Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W147 2281504-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12. Oktober 2022 zur Zahl: 1328716805/223215700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12. Oktober 2022 zur Zahl: 1328716805/223215700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Antrag von XXXX , auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. römisch eins. Der Antrag von römisch 40 , auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Oktober 2022 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 14. Oktober 2022 niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, brachte er zusammenfassend vor, dass er wegen des Militärdienstes aus Syrien geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, den Militärdienst leisten zu müssen. Er habe seinen Wohnort in Syrien im Jahre XXXX verlassen und sei illegal in die Türkei gereist, wo er bis August 2022 geblieben sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, diese leben ebenso in der Türkei wie seine Eltern und vier seiner Geschwister. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei in Österreich aufhältig. Für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich habe der Beschwerdeführer 10 000 Euro bezahlt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Oktober 2022 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 14. Oktober 2022 niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, brachte er zusammenfassend vor, dass er wegen des Militärdienstes aus Syrien geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, den Militärdienst leisten zu müssen. Er habe seinen Wohnort in Syrien im Jahre römisch 40 verlassen und sei illegal in die Türkei gereist, wo er bis August 2022 geblieben sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, diese leben ebenso in der Türkei wie seine Eltern und vier seiner Geschwister. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei in Österreich aufhältig. Für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich habe der Beschwerdeführer 10 000 Euro bezahlt.
2. Am 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er am 14. Oktober 2022 zur genannten Geschäftszahl einen aktenkundigen Antrag auf internationalen Schutz bei der hiesigen Behörde gestellt habe und dass seither mehr als sechs Monate vergangen seien. Durch das beiliegende Erstbefragungsprotokoll sei glaubhaft gemacht, dass bereits mehr als sechs Monate seit der Antragstellung vergangen seien und dass die Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung trifft. Es wurde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben. 2. Am 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er am 14. Oktober 2022 zur genannten Geschäftszahl einen aktenkundigen Antrag auf internationalen Schutz bei der hiesigen Behörde gestellt habe und dass seither mehr als sechs Monate vergangen seien. Durch das beiliegende Erstbefragungsprotokoll sei glaubhaft gemacht, dass bereits mehr als sechs Monate seit der Antragstellung vergangen seien und dass die Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung trifft. Es wurde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.
3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab, legte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 16. November 2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme (Argumentation in Säumnisverfahren) ab, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes, wobei neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, ausgesetzt gewesen, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege.
4. Am 15. Mai 2024 und am 2. Oktober 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Bundesgebiet befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Säumnisbeschwerde:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.Oktober 2022 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind unterblieben. Am 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des konkreten Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft XXXX , südwestlich von XXXX , in der Provinz XXXX . Er besuchte die Schule bis zur siebenten Schulstufe und erlernte in der Heimat den Beruf des Friseurs. In der Türkei arbeitete er dann auch als Friseur. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft römisch 40 , südwestlich von römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Er besuchte die Schule bis zur siebenten Schulstufe und erlernte in der Heimat den Beruf des Friseurs. In der Türkei arbeitete er dann auch als Friseur. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX verheiratet und hat drei Kinder (geboren am XXXX , am XXXX und am XXXX ), die gemeinsam mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers in der Türkei leben. Eine Schwester lebt nach wie vor in Syrien, ein Bruder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein syrisches Identitätsdokument im Original, nämlich einen Personalausweis. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 verheiratet und hat drei Kinder (geboren am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 ), die gemeinsam mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers in der Türkei leben. Eine Schwester lebt nach wie vor in Syrien, ein Bruder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein syrisches Identitätsdokument im Original, nämlich einen Personalausweis.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahre XXXX gemeinsam mit seiner Familie, mit Ausnahme einer Schwester, wegen des Krieges und insbesondere des Umstandes, wonach Geschosse unmittelbar auf die Ortschaft XXXX fielen, illegal in Richtung Türkei, wo er sich bis August 2022 aufhielt. Anschließend reiste er über Griechenland, Serbien und Ungarn schließlich illegal ins Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Oktober 2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unerledigt blieb. Er brachte daraufhin am 24. August 2023 eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer in Österreich ist dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden nicht bekannt geworden. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahre römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie, mit Ausnahme einer Schwester, wegen des Krieges und insbesondere des Umstandes, wonach Geschosse unmittelbar auf die Ortschaft römisch 40 fielen, illegal in Richtung Türkei, wo er sich bis August 2022 aufhielt. Anschließend reiste er über Griechenland, Serbien und Ungarn schließlich illegal ins Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Oktober 2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unerledigt blieb. Er brachte daraufhin am 24. August 2023 eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer in Österreich ist dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden nicht bekannt geworden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung und verdient als Friseur 1 500 Euro und zusätzlich Trinkgeld. Er wohnt in einer Mietwohnung und bezieht keine Unterstützungsleistungen des Staates.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist hauptsächlich wegen des herrschenden Krieges und der dadurch angespannten Sicherheitslage aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Heimat stets außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches des syrischen Regimes aufgehalten und hat Syrien bereits kurz nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters verlassen. Aus diesem Grund wurde er vor seiner Ausreise offenbar auch weder zu einem Stellungstermin geladen noch wurden ihm das Militärdienstbuch oder ein Einberufungsbefehl ausgehändigt. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass er einer Einberufung der kurdischen Streitkräfte nicht Folge geleistet hat oder dass seine unmittelbare Einziehung zur syrischen Armee wirklich beabsichtigt war bzw. dass er nunmehr automatisch als Wehrdienstverweigerer oder Feind angesehen wird. Im konkreten Fall finden sich nämlich weder ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits zu den Kurden bzw. zur syrischen Armee eingezogen werden sollte, noch haben seine Ausführungen nachvollziehbar und zweifelsfrei ergeben, dass er wirklich in den Fokus der Kurden bzw. der syrischen Militärbehörden geraten wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Einberufung zur kurdischen Armee nicht nachgekommen ist bzw. dass er eine beabsichtigte Rekrutierung der syrischen Streitkräfte verhindert und sich damit dem Militärdienst „entzogen“ hat. Folglich wird auch eine Gefahr, durch die Kurden bzw. das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt.
Ferner gibt es keinen stichhaltigen und belastbaren Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in exponierter Form an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hat, sodass er dadurch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnte, oder dass er auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung haben bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch aus diesem Grund keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen droht. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft vermitteln, dass er tatsächlich in den Fokus der syrischen Behörden bzw. des Regimes geraten ist.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte (vgl. https://syria.liveuamap.com/), dem Beschwerdeführer drohen weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Feindseligkeiten bzw. eine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Streitparteien, noch eine Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes. Aus diesem Grund sind auch allfällige Befürchtungen in Hinblick auf den Islamischen Staat völlig unbegründet. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte vergleiche https://syria.liveuamap.com/), dem Beschwerdeführer drohen weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Feindseligkeiten bzw. eine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Streitparteien, noch eine Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes. Aus diesem Grund sind auch allfällige Befürchtungen in Hinblick auf den Islamischen Staat völlig unbegründet.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
Letzten Endes ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer dabei ohnehin lediglich um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in der Heimat:
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Syrien im gesamten Staatsgebiet aufgrund der vorherrschenden prekären Sicherheitslage, der Unsicherheit bezüglich der weiteren Entwicklungen und der schlechten Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er liefe Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen misshandelt oder verletzt zu werden oder in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung: 11.03.2024
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen dur