Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W603 2275974-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 2002, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Daniel KIRCH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 2002, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Daniel KIRCH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2022 mittels Visums am Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 5 ff). Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2022 mittels Visums am Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 5 ff).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs zu den Familienangehörigen befragt an, seine Mutter lebe in XXXX und sei zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Sein Vater wohne in der russischen Föderation. Es bestehe aber kein Kontakt (AS 7 ff). Der Beschwerdeführer sei am XXXX 2022 aus dem Herkunftsland ausgereist und Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er seine Mutter und den Stiefvater besuchen habe wollen. Er sei mit seinem russischen Reisepass über XXXX und XXXX nach Österreich mit dem Flugzeug gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, während des Besuchs bei seiner Mutter habe sich die Lage im Herkunftsland immer weiter zugespitzt und habe er daraufhin beschlossen, in Österreich um Asyl anzusuchen. Er wolle nicht in den Krieg gegen die Ukraine ziehen, keine Waffen tragen und auch nicht töten oder getötet werden. Wenn der Beschwerdeführer in das Herkunftsland zurückkehren würde, müsste er dies aufgrund der Teilmobilisierung jedenfalls machen. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben (AS 10). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs zu den Familienangehörigen befragt an, seine Mutter lebe in römisch 40 und sei zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Sein Vater wohne in der russischen Föderation. Es bestehe aber kein Kontakt (AS 7 ff). Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 2022 aus dem Herkunftsland ausgereist und Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er seine Mutter und den Stiefvater besuchen habe wollen. Er sei mit seinem russischen Reisepass über römisch 40 und römisch 40 nach Österreich mit dem Flugzeug gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, während des Besuchs bei seiner Mutter habe sich die Lage im Herkunftsland immer weiter zugespitzt und habe er daraufhin beschlossen, in Österreich um Asyl anzusuchen. Er wolle nicht in den Krieg gegen die Ukraine ziehen, keine Waffen tragen und auch nicht töten oder getötet werden. Wenn der Beschwerdeführer in das Herkunftsland zurückkehren würde, müsste er dies aufgrund der Teilmobilisierung jedenfalls machen. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben (AS 10).
Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, seiner Mutter als Vertrauensperson sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Englisch und Deutsch auf dem Niveau B1. Als weitere Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Inlandsreisepass (im Original), Wehrdienstbuch (im Original), Abschlusszeugnis (im Original), ein Diplom über seine TU-Ausbildung (im Original), Geburtsurkunde (im Original), Flugbuchung für den Rückflug in die Russische Föderation, Sprachzertifikat B1 vom XXXX 2022 und zwei Internetartikel mit Informationen über die mögliche Schließung der Grenzen in der Russischen Föderation sowie über eine zweite Teilmobilmachung vor. Am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, seiner Mutter als Vertrauensperson sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Englisch und Deutsch auf dem Niveau B1. Als weitere Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Inlandsreisepass (im Original), Wehrdienstbuch (im Original), Abschlusszeugnis (im Original), ein Diplom über seine TU-Ausbildung (im Original), Geburtsurkunde (im Original), Flugbuchung für den Rückflug in die Russische Föderation, Sprachzertifikat B1 vom römisch 40 2022 und zwei Internetartikel mit Informationen über die mögliche Schließung der Grenzen in der Russischen Föderation sowie über eine zweite Teilmobilmachung vor.
Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und in der Stadt XXXX geboren, sei der Volksgruppe der Russen zugehörig und christlich/orthodoxen Glaubens. Er habe im Heimatland neun Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss vier Jahren die technische Universität im Studienfach XXXX mit Diplom absolviert. Seine Eltern hätten sein Leben finanziert und der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre Gelegenheitsjobs angenommen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei gesund, befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Er habe die Russische Föderation mit dem Flugzeug nach XXXX am XXXX 2022 verlassen und sei dann über XXXX am XXXX 2022 nach Österreich eingereist. Durch sein im Sommer 2022 ausgestelltes Touristenvisum habe er bei der Ausreise keine Probleme gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe den Asylantrag gestellt, weil seine Mutter hier lebe und er bei seiner Familie sein wolle. In seinem Heimatland herrsche eine schlechte Situation. Aufgrund der Mobilisierung habe der Beschwerdeführer über sein Schicksal nachdenken müssen und er habe Ende September 2022 seiner Mutter mitgeteilt, er müsse über seine Situation nachdenken und habe wenig Zeit zu flüchten. Er sei im Besitz eines Wehrdienstbuches mit einer Einstufung in der Kategorie „B“. Er sei mit kleinen Einschränkungen tauglich. Er sei aber verpflichtet, an militärischen Konflikten teilzunehmen, wenn eine Mobilisierung verkündet werde. Der Beschwerdeführer sei gegen den Krieg und das Töten von Menschen und wolle den sinnlosen Krieg nicht unterstützen (AS 31 ff). Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und in der Stadt römisch 40 geboren, sei der Volksgruppe der Russen zugehörig und christlich/orthodoxen Glaubens. Er habe im Heimatland neun Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss vier Jahren die technische Universität im Studienfach römisch 40 mit Diplom absolviert. Seine Eltern hätten sein Leben finanziert und der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre Gelegenheitsjobs angenommen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei gesund, befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Er habe die Russische Föderation mit dem Flugzeug nach römisch 40 am römisch 40 2022 verlassen und sei dann über römisch 40 am römisch 40 2022 nach Österreich eingereist. Durch sein im Sommer 2022 ausgestelltes Touristenvisum habe er bei der Ausreise keine Probleme gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe den Asylantrag gestellt, weil seine Mutter hier lebe und er bei seiner Familie sein wolle. In seinem Heimatland herrsche eine schlechte Situation. Aufgrund der Mobilisierung habe der Beschwerdeführer über sein Schicksal nachdenken müssen und er habe Ende September 2022 seiner Mutter mitgeteilt, er müsse über seine Situation nachdenken und habe wenig Zeit zu flüchten. Er sei im Besitz eines Wehrdienstbuches mit einer Einstufung in der Kategorie „B“. Er sei mit kleinen Einschränkungen tauglich. Er sei aber verpflichtet, an militärischen Konflikten teilzunehmen, wenn eine Mobilisierung verkündet werde. Der Beschwerdeführer sei gegen den Krieg und das Töten von Menschen und wolle den sinnlosen Krieg nicht unterstützen (AS 31 ff).
Zu seinem Leben in der Russischen Föderation führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Heimatland bis zur Hochzeit seiner Mutter im Sommer XXXX im gemeinsamen Haus mit seinem Onkel und der Tante gelebt. Im Juli XXXX sei er für zwei Wochen nach Österreich gekommen und habe sodann im Haus, das seinem Onkel gehöre, gelebt. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu seinem Vater bestehe kein Kontakt und seine Mutter arbeite in Österreich als Zimmermädchen in einem Hotel. Er habe keine Geschwister und verfüge über einen Onkel und zwei Tanten in der Russischen Föderation sowie seinen Vater. Mit seinem Onkel in XXXX stehe der Beschwerdeführe in regelmäßigen Kontakt. Dessen Sohn sei zehn Jahre alt. Er sei zwar nie Mitglied in einem Verein gewesen oder habe sich aktiv politisch betätigt, jedoch habe der Verteidigungsminister im Herkunftsland das vermeintliche Ende der Teilmobilmachung verkündigt, was jedoch nicht stimme. Die Teilmobilmachung habe weiter stattgefunden. Sogar Personen mit Behinderungen seien einberufen worden. Er habe nie an Demonstrationen teilgenommen, er habe seine Meinung im Sommer 2022 dort geäußert. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei finanziell von seiner Mutter abhängig. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch auf dem Niveau B1. In der Zukunft wolle der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten. Ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er habe gesehen, viele Mitbürger seien ausgewandert, wie etwa nach Kasachstan. Auch ein Bekannter des Beschwerdeführers sei „mitgenommen worden“ bzw. wusste der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des Einvernahmeleiters nicht, ob er freiwillig in die Armee eingetreten sei oder zwangsverpflichtet worden sei. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er von seinem Onkel erfahren, ein Nachbar sei „mitgenommen“ worden. Dessen Nachnamen kenne er aber nicht. Einen Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer nicht erhalten und er habe den Wehrdienst auch nicht geleistet. Weiters befragt, weshalb der Beschwerdeführer ein Visum erhalten habe, wenn doch so viele Menschen einberufen werden würden, argumentierte der Beschwerdeführer, er habe kein Problem gehabt, das Land zu verlassen, so lange man nicht in die Hände der Behörden gerate. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund des Stempels im Reisepass über den gestellten Asylantrag, eine Verfolgung durch staatliche Behörden. Er würde ins Gefängnis kommen oder in den Krieg geschickt werden. Den Asylantrag habe der Beschwerdeführer gestellt, weil er gehört habe, dass sein Kollege im Herkunftsland einberufen worden sei und habe ihm auch der Onkel Mitte Oktober 2022 mitgeteilt, dass sich die Situation verschlechtert habe. Zu seinem Leben in der Russischen Föderation führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Heimatland bis zur Hochzeit seiner Mutter im Sommer römisch 40 im gemeinsamen Haus mit seinem Onkel und der Tante gelebt. Im Juli römisch 40 sei er für zwei Wochen nach Österreich gekommen und habe sodann im Haus, das seinem Onkel gehöre, gelebt. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu seinem Vater bestehe kein Kontakt und seine Mutter arbeite in Österreich als Zimmermädchen in einem Hotel. Er habe keine Geschwister und verfüge über einen Onkel und zwei Tanten in der Russischen Föderation sowie seinen Vater. Mit seinem Onkel in römisch 40 stehe der Beschwerdeführe in regelmäßigen Kontakt. Dessen Sohn sei zehn Jahre alt. Er sei zwar nie Mitglied in einem Verein gewesen oder habe sich aktiv politisch betätigt, jedoch habe der Verteidigungsminister im Herkunftsland das vermeintliche Ende der Teilmobilmachung verkündigt, was jedoch nicht stimme. Die Teilmobilmachung habe weiter stattgefunden. Sogar Personen mit Behinderungen seien einberufen worden. Er habe nie an Demonstrationen teilgenommen, er habe seine Meinung im Sommer 2022 dort geäußert. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei finanziell von seiner Mutter abhängig. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch auf dem Niveau B1. In der Zukunft wolle der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten. Ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er habe gesehen, viele Mitbürger seien ausgewandert, wie etwa nach Kasachstan. Auch ein Bekannter des Beschwerdeführers sei „mitgenommen worden“ bzw. wusste der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des Einvernahmeleiters nicht, ob er freiwillig in die Armee eingetreten sei oder zwangsverpflichtet worden sei. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er von seinem Onkel erfahren, ein Nachbar sei „mitgenommen“ worden. Dessen Nachnamen kenne er aber nicht. Einen Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer nicht erhalten und er habe den Wehrdienst auch nicht geleistet. Weiters befragt, weshalb der Beschwerdeführer ein Visum erhalten habe, wenn doch so viele Menschen einberufen werden würden, argumentierte der Beschwerdeführer, er habe kein Problem gehabt, das Land zu verlassen, so lange man nicht in die Hände der Behörden gerate. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund des Stempels im Reisepass über den gestellten Asylantrag, eine Verfolgung durch staatliche Behörden. Er würde ins Gefängnis kommen oder in den Krieg geschickt werden. Den Asylantrag habe der Beschwerdeführer gestellt, weil er gehört habe, dass sein Kollege im Herkunftsland einberufen worden sei und habe ihm auch der Onkel Mitte Oktober 2022 mitgeteilt, dass sich die Situation verschlechtert habe.
Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 nahm der Beschwerdeführer zu den im Rahmen der Einvernahme übermittelten Länderberichten der Staaten Dokumentation „Russische Föderation“, Version 10, vom XXXX 2022 Stellung, brachte mehrere Internet-Artikel in Vorlage und führte aus, dass neben seinen Befürchtungen der zwangsweisen Verpflichtung in den Ukrainekrieg zu ziehen, seine Verweigerung des Militärdienstes auch eine oppositionelle Haltung beinhalte und daher einen weiteren Asylgrund darstelle (AS 139 ff). Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 nahm der Beschwerdeführer zu den im Rahmen der Einvernahme übermittelten Länderberichten der Staaten Dokumentation „Russische Föderation“, Version 10, vom römisch 40 2022 Stellung, brachte mehrere Internet-Artikel in Vorlage und führte aus, dass neben seinen Befürchtungen der zwangsweisen Verpflichtung in den Ukrainekrieg zu ziehen, seine Verweigerung des Militärdienstes auch eine oppositionelle Haltung beinhalte und daher einen weiteren Asylgrund darstelle (AS 139 ff).
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer habe weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch verfüge er über militärische Erfahrung. Der Beschwerdeführer sei auch nach eigenen Angaben beschränkt wehrfähig und sei dies auch im Wehrdienstbuch vermerkt. Er habe den Wehrdienst wegen seinem Gesundheitszustand nicht abgeleistet. Er habe weder einen Einberufungsbefehl erhalten noch habe es gegen ihn gerichtete Bedrohungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Asylantragstellung nach Österreichreich gereist und spreche gegen die behauptete Furcht vor staatlicher Verfolgung die legale Ausreise aus dem Heimatland und die Reise nach Österreich im Jahr XXXX . Der Beschwerdeführer habe ohne Probleme ein Visum für Österreich erhalten und habe die Russische Föderation legal verlassen können. Auch der Umstand, der Beschwerdeführer sei am XXXX 2022 nach Österreich eingereist und habe nach erheblicher zeitlicher Verzögerung am XXXX 2022 seinen Asylantrag gestellt, spreche gegen eine maßgebliche asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen einer möglichen Einberufung nach Österreich gereist, sondern weil er andere Gründe gehabt habe. Hätte der Beschwerdeführer „fluchtartig“ die Russische Föderation verlassen, hätte er gleich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, der maßgebliche Fluchtgrund der drohenden Einberufung entspreche nicht den Tatsachen und habe der Beschwerdeführer eine maßgeblich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können (AS 251 ff). Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch VI.). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer habe weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch verfüge er über militärische Erfahrung. Der Beschwerdeführer sei auch nach eigenen Angaben beschränkt wehrfähig und sei dies auch im Wehrdienstbuch vermerkt. Er habe den Wehrdienst wegen seinem Gesundheitszustand nicht abgeleistet. Er habe weder einen Einberufungsbefehl erhalten noch habe es gegen ihn gerichtete Bedrohungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Asylantragstellung nach Österreichreich gereist und spreche gegen die behauptete Furcht vor staatlicher Verfolgung die legale Ausreise aus dem Heimatland und die Reise nach Österreich im Jahr römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe ohne Probleme ein Visum für Österreich erhalten und habe die Russische Föderation legal verlassen können. Auch der Umstand, der Beschwerdeführer sei am römisch 40 2022 nach Österreich eingereist und habe nach erheblicher zeitlicher Verzögerung am römisch 40 2022 seinen Asylantrag gestellt, spreche gegen eine maßgebliche asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen einer möglichen Einberufung nach Österreich gereist, sondern weil er andere Gründe gehabt habe. Hätte der Beschwerdeführer „fluchtartig“ die Russische Föderation verlassen, hätte er gleich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, der maßgebliche Fluchtgrund der drohenden Einberufung entspreche nicht den Tatsachen und habe der Beschwerdeführer eine maßgeblich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können (AS 251 ff).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am XXXX 2023 zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt (AS 343) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 347 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit den individuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch zu den Reisen des Beschwerdeführers nach Österreich sei auszuführen, er habe ein Rückflugticket gebucht gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Änderungen der Situation im Herkunftsstaat entschieden, einen Asylantrag zu stellen. Die Ablehnung des Wehrdienstes könne aufgrund der Völkerrechtswidrigkeit des konkreten bewaffneten Konflikts als auch durch die Ablehnung der Mittel und Methoden der Kriegsführung eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung darstellen und sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht sein Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes durch die belangte Behörde abgewiesen worden (AS 347 ff). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am römisch 40 2023 zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt (AS 343) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2023 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 347 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit den individuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch zu den Reisen des Beschwerdeführers nach Österreich sei auszuführen, er habe ein Rückflugticket gebucht gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Änderungen der Situation im Herkunftsstaat entschieden, einen Asylantrag zu stellen. Die Ablehnung des Wehrdienstes könne aufgrund der Völkerrechtswidrigkeit des konkreten bewaffneten Konflikts als auch durch die Ablehnung der Mittel und Methoden der Kriegsführung eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung darstellen und sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht sein Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes durch die belangte Behörde abgewiesen worden (AS 347 ff).
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX 2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen (OZ 4).Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen (OZ 4).
Im Rahmen der Vertagungsbitte (OZ 7) nahm der Beschwerdeführer zu dem übermittelten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 14, vom 12.06.2024, Stellung und brachte eine Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit vom XXXX 2024, eine weitere Bestätigung vom XXXX 2024; sowie eine Bestätigung der XXXX vom XXXX 2024 in Vorlage. Der Beschwerdeführte führte im Wesentlichen aus, es würden auch Grundwehrdiener auf der von der russischen bzw. ukrainischen Grenze zur Grenzsicherung eingesetzt werden und würden die Länderberichte nicht die aktuellsten Entwicklungen der „Kursk-Offensive“ im August 2024 enthalten.Im Rahmen der Vertagungsbitte (OZ 7) nahm der Beschwerdeführer zu dem übermittelten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 14, vom 12.06.2024, Stellung und brachte eine Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit vom römisch 40 2024, eine weitere Bestätigung vom römisch 40 2024; sowie eine Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 2024 in Vorlage. Der Beschwerdeführte führte im Wesentlichen aus, es würden auch Grundwehrdiener auf der von der russischen bzw. ukrainischen Grenze zur Grenzsicherung eingesetzt werden und würden die Länderberichte nicht die aktuellsten Entwicklungen der „Kursk-Offensive“ im August 2024 enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 12). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 6). Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater wurden zeugenschaftlich einvernommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Tätigkeit vom XXXX 2024 des XXXX , vor.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 12). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 6). Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater wurden zeugenschaftlich einvernommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Tätigkeit vom römisch 40 2024 des römisch 40 , vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu XXXX (Erstbefragung; BFA Einvernahme; Bescheid XXXX 2023, Beschwerde XXXX 2023)● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu römisch 40 (Erstbefragung; BFA Einvernahme; Bescheid römisch 40 2023, Beschwerde römisch 40 2023)
● Gerichtsakt BVwG W603 2275974-1: vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregisterauszug, Vertagungsbitte (OZ 7), Parteiengehör (OZ 8), Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 samt Beilagen (OZ 11)● Gerichtsakt BVwG W603 2275974-1: vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregisterauszug, Vertagungsbitte (OZ 7), Parteiengehör (OZ 8), Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 2024 samt Beilagen (OZ 11)
● Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 14 vom 12.06.2024
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 2002 in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation geboren, ist christlich/orthodoxen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Russen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 5, 32, 55, 251; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2024 = VP S. 3 ff).Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 2002 in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation geboren, ist christlich/orthodoxen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Russen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 5, 32, 55, 251; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2024 = VP Sitzung 3 ff).
Der gesunde Beschwerdeführer spricht Russisch als Muttersprache, Englisch, Armenisch und Deutsch auf dem Niveau B1 (AS 6, 29, 41; VP S. 3). Der gesunde Beschwerdeführer spricht Russisch als Muttersprache, Englisch, Armenisch und Deutsch auf dem Niveau B1 (AS 6, 29, 41; VP Sitzung 3).
Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht und im Anschluss eine Ausbildung in der Fachausrichtung Elektroversorgung absolviert, mit der er Qualifikationen als Elektromonteur erwarb. Er verfügt über ein Diplom des Berufstechnikums in XXXX über die mittlere Berufsausbildung als Techniker mit dem Ausstellungsdatum XXXX 2022 (VP S. 10).Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht und im Anschluss eine Ausbildung in der Fachausrichtung Elektroversorgung absolviert, mit der er Qualifikationen als Elektromonteur erwarb. Er verfügt über ein Diplom des Berufstechnikums in römisch 40 über die mittlere Berufsausbildung als Techniker mit dem Ausstellungsdatum römisch 40 2022 (VP Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (AS 6; VP S. 13). Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer mit seinem Onkel, dessen Freundin, einem Cousin und seinen Großeltern im Haus des Onkels gewohnt. Der Onkel des Beschwerdeführers ist im Vorjahr verstorben. Mit einer Tante im Herkunftsstaat steht er in Kontakt. Die Kinder des Onkels haben das Haus nach dessen Tod geerbt (VP S. 13, 26, 27).Der Beschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (AS 6; VP Sitzung 13). Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer mit seinem Onkel, dessen Freundin, einem Cousin und seinen Großeltern im Haus des Onkels gewohnt. Der Onkel des Beschwerdeführers ist im Vorjahr verstorben. Mit einer Tante im Herkunftsstaat steht er in Kontakt. Die Kinder des Onkels haben das Haus nach dessen Tod geerbt (VP Sitzung 13, 26, 27).
Die Mutter des Beschwerdeführers wohnt seit ihrer Hochzeit im Jahr XXXX in Österreich, sie verfügt über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hatte mit ihm sporadisch Kontakt via Telefon (VP S. 13). Die Mutter des Beschwerdeführers wohnt seit ihrer Hochzeit im Jahr römisch 40 in Österreich, sie ve