TE Bvwg Beschluss 2024/10/8 W232 2286702-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Entscheidungsdatum

08.10.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W232 2286702-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 05.10.2023, Zahl Nairobi-ÖB/KONS/0598/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 05.10.2023, Zahl Nairobi-ÖB/KONS/0598/2023:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichischen Botschaft Nairobi zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichischen Botschaft Nairobi zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.10.2023 wies die Österreichische Botschaft Nairobi einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels, der am 29.08.2023 eingebracht worden sei, zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache am 29.08.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 eingebracht habe. Er habe dabei angegeben, der Sohn von XXXX , geboren am XXXX , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, zu sein. Der Beschwerdeführer sei bei einer Erstantragstellung am 24.01.2023 zuvor persönlich darüber informiert worden, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit nicht antragsberechtigt sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die übermittelten Dokumente sowie bereits beglichene Gebühren wieder entgegenzunehmen. Der rechtliche Vertreter seines Vaters sei dann nochmals am 27.03.2023 mittels E-Mail informiert worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Minderjährigkeit nicht antragsberechtigt sei. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Außerdem seien Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG persönlich zu unterschreiben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels sei daher gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zurückzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache am 29.08.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht habe. Er habe dabei angegeben, der Sohn von römisch 40 , geboren am römisch 40 , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, zu sein. Der Beschwerdeführer sei bei einer Erstantragstellung am 24.01.2023 zuvor persönlich darüber informiert worden, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit nicht antragsberechtigt sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die übermittelten Dokumente sowie bereits beglichene Gebühren wieder entgegenzunehmen. Der rechtliche Vertreter seines Vaters sei dann nochmals am 27.03.2023 mittels E-Mail informiert worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Minderjährigkeit nicht antragsberechtigt sei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Außerdem seien Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG persönlich zu unterschreiben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels sei daher gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zurückzuweisen.

Der Bescheid vom 05.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer am 24.10.2023 übernommen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater sowie seinen Geschwistern am 29.11.2022 einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi gestellt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen. Die Erstantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 sei im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen der Österreichischen Botschaft Nairobi nicht am 24.01.2023 oder am 29.08.2023, sondern tatsächlich bereits am 29.11.2022 (gemeinsam mit seinem Vater sowie seinen Geschwistern) erfolgt. Die entsprechende Terminbestätigung der Österreichischen Botschaft Nairobi werde vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Österreichischen Botschaft Nairobi entspreche der am XXXX geborene Beschwerdeführer daher der Definition eines Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater sowie seinen Geschwistern am 29.11.2022 einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi gestellt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen. Die Erstantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen der Österreichischen Botschaft Nairobi nicht am 24.01.2023 oder am 29.08.2023, sondern tatsächlich bereits am 29.11.2022 (gemeinsam mit seinem Vater sowie seinen Geschwistern) erfolgt. Die entsprechende Terminbestätigung der Österreichischen Botschaft Nairobi werde vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Österreichischen Botschaft Nairobi entspreche der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer daher der Definition eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005.

Nachdem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie am 29.11.2022 an der Österreichischen Botschaft Nairobi vorgesprochen habe, habe er angenommen, dass der Einreiseantrag nunmehr bearbeitet werde. Dem Beschwerdeführer oder seiner Familie sei kein schriftlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden. Erst im Rahmen eines späteren Beratungsgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der bevollmächtigten Vertreterin sei hervorgekommen, dass die Österreichische Botschaft Nairobi bei diesem Termin offenbar nicht alle notwendigen Dokumente entgegengenommen habe. So hätte die Österreichische Botschaft Nairobi insbesondere das im Original ausgefüllte Befragungsformular verlangt, wobei der Beschwerdeführer und seine Familie aber nur Kopien haben vorlegen können. Der Familie sei dann lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass ein neuerlicher Termin reserviert werden solle. Die Österreichische Botschaft Nairobi sei am 05.01.2023 daher durch die bevollmächtigte Vertreterin kontaktiert und ihr dabei mitgeteilt worden, dass im Online-Reservierungssystem der Österreichischen Botschaft Nairobi ein neuerlicher Termin für den 24.01.2023 reserviert worden sei, an dem die Familie die fehlenden Unterlagen vorlegen werde.

Mit E-Mail vom 24.02.2023 habe die Österreichische Botschaft Nairobi einen Verbesserungsauftrag an den Vater und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers erteilt sowie zugleich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine volljährige Schwester nicht antragsberechtigt seien würden. Sie könnten einen „Einreiseantrag im NAG-Verfahren“ stellen. Daraufhin sei seitens der Vertreterin mit E-Mail vom 10.03.2023 nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Familie die Einreiseanträge bereits am 29.11.2022 gestellt habe. Dieser Umstand sei in einer Rückmeldung der Österreichischen Botschaft Nairobi am 27.03.2023 bestritten worden – eine Antragstellung am 29.11.2022 könne nicht festgestellt werden. Ob der Beschwerdeführer am 29.11.2022 aber – wenn auch ohne vollständige Antragsunterlagen – bei der Österreichischen Botschaft Nairobi vorstellig geworden sei, sei durch die Österreichische Botschaft Nairobi weder bestritten noch bestätigt worden. Es sei daraufhin ein neuerlicher Termin zur Vorsprache am 29.08.2023 für den Beschwerdeführer und seine Schwester reserviert worden.

Bereits das Vorstelligwerden und Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung eines Einreisetitels vor der Österreichischen Botschaft Nairobi stelle eine Antragseinbringung dar. Das Ausfüllen des Befragungsformulars sei der eigentlichen Antragstellung nachgelagert bzw. setze dies eine vorherige Antragstellung voraus. Ebenso sei zulässig, nach erfolgter Antragstellung Dokumente nachzureichen, wie es im gegenständlichen Verfahren am 24.01.2023 erfolgt sei.

Darüber hinaus sei der Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi aufgrund einer Verletzung von Verfahrensvorschriften mit formeller Rechtswidrigkeit belastet. Ein Bescheid im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 dürfe durch die Vertretungsbehörde nur nach entsprechender Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erlassen werden. Im gegenständlichen Verfahren sei der Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 durch die Österreichische Botschaft Nairobi jedoch offensichtlich nicht an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden. Der Bescheid gründe somit nicht auf einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern sei ohne Einholung dieser Mittelung durch die Österreichische Botschaft Nairobi erlassen worden. Zudem verletze der Bescheid das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör, da er vor der Erlassung des Bescheids keine Möglichkeit erhalten habe, zum Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sei der Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi aufgrund einer Verletzung von Verfahrensvorschriften mit formeller Rechtswidrigkeit belastet. Ein Bescheid im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 dürfe durch die Vertretungsbehörde nur nach entsprechender Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erlassen werden. Im gegenständlichen Verfahren sei der Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 durch die Österreichische Botschaft Nairobi jedoch offensichtlich nicht an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden. Der Bescheid gründe somit nicht auf einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern sei ohne Einholung dieser Mittelung durch die Österreichische Botschaft Nairobi erlassen worden. Zudem verletze der Bescheid das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör, da er vor der Erlassung des Bescheids keine Möglichkeit erhalten habe, zum Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen.

3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

§ 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005:

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“ (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

§ 26 FPG 2005:Paragraph 26, FPG 2005:

„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache am 29.08.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei bei einer Erstantragstellung am 24.01.2023 zuvor persönlich darüber informiert worden, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit nicht antragsberechtigt sei. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Außerdem seien Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG persönlich zu unterschreiben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels sei daher gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache am 29.08.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei bei einer Erstantragstellung am 24.01.2023 zuvor persönlich darüber informiert worden, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit nicht antragsberechtigt sei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Außerdem seien Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG persönlich zu unterschreiben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels sei daher gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 35 Abs. 3 AsylG 2005, wonach die Vertretungsbehörde einen Antrag auf Einreise unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten hat, bleibt für die Vorgehensweise der Österreichischen Botschaft Nairobi kein Raum. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005, wonach die Vertretungsbehörde einen Antrag auf Einreise unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten hat, bleibt für die Vorgehensweise der Österreichischen Botschaft Nairobi kein Raum.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass § 11 Abs. 7 FPG 2005 ebenfalls keine Grundlage für das Vorgehen der Österreichischen Botschaft Nairobi bietet, da gemäß dieser Bestimmung ein Antrag lediglich dann zurückzuweisen ist, wenn ein Antragsteller trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.Ergänzend wird darauf verwiesen, dass Paragraph 11, Absatz 7, FPG 2005 ebenfalls keine Grundlage für das Vorgehen der Österreichischen Botschaft Nairobi bietet, da gemäß dieser Bestimmung ein Antrag lediglich dann zurückzuweisen ist, wenn ein Antragsteller trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Zu berücksichtigen ist im weiteren Verfahren das Beschwerdevorbringen, wonach der (zu diesem Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater sowie seinen Geschwistern am 29.11.2022 einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi gestellt habe. Weiters wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Familie kein schriftlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden sei - erst im Rahmen eines späteren Beratungsgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der bevollmächtigten Vertreterin sei hervorgekommen, dass die Österreichische Botschaft Nairobi bei diesem Termin offenbar nicht alle notwendigen Dokumente entgegengenommen habe. So hätte die Österreichische Botschaft Nairobi insbesondere das im Original ausgefüllte Befragungsformular verlangt, wobei der Beschwerdeführer und seine Familie aber nur Kopien hätten vorlegen können. Der Familie sei dann lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass ein neuerlicher Termin reserviert werden solle. Bereits das Vorstelligwerden und Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung eines Einreisetitels vor der Österreichischen Botschaft Nairobi stelle eine Antragseinbringung dar. Das Ausfüllen des Befragungsformulars sei der eigentlichen Antragstellung nachgelagert bzw. setze dies eine vorherige Antragstellung voraus. Ebenso sei zulässig, nach erfolgter Antragstellung Dokumente nachzureichen, wie es im gegenständlichen Verfahren am 24.01.2023 erfolgt sei. Zu berücksichtigen ist im weiteren Verfahren das Beschwerdevorbringen, wonach der (zu diesem Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater sowie seinen Geschwistern am 29.11.2022 einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi gestellt habe. Weiters wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Familie kein schriftlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden sei - erst im Rahmen eines späteren Beratungsgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der bevollmächtigten Vertreterin sei hervorgekommen, dass die Österreichische Botschaft Nairobi bei diesem Termin offenbar nicht alle notwendigen Dokumente entgegengenommen habe. So hätte die Österreichische Botschaft Nairobi insbesondere das im Original ausgefüllte Befragungsformular verlangt, wobei der Beschwerdeführer und seine Familie aber nur Kopien hätten vorlegen können. Der Familie sei dann lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass ein neuerlicher Termin reserviert werden solle. Bereits das Vorstelligwerden und Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung eines Einreisetitels vor der Österreichischen Botschaft Nairobi stelle eine Antragseinbringung dar. Das Ausfüllen des Befragungsformulars sei der eigentlichen Antragstellung nachgelagert bzw. setze dies eine vorherige Antragstellung voraus. Ebenso sei zulässig, nach erfolgter Antragstellung Dokumente nachzureichen, wie es im gegenständlichen Verfahren am 24.01.2023 erfolgt sei.

Zu diesem Vorbringen wurden in der Beschwerde zwei E-Mails vorgelegt. Eine E-Mail vom 08.10.2022 stammt vom Absender „visareservation-noreply@bmeia.gv.at“, ist an die Vertreterin des Beschwerdeführers gerichtet und führt als Betreff folgendes an: „Die Reservierung wurde durchgeführt. Bitte drucken Sie diese Seite aus.“ Im Fließtext wird unter „Datum/Uhrzeit/Date“ der 29.11.2022, 11:00 angeführt, zudem scheint der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf. Darüber hinaus wurde eine E-Mail übermittelt, die als Versanddatum den 05.01.2023 ausweist, an die E-Mail-Adresse der Österreichische Botschaft Nairobi gerichtet ist und insbesondere folgenden Inhalt hat:

„Sehr geehrte Zuständige, die im Betreff genannte Familie hatte am 29.11.2022 einen Termin zur Antragstellung gem. § 35 AsylG, allerdings konnte die Familie offenbar nicht alle Dokumente vollständig vorlegen. Wir haben daher einen neuen Termin für 24.01.2023 reserviert. Der XXXX wurde am XXXX volljährig, da die Antragstellung aber bereits am 29.11.2022 erfolgte, kommt ihm als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind das Recht auf Einreise zu. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass die Familie am 29.11.2022 an der ÖB vorgesprochen hat.“„Sehr geehrte Zuständige, die im Betreff genannte Familie hatte am 29.11.2022 einen Termin zur Antragstellung gem. Paragraph 35, AsylG, allerdings konnte die Familie offenbar nicht alle Dokumente vollständig vorlegen. Wir haben daher einen neuen Termin für 24.01.2023 reserviert. Der römisch 40 wurde am römisch 40 volljährig, da die Antragstellung aber bereits am 29.11.2022 erfolgte, kommt ihm als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind das Recht auf Einreise zu. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass die Familie am 29.11.2022 an der ÖB vorgesprochen hat.“

Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Zusammenhalt mit den vorgelegten E-Mails nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden; es ergeben sich aus dem Akteninhalt somit Hinweise auf eine mögliche Antragstellung des am XXXX geborenen Beschwerdeführers vor Erreichen seines 18. Geburtstags. Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Zusammenhalt mit den vorgelegten E-Mails nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden; es ergeben sich aus dem Akteninhalt somit Hinweise auf eine mögliche Antragstellung des am römisch 40 geborenen Beschwerdeführers vor Erreichen seines 18. Geburtstags.

Im gegenständlichen Verfahren liegt keine Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor. Weiters fehlen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Antragseinbringung.

Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W232.2286702.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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