am 07.01.2020 in römisch 40 im Haus der Familie der Beschwerdeführerin durch einen muslimischen Geistlichen erfolgt. Es seien einige Familienmitglieder beider Eheleute sowie die in den vorgelegten Dokumenten genannten Zeugen bei der Eheschließung anwesend gewesen.
Nach der traditionellen Eheschließung sei die Beschwerdeführerin in das Haus der Bezugsperson eingezogen, wo das Paar ab diesem Zeitpunkt etwa neun Monate lang gemeinsam neben der Mutter und dem Bruder der Bezugsperson gelebt hätten. Die Bezugsperson habe in diesem Zeitraum als Zimmermann gearbeitet und für das Einkommen gesorgt, während die Beschwerdeführerin Anästhesie studiert habe. Die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht der Bezugsperson im Haus der Bezugsperson zurückgeblieben, wo sie nach wie vor lebe. Eine gemeinsame Flucht wäre für die Beschwerdeführerin als Frau zu gefährlich gewesen. Sie sei finanziell vollständig von der Bezugsperson und deren Familie abhängig – die Bezugsperson schicke regelmäßig Geld, soweit es die finanziellen Mittel zulassen würden. Trotz der unfreiwilligen räumlichen Trennung durch die Flucht der Bezugsperson sei das Paar nach wie vor täglich in sehr engem, telefonischen Kontakt, wie aus den beiliegenden Screenshots hervorgehe. Sollte es aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notwendig erscheinen, seien die Eheleute jederzeit dazu bereit, weitere Screenshots von „WhatsApp“ Nachrichten sowie diesbezügliche Übersetzungen vorzulegen. Beide Eheleute hätten nach wir vor den dringenden Wunsch, das gemeinsame Leben fortsetzen zu können.
Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass keine ausreichenden Dokumente zum Nachweis der Eheschließung vorgelegt worden seien. Aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss des Scharia-Gerichts in XXXX sowie der Heiratsurkunde des Standesamtes gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 07.01.2020 in XXXX , Syrien traditionell geheiratet hätten. Nunmehr werde auch der Heiratsvertrag vom Tag der traditionellen Eheschließung am 07.01.2020 vorgelegt. Dieser sei bislang nicht vorgelegt worden, da er von der Vertretungsbehörde nicht verlangt worden sei und der vorgelegte Gerichtsbeschluss sowie die Heiratsurkunde als Nachweis einer rechtsgültigen Eheschließung ausreichend sein sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass keine ausreichenden Dokumente zum Nachweis der Eheschließung vorgelegt worden seien. Aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 sowie der Heiratsurkunde des Standesamtes gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 07.01.2020 in römisch 40 , Syrien traditionell geheiratet hätten. Nunmehr werde auch der Heiratsvertrag vom Tag der traditionellen Eheschließung am 07.01.2020 vorgelegt. Dieser sei bislang nicht vorgelegt worden, da er von der Vertretungsbehörde nicht verlangt worden sei und der vorgelegte Gerichtsbeschluss sowie die Heiratsurkunde als Nachweis einer rechtsgültigen Eheschließung ausreichend sein sollten.
Eine größere Feier habe aufgrund der zu diesem Zeitpunkt schlechten Sicherheitslage in XXXX nicht stattgefunden. Dennoch seien einige Fotos aufgenommen worden, die aber derzeit nicht mehr existieren würden. Man habe das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gestohlen, auf dem sich sämtliche Fotos befunden hätten – diesen Umstand habe sie bereits vor der Österreichischen Botschaft Damaskus bekanntgegeben. Die Bezugsperson sei ebenfalls im Besitz von Fotos auf seinem Mobiltelefon gewesen, dieses sei ihm jedoch während der Flucht in Ungarn abgenommen worden. Das einzige Mobiltelefon, auf dem sich darüber hinaus Fotos befunden hätten, sei das Mobiltelefon der Schwester der Beschwerdeführerin, das jedoch kaputt gegangen sei und derzeit repariert werde. Es werde derzeit versucht, die Fotos und Inhalte des Mobiltelefons wiederherzustellen und dann nachzureichen – ob dies gelingen werde, sei jedoch nicht absehbar. Eine größere Feier habe aufgrund der zu diesem Zeitpunkt schlechten Sicherheitslage in römisch 40 nicht stattgefunden. Dennoch seien einige Fotos aufgenommen worden, die aber derzeit nicht mehr existieren würden. Man habe das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gestohlen, auf dem sich sämtliche Fotos befunden hätten – diesen Umstand habe sie bereits vor der Österreichischen Botschaft Damaskus bekanntgegeben. Die Bezugsperson sei ebenfalls im Besitz von Fotos auf seinem Mobiltelefon gewesen, dieses sei ihm jedoch während der Flucht in Ungarn abgenommen worden. Das einzige Mobiltelefon, auf dem sich darüber hinaus Fotos befunden hätten, sei das Mobiltelefon der Schwester der Beschwerdeführerin, das jedoch kaputt gegangen sei und derzeit repariert werde. Es werde derzeit versucht, die Fotos und Inhalte des Mobiltelefons wiederherzustellen und dann nachzureichen – ob dies gelingen werde, sei jedoch nicht absehbar.
Die Eheschließung sei mit bereits vorgelegtem Beschluss des Scharia-Gerichts vom 26.09.2021 bestätigt und im syrischen Eheregister eingetragen worden. Wäre das Scharia-Gericht im Rahmen des Verfahrens zur Bestätigung der Eheschließung nicht zum Schluss gekommen, dass die Ehe zweifelsfrei am 07.01.2020 in XXXX geschlossen worden sei, so hätte die entsprechende Bewilligung und Registrierung durch das Scharia-Gericht nicht stattfinden können. Die Eheschließung sei durch die Bewilligung und Registrierung des Scharia-Gerichts rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung am 07.01.2020 rechtsgültig. Es handle sich um eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung. Die Eheschließung sei mit bereits vorgelegtem Beschluss des Scharia-Gerichts vom 26.09.2021 bestätigt und im syrischen Eheregister eingetragen worden. Wäre das Scharia-Gericht im Rahmen des Verfahrens zur Bestätigung der Eheschließung nicht zum Schluss gekommen, dass die Ehe zweifelsfrei am 07.01.2020 in römisch 40 geschlossen worden sei, so hätte die entsprechende Bewilligung und Registrierung durch das Scharia-Gericht nicht stattfinden können. Die Eheschließung sei durch die Bewilligung und Registrierung des Scharia-Gerichts rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung am 07.01.2020 rechtsgültig. Es handle sich um eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung.
Zum Einwand, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 27.08.2021 angegeben habe, ledig zu sein und diese Angaben erst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.10.2021 korrigiert habe, werde vorgebracht, dass die Bezugsperson bereits am 22.10.2021 angegeben habe, bei der Erstbefragung nicht zum Familienstand befragt worden zu sein. Für die Bezugsperson sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen im Protokoll angegeben sei, dass sie ledig sei. Nachdem ihr dieser Fehler im Protokoll kurz nach der Erstbefragung selbst aufgefallen sei, habe sie sich sofort an Angestellte der Betreuungsrichtung gewandt. Diese hätten der Bezugsperson versichert, dass der Fehler im Rahmen der „richtigen“ Einvernahme korrigiert werden könne. Die Bezugsperson habe daher von sich aus zu Beginn der Einvernahme am 22.10.2021 den Fehler in Bezug auf den Familienstand vorgebracht und diesen dahingehend korrigiert, dass sie verheiratet sei. Die Bezugsperson habe wahrheitsgemäße und korrekte Angaben zu den Daten der Ehefrau, zur Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben getätigt. Sämtliche Angaben würden sowohl mit den Angaben der Beschwerdeführerin als auch mit den Dokumenten übereinstimmen. In Zusammenschau aller vorgelegten Dokumente und Angaben der Eheleute sei nachvollziehbar, dass es sich bei der Angabe zum Familienstand in der Erstbefragung um einen Fehler handeln müsse.
Es sei nicht nachvollziehbar, auf welches Dokument mit der Ortsangabe „ XXXX “ sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beziehe. In beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten und übersetzten Dokumenten werde XXXX als Ort der Eheschließung angeführt. Darüber hinaus sei jedoch offensichtlich, dass es sich bei den beiden Namen XXXX und XXXX um das gleiche (gleichlautende) arabische Wort handle, das lediglich im Deutschen anders geschrieben werde. Selbst wenn in einer Übersetzung XXXX als Ort der Eheschließung angeführt wäre, sei dadurch kein Widerspruch zu den restlichen Angaben erkennbar, da es sich offensichtlich um dieselbe Stadt handle.Es sei nicht nachvollziehbar, auf welches Dokument mit der Ortsangabe „ römisch 40 “ sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beziehe. In beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten und übersetzten Dokumenten werde römisch 40 als Ort der Eheschließung angeführt. Darüber hinaus sei jedoch offensichtlich, dass es sich bei den beiden Namen römisch 40 und römisch 40 um das gleiche (gleichlautende) arabische Wort handle, das lediglich im Deutschen anders geschrieben werde. Selbst wenn in einer Übersetzung römisch 40 als Ort der Eheschließung angeführt wäre, sei dadurch kein Widerspruch zu den restlichen Angaben erkennbar, da es sich offensichtlich um dieselbe Stadt handle.
Es liege somit eine nach wie vor aufrechte und rechtsgültige Ehe und dementsprechend auch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, beides bestehe seit mehr als drei Jahren. Sollte weiterer Klärungsbedarf zu den Umständen der Eheschließung, der Eheregistrierung und dem nach wie vor bestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen, so werde beantragt, eine Einvernahme der Bezugsperson sowie der Beschwerdeführerin durchzuführen. Es liege somit eine nach wie vor aufrechte und rechtsgültige Ehe und dementsprechend auch ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, beides bestehe seit mehr als drei Jahren. Sollte weiterer Klärungsbedarf zu den Umständen der Eheschließung, der Eheregistrierung und dem nach wie vor bestehenden Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen, so werde beantragt, eine Einvernahme der Bezugsperson sowie der Beschwerdeführerin durchzuführen.
5. Am 15.11.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass an der getroffenen Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin festgehalten werde.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.11.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, die aufrecht bleibe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.11.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, die aufrecht bleibe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13.12.2023, in der das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Weiters wird vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Österreichischen Botschaft Damaskus es unterlassen hätten, sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2023 auseinanderzusetzen.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anz