Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G305 2290857-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Polen, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, Zl.: XXXX , vom 21.03.2024, hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Polen, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, Zl.: römisch 40 , vom 21.03.2024, hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am XXXX .2022 verhaftet und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde er wegen Suchtmitteldelikten zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am römisch 40 .2022 verhaftet und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde er wegen Suchtmitteldelikten zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom 14.11.2022 wurde der BF über das gegen ihn geführte Verfahren zu Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen informiert und aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der BF ungenutzt verstreichen.
3. Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurde der BF erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Am 02.11.2023 langte eine in polnischer Sprache verfasste Stellungnahme des BF ein.
4. Am 26.01.2024 fand eine niederschriftlich dokumentierte Einvernahme des BF vor Organen der belangten Behörde statt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gemäß § 67 Abs.1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).
Begründet wurde dies mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet, seiner massiven Vorstrafenbelastung und damit, dass er keine Meldeadressen oder andere Bezugspunkte im Bundesgebiet habe. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage sei eine erneute Rückfälligkeit nicht auszuschließen. Er habe keine maßgeblichen familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und gefährde sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und in eventu und diesen zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Der BF bereue seine Taten und wolle sich künftig wohlverhalten, zumal er in Österreich zum ersten Mal verurteilt worden sei. Im angefochtenen Bescheid finde sich keine nachvollziehbare Begründung für das unbefristete Aufenthaltsverbot und habe der BF selbst angegeben, sich vom kriminellen Milieu lossagen und in Österreich bleiben zu wollen. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen und sei nicht ersichtlich, wieso ausschließlich mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden könne
7. Am 22.03.2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht. Die belangte Behörde gab eine umfangreiche Stellungnahme ab und beantragte zugleich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Am 22.07.2024 fand vor dem BVwG - im Beisein des per Videokonferenz zugeschalteten Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung statt, der auch die Rechtsvertretung des BF beiwohnte. Nach erklärtem Teilnahmeverzicht blieb der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein Behördenvertreter fern.
9. Mit Eingabe vom 24.07.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF Bestätigungen über seine Tätigkeit in der Justizanstalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und treffen ihn keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Polnisch. Zu seiner Ex-Gattin besteht kein Kontakt.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Polen) geboren und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und treffen ihn keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Polnisch. Zu seiner Ex-Gattin besteht kein Kontakt.
1.2. In seinem Herkunftsstaat schloss er nach dem Schulbesuch eine dreijährige Ausbildung in einer Berufsschule für Elektronik ab und war zuletzt als Lieferfahrer für das Unternehmen „ XXXX “ tätig. Aus Unterhaltsrückständen bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 100.000.1.2. In seinem Herkunftsstaat schloss er nach dem Schulbesuch eine dreijährige Ausbildung in einer Berufsschule für Elektronik ab und war zuletzt als Lieferfahrer für das Unternehmen „ römisch 40 “ tätig. Aus Unterhaltsrückständen bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 100.000.
Die Eltern des BF sind bereits verstorben, seine beiden Söhne und seine Tochter (alle bereits erwachsen) leben in Spanien. Zu seinen Verwandten in Polen hat er keinen Kontakt.
Nach Österreich reiste er am Tag seiner Verhaftung lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen am XXXX .2022 ein, hat hier jedoch keinerlei familiäre oder berufliche Bezugspunkte, allerdings Bekannte in XXXX . Auch ist der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er war auch melderechtlich außerhalb von Haftanstalten nicht erfasst, sodass bei ihm weder eine Haupt- noch eine Nebenwohnsitzmeldung an privaten Adressen aufscheint. Zuletzt lebte er in Polen an der Adresse XXXX , war jedoch vor seiner Verhaftung obdachlos. Nach Österreich reiste er am Tag seiner Verhaftung lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen am römisch 40 .2022 ein, hat hier jedoch keinerlei familiäre oder berufliche Bezugspunkte, allerdings Bekannte in römisch 40 . Auch ist der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er war auch melderechtlich außerhalb von Haftanstalten nicht erfasst, sodass bei ihm weder eine Haupt- noch eine Nebenwohnsitzmeldung an privaten Adressen aufscheint. Zuletzt lebte er in Polen an der Adresse römisch 40 , war jedoch vor seiner Verhaftung obdachlos.
Mit seiner Einreise ins Bundesgebiet verfolgte er ausschließlich den Zweck, Straftaten zu begehen.
Am XXXX .2022 wurde der BF verhaftet und befand sich zunächst in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft, am XXXX .2024 wurde er in die Justizanstalt XXXX überstellt.Am römisch 40 .2022 wurde der BF verhaftet und befand sich zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft, am römisch 40 .2024 wurde er in die Justizanstalt römisch 40 überstellt.
Der BF verfügt über keinerlei (Immobilien-)Vermögen oder Ersparnisse. Durch seine Arbeit in der Justizanstalt hat er etwa EUR 800 erspart.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet; einen solchen hat er auch nie beantragt.
Bei seiner Einreise war er im Besitz eines bis XXXX .2025 gültigen polnischen Personalausweises mit der Nummer XXXX und eines gültigen Führerscheines.Bei seiner Einreise war er im Besitz eines bis römisch 40 .2025 gültigen polnischen Personalausweises mit der Nummer römisch 40 und eines gültigen Führerscheines.
1.4. Außerhalb des Bundesgebietes wurde der BF ab dem Jahr 1996 insgesamt 23 Mal strafgerichtlich verurteilt, darunter finden sich unter anderem im Juli 1996, Dezember 1999 und Mai 2016 Verurteilungen wegen Handel mit gestohlenen Waren, im April 1997 eine Verurteilung wegen Eigentumsdelikten bzw. Sachbeschädigung, im Februar 2000 eine Verurteilung wegen Verletzung von Unterhaltspflichten, in den Jahren 2001, 2003 und 2004 Verurteilungen zu Gesamtstrafen wegen Betrugsdelikten, eine Verurteilung im Oktober 2004 wegen widerrechtlicher Aneignung, im November 2007 eine Verurteilung wegen Flucht aus amtlicher Gewahrsam, im September 2008 eine Verurteilung wegen Betrugsdelikten und Urkundenfälschung, im August 2010 eine Verurteilung wegen Steuerstraftaten, Juli 206 eine Verurteilung wegen Betrugsdelikten , im Juni 2017 eine weitere Verurteilung wegen unter anderem Betrugsdelikten und widerrechtlicher Aneignung, im April 2018 eine weitere Verurteilung wegen Betrugsdelikten, im Mai 2018 die Bildung einer Gesamtstrafe, im März 2021 wurde er wegen Betrugsdelikten verurteilt und zuletzt im Jänner 2022 folgte die letzte strafgerichtliche Verurteilung in Polen zu einer insgesamt achtjährigen Freiheitsstrafe, bei welcher die Vollstreckung Mitte 2022 jedoch unterbrochen wurde. Es erfolgten mehrfach Gesamtstrafenbildungen und hat der BF bereits knapp 19 Jahre in Haft verbracht.
1.5. Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer erst einmal strafgerichtlich verurteilt:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2022 schloss sich der BF mit seinen Mittätern zusammen, um in den kommenden Wochen und Monaten Suchtmittel von Spanien nach Polen zu importieren. Nach sogenannten Testfahrten im August 2022, bei welchen bereits Cannabiskraut transportiert wurde, fuhr der BF mit seinen Mittätern im Oktober 2022 nach Spanien um die Drogen abzuholen. Bei der Rückkehr am XXXX .2022 wurden der BF und die ebenso verurteilten Mittäter angehalten, festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft verhängt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2022 schloss sich der BF mit seinen Mittätern zusammen, um in den kommenden Wochen und Monaten Suchtmittel von Spanien nach Polen zu importieren. Nach sogenannten Testfahrten im August 2022, bei welchen bereits Cannabiskraut transportiert wurde, fuhr der BF mit seinen Mittätern im Oktober 2022 nach Spanien um die Drogen abzuholen. Bei der Rückkehr am römisch 40 .2022 wurden der BF und die ebenso verurteilten Mittäter angehalten, festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft verhängt.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichts XXXX mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 14.11.2023, XXXX , zurückgewiesen und der Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom 10.01.20241 XXXX , nicht Folge gegeben wurde, wurde der BF mit dem seit 10.01.2024 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2023, Zl. XXXX , im Stande der Untersuchungshaft wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter und dritter Fall und Abs. 2 und Abs. 3 SMG) als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und dem Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Sichergestellte Autokennzeichen und Suchtgift wurden eingezogen, sichergestellte Suchtgiftutensilien konfisziert.Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 14.11.2023, römisch 40 , zurückgewiesen und der Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom 10.01.20241 römisch 40 , nicht Folge gegeben wurde, wurde der BF mit dem seit 10.01.2024 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , im Stande der Untersuchungshaft wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter und dritter Fall und Absatz 2 und Absatz 3, SMG) als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und dem Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Sichergestellte Autokennzeichen und Suchtgift wurden eingezogen, sichergestellte Suchtgiftutensilien konfisziert.
Das Landesgericht begründete die Verurteilung des BF damit, dass er als unmittelbarer Täter (als Lenker des Fahrzeugs, in dem das Suchtgift transportiert wurde) am XXXX 2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus dem BF, weiteren mitverurteilten Personen und anderen unbekannten Tätern, darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 49.894,3 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 6.391,64 Gramm THCA und 487,54 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 9,32 bis 13.78 % THCA und 0,71 bis 1,05 % Delta-9-THC), sohin die 184,2-fache GrenzmengeDas Landesgericht begründete die Verurteilung des BF damit, dass er als unmittelbarer Täter (als Lenker des Fahrzeugs, in dem das Suchtgift transportiert wurde) am römisch 40 2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus dem BF, weiteren mitverurteilten Personen und anderen unbekannten Tätern, darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 49.894,3 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 6.391,64 Gramm THCA und 487,54 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 9,32 bis 13.78 % THCA und 0,71 bis 1,05 % Delta-9-THC), sohin die 184,2-fache Grenzmenge
1) von Spanien durch Italien über den Grenzübergang XXXX nach Österreich/ XXXX eingeführt hat, sowie1) von Spanien durch Italien über den Grenzübergang römisch 40 nach Österreich/ römisch 40 eingeführt hat, sowie
2) vom Grenzübergang XXXX bis XXXX (Anm. Ort der Verhaftung) mit dem Vorsatz befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde.2) vom Grenzübergang römisch 40 bis römisch 40 Anmerkung Ort der Verhaftung) mit dem Vorsatz befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechenstatbestände und dass er schon wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten mehrfach verurteilt wurde sowie die Vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend. Mildernde Umstände konnten nicht erkannt werden, zumal sich der BF auch vor dem Gericht leugnend verhielt. In der Rechtsmittelentscheidung des OLG Graz vom 10.01.20241 XXXX , werden zudem die mehrfache Qualifikation der Verbrechen des BF sowie die Tatausführung im raschen Rückfall nach einer Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe (Rechtskraftdatum: 20.01.2022; Nr. 23 der ECRIS-Auskunft) und während der Unterbrechung des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe erheblich erschwerend aus, mildernd lediglich die Sicherstellung des gesamten Suchtgiftes. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechenstatbestände und dass er schon wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten mehrfach verurteilt wurde sowie die Vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend. Mildernde Umstände konnten nicht erkannt werden, zumal sich der BF auch vor dem Gericht leugnend verhielt. In der Rechtsmittelentscheidung des OLG Graz vom 10.01.20241 römisch 40 , werden zudem die mehrfache Qualifikation der Verbrechen des BF sowie die Tatausführung im raschen Rückfall nach einer Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe (Rechtskraftdatum: 20.01.2022; Nr. 23 der ECRIS-Auskunft) und während der Unterbrechung des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe erheblich erschwerend aus, mildernd lediglich die Sicherstellung des gesamten Suchtgiftes.
Bei einem Strafrahmen von jeweils einem bis zu fünfzehn Jahren erachtete das Landesgericht eine Freiheitsstrafe von acht Jahren als tat-, schuld- und unrechtsangemessen.
Nach seiner Verhaftung befand sich der BF zuerst in der Justizanstalt XXXX und dann am 28.03.2024 in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist der XXXX .2030. Der ehestmögliche Entlassungstermin (zur Halbstrafe) ist der XXXX .2026, zwei Drittel der Strafe sind zum XXXX .2028 erreicht.Nach seiner Verhaftung befand sich der BF zuerst in der Justizanstalt römisch 40 und dann am 28.03.2024 in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende ist der römisch 40 .2030. Der ehestmögliche Entlassungstermin (zur Halbstrafe) ist der römisch 40 .2026, zwei Drittel der Strafe sind zum römisch 40 .2028 erreicht.
Seit dem 03.04.2024 arbeitet der BF in der Anstaltsküche der JA XXXX .Seit dem 03.04.2024 arbeitet der BF in der Anstaltsküche der JA römisch 40 .
Der BF ist im Hinblick auf seine Taten nicht schuldeinsichtig.
1.6. Er ist Diabetiker und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung, zudem leidet er unter Bluthochdruck. Davon abgesehen ist er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf seinen Ausführungen vor dem BVwG in der am 29.05.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung und auf den im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt getroffenen Feststellungen.
Sein Personalausweis und der Führerschein liegen dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 7 f). Aus beiden Dokumenten und aus dem vorliegenden Strafurteil geht zweifelsfrei hervor, dass der BF im Jahr XXXX geboren wurde und nicht, wie teilweise im Akt festgehalten, im Jahr XXXX .Sein Personalausweis und der Führerschein liegen dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 7 f). Aus beiden Dokumenten und aus dem vorliegenden Strafurteil geht zweifelsfrei hervor, dass der BF im Jahr römisch 40 geboren wurde und nicht, wie teilweise im Akt festgehalten, im Jahr römisch 40 .
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund seiner Herkunft und der Notwendigkeit der Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Polnisch naheliegend. Weitere Sprachkenntnisse sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit folgen den Angaben im Strafurteil (AS 111), sowie den Angaben, die er vor dem BVwG getätigt hat (AS 31; PV vom 22.07.2024, Seite 6). Seine Einkünfte und Verbindlichkeiten ergeben sich übereinstimmend aus der Einvernahme vor dem BFA (AS 386), dem Strafurteil und den Angaben des BF vor dem BVwG.
Seine familiären Verbindungen und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Feststellungen im Strafurteil (AS 111f), sowie den Angaben, die er vor dem BFA und dem BVwG getätigt hat (AS 385; PV vom 22.07.2024, Seite 5).
Dass der BF keinerlei Bindungen, weder familiäre noch berufliche, zu Österreich hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen eigenen Angaben vor dem BVwG und den diesbezüglich eingeholten, negativen, Abfragen in den öffentlichen Registern, weshalb diesbezüglich weitere Ermittlungen unterbleiben konnten. Die zu seiner finanziellen Situation getroffenen Konstatierungen folgen ebenso seinen rezenten Angaben vor dem BVwG (PV vom 22.07.2024, Seite 9 f). Die von ihm in der Justizanstalt ausgeübte Tätigkeit ist dahingehend zu relativieren, als jeder und jede Strafgefangene in Österreich verpflichtet ist, Arbeit zu leisten (https://www.justiz.gv.at/strafvollzug/arbeitswesen.2c94848642ec5e0d014427e62eb95019.de.html, Zugriff am 27.09.2024).
Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht vorgelegt und die Beantragung eines Aufenthaltstitels während des gesamten Verfahrens nicht behauptet.
Dass er erst seit seiner Meldung in der Justizanstalt XXXX über eine melderechtliche Erfassung verfügt, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit seinen Angaben, dass er zu Österreich bisher keinen weiteren Bezug hätte.Dass er erst seit seiner Meldung in der Justizanstalt römisch 40 über eine melderechtliche Erfassung verfügt, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit seinen Angaben, dass er zu Österreich bisher keinen weiteren Bezug hätte.
Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX (AS 107 ff), sowie aus den Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen (AS 449 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und den insgesamt wider ihn auch außerhalb von Österreich ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Die Verurteilungen außerhalb von Österreich konnten zusätzlich anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges (AS 177 ff) und des Urteils des Landesgerichts XXXX Zl. XXXX , festgestellt werden. Die Überstellung in die Justizanstalt XXXX ist einerseits im ZMR ersichtlich, andererseits durch einen Überstellungsbericht (AS 649) belegt.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 (AS 107 ff), sowie aus den Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen (AS 449 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und den insgesamt wider ihn auch außerhalb von Österreich ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Die Verurteilungen außerhalb von Österreich konnten zusätzlich anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges (AS 177 ff) und des Urteils des Landesgerichts römisch 40 Zl. römisch 40 , festgestellt werden. Die Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 ist einerseits im ZMR ersichtlich, andererseits durch einen Überstellungsbericht (AS 649) belegt.
Hier hat der BF in der Verhandlung vom 22.07.2024 diametral zu den vorliegenden Beweisergebnissen angegeben, dass er von den in seinem Pkw befindlichen Drogen nichts gewusst habe, lediglich als Chauffeur fungiert habe und bei der Straftat nur zufällig beteiligt gewesen sei. Dem widersprechen eindeutig die in den Urteilen des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes Graz getroffenen Feststellungen, welche eine eindeutige Verwicklung des BF in die ihm unterstellten Straftaten festgestellt hatten. Zudem findet sich in ersterem Urteil der Passus, dass es sich beim BF um einen kriminellen Vollprofi handle (Seite 11 unten des Strafurteils) und hat auch das Oberlandesgericht zusätzlich als erschwerend angeführt, dass er die Tat im raschen Rückfall ausgeübt habe (Seite 2 des Rechtsmittelurteils). Die vom BF vor dem BVwG vorgebrachte Unkenntnis über die Vorgänge ist sohin nicht glaubhaft, zumal dies im Widerspruch zu den vorliegenden, rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte und im Widerspruch zur eigenen Vita steht. Zusätzlich bezichtigte er auch die Verfahrensführung vor den Instanzgerichten als unrichtig und lässt sich hier insgesamt mit seiner stark vorstrafenbelasteten Vita erkennen, dass er schulduneinsichtig ist. Auch die in der Beschwerde erwähnte Reue hinsichtlich seiner Taten spiegelt sich weder in den Verwaltungsakten wider, noch konnte eine solche vor dem erkennenden Gericht erkannt werden.Hier hat der BF in der Verhandlung vom 22.07.2024 diametral zu den vorliegenden Beweisergebnissen angegeben, dass er von den in seinem Pkw befindlichen Drogen nichts gewusst habe, lediglich als Chauffeur fungiert habe und bei der Straftat nur zufällig beteiligt gewesen sei. Dem widersprechen eindeutig die in den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 und des Oberlandesgerichtes Graz getroffenen Feststellungen, welche eine eindeutige Verwicklung des BF in die ihm unterstellten Straftaten festgestellt hatten. Zudem findet sich in ersterem Urteil der Passus, dass es sich beim BF um einen kriminellen Vollprofi handle (Seite 11 unten des Strafurteils) und hat auch das Oberlandesgericht zusätzlich als erschwerend angeführt, dass er die Tat im raschen Rückfall ausgeübt habe (Seite 2 des Rechtsmittelurteils). Die vom BF vor dem BVwG vorgebrachte Unkenntnis über die Vorgänge ist sohin nicht glaubhaft, zumal dies im Widerspruch zu den vorliegenden, rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte und im Widerspruch zur eigenen Vita steht. Zusätzlich bezichtigte er auch die Verfahrensführung vor den Instanzgerichten als unrichtig und lässt sich hier insgesamt mit seiner stark vorstrafenbelasteten Vita erkennen, dass er schulduneinsichtig ist. Auch die in der Beschwerde erwähnte Reue hinsichtlich seiner Taten spiegelt sich weder in den Verwaltungsakten wider, noch konnte eine solche vor dem erkennenden Gericht erkannt werden.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen dementsprechenden Angaben vor dem BFA (AS 385) und Bundesverwaltungsgericht (PV vom 22.07.2024, Seite 3 unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der Vorwurf der Rechtsvertretung, der BF sei, nach mehrfacher Aufforderung zur Stellungnahme nicht ausreichend befragt worden ist dahingehend zu entkräften, als er nunmehr die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Die belangte Behörde hat das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 3 FPG mit der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung des BF gestützt.3.1.1. Die belangte Behörde hat das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG mit der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung des BF gestützt.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und gilt, weil Polen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und gilt, weil Polen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
[…]
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solch