Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I414 2297616-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.06.2024, Beitragsnummer XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.06.2024, Beitragsnummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags richtet – mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit „vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses“ festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden als Behörde bezeichnet) betreffend den ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe vom 03.01.2024 begehrte die Beschwerdeführerin am 11.01.2024, 12.01.2024 sowie am 18.01.2024 jeweils die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden als Behörde bezeichnet) betreffend den ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe vom 03.01.2024 begehrte die Beschwerdeführerin am 11.01.2024, 12.01.2024 sowie am 18.01.2024 jeweils die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024.
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde mit Schreiben vom 12.03.2024 über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei ihr zugleich die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftstücks schriftlich Stellung zu beziehen.
Am 23.03.2024 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der Behörde ein, in der sie im Wesentlichen rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des ORF-Beitrags äußerte und monierte, dass das ORF-Gesetz in Zusammenhang mit der Bestimmung der Haushaltsabgabe verfassungswidrig sei.
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.06.2024, Beitragsnummer XXXX , schrieb die Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.07.2024 den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 107,10 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 21,70, gesamt sohin EUR 128,80, vor. Dieser Betrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der Behörde zur Einzahlung zu bringen.Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.06.2024, Beitragsnummer römisch 40 , schrieb die Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.07.2024 den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 107,10 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 21,70, gesamt sohin EUR 128,80, vor. Dieser Betrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der Behörde zur Einzahlung zu bringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.07.2024 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Führung eines fairen Verfahrens, Erlassung eines Bescheides durch eine zuständige Behörde, in ihrem Recht auf gesetzgemäße Auslegung der Bestimmungen über die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz sowie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Willkür, freie Meinungsäußerung, Unverletzlichkeit des Eigentums und Datenschutz verletzt sei. Ferner werde gegen das Unionsrecht im Hinblick auf die Finanzierung von öffentlichen Rundfunkanstalten durch Mitgliedstaaten sowie gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verstoßen.
Die gegenständliche Beschwerde, der Bezug habende Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der Behörde zur Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags wurden in weiterer Folge von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegt und sind am 19.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 16.05.2014 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 16.05.2014 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
Mit Schreiben vom 03.01.2024 samt Erlagschein wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde zur Begleichung des ORF-Beitrags für den Zeitraum Jänner bis März 2024 in Höhe von EUR 45,90 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 9,30, gesamt sohin EUR 55,20, aufgefordert.
Am 11.01.2024, 12.01.2024 und am 18.01.2024 richtete die Beschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags an die Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dem diese mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.06.2024 nachkam.Am 11.01.2024, 12.01.2024 und am 18.01.2024 richtete die Beschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags an die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dem diese mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.06.2024 nachkam.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, wobei den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags wendet, ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu der im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Tiroler Kulturförderungsabgabe wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Landesabgabe handelt (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe – Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht gemäß Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, dem Landesverwaltungsgericht Tirol.Zu der im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Tiroler Kulturförderungsabgabe wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Landesabgabe handelt vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe – Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2005,). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht gemäß Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
§ 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
§ 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]Paragraph 12, […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
§ 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.Paragraph 17, (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]“
§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden G