TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/7 W278 2201309-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W278 2201309-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. 1143553502-181219170, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. 1143553502-181219170, zu Recht:

A)       In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A)       In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.06.2018 wurde sein Antrag hinsichtlich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.3. Der BF erhob gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten das Rechtsmittel der Beschwerde. Diesem war jedoch – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.02.2020 – kein Erfolg beschieden.

1.4. Mit Bescheid vom 25.03.2020 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilt keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.1.4. Mit Bescheid vom 25.03.2020 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilt keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2020 wurde der Verlängerungsantrag des BF abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.6. Mit Erkenntnis vom 16.03.2021 gab das BVwG der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.03.2020 statt und behob den Bescheid ersatzlos. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA auf eine Verurteilung gestützt habe, die eine vom BF unterschiedliche Person betrifft.

1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2021 wurde der Bescheid vom 28.05.2020 in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Urteil des Landesgerichts (in der Folge: LG) für Strafsachen Wien vom 15.04.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 2. Fall StGB und § 15 StGB verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts (in der Folge: LG) für Strafsachen Wien vom 15.04.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten nach den Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

2.2. Mit Schreiben vom 19.04.2024 verständigte das BFA den BF davon, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 einzuleiten. Zudem wurden dem BF Fragen im Wesentlichen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Privat- und Familienleben, seinen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und ob laufende Strafverfahren anhängig seien zur schriftlichen Beantwortung gestellt.2.2. Mit Schreiben vom 19.04.2024 verständigte das BFA den BF davon, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 einzuleiten. Zudem wurden dem BF Fragen im Wesentlichen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Privat- und Familienleben, seinen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und ob laufende Strafverfahren anhängig seien zur schriftlichen Beantwortung gestellt.

2.3. Am 21.05.2024 langte beim BFA eine schriftliche Beantwortung der im Schreiben vom 19.04.2024 gestellten Fragen durch den BF ein.

2.4. Mit Bescheid vom 06.06.2024 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).2.4. Mit Bescheid vom 06.06.2024 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch III.).

Hinsichtlich Spruchpunkt I. stützte sich das BFA begründend darauf, dass der BF § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfülle, da er mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2024 wegen eines Verbrechens zu einer Teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden sei. Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nenne das Gesetz nicht und auch nenne kein Gesetz einen Umstand der die Aberkennung einschränke.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stützte sich das BFA begründend darauf, dass der BF Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfülle, da er mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2024 wegen eines Verbrechens zu einer Teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden sei. Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nenne das Gesetz nicht und auch nenne kein Gesetz einen Umstand der die Aberkennung einschränke.

2.5. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der BF am 08.07.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften. Begründend wurde u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtsache Ahmed, C-369/17 verwiesen, nach der bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.2.5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. dieses Bescheides erhob der BF am 08.07.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften. Begründend wurde u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtsache Ahmed, C-369/17 verwiesen, nach der bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum.

1.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheint u.a. folgende Verurteilung auf:

04) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 15.04.2024 RK 15.04.202404) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 15.04.2024 RK 15.04.2024

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127,, 128 (1) Ziffer 5,, 129 (1) Ziffer eins,, 130 (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 29.12.2023

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

1.3. Das BFA begnügte sich in der Begründung des Bescheides vom 06.06.2024 im Wesentlichen damit, die Verurteilung des BF vom 15.04.2024 als solches samt der verhängten Freiheitsstrafe und den Strafzumessungsgründen mehrfach anzuführen.

Außerdem enthält die Beweiswürdigung folgenden Ausführungen, die in ähnlicher Form auch in der rechtlichen Beurteilung wiederholt werden.

„Laut § 9 Abs. 2 Zif. 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.„Laut Paragraph 9, Absatz 2, Zif. 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nennt das Gesetz nicht; auch nennt das Gesetz keine Umstände, die eine Aberkennung einschränken.“

Das BFA hat es hingegen gänzlich unterlassen, sich mit den konkreten Umständen der Tat und dem Tatbeitrag des BF auseinanderzusetzen und auch keinerlei Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unternommen. Es hat sich vielmehr auf die (falsche) Rechtsansicht gestützt, dass diese Umstände ohnehin keine Rolle spielen würden.

1.4. Dadurch hat die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zurückverweisung der Beschwerde:

3.1. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214, mwN).

Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG 2014, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung. ( VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG 2014, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung. ( VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005).

3.2. Im gegenständlichen Fall wurden vom BFA keinerlei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2024 – welche als Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen wurde – durchgeführt.

Die Behörde begründet das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes – wie bereits den Feststellungen entnommen werden kann – lediglich mit der Darlegung der Verurteilung wegen eines Verbrechens durch ein inländisches Gericht und berief sich dabei auf den Standpunkt, dass das Gesetz keine weiteren Bedingungen für eine Aberkennung kenne. Im Grunde fußt die Begründung weitgehend auf den dem Strafregisterauszug zu entnehmenden Fakten.

Mag dem BFA auch hinsichtlich des Wortlautes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zuzustimmen sein, so verkennt es, dass im Rahmen dessen Anwendungsvorrangs (EuGH RS Costa gegen ENEL, Case 6/64) auch des Unionsrecht von Relevanz sein kann. Gegenständlich ist die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Ahmed, C-369/17 einschlägig – auf die auch beschwerdeseitig zutreffend verwiesen wurde.Mag dem BFA auch hinsichtlich des Wortlautes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zuzustimmen sein, so verkennt es, dass im Rahmen dessen Anwendungsvorrangs (EuGH RS Costa gegen ENEL, Case 6/64) auch des Unionsrecht von Relevanz sein kann. Gegenständlich ist die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Ahmed, C-369/17 einschlägig – auf die auch beschwerdeseitig zutreffend verwiesen wurde.

Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Die belangte Behörde unterließ jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den speziellen Tatumständen im vorliegenden Fall und auch dem Tatbeitrag des BF und berief sich pauschal auf das Vorliegen eines Verbrechens.

Hingegen stellte das BFA dem BF aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit in Österreich eine negative Zukunftsprognose aus. Dazu ist auszuführen, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in Hinblick auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Durchführung einer solchen vorsehen (vgl. vielmehr ausdrücklich VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393). Darauf, dass sich das BFA (auch) auf einen anderen Aberkennungstatbestand – etwa § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt haben könnte, finden sich keine ausreichenden Hinweise, vielmehr hielt das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung fest „In Ihrem Fall ist die Ziffer 3 erfüllt:“.Hingegen stellte das BFA dem BF aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit in Österreich eine negative Zukunftsprognose aus. Dazu ist auszuführen, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in Hinblick auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Durchführung einer solchen vorsehen vergleiche vielmehr ausdrücklich VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393). Darauf, dass sich das BFA (auch) auf einen anderen Aberkennungstatbestand – etwa Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt haben könnte, finden sich keine ausreichenden Hinweise, vielmehr hielt das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung fest „In Ihrem Fall ist die Ziffer 3 erfüllt:“.

Auch jüngst hielt der VwGH in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Erhebung sämtlicher, die konkrete Situation des Revisionswerbers betreffenden, Umstände notwendig sind, die hinsichtlich jener vom Revisionswerber verübten Taten, aufgrund derer er wegen eines Verbrechens im Sinn von § 17 StGB verurteilt wurde, als maßgeblich zu betrachten waren. Dabei hat eine ordnungsgemäße Ermittlung der Gegebenheiten, die eine Beurteilung zulässt, ob der Beibehaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Zweck des hier in Rede stehenden Ausschlussgrundes, nämlich jene Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, entgegenstünde (VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0150 mit Verweis auf C-369/17).Auch jüngst hielt der VwGH in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Erhebung sämtlicher, die konkrete Situation des Revisionswerbers betreffenden, Umstände notwendig sind, die hinsichtlich jener vom Revisionswerber verübten Taten, aufgrund derer er wegen eines Verbrechens im Sinn von Paragraph 17, StGB verurteilt wurde, als maßgeblich zu betrachten waren. Dabei hat eine ordnungsgemäße Ermittlung der Gegebenheiten, die eine Beurteilung zulässt, ob der Beibehaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Zweck des hier in Rede stehenden Ausschlussgrundes, nämlich jene Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, entgegenstünde (VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0150 mit Verweis auf C-369/17).

Die belangte Behörde hätte somit jedenfalls Ermittlungen zu den konkreten Tatumständen und dem genauen Tatbeitrag des BF durchführen müssen.

3.3. Angesichts der obigen Ausführungen ist im gegenständlichen Fall von gravierenden Mängeln des Bescheides im Zusammenhang mit der Verletzung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde auszugehen.

Es wird dabei nicht verkannt, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. das Erfordernis einer ergänzenden Einvernahme als solches nicht ausreicht um eine Zurückvereisung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 15.03.2021, Ra 2020/20/0376).Es wird dabei nicht verkannt, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. das Erfordernis einer ergänzenden Einvernahme als solches nicht ausreicht um eine Zurückvereisung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 15.03.2021, Ra 2020/20/0376).

Fallgegenständlich hat sich das BFA – in Verkennung der Rechtslage – damit begnügt, begründend hinsichtlich die Erfüllung des Aberkennungstatbestandes den Inhalt des Strafregisters und die Strafzumessungsgründe zu skizieren. Sämtlich weiteren Ermittlungen hat das Bundesamt unterlassen.

Dadurch hat die Verwaltungsbehörde im Ergebnis jedoch jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Insoweit das BFA dem BF eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt hat, ist drauf hinzuweisen, dass dabei konkrete Fragen gestellt wurden, die sich in keiner Weise auf den herangezogenen Aberkennungsgrund bzw. die Verurteilungen des BF beziehen (sohin nicht vergleichbar mit VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0308). Diese Ermittlung war sohin völlig ungeeignet in Hinblick auf die Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dadurch hat die Verwaltungsbehörde im Ergebnis jedoch jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Insoweit das BFA dem BF eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt hat, ist drauf hinzuweisen, dass dabei konkrete Fragen gestellt wurden, die sich in keiner Weise auf den herangezogenen Aberkennungsgrund bzw. die Verurteilungen des BF beziehen (sohin nicht vergleichbar mit VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0308). Diese Ermittlung war sohin völlig ungeeignet in Hinblick auf die Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Eine Nachholung des fallgegenständlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das BVwG – jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des fallgegenständlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das BVwG – jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.

Angesichts dessen liegt gegenständlich eine gravierende Ermittlungslücke vor. Eine Zurückverweisung an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt.

Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren konkret mit dem zur Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2024 zugehörigen Urteil auseinanderzusetzen haben und den konkreten Tatbeitrag des BF und die der Tat zugrundeliegende Umstände zu ermitteln haben. Letztlich wird es dazu auch notwendig sein, den BF niederschriftlich einzuvernehmen. Im Weiteren wird das BFA – unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17) und des VwGH (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295) eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen haben, ob der Verurteilung des BF eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zugrunde liegt.Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren konkret mit dem zur Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2024 zugehörigen Urteil auseinanderzusetzen haben und den konkreten Tatbeitrag des BF und die der Tat zugrundeliegende Umstände zu ermitteln haben. Letztlich wird es dazu auch notwendig sein, den BF niederschriftlich einzuvernehmen. Im Weiteren wird das BFA – unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17) und des VwGH vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295) eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen haben, ob der Verurteilung des BF eine „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zugrunde liegt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W278.2201309.4.00

Im RIS seit

18.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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