TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/5 93/18/0234

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §88 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. März 1993, Zl. SD 66/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. März 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit Dezember 1990 in Österreich auf. Er habe zuletzt am 7. August 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt und diesem Antrag eine Bestätigung beigelegt, wonach er ein Einkommen von S 6.000,-- beziehe und nach Beendigung der Ausbildungszeit bei entsprechendem Einsatz bis zu S 10.000,-- monatlich verdienen könne. Der Beschwerdeführer habe gewußt, daß er damals ein solches Einkommen nicht gehabt habe und nur im Falle der Vermittlung von Versicherungsverträgen eine Provision hätte verdienen können. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG sei verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei sowohl im Jahr 1991 als auch im Jahr 1992 wegen unerlaubten Aufenthaltes nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft worden. Er besitze auch derzeit keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich, daß er nicht gewillt sei, die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu beachten. Auf Grund seines Verhaltens sei die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Im Rahmen der Interessenabwägung komme man zu dem Ergebnis, daß die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei weitem überwögen. Der Beschwerdeführer habe keine privaten Bindungen zu Österreich bzw. zu hier lebenden Personen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Grunde der §§ 19 und 20 FrG zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil das von der belangten Behörde angewendete FrG mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten sei und nicht auf Sachverhalte angewendet werden dürfe, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden seien.

1.2. Dazu, daß diese Auffasung verfehlt ist, und das vorliegende bei Inkrafttreten des Fremdengesetzes anhängig gewesene Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zufolge § 88 Abs. 1 leg. cit. nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen war, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (siehe unter anderem die Erkenntnisse vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0196, vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0531, und vom 14. April 1994, Zlen. 93/18/0607 bis 0610).

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe mit seinem Sichtvermerksantrag vom 7. August 1992 absichtlich eine unrichtige Bestätigung betreffend sein Einkommen vorgelegt, und meint, in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß ein Provisionsvertreter sowohl ein Fixum als auch eine Provisionsbeteiligung beziehe.

2.2. Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer völlig vom Akteninhalt, zumal sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 31. Juli 1992 keinerlei Hinweis auf ein vereinbartes Fixum ergibt, aus der Bestätigung der vom Beschwerdeführer genannten Versicherungsvermittlungagentur vom 16. Dezember 1992 vielmehr hervorgeht, daß bisher keine verrechenbare Aktivität stattgefunden habe, weshalb auch keine Provisionszahlungen erfolgt seien, und auch in seiner (mit 21. Jänner 1993 datierten) Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Rede von einem vereinbarten Fixum ist. Der Beschwerdeführer vermag daher keine Bedenken gegen die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde zu wecken, er habe eine unrichtige Gehaltsbestätigung vorgelegt.

3.1. Unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist ihre Auffassung, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde enthält dazu auch keine konkreten Ausführungen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem Fremdenpolizeigesetz hätte die belangte Behörde auch von der Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) FrG ausgehen müssen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0318, und vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0473). Dadurch, daß die belangte Behörde die den Bestrafungen zugrundeliegenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im Rahmen der gemäß § 18 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Beurteilung mitberücksichtigt hat, hat sie Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

3.2. Gegen die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Soweit er der Sache nach geltend macht, im Rahmen der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, daß nach einer Operation nach einem Unfall ein weiterer Eingriff notwendig sein werde, vermag er damit keinen Umstand aufzuzeigen, der das Ergebnis der Interessenabwägung entscheidend beeinflussen könnte, ist doch kein Grund erkennbar, warum dieser Eingriff nicht auch im Ausland durchgeführt werden kann.

4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180234.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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