Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W241 2203326-3/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, W241 2203326-2/4E, eingestellten Verfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, W241 2203326-2/4E, eingestellten Verfahrens, beschlossen:
A)
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, W241 2203326-2/4E, eingestellten Verfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, W241 2203326-2/4E, eingestellten Verfahrens verfügt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist iranischer Staatsangehöriger. Asylanträge aus den Jahren 1998 oder 1999 und 2013 wurden wegen dessen Abwesenheit eingestellt bzw. rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist iranischer Staatsangehöriger. Asylanträge aus den Jahren 1998 oder 1999 und 2013 wurden wegen dessen Abwesenheit eingestellt bzw. rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen.
2. Der BF wurde von 13.09.2013 bis 23.02.2016 in Strafhaft angehalten, da er – nachdem er in den Niederlanden bereits wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt worden war – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 16 StGB, des Verbrechen des Suchtgifthandles, teilweise als Bestimmungstäter, nach §§ 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG und 12 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2, 7. Fall StGB und des Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war.2. Der BF wurde von 13.09.2013 bis 23.02.2016 in Strafhaft angehalten, da er – nachdem er in den Niederlanden bereits wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt worden war – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. und 6. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 16, StGB, des Verbrechen des Suchtgifthandles, teilweise als Bestimmungstäter, nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,, 2. und 3. Fall SMG und 12 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 2, 7. Fall StGB und des Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war.
3. Am 03.04.2015 stellte der BF aus dem Stand der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 02.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.), unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt VII.), festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IX.). 3. Am 03.04.2015 stellte der BF aus dem Stand der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 02.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.), unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch VII.), festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch VIII.) und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch IX.).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019, W170 2203326-1, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde stattgegeben und die Frist für freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VIII. und IX. wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019, W170 2203326-1, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch fünf. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wurde stattgegeben und die Frist für freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch VIII. und römisch IX. wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2022 wurde der BF aufgefordert, einen Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
6. Am 21.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
7. Mit Bescheid vom 15.02.2023 wurde dem BF aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Er habe binnen einer Woche das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. Diesem Auftrag kam der BF nach.
8. Am 28.03.2023 wurde für den BF bei der Botschaft des Iran ein Heimreisezertifikat beantragt.
9. Mit Bescheid vom 16.11.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 9. Mit Bescheid vom 16.11.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit 2019 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestünden. Nachdem der BF aufgefordert worden sei, einen Reisepass vorzulegen, habe er gegenständlichen Antrag gestellt. Er habe sich fast vier Jahre nicht um eine Ausreise in den Iran bemüht und keine Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments gesetzt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
11. Am 12.07.2024 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag.
12. Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters durch das BVwG ergab, dass dem BF schon am 13.05.2023 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt worden war, die in weitere Folge auch verlängert wurde. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.07.2024 als gegenstandslos eingestellt.
13. Mit Eingabe vom 30.08.2024 teilte der BF durch seine Rechtsvertretung mit, dass dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Im Zentralen Fremdenregister war der Aufenthaltstitel einer anderen Person fälschlich in der Datei des BF eingetragen worden.
14. Mit Eingabe vom 24.09.2024 beantragte der BF die Fortsetzung des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 16.11.2023 eingestellt, da sich aus dem Zentralen Fremdenregister ergab, dass dem BF eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt worden sei.
Aufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters des BF stellte sich heraus, dass die Niederlassungsbewilligung, die in der Datei des BF im Zentralen Fremdenregister eingetragen wurde, tatsächlich einer anderen Person erteilt wurde, die mit dem BF nur das Geburtsdatum teilt. Der Eintrag erfolgte offensichtlich irrtümlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage.
Dass die Eintragung einer dem BF erteilten Niederlassungsbewilligung im Zentralen Fremdenregister offensichtlich irrtümlich erfolgte, ergibt sich aus der Eintragung selbst, bei der unter der Rubrik „Kartendetails“ ein anderer Name als der des BF eingetragen ist. Der BF hat mit dieser Person lediglich das Geburtsdatum gemein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Im gegenständlichen Fall kam nach Einstellung des Verfahrens hervor, dass durch einen Behördenfehler ein Aufenthaltstitel des BF im Zentralen Melderegister eingetragen war, der diesem tatsächlich nie erteilt wurde. Der BF ist daher tatsächlich nicht klaglos gestellt, weil er weiterhin über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, W241 2203326-2/4E, eingestellte Verfahren betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete wieder auf.
Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, W241 2203326-2/4E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, W241 2203326-2/4E, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6).
3.2. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Außerkrafttreten Duldung ex tunc Karte für Geduldete Klaglosstellung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W241.2203326.3.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024