Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W179 2300035-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX wohnhaft in XXXX gegen das über diesen gemäß § 2 Abs 4 Z 2 der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis XXXX verhängte Hausverbot beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 gegen das über diesen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis römisch 40 verhängte Hausverbot beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail (gerichtet an die E-Mail-Adresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at) ein, darunter auch die gegenständliche E-Mail vom XXXX (die sich zudem an eine Vielzahl unterschiedlichster Adressaten und Würdenträger der Republik Österreich richtete), mit der das gegenständliche Hausverbot über den Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit einer allfälligen Betretung des Hohen Hauses des Nationalrates ausgesprochen wurde. Diese Beschwerden wurden zunächst alle in einem Gerichtsakt gesammelt angelegt. Mit XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde schließlich der fertigenden Gerichtsabteilung W179 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:1. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail (gerichtet an die E-Mail-Adresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at) ein, darunter auch die gegenständliche E-Mail vom römisch 40 (die sich zudem an eine Vielzahl unterschiedlichster Adressaten und Würdenträger der Republik Österreich richtete), mit der das gegenständliche Hausverbot über den Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit einer allfälligen Betretung des Hohen Hauses des Nationalrates ausgesprochen wurde. Diese Beschwerden wurden zunächst alle in einem Gerichtsakt gesammelt angelegt. Mit römisch 40 wurde die gegenständliche Beschwerde schließlich der fertigenden Gerichtsabteilung W179 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Hiemit wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das ihm erteilte Hausverbot des Hohen Hauses des Nationalrates direkt beim BVwG per E-Mail am XXXX (unter der E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at ) einbrachte.1. Hiemit wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das ihm erteilte Hausverbot des Hohen Hauses des Nationalrates direkt beim BVwG per E-Mail am römisch 40 (unter der E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at ) einbrachte.
2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht in beweiswürdigender Hinsicht auf den unzweifelhaften Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Eingabe des Beschwerdeführers.
3. In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen: Die verfahrensgegenständliche Eingabe erfolgte – per E-Mail – an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts und daher in einer unzulässigen Form, denn eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).
Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG jedenfalls einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186). Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG jedenfalls einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde war sohin – ausweislich § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde war sohin – ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
E - Mail Einbringung elektronischer Rechtsverkehr Hausordnung Hausverbot Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2300035.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024