TE Bvwg Beschluss 2024/10/3 W179 2300035-1

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Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
GOG §1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015

Spruch


W179 2300035-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX wohnhaft in XXXX gegen das über diesen gemäß § 2 Abs 4 Z 2 der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis XXXX verhängte Hausverbot beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 gegen das über diesen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis römisch 40 verhängte Hausverbot beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail (gerichtet an die E-Mail-Adresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at) ein, darunter auch die gegenständliche E-Mail vom XXXX (die sich zudem an eine Vielzahl unterschiedlichster Adressaten und Würdenträger der Republik Österreich richtete), mit der das gegenständliche Hausverbot über den Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit einer allfälligen Betretung des Hohen Hauses des Nationalrates ausgesprochen wurde. Diese Beschwerden wurden zunächst alle in einem Gerichtsakt gesammelt angelegt. Mit XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde schließlich der fertigenden Gerichtsabteilung W179 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail (gerichtet an die E-Mail-Adresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at) ein, darunter auch die gegenständliche E-Mail vom römisch 40 (die sich zudem an eine Vielzahl unterschiedlichster Adressaten und Würdenträger der Republik Österreich richtete), mit der das gegenständliche Hausverbot über den Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit einer allfälligen Betretung des Hohen Hauses des Nationalrates ausgesprochen wurde. Diese Beschwerden wurden zunächst alle in einem Gerichtsakt gesammelt angelegt. Mit römisch 40 wurde die gegenständliche Beschwerde schließlich der fertigenden Gerichtsabteilung W179 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Hiemit wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das ihm erteilte Hausverbot des Hohen Hauses des Nationalrates direkt beim BVwG per E-Mail am XXXX (unter der E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at ) einbrachte.1. Hiemit wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das ihm erteilte Hausverbot des Hohen Hauses des Nationalrates direkt beim BVwG per E-Mail am römisch 40 (unter der E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at ) einbrachte.

2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht in beweiswürdigender Hinsicht auf den unzweifelhaften Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Eingabe des Beschwerdeführers.

3. In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen: Die verfahrensgegenständliche Eingabe erfolgte – per E-Mail – an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts und daher in einer unzulässigen Form, denn eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).

Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG jedenfalls einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186). Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG jedenfalls einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde war sohin – ausweislich § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde war sohin – ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

E - Mail Einbringung elektronischer Rechtsverkehr Hausordnung Hausverbot Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2300035.1.00

Im RIS seit

18.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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