Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W196 2177392-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über
die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zl. 760494510-171107021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2023, zu Recht erkannt:die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zl. 760494510-171107021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen“.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen“.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigem der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigem der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und damit gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2013 (RK 11.07.2013), Zl. 044 Hv 29/2012y wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vom 14.11.2016, Zl. 184 BE 233/2016d) wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2017, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2013 (RK 11.07.2013), Zl. 044 Hv 29/2012y wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vom 14.11.2016, Zl. 184 BE 233/2016d) wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2017, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Laut Amtsvermerk vom 17.08.2017 der LPD Wien wurde der Beschwerdeführer am 16.08.2017 wegen des Verdachts des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt vorläufig festgenommen.
1.3. Am 28.09.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zu Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
Am 18.10.2017 langte die handschriftliche und in deutscher Sprache verfasste Stellungnahme zu dem übermittelten Fragenkatalog, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer führte darin u.a aus, dass er verheiratet gewesen sei und er vier Töchter habe, welche in Österreich leben würden. Er habe keine nahen Verwandten, von denen er finanziell abhängig sei oder sonstige besondere Anknüpfungspunkte bestehen würden. Er beherrsche die Deutsche Sprache auf A2-Niveau und habe einen Deutschkurs besucht. Er habe drei Jahre lang gearbeitet und würde bei „itworks“ lernen und arbeiten. Seine Familie sei im Jahr 2004 aus dem kriegerischen Tschetschenien geflüchtet. Er sei in Tschetschenien fünf Monate lang unschuldig in einem Gefangenenlager gewesen und habe 2006 nach Österreich flüchten können. Auch heute sei in seinem Heimatland Krieg. Solle er zurückgeschickt werden, dann würde er umgehend gefangen genommen und inhaftiert werden. Sein Leben sei in Tschetschenien bedroht. Er sei in Österreich zu Hause und könne nicht nach Tschetschenien zurück.
1.4. Mit Bescheid vom 30.10.2017, Zl. 760494510-1992869/BMI-BFA_STM_RD des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid vom 05.03.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu erkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.4. Mit Bescheid vom 30.10.2017, Zl. 760494510-1992869/BMI-BFA_STM_RD des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid vom 05.03.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu erkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch III.). In Spruchpunkt römisch IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Beweiswürdigung wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den eingeholten aktuellen Strafregisterauszug verwiesen, aus dem sich die strafrechtliche Verurteilung vom 08.01.2013 (RK am 11.07.2013) sowie seine bedingte Entlassung am 24.02.2017, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ergibt.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018, GZ W226 2177392-1/3E gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 760494510-1992869/BMI-BFA_STM_RD, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018, GZ W226 2177392-1/3E gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 760494510-1992869/BMI-BFA_STM_RD, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II., römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen sei. Es sei jedoch zu ermitteln, ob im Fall der Rückkehr keine Verletzung der Rechte aus Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde. Was die Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, stütze sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich auf die allgemeinen Länderinformationen und sei auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Tschetschenien bereits fünf Monate lang unschuldig in einem Gefangenenlager gewesen sei. Nähere Ermittlungen dazu seien gänzlich unterlassen worden, somit sei beim dargelegten Sachverhalt die Frage nach einer Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des individuellen Vorbringens in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit den damaligen Fluchtgründen auseinanderzusetzen und daher eine nachvollziehbare Schlussfolgerung, aus welchen Gründen vor mehr als 10 Jahren Asyl gewährt worden sei, ob diese Gründe nach Ablauf so langer Zeit noch Relevanz beinhalten würden und ob nunmehr eine Rückkehr in alle oder nur bestimmte Landesteile offenstehe oder nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen sei. Es sei jedoch zu ermitteln, ob im Fall der Rückkehr keine Verletzung der Rechte aus Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde. Was die Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, stütze sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich auf die allgemeinen Länderinformationen und sei auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Tschetschenien bereits fünf Monate lang unschuldig in einem Gefangenenlager gewesen sei. Nähere Ermittlungen dazu seien gänzlich unterlassen worden, somit sei beim dargelegten Sachverhalt die Frage nach einer Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des individuellen Vorbringens in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit den damaligen Fluchtgründen auseinanderzusetzen und daher eine nachvollziehbare Schlussfolgerung, aus welchen Gründen vor mehr als 10 Jahren Asyl gewährt worden sei, ob diese Gründe nach Ablauf so langer Zeit noch Relevanz beinhalten würden und ob nunmehr eine Rückkehr in alle oder nur bestimmte Landesteile offenstehe oder nicht.
Zudem sei auch die familiäre Situation umfassender abzuklären, da auf den langjährigen Aufenthalt von nahen Angehörigen verwiesen worden sei, die Behörde jedoch „keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte“ berücksichtigt habe.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.2017, Zl. 013 E Hv 76/17i wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.2017, Zl. 013 E Hv 76/17i wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien hat über die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 29.05.2018, Zl. 22 Bs 120/18k der Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB auf zwölf Monate erhöht. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2016, AZ 184 BE 233/16d, gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Das Oberlandesgericht Wien hat über die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 29.05.2018, Zl. 22 Bs 120/18k der Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB auf zwölf Monate erhöht. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2016, AZ 184 BE 233/16d, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Mit einem Amtsvermerk vom 05.12.2021, GZ. PAD/21/02246729/001/KRIM wurde bezüglich des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Verdacht auf absichtliche schwere Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin bestehen würde. Seitens der Sicherheitsbehörde wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die näheren Umstände den Sachverhalt zu klären, hätten sich als schwierig herausgestellt, da der Beschwerdeführer zunehmen unkooperativ geworden sei.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erlitt einen Kieferbruch vermutlich durch einen oder mehrere Faustschläge ins Gesicht. Sie verweigerte die Unterschrift ihrer Einvernahme und gab an, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Anzeige gegen ihren Lebensgefährten handeln würde.
2.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2022, wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass aufgrund der Aberkennung seines Asylstatus der nunmehrige rechtliche Status abzuklären sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass dies ihm bewusst sei.
Dem Beschwerdeführer wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation (Datum der Veröffentlichung: 17.11.2021) ausgehändigt. Befragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe keinen Verfahrensvertreter. Er ersuchte um Beiziehung eines Dolmetschers, da er die juristischen Ausdrücke auf Deutsch nicht gut verstehe.
Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung über den Abschluss eines Antigewalttrainings vom 06.10.2020, einen Mietvertrag der Stadt Wien vom 09.02.2012 sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 18.01.2022 in Vorlage.
Befragt zu etwaigen familiären Beziehungen oder sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2009 geschieden. Er habe mit seiner Exfrau vier Töchter XXXX . Er stehe mit seinen Töchtern in Kontakt. „Fast täglich treffe ich mal die eine, mal die andere. Ich hole die Enkelkinder ab und spiel mit ihnen im Park.“ Er unterhalte sich mit seinen Töchtern in Russisch und Tschetschenisch. Mit den Enkeln spreche er Deutsch.Befragt zu etwaigen familiären Beziehungen oder sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2009 geschieden. Er habe mit seiner Exfrau vier Töchter römisch 40 . Er stehe mit seinen Töchtern in Kontakt. „Fast täglich treffe ich mal die eine, mal die andere. Ich hole die Enkelkinder ab und spiel mit ihnen im Park.“ Er unterhalte sich mit seinen Töchtern in Russisch und Tschetschenisch. Mit den Enkeln spreche er Deutsch.
Er würde derzeit alleine leben und habe keine Freundin bzw. Lebensgefährtin.
Er habe zurzeit keine Arbeit, ohne Aufenthaltsstatus würde er keine Anstellung bekommen.
Er habe in Österreich strafbare Handlungen gesetzt und/oder wurde auf Grund des Verdachtes einer strafbaren Handlung zur Anzeige gebracht. Er sei von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden.
Sein Bruder und seine Schwester würden mit ihren Familien in Tschetschenien leben.
Er habe 2006 die Russische Föderation aufgrund von Problemen mit dem Militär verlassen. Der Beschwerdeführer erklärte, diese Probleme würden nach 22 Jahren noch immer bestehen. Man habe ihm Straftaten anhängen und Strafverfahren gegen ihn konstruieren wollen. „Solange Putin und Kadirov an der Macht sind, werden sie diese Strafverfahren nicht abschließen.“ Müsste der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückkehren, würde das Verfahren wiederaufgenommen werden. Er würde zu einer lebenslangen Haft verurteilt werden oder spurlos verschwinden.
2.3 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, wurde gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter Spruchpunkt IV. gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.3 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und unter Spruchpunkt römisch IV. gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. In Spruchpunkt römisch VI. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus: Mangels entgegenstehender Information, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei also weder an einer schweren Erkrankung leide noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe. Die berufliche Tätigkeit und seine Straffälligkeit haben sich aus den Angaben bzw. den durchgeführten Registerabfragen (Strafregister, Sozialversicherungsdatenauszug) ergeben.
In der Russischen Föderation - in Tschetschenien würden noch ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben. Er würde im Bundesgebiet alleine leben. Im Bundesgebiet befänden sich seine geschiedene Frau sowie die gemeinsamen vier Töchter und deren Kinder. Der Beschwerdeführer würde mit seinen Töchtern Russisch und Tschetschenisch, mit den Enkeln Deutsch sprechen.
Die belangte Behörde hat dem Bescherdeführer nicht geglaubt, dass er die eine oder andere seiner Töchter fast täglich treffen würde sowie dass er seine Enkelkinder abholen und mit ihnen spielen würde.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, da er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.01.2022 keinerlei konkreten Umstände glaubhaft machen habe können, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, die Todesstrafe oder unmenschlichen Behandlung drohen würde. Auch im Lichte der allgemeinen Länderfeststellung konnte daher in seiner individuellen Lage keine wie auch immer geartete Gefährdungssituation oder die reale Gefahr im Falle Ihrer Rückkehr in eine aussichtlose Lage zu geraten, festgestellt werden.
Es wurde ein Einreiseverbot erlassen, da der Beschwerdeführer die angeführten Straftaten begangen habe.
2.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 760494510/171107021, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, vertreten durch die BBU GmbH, am 07.04.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
U.a. wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, weil er von uniformierten staatlichen Organen in Tschetschenien entführt und verschleppt worden sei. Er sei über mehrere Monate festgehalten und gefoltert worden. Einige Jahre nach der Zuerkennung sei der Beschwerdeführer 2011 straffällig geworden und wegen schwerem Raub 2013 zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden. Am 28.09.2017 sei das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Mit Erkenntnis vom 15.01.2018, W226 2177392-1 habe das Bundesverwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. betreffend Aberkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss, dass die Spruchpunkte II., III. und IV. sei der angefochtene Bescheides behoben worden und die Angelegenheit wurde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zwischen 15.01.2018 und dem 24.01.2022 – also 4 Jahre – sei die belangte Behörde in der gegenständlichen Sache untätig gewesen. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer auf die asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland verwiesen, welche nach wie vor bestehen würde, da die handelnden Personen in Russland bzw. der tschetschenischen Teilrepublik noch im Amt seien. Mit Erkenntnis vom 15.01.2018, W226 2177392-1 habe das Bundesverwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. betreffend Aberkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss, dass die Spruchpunkte römisch II., römisch III. und römisch IV. sei der angefochtene Bescheides behoben worden und die Angelegenheit wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zwischen 15.01.2018 und dem 24.01.2022 – also 4 Jahre – sei die belangte Behörde in der gegenständlichen Sache untätig gewesen. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer auf die asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland verwiesen, welche nach wie vor bestehen würde, da die handelnden Personen in Russland bzw. der tschetschenischen Teilrepublik noch im Amt seien.
U.a. wurde bezüglich den Länderfeststellungen angegeben, dass sie unvollständig seien. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wür