Entscheidungsdatum
06.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2290387-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 23.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 23.09.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er tags darauf in der Erstbefragung damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe. Er fürchte jetzt, vom Regime rekrutiert zu werden. Im Falle der Rückkehr fürchte er außerdem den IS.
2. Am 15.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Als er zu seinen Gründen für die Ausreise aus seinem Heimatland befragt worden ist, gab er an, sein Leben sei in Syrien in Gefahr. Sie würden von der ISIS attackiert werden und es gäbe auch die syrische Regierung und diverse Milizen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 09.04.2024.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer weder den Militärdienst bei den kurdischen Kräften noch bei den syrischen Streitkräften abgeleistet habe. Er lehne es ab, zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Durch die Teilnahme am Krieg wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und wäre davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen und anderen Handlungen gezwungen wäre. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, müsse er mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und mit unverhältnismäßigen Strafen rechnen.
Weiters sei dem Beschwerdeführer keine (legale) Einreise in sein Herkunftsgebiet über die Türkei ohne Kontakt mit dem Regime möglich.
Außerdem sei der Cousin des Beschwerdeführers ebenfalls aufgrund persönlicher Verfolgung aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Das BFA hätte sich auch näher damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die illegale Ausreise und die Asylantragstellung in Österreich für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr hätte.
Ferner sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Syrien nicht zulasse.
5. Mit Schreiben vom 18.09.2024 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.
6. Am 23.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien.
In der Verhandlung führte der Beschwerdeführe aus, nicht in das Gebiet des syrischen Regimes, der Kurden oder der FSA zurückkehren zu können. Er möge sich nicht freikaufen. Er könne sich das nicht leisten und wenn er es sich leisten könnte, würde das Regime mit dem Geld Waffen kaufen, um Kinder zu töten. Im Falle der Rückkehr würde er sofort getötet werden. Er könne nicht in das Gebiet des syrischen Regimes zurückkehren, weil er im syrischen Gebiet gesucht werde. Als Kurde könne er nicht im Gebiet der FSA leben. Man werde im Gebiet der Kurden nach Deir ez Zor geschickt, um dort zu kämpfen. Syrien sei nicht sicher, weil es dort mehrere Gruppierungen gäbe. Wenn diese Gruppierungen weggehen würden, würden sie alle zurückkehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der im Gouvernement Aleppo befindlichen Stadt XXXX ( XXXX ) bzw. XXXX , welche derzeit von den kurdischen Kräften kontrolliert wird. Der Beschwerdeführer stammt aus der im Gouvernement Aleppo befindlichen Stadt römi