Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W233 2290620-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zl. 1266251607-232219356, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zl. 1266251607-232219356, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen gab er zusammengefasst an, er habe im Herkunftsstaat in einem großen Unternehmen in der Abteilung für Personalmanagement gearbeitet und habe im Rahmen dieser Tätigkeit mit drei Personen, welche sich als LKW-Fahrer beworben hätten, Bewerbungsgespräche geführt. Diese Personen hätten kurze Zeit nach ihrer Einstellung einen Auffahrunfall versucht, woraufhin sich herausgestellt habe, dass ihre Führerscheine gefälscht gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei in der Folge vorgeworfen worden, dass er von diesen Personen bestochen worden sei und er sie lediglich aus diesem Grund für die Tätigkeit als LKW-Fahrer empfohlen habe. Er sei gekündigt worden und es sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe im trotz seiner Unschuld eine strafgerichtliche Verurteilung.
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.02.2024 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Aufenthalt in der Mongolei, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zu seinen Angehörigen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Sein Fluchtvorbringen hielt er im Wesentlichen aufrecht.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt wird.
4. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid am 18.04.2024 fristgerecht Beschwerde.
5. Am 26.04.2024 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 12.09.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung ein Konvolut an Integrationsunterlagen.
7. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 18.09.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen in der Mongolei, seinem Leben in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei mit Stand vom 02.01.2024 erörtert und dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Stellungnahme langte am 01.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Mongolen an und bekennt sich zum Buddhismus. Seine Erstsprache ist Mongolisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Im Oktober XXXX verzog er nach XXXX , um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schließlich begab er sich im März XXXX nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schüler stellte. Er reiste allerdings noch im Juli XXXX über XXXX in den Herkunftsstaat und zog den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zurück. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Im Oktober römisch 40 verzog er nach römisch 40 , um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schließlich begab er sich im März römisch 40 nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schüler stellte. Er reiste allerdings noch im Juli römisch 40 über römisch 40 in den Herkunftsstaat und zog den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zurück.
Im Jahr 2022 schloss er das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt „Management“ an der XXXX ab und arbeitete anschließend in einem Unternehmen im Bereich Personalmanagement. Im Jahr 2022 schloss er das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt „Management“ an der römisch 40 ab und arbeitete anschließend in einem Unternehmen im Bereich Personalmanagement.
Am 10.10.2023 verließ er den Herkunftsstaat endgültig und reiste nach Österreich, wo er am 24.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei. Es ist nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, da Verantwortliche des Unternehmens, für welches er gearbeitet hat, gegen ihn falsche Anschuldigungen erhoben haben. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Mongolei der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren verwehrt wird, da Verantwortliche des Unternehmens die zuständigen Behörden bestochen haben oder bestechen werden.
Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seine körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt gewesen. In der Mongolei drohen ihm keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
Weiters steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
In XXXX lebt nach wie vor sein Cousin väterlicherseits, bei welchem der Beschwerdeführer vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat mehrere Jahre gewohnt hat. Er ist auch in der Lage, den Kontakt zu seinem Cousin herzustellen. In römisch 40 lebt nach wie vor sein Cousin väterlicherseits, bei welchem der Beschwerdeführer vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat mehrere Jahre gewohnt hat. Er ist auch in der Lage, den Kontakt zu seinem Cousin herzustellen.
Folglich läuft der Beschwerdeführer in der Mongolei nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in Österreich am 22.10.2023 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Er führt eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die in XXXX studiert. Der Beschwerdeführer erhält von seiner Freundin circa einmal im Monat bzw. einmal in zwei Monaten Besuch. Ansonsten finden keine persönlichen Treffen statt. In einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt der Beschwerdeführer nicht. Zudem verfügt er im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er führt eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die in römisch 40 studiert. Der Beschwerdeführer erhält von seiner Freundin circa einmal im Monat bzw. einmal in zwei Monaten Besuch. Ansonsten finden keine persönlichen Treffen statt. In einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt der Beschwerdeführer nicht. Zudem verfügt er im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er hat einen Basisbildungskurs im Ausmaß von 400 Unterrichtseinheiten absolviert und unterstützt seine Nachbarn sowie andere Personen in seinem Wohnort durch Hilfstätigkeiten. Im Jänner 2024 hat er weiters stundenweise ehrenamtlich für die Caritas gearbeitet und darüber hinaus beim Müllsammeln an der Donau geholfen. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Lage, Unterhaltungen in deutscher Sprache zu führen.
Aktuell bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 03.06.2024 verfügt er über die Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) gemeldet. Für Reinigungsarbeiten im Zeitraum von 01.06.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.07.2024 bis 31.07.2024 stellte der Beschwerdeführer Rechnungen in Höhe von insgesamt XXXX . Aktuell bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 03.06.2024 verfügt er über die Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) gemeldet. Für Reinigungsarbeiten im Zeitraum von 01.06.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.07.2024 bis 31.07.2024 stellte der Beschwerdeführer Rechnungen in Höhe von insgesamt römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat
Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat
1.2.1. COVID-19
Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht, und den Flugverkehr stark eingeschränkt, einschließlich der Beschränkung der Möglichkeit für Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren. Diese Beschränkungen wurden im Jahr 2022 aufgehoben (FH 2023).
Aus dem Ausland Einreisende müssen bei Ankunft an der Grenze eine Gesundheitserklärung ausfüllen, anlassbezogen verfügte Hygienebestimmungen können jederzeit eingeführt werden (z.B. Tragen von Masken in der Öffentlichkeit, das Halten von Abstand, Fiebermessungen bei Eingängen usw.) (BMEIA 12.12.2023a). […]
1.2.2. Sicherheitslage
Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023).
Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).
Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). […]
1.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023).
Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).
Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). […]
1.2.4. Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). […]
1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). […]
1.2.6. Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023).
Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023).
Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). […]
1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). […]
1.2.8. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023).
Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023).
Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). […]Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). […]
1.2.9. Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023).
Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023). […]
1.2.10. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). […]Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). […]
1.2.11. Grundversorgung und Wirtschaft
Die mongolische Wirtsc