TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/9 G308 2296632-1

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Entscheidungsdatum

09.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2296632-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024, Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024:

1. zu Recht erkannt:

1.A.)   I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass Spruchpunkt IV. wie folgt zu lauten hat: „Gegen Sie wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier (4) Jahren erlassen.“1.A.)   I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass Spruchpunkt römisch IV. wie folgt zu lauten hat: „Gegen Sie wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier (4) Jahren erlassen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

2.B.)   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2.B.)   Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

2.A.)   Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.B.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.2.B.)   Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und hält sich seit seiner Geburt hier auf. Er verfügte bis zum XXXX .2021 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, stellte jedoch keinen Verlängerungsantrag. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt befand er sich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in Strafhaft und wurde aus dieser am XXXX .2024 entlassen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und hält sich seit seiner Geburt hier auf. Er verfügte bis zum römisch 40 .2021 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, stellte jedoch keinen Verlängerungsantrag. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt befand er sich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 .2021 zu GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in Strafhaft und wurde aus dieser am römisch 40 .2024 entlassen.

Der BF wurde am XXXX .2024 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2024 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zuletzt am XXXX .2021 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt wurde. Weiters würden nunmehr insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen im Strafregisterauszug der Republik Österreich aufscheinen. Der BF habe bis zum XXXX .2021 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und habe keinen Verlängerungsantrag eingebracht. Der BF sei als serbischer Staatsangehöriger in Österreich geboren und habe hier seine Schulbildung absolviert, sei jedoch nicht absolut aufenthaltsverfestigt gemäß den Bestimmungen des § 9 BFA-VG, zumal er fünf strafgerichtliche Verurteilungen vorweise. In Österreich sei der BF wiederholt aufgrund der gleichen schädlichen Neigung, nämlich im Bereich der Eigentumsdelikte, Körperverletzung und Suchtmitteldelikte, rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Gefährlichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens der jüngsten Verurteilung sei ein Einreiseverbot aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit möglich und geboten. Die belangte Behörde habe dem BF ein Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei, der BF habe hierzu jedoch keine Stellungnahme abgegeben und am Verfahren nicht mitgewirkt. Erst durch ein Amtshilfeersuchen hätten die Familienverhältnisse näher erhoben und Dokumente betreffend Obsorgeregelung vorgelegt werden können. Dem BF sei es all die Jahre nicht gelungen, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sei er zuletzt von XXXX .2016 bis XXXX .2016 als Arbeiter gemeldet gewesen. Erst durch eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am XXXX .2024 habe der BF sohin eine Stellungnahme abgegeben und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Auch sei in weiterer Folge die Ex-Lebensgefährtin, mit welcher der BF ein Kind habe, betreffend des Kindeswohles einvernommen worden. Der Ex-Lebensgefährtin des BF käme die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zu und habe der BF bis dato keinen Unterhalt geleistet und zu diesem auch keinen Kontakt. Der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen könne auch durch Besuche aufrechterhalten werden und habe der BF in Serbien auch noch Verwandte. Weiters besitze die Schwester des BF ein Haus in Serbien und habe der BF die Möglichkeit dort Unterkunft zu nehmen. In Anbetracht des wiederholt strafrechtswidrigen Verhaltens trete das Privatleben des BF in den Hintergrund. Der BF spreche fließend Deutsch und Serbisch, habe jedoch in all den Jahren nicht gearbeitet und sich nicht bemüht seinen Aufenthaltstitel in Österreich zu verlängern. Aufgrund der wiederholten Straftaten trete aber die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des BF in den Hintergrund und käme dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise mehr Bedeutung zu. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei auszuführen, dass hinsichtlich des vorherigen behördlichen Vorgehens, die damals geltende Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden gewesen wäre und der BF damals noch keine weitere rechtskräftige Verurteilung aufgewiesen habe. Es habe sich seither jedoch die Rechtslage verändert und weise der BF nunmehr eine weitere strafgerichtliche Verurteilung auf. Die individuellen Interessen des Art. 8 Abs. 1 EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Der BF sei zuletzt durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden und sei sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Die Verurteilung basiere auf der gleichen schädlichen Neigung seiner vormaligen vier strafgerichtlichen Verurteilungen und sei die letzte ausreichend schwer um ein entsprechendes Einreiseverbot zu rechtfertigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zuletzt am römisch 40 .2021 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt wurde. Weiters würden nunmehr insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen im Strafregisterauszug der Republik Österreich aufscheinen. Der BF habe bis zum römisch 40 .2021 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und habe keinen Verlängerungsantrag eingebracht. Der BF sei als serbischer Staatsangehöriger in Österreich geboren und habe hier seine Schulbildung absolviert, sei jedoch nicht absolut aufenthaltsverfestigt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, BFA-VG, zumal er fünf strafgerichtliche Verurteilungen vorweise. In Österreich sei der BF wiederholt aufgrund der gleichen schädlichen Neigung, nämlich im Bereich der Eigentumsdelikte, Körperverletzung und Suchtmitteldelikte, rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Gefährlichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens der jüngsten Verurteilung sei ein Einreiseverbot aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit möglich und geboten. Die belangte Behörde habe dem BF ein Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei, der BF habe hierzu jedoch keine Stellungnahme abgegeben und am Verfahren nicht mitgewirkt. Erst durch ein Amtshilfeersuchen hätten die Familienverhältnisse näher erhoben und Dokumente betreffend Obsorgeregelung vorgelegt werden können. Dem BF sei es all die Jahre nicht gelungen, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sei er zuletzt von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 als Arbeiter gemeldet gewesen. Erst durch eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am römisch 40 .2024 habe der BF sohin eine Stellungnahme abgegeben und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Auch sei in weiterer Folge die Ex-Lebensgefährtin, mit welcher der BF ein Kind habe, betreffend des Kindeswohles einvernommen worden. Der Ex-Lebensgefährtin des BF käme die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zu und habe der BF bis dato keinen Unterhalt geleistet und zu diesem auch keinen Kontakt. Der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen könne auch durch Besuche aufrechterhalten werden und habe der BF in Serbien auch noch Verwandte. Weiters besitze die Schwester des BF ein Haus in Serbien und habe der BF die Möglichkeit dort Unterkunft zu nehmen. In Anbetracht des wiederholt strafrechtswidrigen Verhaltens trete das Privatleben des BF in den Hintergrund. Der BF spreche fließend Deutsch und Serbisch, habe jedoch in all den Jahren nicht gearbeitet und sich nicht bemüht seinen Aufenthaltstitel in Österreich zu verlängern. Aufgrund der wiederholten Straftaten trete aber die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des BF in den Hintergrund und käme dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise mehr Bedeutung zu. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei auszuführen, dass hinsichtlich des vorherigen behördlichen Vorgehens, die damals geltende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG anzuwenden gewesen wäre und der BF damals noch keine weitere rechtskräftige Verurteilung aufgewiesen habe. Es habe sich seither jedoch die Rechtslage verändert und weise der BF nunmehr eine weitere strafgerichtliche Verurteilung auf. Die individuellen Interessen des Artikel 8, Absatz eins, EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Der BF sei zuletzt durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden und sei sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Die Verurteilung basiere auf der gleichen schädlichen Neigung seiner vormaligen vier strafgerichtlichen Verurteilungen und sei die letzte ausreichend schwer um ein entsprechendes Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am XXXX .2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die ordentliche Revision zulassen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am römisch 40 .2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die ordentliche Revision zulassen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zwar serbischer Staatsangehöriger aber in Österreich geboren sei. Er habe hier die Volks- und Mittelschule besucht und einen Lehrabschluss zum Maler und Beschichtungstechniker gemacht. Er spreche fließend Deutsch und habe bis XXXX .2021 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, jedoch aufgrund seiner Haftsituation und seines Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit seiner Drogensucht verabsäumt einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. In Österreich habe er einen minderjährigen Sohn und lebe die gesamte restliche Familie im Bundesgebiet. Zu seiner jüngeren Schwester, XXXX , bestehe ein sehr enges Verhältnis und habe diese den BF auch so oft es ihr möglich war in Haft besucht. Seine Mutter sei vor einiger Zeit an Krebs erkrankt und ginge es dieser sehr schlecht, vor ihrer Erkrankung habe sie den BF auch regelmäßig in Haft besucht. In Serbien habe er keine Familie und auch ansonsten keine Anknüpfungspunkte, er sei vor vielen Jahren zuletzt dort zu Besuch gewesen. Er habe in Österreich gearbeitet und Fortbildungskurse beim AMS absolviert. Er sei zwar fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch hänge ein Großteil dieser Taten mit seiner Suchterkrankung zusammen und habe er aus diesem Grund eine Drogentherapie besucht. Er sei bereits seit einem Jahr vollkommen clean und benötige keine Drogenersatztherapie mehr. Die belangte Behörde habe davon abgesehen sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Nachdem der BF zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme nicht rechtlich vertreten gewesen wäre, hätte er sein Parteiengehör nicht vollständig wahrnehmen können und hätte die belangte Behörde sohin keine aktuelle Zukunftsprognose abgeben können. Da der BF in Österreich geboren und aufgewachsen sei und seine gesamte Familie hier lebe, könne er nicht nach Serbien zurück. Er wünsche sich jedenfalls sein Leben zu ändern und in geordnete Bahnen zurückzuführen und weiterhin eine Therapie aufgrund seiner Suchterkrankung zu besuchen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, seine Ausbildung gemacht und hier gearbeitet habe. Des Weiteren sei er in Österreich sozial verankert, habe hier Freunde und einen Bekanntenkreis aufgebaut. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und habe er in Serbien keine soziale Verankerung. Die Häuser, welche die belangte Behörde in ihrem Bescheid anspricht, seien im Besitz von verschwägerten Personen, zu denen er keinen Kontakt habe. Bei einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren sei es dem BF nicht mehr möglich seine schwerkranke Mutter zu besuchen und diese zu unterstützen. Auch sei es ihm unmöglich eine Vater-Sohn-Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen und zu pflegen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn gehabt und mit diesem auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Bis zu seiner Inhaftierung sei er als Vater für die Erziehung und Pflege mitverantwortlich gewesen und habe er vor diese Aufgaben auch nach seiner Entlassung wiederaufnehmen. Die in Österreich lebende Schwester stelle eine wichtige Stütze im Leben des BF dar und könne sein schützenswertes Familienleben nicht durch Telefonate oder Nutzung der sozialen Medien aufrechterhalten werden. Sein Sohn sei noch zu klein, um eine sichere Bindung zu einem Elternteil über Telekommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Die Mutter des BF sei zu krank und nicht mobil genug, um den BF im Ausland zu besuchen. Auch wenn er eine Drogentherapie absolviert habe und auch künftig eine solche besuchen werde, sei es bei einem kompletten Rausriss aus seinem sozialen Umfeld möglich, dass er wieder einen Rückfall erleide. Die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren stelle sohin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zwar serbischer Staatsangehöriger aber in Österreich geboren sei. Er habe hier die Volks- und Mittelschule besucht und einen Lehrabschluss zum Maler und Beschichtungstechniker gemacht. Er spreche fließend Deutsch und habe bis römisch 40 .2021 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, jedoch aufgrund seiner Haftsituation und seines Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit seiner Drogensucht verabsäumt einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. In Österreich habe er einen minderjährigen Sohn und lebe die gesamte restliche Familie im Bundesgebiet. Zu seiner jüngeren Schwester, römisch 40 , bestehe ein sehr enges Verhältnis und habe diese den BF auch so oft es ihr möglich war in Haft besucht. Seine Mutter sei vor einiger Zeit an Krebs erkrankt und ginge es dieser sehr schlecht, vor ihrer Erkrankung habe sie den BF auch regelmäßig in Haft besucht. In Serbien habe er keine Familie und auch ansonsten keine Anknüpfungspunkte, er sei vor vielen Jahren zuletzt dort zu Besuch gewesen. Er habe in Österreich gearbeitet und Fortbildungskurse beim AMS absolviert. Er sei zwar fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch hänge ein Großteil dieser Taten mit seiner Suchterkrankung zusammen und habe er aus diesem Grund eine Drogentherapie besucht. Er sei bereits seit einem Jahr vollkommen clean und benötige keine Drogenersatztherapie mehr. Die belangte Behörde habe davon abgesehen sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Nachdem der BF zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme nicht rechtlich vertreten gewesen wäre, hätte er sein Parteiengehör nicht vollständig wahrnehmen können und hätte die belangte Behörde sohin keine aktuelle Zukunftsprognose abgeben können. Da der BF in Österreich geboren und aufgewachsen sei und seine gesamte Familie hier lebe, könne er nicht nach Serbien zurück. Er wünsche sich jedenfalls sein Leben zu ändern und in geordnete Bahnen zurückzuführen und weiterhin eine Therapie aufgrund seiner Suchterkrankung zu besuchen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, seine Ausbildung gemacht und hier gearbeitet habe. Des Weiteren sei er in Österreich sozial verankert, habe hier Freunde und einen Bekanntenkreis aufgebaut. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und habe er in Serbien keine soziale Verankerung. Die Häuser, welche die belangte Behörde in ihrem Bescheid anspricht, seien im Besitz von verschwägerten Personen, zu denen er keinen Kontakt habe. Bei einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren sei es dem BF nicht mehr möglich seine schwerkranke Mutter zu besuchen und diese zu unterstützen. Auch sei es ihm unmöglich eine Vater-Sohn-Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen und zu pflegen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn gehabt und mit diesem auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Bis zu seiner Inhaftierung sei er als Vater für die Erziehung und Pflege mitverantwortlich gewesen und habe er vor diese Aufgaben auch nach seiner Entlassung wiederaufnehmen. Die in Österreich lebende Schwester stelle eine wichtige Stütze im Leben des BF dar und könne sein schützenswertes Familienleben nicht durch Telefonate oder Nutzung der sozialen Medien aufrechterhalten werden. Sein Sohn sei noch zu klein, um eine sichere Bindung zu einem Elternteil über Telekommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Die Mutter des BF sei zu krank und nicht mobil genug, um den BF im Ausland zu besuchen. Auch wenn er eine Drogentherapie absolviert habe und auch künftig eine solche besuchen werde, sei es bei einem kompletten Rausriss aus seinem sozialen Umfeld möglich, dass er wieder einen Rückfall erleide. Die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren stelle sohin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar.

Unter einem wurde eine Stellungnahme des XXXX vom XXXX .2024 vorgelegt, wonach sich der BF seit XXXX .2024 in einer einzeltherapeutischen Behandlung aufgrund seiner Suchterkrankung befindet. Unter einem wurde eine Stellungnahme des römisch 40 vom römisch 40 .2024 vorgelegt, wonach sich der BF seit römisch 40 .2024 in einer einzeltherapeutischen Behandlung aufgrund seiner Suchterkrankung befindet.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.

5. Mit Teilerkenntnis vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.5. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .2024 zu GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch, welche jedoch noch vor Eröffnung der Verhandlung entlassen werden konnte, teilnahmen. Das Bundesamt ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch, welche jedoch noch vor Eröffnung der Verhandlung entlassen werden konnte, teilnahmen. Das Bundesamt ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.

Sowohl die Schwester als auch die Mutter des BF waren beide als Zeuginnen geladen und sind zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Die Schwester des BF, XXXX , teilte dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, zumal ihr die Anreise aus XXXX zu beschwerlich sei, weil sie ein 10 Monate altes Kind habe. Sie sei jedoch bereit an einer Einvernahme in XXXX teilzunehmen. Sowohl die Schwester als auch die Mutter des BF waren beide als Zeuginnen geladen und sind zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Die Schwester des BF, römisch 40 , teilte dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, zumal ihr die Anreise aus römisch 40 zu beschwerlich sei, weil sie ein 10 Monate altes Kind habe. Sie sei jedoch bereit an einer Einvernahme in römisch 40 teilzunehmen.

Die Ex-Lebensgefährtin legte in der mündlichen Verhandlung eine Niederschrift der Jugendhilfe XXXX vom XXXX .2016 und zwei Beschlüsse bezüglich der Pflegschaftssache des gemeinsamen minderjährigen Sohnes, jeweils vom XXXX .2017 und XXXX .2017 vor, welche im Zuge dessen als Kopie zum Akt genommen wurden.Die Ex-Lebensgefährtin legte in der mündlichen Verhandlung eine Niederschrift der Jugendhilfe römisch 40 vom römisch 40 .2016 und zwei Beschlüsse bezüglich der Pflegschaftssache des gemeinsamen minderjährigen Sohnes, jeweils vom römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 vor, welche im Zuge dessen als Kopie zum Akt genommen wurden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die von ihm behauptete Einstellungszusage binnen 14 Tagen vorzulegen. Diesem Auftrag ist der BF nicht nachgekommen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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