TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/7 W101 2248413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W101 2248413-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021, Zl. 1274404106-210195545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021, Zl. 1274404106-210195545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.08.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 19.10.2021, Zl. 1274404106-210195545, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.08.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 19.10.2021, Zl. 1274404106-210195545, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch III.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch II. und römisch III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2017 sei er nach einem zweieinhalb jährigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des verpflichtenden Militärdienstes verlassen. Er sei Pazifist. Er wolle in Frieden leben und an der Universität studieren. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er um sein Leben.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und aufgewachsen, wo er 12 Jahre lang die Schule besucht habe. Im Mai 2017 habe er sein Heimatdorf verlassen und habe sich in der Folge in die Türkei begeben. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und aufgewachsen, wo er 12 Jahre lang die Schule besucht habe. Im Mai 2017 habe er sein Heimatdorf verlassen und habe sich in der Folge in die Türkei begeben.

Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass er den Militärdienst nicht antreten habe wollen. Er könne keine Menschen töten und wolle auch nicht sterben. Wäre er in Syrien geblieben, wäre er inhaftiert worden, weil er schon lange vor dem Militärdienst geflohen sei. Sein Bruder Anas habe auch aufgrund des Militärdienstes Probleme gehabt, denn er sei inhaftiert worden und seine Familie habe in der Folge viel Geld bezahlen müssen, um ihn freizubekommen. Bei seiner Entlassung sei er krank gewesen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, vom syrischen Regime entweder inhaftiert oder in den Krieg geschickt zu werden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen Reisepass im Original, einen syrischen Personalausweis im Original und ein Wehrdienstbuch in Kopie vor.

Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 19.10.2021 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig, habe als Bäcker für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Die Ableistung des syrischen Militärdienstes sei ihm vermerkt aufgeschoben und zudem eine Ausreiseerlaubnis erteilt worden.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats könne nicht festgestellt werden, dass er durch seine Ausreise als politischer Gegner für das syrische Regime gelte, er einer maßgeblichen Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Regimes unterlegen sei oder auch die Rekrutierung von anderen Gruppierungen oder Einheiten zu befürchten gehabt habe. Eine anderswertige Gefährdung, welche einzig aufgrund personenbezogener Merkmale abziele, wie etwa aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, sei gegenständlich nicht feststellbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

Allerdings sei in Syrien die Sicherheitslage nach wie vor in zahlreichen Landesteilen als instabil zu bezeichnen. Eine Gefährdung für Leib und Leben sei derzeit für jede Person innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig.

Das BFA traf auf den Seiten 15 bis 36 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergäben sich aus den vorgelegten Dokumenten im Original sowie in Kopie und seinen kontinuierlichen und plausiblen Angaben. Die Feststellungen zu seiner Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Familienstand und Gesundheitszustand würden auf seinen diesbezüglich schlüssigen und gleichbleibenden Angaben sowie den hierzu vorgelegten Unterlagen beruhen.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus: Der Fluchtgrund hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung seitens des syrischen Regimes sei unglaubhaft. In diesem Zusammenhang stelle es sich nicht schlüssig und plausibel dar, wenn der Beschwerdeführer kopierte Seiten aus dem Militärbuch vorlege, darin handschriftlich Aufschübe vermerkt und ihm eine Ausreiseerlaubnis bereits mit März 2015 erteilt worden sei und er mit der eigentlich vorgebrachten Ausreisebewegung vergeblich zwei Jahre zuwarte und erst mit Mai 2017 diese Reisebewegung vorgenommen habe. Die Behörde gehe somit begründet davon aus, dass er damit im mehrmaligen Behördenkontakt gestanden sei, er dabei erfolgreich in der Lage gewesen sei, die Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten (Reisepass und Militärbuch) zu bewerkstelligen, zugleich Aufschübe samt Ausreiseerlaubnis zu erwirken, ohne dann auch, eine unmittelbar zeitnahe Ausreisebewegung, vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass er keiner maßgeblichen Rekrutierungsabsicht unterlegen gewesen sei, dies unter Berücksichtigung jener persönlichen Umstände, die ihm eine Ausreisebewilligung samt Aufschub zum Militärdienst erteilt worden sei und er die vorgebliche eigentliche Ausreisebewegung, zumindest zwei Jahre später – nach erteilten Aufschüben – vorgenommen habe, die auch unter der Angabe, dass keine Bedrohung seitens der Kurden erfolgt sei. Insgesamt sei sein Fluchtvorbringen widersprüchlich und unschlüssig.

Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Im Falle des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, basierend auf der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK geltend gemacht bzw. habe einen solchen nicht glaubhaft machen können. Das Bundesamt gelange nach eingehender Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Ansicht, dass ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und demnach sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil römisch II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuelle instabile Sicherheits- und teils auch Versorgungslage in Syrien hervorgehe. Aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und sohin seine Furcht vor einer solchen wohlbegründet sei. Eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte könne nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuelle instabile Sicherheits- und teils auch Versorgungslage in Syrien hervorgehe. Aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und sohin seine Furcht vor einer solchen wohlbegründet sei. Eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte könne nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Bei einer korrekten Analyse der Länderberichte hätte das BFA im vorliegenden Fall zum Ergebnis kommen müssen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe mehr als ausreichend seien, um mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit befürchten zu müssen, dass er inhaftiert, gefoltert und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zum Tod ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und nachvollziehbar erklärt, dass er den verpflichtenden Militärdienst verweigert habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre und dass er den Kriegsdienst ablehne. Die Annahme, er könne sich legal vom Militärdienst fernhalten, stehe im Widerspruch zu den Länderberichten. Da er den Kriegsdienst verweigert habe, weshalb ihm eine oppositionelle politische Haltung unterstellt werden würde, sei er nun in Gefahr. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter und ihm drohe eine Rekrutierung bzw. eine Inhaftierung seitens des syrischen Regimes. Aus diesen Gründen bestehe für ihn in seiner Heimat eine Verfolgung im Sinne der GFK.

Mit Schreiben vom 15.11.2021 (hg eingelangt am 18.11.2021) übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.

Die ursprünglich für den 04.12.2023 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers auf den 05.01.2024 vertagt worden.

Am 05.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter und eine beeidete Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Niederösterreich des BFA, blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.01.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Nachdem sich die Lage in seiner Heimatregion verschlechtert habe, sei sein Vater alleine in die Provinz XXXX ( XXXX Umgebung) gefahren und habe dort am 19.03.2015 den Reisepass des Beschwerdeführers ausstellen lassen. Ebenfalls im selben Jahr sei der Beschwerdeführer im noch nicht wehrfähigen Alter nach Damaskus gegangen, um nach einer medizinischen Untersuchung das Militärdienstbuch ausgehändigt zu bekommen. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach sechs Monaten den Dienst beim Militär antreten müsste. In der Folge sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt und habe dort mit seiner Familie bis zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien im Mai 2017 gelebt. Nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat bis 2020 sei er dann in der Türkei aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und auch aufgewachsen. Nachdem sich die Lage in seiner Heimatregion verschlechtert habe, sei sein Vater alleine in die Provinz römisch 40 ( römisch 40 Umgebung) gefahren und habe dort am 19.03.2015 den Reisepass des Beschwerdeführers ausstellen lassen. Ebenfalls im selben Jahr sei der Beschwerdeführer im noch nicht wehrfähigen Alter nach Damaskus gegangen, um nach einer medizinischen Untersuchung das Militärdienstbuch ausgehändigt zu bekommen. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach sechs Monaten den Dienst beim Militär antreten müsste. In der Folge sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt und habe dort mit seiner Familie bis zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien im Mai 2017 gelebt. Nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat bis 2020 sei er dann in der Türkei aufhältig gewesen.

Angesprochen auf den Widerspruch zwischen seiner Aussage, nach der er einen sechsmonatigen Aufschub vom Wehrdienst erhalten habe, zur im Militärdienstbuch eingetragenen unbefristeten Ausreiseerlaubnis vom 12.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei damals jung gewesen und habe nicht alles verstanden, sein Vater habe einer Person Geld bezahlt und alles für ihn erledigt. Es habe Krieg geherrscht und er habe vieles vergessen. An den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien könne er sich nicht mehr erinnern, der Mai 2017 sei nur eine ungefähre Angabe gewesen. Bei der Ausstellung des Militärdienstbuches sei der Beschwerdeführer 15 oder 16 Jahre alt gewesen und von seinem Vater habe er erfahren, dass er nur sechs Monate Aufschub bekommen habe und danach zum Militär gehen hätte müssen. Somit habe er sich seit 2015 dem Wehrdienst entzogen.

Außerdem habe er etwa im Jahr 2016 auch an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Dabei habe er sich nach der Schule mit Freunden getroffen und gemeinsam hätten sie demonstriert.

Als weiteres Beweismittel im gegenständlichen Beweisverfahren war von Amts wegen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) Syrien, Version 9, mit dem Veröffentlichungsdatum 17.07.2023 sowie eine Länderrecherche des juristischen Mitarbeiters zur Frage der Vorherrschaft in der Heimatregion des Beschwerdeführers herangezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX (Provinz XXXX ), wo derzeit das syrische Regime die Kontrolle hat. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ), wo derzeit das syrische Regime die Kontrolle hat.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien etwa 12 Jahre lang die Schule besucht und in einem PC-Geschäft gearbeitet.

Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos.

Seine Eltern, einer seiner Brüder sowie seine drei Schwestern leben aktuell in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers hingegen ist mittlerweile in Österreich aufhältig.

Mit seinem gültigen Reisepass reiste der Beschwerdeführer im Alter von 18 oder 19 Jahren aus Syrien in die Türkei aus. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei ist er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern im Jahr 2021 in Österreich eingereist.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger.

Als Gründe für seine Flucht aus Syrien hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:

Im Beisein seines Vaters sei ihm von der Militärbehörde (als Minderjähriger) nach einer medizinischen Untersuchung das Militärdienstbuch ausgehändigt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er nur sechs Monate Aufschub bekommen habe und danach seinen Dienst beim Militär antreten hätte müssen. Danach sei er in seinen Heimatort XXXX zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner illegalen Ausreise in Syrien im Mai 2017 gelebt. Im Beisein seines Vaters sei ihm von der Militärbehörde (als Minderjähriger) nach einer medizinischen Untersuchung das Militärdienstbuch ausgehändigt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er nur sechs Monate Aufschub bekommen habe und danach seinen Dienst beim Militär antreten hätte müssen. Danach sei er in seinen Heimatort römisch 40 zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner illegalen Ausreise in Syrien im Mai 2017 gelebt.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft und zwar im Besonderen, weil es mit folgender Eintragung in seinem Militärdienstbuch nicht in Einklang zu bringen ist: Dem Beschwerdeführer wurde am 12.03.2015 infolge der Zahlung einer (unleserlichen) Geldsumme eine unbefristete Ausreisebewilligung erteilt. Ungeklärt bleibt, ob der Beschwerdeführer sich mit dieser Ausreisebewilligung gleichzeitig vom Dienst bei der syrischen Armee freigekauft hat.

Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr nach Syrien, wenn der „Freikauf“ nicht bereits erfolgt sein sollte, auf Grund der geltenden gesetzlichen Lage durch Zahlung einer Gebühr von der Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes bei der syrischen Armee befreien lassen. Es ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel hierzu vom Beschwerdeführer – gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie – aufzubringen sind.

Auch eine ihm unmittelbar drohende individuelle Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen konnte er nicht glaubhaft vorbringen.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) Syrien, Version 9, mit dem Veröffentlichungsdatum 17.07.2023:

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

(…)

Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).

2. Beweiswürdigung:

zu 1.1. Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Reisepasses mit einer Gültigkeit vom 19.03.2015 bis 18.03.2017 im Original (AS. 113f), eines Personalausweises im Original (AS. 117) und eines Wehrdienstbuches in Kopie (vgl. AS. 93 bis 99) glaubhaft gemacht. Laut kriminaltechnischem Untersuchungsbericht wurden sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis als echt qualifiziert. zu 1.1. Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Reisepasses mit einer Gültigkeit vom 19.03.2015 bis 18.03.2017 im Original (AS. 113f), eines Personalausweises im Original (AS. 117) und eines Wehrdienstbuches in Kopie vergleiche AS. 93 bis 99) glaubhaft gemacht. Laut kriminaltechnischem Untersuchungsbericht wurden sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis als echt qualifiziert.

Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind somit durch den vorgelegten Reisepass und den Personalausweis im Original belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien und in der Türkei plausibel.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen stimmen mit jenen seines jüngeren Bruders überein, der im Juli 2023 in Österreich eingereist ist und ebenso einen Asylantrag gestellt hat. Der Akt des Bruders, Zl. W101 2292952-1, wurde als ein Beweismittel gesichtet.

Die Feststellung, dass das Dorf XXXX (Provinz XXXX ), aus dem der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.Die Feststellung, dass das Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ), aus dem der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.

Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in seinen Befragungen.

Das BFA hat hinsichtlich des Spruchteils I. des o.a. Bescheides in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wehrdienst keine glaubhafte persönliche Bedrohung seiner Person vorgebracht habe. Es sei nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer drohenden Rekrutierung seitens des syrischen Regimes den Schulbesuch mit Jänner 2015 beendet habe, weil er sich im März desselben Jahres in der Hauptstadt Damaskus, die rund 512 Kilometer von seinem Heimatort entfernt sei, einen Reisepass ausstellen lassen habe und er bereits über einen syrischen Personalausweis verfüge. Darüber hinaus sei auch nicht plausibel, dass er trotz der ihm erteilten Ausreiseerlaubnis im März 2015, was auch in seinem vorgelegten Militärdienstbuch eingetragen sei, mit der eigentlich vorgebrachten Ausreisebewegung zwei Jahre zugewartet und erst mit Mai 2017 diese Reisebewegung vorgenommen habe. Das BFA hat hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. des o.a. Bescheides in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wehrdienst keine glaubhafte persönliche Bedrohung seiner Person vorgebracht habe. Es sei nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer drohenden Rekrutierung seitens des syrischen Regimes den Schulbesuch mit Jänner 2015 beendet habe, weil er sich im März desselben Jahres in der Hauptstadt Damaskus, die rund 512 Kilometer von seinem Heimatort entfernt sei, einen Reisepass ausstellen lassen habe und er bereits über einen syrischen Personalausweis verfüge. Darüber hinaus sei auch nicht plausibel, dass er trotz der ihm erteilten Ausreiseerlaubnis im März 2015, was auch in seinem vorgelegten Militärdienstbuch eingetragen sei, mit der eigentlich vorgebrachten Ausreisebewegung zwei Jahre zugewartet und erst mit Mai 2017 diese Reisebewegung vorgenommen habe.

Wie die belangte Behörde gelangt die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist:

Dass dem Beschwerdeführer, der sich grundsätzlich im wehrdienstpflichtigen Alter befindet, in Syrien keine Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er – als er bei der Militärbehörde sein Militärdienstbuch ausgestellt bekommen hat – am 12.03.2015 nach Bezahlung einer Gebühr eine unbefristete Ausreisebewilligung erteilt bekommen hat und ihm wenige Tage danach, nämlich am 19.03.2015, ein bis 18.03.2017 gültiger Reisepass ausgestellt worden ist.

Die Feststellung zu der im Militärdienstbuch eingetragenen unbefristeten Ausreisebewilligung ergibt sich aus den angefertigten Übersetzungen im Zuge der Niederschrift vor dem BFA (AS. 85) und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 5). Bedauerlicherweise ist die Höhe der gezahlten Geldsumme laut beiden Dolmetschern unleserlich. Wäre die konkrete Höhe der Geldsumme lesbar gewesen, hätte man abschätzen können, ob der Beschwerdeführer sich mit dieser Ausreisebewilligung gleichzeitig vom Dienst bei der syrischen Armee freigekauft hat. Daher die obige Feststellung, dass dies ungeklärt bleibt. Die Feststellung zu der im Militärdienstbuch eingetragenen unbefristeten Ausreisebewilligung ergibt sich aus den angefertigten Übersetzungen im Zuge der Niederschrift vor dem BFA (AS. 85) und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll Sitzung 5). Bedauerlicherweise ist die Höhe der gezahlten Geldsumme laut beiden Dolmetschern unleserlich. Wäre die konkrete Höhe der Geldsumme lesbar gewesen, hätte man abschätzen können, ob der Beschwerdeführer sich mit dieser Ausreisebewilligung gleichzeitig vom Dienst bei der syrischen Armee freigekauft hat. Daher die obige Feststellung, dass dies ungeklärt bleibt.

Der Beschwerdeführer hat auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung behauptet, er habe als Minderjähriger das Militärdienstbuch ausgestellt bekommen (Verhandlungsprotokoll S. 4 und S. 8) und er hätte nur sechs Monate Aufschub vom Militär bekommen (ebendort). Dass der Beschwerdeführer bei der Ausstellung des Militärdienstbuches bereits 18 Jahre alt war, ist dadurch belegt, dass der vorgelegte Personalausweis, ausgestellt am 21.12.2011, im Militärdienstbuch eingetragen ist (siehe Übersetzung in der Niederschrift vor dem BFA AS. 84) und dieser Personalausweis als echt qualifiziert wurde. Obwohl ihm die Richterin mehrmals in der Verhandlung die Eintragung mit der Ausreisebewilligung vorgehalten hat, behauptete der Beschwerdeführer auch am Ende der Verhandlung noch, er hätte sich 2015 dem Militärdienst entzogen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dies belegt aus Sicht der Richterin die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Offenkundig hat er nur auswendig Gelerntes in der Verhandlung von sich gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung behauptet, er habe als Minderjähriger das Militärdienstbuch ausgestellt bekommen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 4 und Sitzung 8) und er hätte nur sechs Monate Aufschub vom Militär bekommen (ebendort). Dass der Beschwerdeführer bei der Ausstellung des Militärdienstbuches bereits 18 Jahre alt war, ist dadurch belegt, dass der vorgelegte Personalausweis, ausgestellt am 21.12.2011, im Militärdienstbuch eingetragen ist (siehe Übersetzung in der Niederschrift vor dem BFA AS. 84) und dieser Personalausweis als echt qualifiziert wurde. Obwohl ihm die Richterin mehrmals in der Verhandlung die Eintragung mit der Ausreisebewilligung vorgehalten hat, behauptete der Beschwerdeführer auch am Ende der Verhandlung noch, er hätte sich 2015 dem Militärdienst entzogen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 9). Dies belegt aus Sicht der Richterin die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Offenkundig hat er nur auswendig Gelerntes in der Verhandlung von sich gegeben.

Darüber hinaus ist es – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – keinesfalls plausibel, dass der Beschwerdeführer erst im Mai 2017, somit nach Ablauf der Gültigkeit seines Reisepasses bzw. zwei Jahre nach Erteilung der Ausreisebewilligung aus Syrien ausgereist ist, obwohl er womöglich eine größere Geldsumme an die syrischen Behörden bezahlt hat, um eine unbefristete Ausreisebewilligung in seinem Militärdienstbuch eingetragen zu bekommen. Daher war festzustellen, dass er im Alter von 18 oder 19 Jahren mit seinem gültigen Reisepass legal – und somit ohne Begehung einer Straftat – aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist.

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einerseits ohne Zwischenfälle von seinem Heimatort in die mehr als 500 Kilometer entfernte Hauptstadtregion gelangen konnte und andererseits bei mehrmaligem Behördenkontakt keine Probleme gehabt hat. So war er imstande, von den syrischen Behörden eine unbefristete Ausreisebewilligung (im Militärdienstbuch) sowie einen Reisepass zu erhalten.

Für den Fall, dass der „Freikauf“ nicht bereits mit der Erteilung der Ausreisebewilligung erfolgt ist, wurde die Feststellung getroffen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der geltenden gesetzlichen Lage durch Zahlung einer Gebühr von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee befreien lassen kann. Diese Feststellung gründet wiederum auf den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen.

Wie den Länderinformationen und den EUAA-Berichten zu entnehmen ist, existieren in Syrien vier Möglichkeiten, um eine Ausnahme vom Wehrdienst zu erhalten. Eine Ausnahme wird etwa erteilt, wenn es sich bei dem betreffenden syrischen Staatsbürger um den einzigen Sohn der Familie handelt. Da der Beschwerdeführer weitere Brüder hat, ist diese Ausnahme bei ihm nicht gegeben. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der betreffende syrische Staatsbürger Student ist. Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, da er kein Studium betreibt. Zudem liegt eine Ausnahme wegen medizinischen Gründen nicht vor, weil der Beschwerdeführer – wie bereits oben festgestellt – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist. Als letzte Ausnahmemöglichkeit steht es im Ausland aufhältigen, syrischen männlichen wehrpflichtigen Staatsbürgern jedoch offen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst freizukaufen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, February 2023, S. 69). Hierzu bedarf es zunächst der Voraussetzung, dass sich der entsprechende, männliche, wehrpflichtige Staatsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Ausland aufgehalten hat. Dies erfüllt der Beschwerdeführer, da er sich seit zumindest sieben nicht mehr in Syrien aufhält. Weiters bedarf es für einen Freikauf mit einem zumindest vierjährigen Auslandsaufenthalt der Zahlung einer Geldleistung von 7.000,00 USD, wobei pro zusätzlichem, das vierte Jahr übersteigendem Jahr eine Strafgebühr von 200,00 USD hinzukommt.Wie den Länderinformationen und den EUAA-Berichten zu entnehmen ist, existieren in Syrien vier Möglichkeiten, um eine Ausnahme vom Wehrdienst zu erhalten. Eine Ausnahme wird etwa erteilt, wenn es sich bei dem betreffenden syrischen Staatsbürger um den einzigen Sohn der Familie handelt. Da der Beschwerdeführer weitere Brüder hat, ist diese Ausnahme bei ihm nicht gegeben. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der betreffende syrische Staatsbürger Student ist. Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, da er kein Studium betreibt. Zudem liegt eine Ausnahme wegen medizinischen Gründen nicht vor, weil der Beschwerdeführer – wie bereits oben festgestellt – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist. Als letzte Ausnahmemöglichkeit steht es im Ausland aufhältigen, syrischen männlichen wehrpflichtigen Staatsbürgern jedoch offen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst freizukaufen vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, February 2023, Sitzung 69). Hierzu bedarf es zunächst der Voraussetzung, dass sich der entsprechende, männliche, wehrpflichtige Staatsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Ausland aufgehalten hat. Dies erfüllt der Beschwerdeführer, da er sich seit zumindest sieben nicht mehr in Syrien aufhält. Weiters bedarf es für einen Freikauf mit einem zumindest vierjährigen Auslandsaufenthalt der Zahlung einer Geldleistung von 7.000,00 USD, wobei pro zusätzlichem, das vierte Jahr übersteigendem Jahr eine Strafgebühr von 200,00 USD hinzukommt.

Der Beschwerdeführer war bereits im Stande, für die im Militärdienstbuch eingetragene Ausreisebewilligung eine beträchtliche Geldsumme zu zahlen. Insofern konnte die Feststellung ergehen, dass der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel für die Zahlung einer weiteren Gebühr, um von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes befreit zu werden, allenfalls durch Unterstützung seiner Familie aufbringen könnte. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund des bereits Gesagten in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine persönlichen Verfolgungshandlungen wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung drohen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Frage verneinte, sich in Syrien jemals politisch betätigt oder geäußert zu haben. Er brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich vor (Verhandlungsprotokoll S. 9), im Jahr 2016 mehrmals nach der Schule an Demonstrationen, welche in seinem Dorf stattgefunden hätten, teilgenommen zu haben. Dies ist für die Richterin schon aufgrund der Zeitangabe unglaubwürdig, da er vor dem BFA den „Jänner 2015“ als Ende seines Schulbesuchs angegeben hatte (Niederschrift AS. 83). Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer jemals erkennbar für das syrische Regime oppositionell in Erscheinung getreten wäre. Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine persönlichen Verfolgungshandlungen wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung drohen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Frage verneinte, sich in Syrien jemals politisch betätigt oder geäußert zu haben. Er brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich vor (Verhandlungsprotokoll Sitzung 9), im Jahr 2016 mehrmals nach der Schule an Demonstrationen, welche in seinem Dorf stattgefunden hätten, teilgenommen zu haben. Dies ist für die Richterin schon aufgrund der Zeitangabe unglaubwürdig, da er vor dem BFA den „Jänner 2015“ als Ende seines Schulbesuchs angegeben hatte (Niederschrift AS. 83). Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer jemals erkennbar für das syrische Regime oppositionell in Erscheinung getreten wäre.

Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

zu 1.2. Die herangezogenen Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die gegenständlichen Länderfeststellungen wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt. Die festgestellten Länderberichte wurden nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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