TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/9 G308 2290123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2024
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Entscheidungsdatum

09.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2290123-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) darüber verständigt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. Hierzu wurde dem BF ein Parteiengehör gewährt und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) darüber verständigt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. Hierzu wurde dem BF ein Parteiengehör gewährt und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Diese Verständigung wurde dem BF nachweislich am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab. Diese Verständigung wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Nachweise einer allfälligen Selbstständigkeit oder einem aufrechten Dienstverhältnis bzw. ausreichend Existenzmittel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erbracht habe. Er habe es unterlassen, die NAG-Behörde über allfällige Änderungen zu informieren und keine Unterlagen für eine Anmeldebescheinigung vorgelegt. Es sei daher festzustellen gewesen, dass der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen und es unterlassen habe, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Ein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können, auch verfüge der BF über keinen aufrechten Versicherungsschutz. Zudem blicke der BF auf eine historisch bemerkenswerte kriminelle Laufbahn aus dem Jahr 2000 bis 2013 in Deutschland zurück, welche 35 Vormerkungen, rechtskräftige Verurteilungen und diverse Haftaufenthalte umfasse. Der BF sei arbeitsfähig und sei es ihm zumutbar in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die privaten Interessen des BF müssten daher hinter das bedeutendere öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und der Wahrung des wirtschaftlichen Wohles zurücktreten. Eine Abwägung der Interessen des BF gegen die Interessen des Staates habe ergeben, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am römisch 40 .2024 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF gab als Beschwerdebegründung lediglich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung an, ohne dahingehend ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Dazu führte diese begründend aus, dass mit dem BF am XXXX .2024 ein Beratungstermin vereinbart worden sei, jedoch habe der BF diesen aufgrund seiner Erkrankung nicht wahrnehmen können. Auch weitere Beratungstermine vom XXXX .2024 und XXXX .2024 hätten nicht stattfinden können, zumal sich der BF ab dem XXXX .2024 in stationärer Behandlung befunden habe. Jedoch habe der BF seiner rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass er die Rechtsmittelfrist nicht verstreichen lassen möchte und wäre sohin fristwahrend eine Beschwerde einzubringen und weitere Ausführungen erst nach einem persönlichen Gespräch zu ergänzen.3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF gab als Beschwerdebegründung lediglich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung an, ohne dahingehend ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Dazu führte diese begründend aus, dass mit dem BF am römisch 40 .2024 ein Beratungstermin vereinbart worden sei, jedoch habe der BF diesen aufgrund seiner Erkrankung nicht wahrnehmen können. Auch weitere Beratungstermine vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 hätten nicht stattfinden können, zumal sich der BF ab dem römisch 40 .2024 in stationärer Behandlung befunden habe. Jedoch habe der BF seiner rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass er die Rechtsmittelfrist nicht verstreichen lassen möchte und wäre sohin fristwahrend eine Beschwerde einzubringen und weitere Ausführungen erst nach einem persönlichen Gespräch zu ergänzen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA mit Schreiben vom XXXX .2024 vorgelegt und langten am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA mit Schreiben vom römisch 40 .2024 vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2024 wurde der BF aufgefordert, seine Beschwerde gem. § 9 Abs. 1 VwGVG, insbesondere bezüglich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sowie das Begehren näher zu substantiieren. Hierfür wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen gewährt mit dem Hinweis, dass bei verspäteter Mängelbehebung die Beschwerde gem. § 13 Abs. 3 und Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen wäre.5. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 .2024 wurde der BF aufgefordert, seine Beschwerde gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, insbesondere bezüglich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sowie das Begehren näher zu substantiieren. Hierfür wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen gewährt mit dem Hinweis, dass bei verspäteter Mängelbehebung die Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen wäre.

Mit Schriftsatz vom XXXX .2024, beim BVwG am XXXX .2024 einlangend, kam der BF fristgerecht dem Verbesserungsauftrag vom XXXX .2024 nach und wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024, beim BVwG am römisch 40 .2024 einlangend, kam der BF fristgerecht dem Verbesserungsauftrag vom römisch 40 .2024 nach und wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Begründend wurde nunmehr zusammengefasst vorgebracht, dass die lange Dauer der Ausführungen darauf zurückzuführen sei, dass der BF für die Rechtsberatung nicht immer greifbar wäre, dies aufgrund längerer Perioden der Obdachlosigkeit und seiner stationären Aufenthalte wegen seiner Alkoholsucht. Der BF besitze die deutsche Staatsbürgerschaft und habe im Jahr 2022 von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. Im Bundesgebiet habe der BF ca. 3 ½ Jahre für den Zirkus gearbeitet, jedoch diese Tätigkeit als Schwarzarbeit ausgeführt. Danach habe der BF weitere Arbeiten als Saisonarbeiter (etwa bei der Apfelernte) verrichtet, jedoch unangemeldet. Der BF habe sohin seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten gedeckt, sei obdachlos gewesen und habe zwischenzeitig Unterkunft bei Freunden genommen. Aufgrund seiner Alkoholsucht sei der BF in den letzten Jahren fortlaufend stationär aufhältig gewesen, dies zuletzt von XXXX .2024 bis XXXX .2024. Er sei aufgrund suizidaler Äußerungen und Alkoholeinfluss im Krankenhaus aufgenommen worden und nach Stabilisierung seines Zustandes wieder entlassen worden. Er sei aufgrund seiner Alkoholkrankheit psychisch und physisch schwer belastet und aufgrunddessen seit vielen Jahren arbeitslos und mit wiederkehrenden Beziehungsproblemen konfrontiert. Der BF habe jedoch eine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , bei welcher er auch wohne und welche eine unverzichtbare Unterstützung und zugleich der einzige familiäre Rückhalt für den BF sei. Die belangte Behörde habe die Entscheidung ohne Einvernahme des BF erlassen und stelle dies einen groben Verfahrensmangel dar. Man hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Ausweisung des BF eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle und unverhältnismäßig wäre. Der BF stelle auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei er zudem im Bundesgebiet unbescholten. Es liege zwar eine Anzeige wegen dem Verdacht der gefährlichen Drohung aus dem Jahr 2023 vor, kam es hierbei jedoch zu keiner Verurteilung. Der belangten Behörde sei dahingehend beizupflichten, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und über keinen privaten Wohnsitz verfügt habe, auch sei er wegen seiner Alkoholsucht nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Demzufolge habe der BF bis dato auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 NAG erworben. Im Zuge einer vorzunehmenden Interessenabwägung sei insbesondere der schlechte Gesundheitszustand des BF, insbesondere seine Alkoholsucht, als auch sein familiärer Rückhalt durch XXXX zu berücksichtigen. Bei einer Ausweisung nach Deutschland könne die Suchtmittelproblematik des BF von Neuem beginnen, da der BF niemanden an seiner Seite habe um dieser zu entkommen. Sohin sei dem BF eine Ausweisung nicht zuzumuten. Begründend wurde nunmehr zusammengefasst vorgebracht, dass die lange Dauer der Ausführungen darauf zurückzuführen sei, dass der BF für die Rechtsberatung nicht immer greifbar wäre, dies aufgrund längerer Perioden der Obdachlosigkeit und seiner stationären Aufenthalte wegen seiner Alkoholsucht. Der BF besitze die deutsche Staatsbürgerschaft und habe im Jahr 2022 von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. Im Bundesgebiet habe der BF ca. 3 ½ Jahre für den Zirkus gearbeitet, jedoch diese Tätigkeit als Schwarzarbeit ausgeführt. Danach habe der BF weitere Arbeiten als Saisonarbeiter (etwa bei der Apfelernte) verrichtet, jedoch unangemeldet. Der BF habe sohin seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten gedeckt, sei obdachlos gewesen und habe zwischenzeitig Unterkunft bei Freunden genommen. Aufgrund seiner Alkoholsucht sei der BF in den letzten Jahren fortlaufend stationär aufhältig gewesen, dies zuletzt von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024. Er sei aufgrund suizidaler Äußerungen und Alkoholeinfluss im Krankenhaus aufgenommen worden und nach Stabilisierung seines Zustandes wieder entlassen worden. Er sei aufgrund seiner Alkoholkrankheit psychisch und physisch schwer belastet und aufgrunddessen seit vielen Jahren arbeitslos und mit wiederkehrenden Beziehungsproblemen konfrontiert. Der BF habe jedoch eine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , bei welcher er auch wohne und welche eine unverzichtbare Unterstützung und zugleich der einzige familiäre Rückhalt für den BF sei. Die belangte Behörde habe die Entscheidung ohne Einvernahme des BF erlassen und stelle dies einen groben Verfahrensmangel dar. Man hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Ausweisung des BF eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle und unverhältnismäßig wäre. Der BF stelle auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei er zudem im Bundesgebiet unbescholten. Es liege zwar eine Anzeige wegen dem Verdacht der gefährlichen Drohung aus dem Jahr 2023 vor, kam es hierbei jedoch zu keiner Verurteilung. Der belangten Behörde sei dahingehend beizupflichten, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und über keinen privaten Wohnsitz verfügt habe, auch sei er wegen seiner Alkoholsucht nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Demzufolge habe der BF bis dato auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, NAG erworben. Im Zuge einer vorzunehmenden Interessenabwägung sei insbesondere der schlechte Gesundheitszustand des BF, insbesondere seine Alkoholsucht, als auch sein familiärer Rückhalt durch römisch 40 zu berücksichtigen. Bei einer Ausweisung nach Deutschland könne die Suchtmittelproblematik des BF von Neuem beginnen, da der BF niemanden an seiner Seite habe um dieser zu entkommen. Sohin sei dem BF eine Ausweisung nicht zuzumuten.

Gemeinsam mit diesem Schriftsatz brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF folgende Unterlagen in Vorlage:

-        Ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX .2024 (OZ 3);-        Ärztlicher Entlassungsbrief vom römisch 40 .2024 (OZ 3);

-        Aufenthaltsbestätigung XXXX von XXXX .2024 bis XXXX .2024 (OZ 3);-        Aufenthaltsbestätigung römisch 40 von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 (OZ 3);

-        Arztbrief vom XXXX .2021 XXXX (OZ 3);-        Arztbrief vom römisch 40 .2021 römisch 40 (OZ 3);

-        Ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX .2023 (OZ 3);-        Ärztlicher Entlassungsbrief vom römisch 40 .2023 (OZ 3);

-        Aufenthaltsbestätigung XXXX von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (OZ 3);-        Aufenthaltsbestätigung römisch 40 von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (OZ 3);

-        Aufenthaltsbestätigung XXXX von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (OZ 3);-        Aufenthaltsbestätigung römisch 40 von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (OZ 3);

-        Aufenthaltsbestätigung XXXX von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (OZ 3);-        Aufenthaltsbestätigung römisch 40 von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (OZ 3);

-        Ambulanter Befund vom XXXX .2020 XXXX (OZ 3);-        Ambulanter Befund vom römisch 40 .2020 römisch 40 (OZ 3);

6. Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde dem BF seitens des BVwG die Aufforderung zur Mitwirkung übermittelt und dem BF binnen einer Frist von drei Wochen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu schriftlich Stellung zu beziehen sowie die geforderten Unterlagen vorzulegen.6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde dem BF seitens des BVwG die Aufforderung zur Mitwirkung übermittelt und dem BF binnen einer Frist von drei Wochen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu schriftlich Stellung zu beziehen sowie die geforderten Unterlagen vorzulegen.

Die Stellungnahme des BF vom XXXX .2024 langte am XXXX .2024 beim BVwG ein. Zusammen mit der Stellungnahme brachte der BF folgende Unterlage zur Vorlage:Die Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024 langte am römisch 40 .2024 beim BVwG ein. Zusammen mit der Stellungnahme brachte der BF folgende Unterlage zur Vorlage:

-        Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin XXXX vom XXXX .2024 (OZ 5);-        Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin römisch 40 vom römisch 40 .2024 (OZ 5);

7. Mit Urkundenvorlage vom XXXX .2024, beim BVwG am selben Tag einlangend, brachte der BF ein Empfehlungsschreiben eines langjährigen Freundes zur Vorlage.7. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 .2024, beim BVwG am selben Tag einlangend, brachte der BF ein Empfehlungsschreiben eines langjährigen Freundes zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und wurde in XXXX geboren (vgl. etwa Einsichtnahme in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister vom XXXX .2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; Stellungnahme vom XXXX .2024, S. 2, OZ 5).1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und wurde in römisch 40 geboren vergleiche etwa Einsichtnahme in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister vom römisch 40 .2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; Stellungnahme vom römisch 40 .2024, Sitzung 2, OZ 5).

1.1.2. Der BF gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet. Dies aufgrund seiner Tätigkeit beim Zirkus , für welchen der BF etwa 3 ½ Jahre tätig war, dies jedoch unangemeldet, er erhielt jedoch im Gegenzug Kost und Logie. Es kam sodann im Jahr 2016/2017 zu einem Zerwürfnis mit dem Zirkus und gelangte der BF sodann nach XXXX . In der Folge lebte der BF auf der Straße, übernachtete im XXXX und in Notschlafstellen (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2024, S. 2, OZ 5).1.1.2. Der BF gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet. Dies aufgrund seiner Tätigkeit beim Zirkus , für welchen der BF etwa 3 ½ Jahre tätig war, dies jedoch unangemeldet, er erhielt jedoch im Gegenzug Kost und Logie. Es kam sodann im Jahr 2016/2017 zu einem Zerwürfnis mit dem Zirkus und gelangte der BF sodann nach römisch 40 . In der Folge lebte der BF auf der Straße, übernachtete im römisch 40 und in Notschlafstellen vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024, Sitzung 2, OZ 5).

Im Bundesgebiet liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers vor (vgl. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX .2024):Im Bundesgebiet liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers vor vergleiche Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom römisch 40 .2024):

-         XXXX .2016 bis XXXX .2017  Hauptwohnsitz (JA)-         römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017  Hauptwohnsitz (JA)

-         XXXX .2019 bis XXXX .2019  Obdachlos-         römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019  Obdachlos

-         XXXX .2019 bis XXXX .2019  Hauptwohnsitz-         römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019  Hauptwohnsitz

-         XXXX .2020 bis XXXX .2021  Hauptwohnsitz-         römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021  Hauptwohnsitz

-        seit XXXX .2022 bis laufend  Hauptwohnsitz-        seit römisch 40 .2022 bis laufend  Hauptwohnsitz

Der BF verfügt im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2013 über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung (vgl. Anfragebeantwortung vom XXXX .2024, AS 65).Der BF verfügt im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2013 über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung vergleiche Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2024, AS 65).

1.1.3. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bis dato keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten vom XXXX .2024). 1.1.3. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bis dato keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten vom römisch 40 .2024).

1.1.4. Der BF verfügt über keinerlei finanzielle Mittel oder Ersparnisse und wird finanziell durch seine Lebensgefährtin und von seinem bekannten Pfarrer unterstützt. Weiters hat der BF Schulden im Bundesgebiet, dies aufgrund seiner Krankenhausaufenthalte (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, S. 3 und S. 4).1.1.4. Der BF verfügt über keinerlei finanzielle Mittel oder Ersparnisse und wird finanziell durch seine Lebensgefährtin und von seinem bekannten Pfarrer unterstützt. Weiters hat der BF Schulden im Bundesgebiet, dies aufgrund seiner Krankenhausaufenthalte vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, Sitzung 3 und Sitzung 4).

1.1.5. Die Lebensgefährtin des BF besitzt ein Haus im Bundesgebiet und bezog bis zum XXXX .2024 Krankengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).1.1.5. Die Lebensgefährtin des BF besitzt ein Haus im Bundesgebiet und bezog bis zum römisch 40 .2024 Krankengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Abschluss-Bericht vom XXXX .2023 der LPD XXXX zu GZ: XXXX wurde der BF beschuldigt, am XXXX .2023 seine Lebensgefährtin XXXX mit dem Umbringen bedroht zu haben sowie damit gedroht zu haben, ihr Haus anzuzünden (vgl. Abschlussbericht vom XXXX .2023, AS 3-7).1.2.1. Mit Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2023 der LPD römisch 40 zu GZ: römisch 40 wurde der BF beschuldigt, am römisch 40 .2023 seine Lebensgefährtin römisch 40 mit dem Umbringen bedroht zu haben sowie damit gedroht zu haben, ihr Haus anzuzünden vergleiche Abschlussbericht vom römisch 40 .2023, AS 3-7).

Als Begründung für die Drohung gab der BF die verbale Auseinandersetzung an, welche sich zuvor ereignet hatte. Der BF als auch seine Lebensgefährtin machten von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch.

Die Streife XXXX wurde am XXXX .2023 zur Wohnadresse des BF und seiner Lebensgefährtin beordert, da die Lebensgefährtin vom BF mit dem Umbringen bedroht worden sei. Beim Eintreffen der Beamten konnte festgestellt werden, dass der BF als auch seine Lebensgefährtin augenscheinlich betrunken waren. Die Lebensgefährtin wirkte auf die Beamten verängstigt und gab auch an, dass sie sich vor dem BF fürchten würde und Angst habe, er könne seine Drohungen wahr machen. Durch die einschreitenden Beamten wurde gegenüber dem BF sohin ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Die Streife römisch 40 wurde am römisch 40 .2023 zur Wohnadresse des BF und seiner Lebensgefährtin beordert, da die Lebensgefährtin vom BF mit dem Umbringen bedroht worden sei. Beim Eintreffen der Beamten konnte festgestellt werden, dass der BF als auch seine Lebensgefährtin augenscheinlich betrunken waren. Die Lebensgefährtin wirkte auf die Beamten verängstigt und gab auch an, dass sie sich vor dem BF fürchten würde und Angst habe, er könne seine Drohungen wahr machen. Durch die einschreitenden Beamten wurde gegenüber dem BF sohin ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.

Der BF wurde im Zuge der Amtshandlung aufbrausend und verhielt sich äußerst unkooperativ und ungestüm im Verhalten. Er weigerte sich auch nach dem ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot die Wohnadresse zu verlassen. Er legte sich flach auf den Boden und verschränkte die Hände am Rücken, infolgedessen wurde der BF zur Durchsetzung mittels Zwangsgewalt aus dem Wohnhaus verbracht und aufgrund einer Fremd- und Selbstgefährdung in Form einer gefährlichen Drohung sowie suizidaler Gedanken in das XXXX verbracht. Der BF wurde im Zuge der Amtshandlung aufbrausend und verhielt sich äußerst unkooperativ und ungestüm im Verhalten. Er weigerte sich auch nach dem ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot die Wohnadresse zu verlassen. Er legte sich flach auf den Boden und verschränkte die Hände am Rücken, infolgedessen wurde der BF zur Durchsetzung mittels Zwangsgewalt aus dem Wohnhaus verbracht und aufgrund einer Fremd- und Selbstgefährdung in Form einer gefährlichen Drohung sowie suizidaler Gedanken in das römisch 40 verbracht.

Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2024 zu GZ: XXXX , eingestellt (vgl. Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Verfahrens vom XXXX .2024, AS 11).Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .2024 zu GZ: römisch 40 , eingestellt vergleiche Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Verfahrens vom römisch 40 .2024, AS 11).

Im Bundesgebiet besteht seit XXXX .2023 ein Waffenverbot, welches am XXXX .2029 außer Kraft tritt (vgl. Personeninformation Auskunft, AS 29).Im Bundesgebiet besteht seit römisch 40 .2023 ein Waffenverbot, welches am römisch 40 .2029 außer Kraft tritt vergleiche Personeninformation Auskunft, AS 29).

1.2.2. In seinem Herkunftsstaat weist der BF folgende Vorverurteilungen auf (Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS):

1.2.2.1. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2006, AZ: XXXX , wurde der BF wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm ein Fahrverbot erteilt sowie die Fahrerlaubnis entzogen.1.2.2.1. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2006, AZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm ein Fahrverbot erteilt sowie die Fahrerlaubnis entzogen.

1.2.2.2. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2010, AZ: XXXX , wurde der BF wegen Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe verurteilt.1.2.2.2. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2010, AZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe verurteilt.

1.2.2.3. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2011, AZ: XXXX , wurde der BF wegen Diebstahl zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt. 1.2.2.3. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2011, AZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahl zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt.

1.2.3. Im Herkunftsstaat weist der BF von 2000 bis 2013 insgesamt 35 Vormerkungen, darunter wegen Diebstahlsdelikten und Sachbeschädigungen, auf (vgl. Anfragebeantwortung vom XXXX .2024, AS 65; Europol SIENA Nachricht, AS 67-77).1.2.3. Im Herkunftsstaat weist der BF von 2000 bis 2013 insgesamt 35 Vormerkungen, darunter wegen Diebstahlsdelikten und Sachbeschädigungen, auf vergleiche Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2024, AS 65; Europol SIENA Nachricht, AS 67-77).

1.2.4. Im Bundesgebiet ist der BF unbescholten und weist keinerlei Verwaltungsstrafen auf (vgl. Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom XXXX .2024; Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft vom XXXX .2024, AS 47).1.2.4. Im Bundesgebiet ist der BF unbescholten und weist keinerlei Verwaltungsstrafen auf vergleiche Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom römisch 40 .2024; Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 .2024, AS 47).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Im Herkunftsstaat absolvierte der BF die Hauptschule und eine Lehre zum Metzger. Die Lehrausbildung schloss er erfolgreich ab und arbeitete in Deutschland in weiterer Folge bei XXXX und der Müllabfuhr. Er ging angemeldeten Tätigkeiten in Deutschland nach, im Bundesgebiet jedoch nicht (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, S. 4).1.3.1. Im Herkunftsstaat absolvierte der BF die Hauptschule und eine Lehre zum Metzger. Die Lehrausbildung schloss er erfolgreich ab und arbeitete in Deutschland in weiterer Folge bei römisch 40 und der Müllabfuhr. Er ging angemeldeten Tätigkeiten in Deutschland nach, im Bundesgebiet jedoch nicht vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, Sitzung 4).

Er leidet seit seinem 21. Lebensjahr an Alkoholsucht und war aus diesem Grund schon mehrmals im Bundesgebiet stationär aufhältig. Dass der BF aktuell eine Therapie wegen seiner Alkoholsucht im Bundesgebiet absolviert konnte nicht festgestellt werden, zumal diesbezüglich kein Vorbringen erstattet oder Unterlagen vorgelegt wurden (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, S. 2 und S. 3).Er leidet seit seinem 21. Lebensjahr an Alkoholsucht und war aus diesem Grund schon mehrmals im Bundesgebiet stationär aufhältig. Dass der BF aktuell eine Therapie wegen seiner Alkoholsucht im Bundesgebiet absolviert konnte nicht festgestellt werden, zumal diesbezüglich kein Vorbringen erstattet oder Unterlagen vorgelegt wurden vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, Sitzung 2 und Sitzung 3).

1.3.2. Im Bundesgebiet verfügt der BF über seine Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , österreichische Staatsangehörige. Diese lernte der BF im Jahr 2020 im Zuge eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus XXXX kennen und ist mit dieser seither in einer aufrechten Beziehung. Der BF und seine Lebensgefährtin begründen dieselbe Hauptwohnsitzadresse im österreichischen Bundesgebiet an der Adresse XXXX . Die Lebensgefährtin des BF unterstützt diesen finanziell (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, S. 2; Angaben der Lebensgefährtin im Unterstützungsschreiben vom XXXX .2024; Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX .2024).1.3.2. Im Bundesgebiet verfügt der BF über seine Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 , österreichische Staatsangehörige. Diese lernte der BF im Jahr 2020 im Zuge eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus römisch 40 kennen und ist mit dieser seither in einer aufrechten Beziehung. Der BF und seine Lebensgefährtin begründen dieselbe Hauptwohnsitzadresse im österreichischen Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF unterstützt diesen finanziell vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, Sitzung 2; Angaben der Lebensgefährtin im Unterstützungsschreiben vom römisch 40 .2024; Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom römisch 40 .2024).

Im Zuge der eingeholten Stellungnahme vom XXXX .2024 wurde unter einem auch ein Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des BF in Vorlage gebracht (vgl. Schreiben der Lebensgefährtin XXXX vom XXXX .2024, OZ 5).Im Zuge der eingeholten Stellungnahme vom römisch 40 .2024 wurde unter einem auch ein Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des BF in Vorlage gebracht vergleiche Schreiben der Lebensgefährtin römisch 40 vom römisch 40 .2024, OZ 5).

1.3.3. Der BF brachte weiters vor, dass er im Bundesgebiet über enge Bekanntschaften verfüge. Darunter sei der Pfarrer der XXXX Kirche, Mag. Matthias KEIL, welcher den BF auch ständig unterstütze und zu welchem er ein freundschaftliches Verhältnis pflege. Weiters zähle auch ein Seelsorger der XXXX , XXXX , zu seinem Freundeskreis. Auch zu seinen Nachbarn, insbesondere XXXX , habe der BF ein freundschaftliches Verhältnis (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, S.2 und S. 3).1.3.3. Der BF brachte weiters vor, dass er im Bundesgebiet über enge Bekanntschaften verfüge. Darunter sei der Pfarrer der römisch 40 Kirche, Mag. Matthias KEIL, welcher den BF auch ständig unterstütze und zu welchem er ein freundschaftliches Verhältnis pflege. Weiters zähle auch ein Seelsorger der römisch 40 , römisch 40 , zu seinem Freundeskreis. Auch zu seinen Nachbarn, insbesondere römisch 40 , habe der BF ein freundschaftliches Verhältnis vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, S.2 und Sitzung 3).

Am XXXX .2024 brachte der BF ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers XXXX zur Vorlage (vgl. Urkundenvorlage vom XXXX .2024, OZ 6).Am römisch 40 .2024 brachte der BF ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers römisch 40 zur Vorlage vergleiche Urkundenvorlage vom römisch 40 .2024, OZ 6).

1.3.4. In Deutschland leben die Eltern des BF und seine vier Geschwister, zu welchen der Kontakt jedoch im Jahr 2019/2020 abgebrochen ist. Der BF habe sogar einen Erbverzicht unterschrieben und sei der wechselseitige Kontakt seitdem völlig abgebrochen (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, S. 3).1.3.4. In Deutschland leben die Eltern des BF und seine vier Geschwister, zu welchen der Kontakt jedoch im Jahr 2019/2020 abgebrochen ist. Der BF habe sogar einen Erbverzicht unterschrieben und sei der wechselseitige Kontakt seitdem völlig abgebrochen vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, Sitzung 3).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der Einsichtnahme in das Fremdenregister und den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Unterlagen.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten hinsichtlich seiner Lebensgefährtin XXXX und holte die aktenkundigen Auszüge ein.2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten hinsichtlich seiner Lebensgefährtin römisch 40 und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.3. Aufgrund der Abfrage des Zentralen Melderegister kam hervor, dass der BF in der Zeit von XXXX .2016 bis XXXX .2017 in der JA XXXX inhaftiert war. Ein Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich hat jedoch ergeben, dass der BF im Bundesgebiet unbescholten ist. Mit Stellungnahme des BF vom XXXX .2024 gab dieser hierzu befragt an, dass dieser Inhaftierung der Diebstahl einer Packung Rotwein zugrunde lag.2.2.3. Aufgrund der Abfrage des Zentralen Melderegister kam hervor, dass der BF in der Zeit von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 in der JA römisch 40 inhaftiert war. Ein Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich hat jedoch ergeben, dass der BF im Bundesgebiet unbescholten ist. Mit Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024 gab dieser hierzu befragt an, dass dieser Inhaftierung der Diebstahl einer Packung Rotwein zugrunde lag.

2.2.4. Es war feststellbar, dass der BF in einer aufrechten Beziehung mit XXXX steht, mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt und von dieser auch finanziell unterstützt wird. In ihrem Unterstützungsschreiben vom XXXX .2024 brachte die Lebensgefährtin des BF vor, dass sie mit dem BF seit dem Jahr 2020 eine Beziehung führe und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe. Der BF sei eine große Unterstützung im Haushalt und kümmere sich der BF besonders um die Arbeiten, welche im Garten anfallen würden. Der BF sei für sie unverzichtbar, da er alles machen würde, was sie alleine nicht schaffe. Sie würden wie ein typisches Ehepaar leben und wäre der BF ihr gegenüber noch nie gewalttätig geworden. 2.2.4. Es war feststellbar, dass der BF in einer aufrechten Beziehung mit römisch 40 steht, mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt und von dieser auch finanziell unterstützt wird. In ihrem Unterstützungsschreiben vom römisch 40 .2024 brachte die Lebensgefährtin des BF vor, dass sie mit dem BF seit dem Jahr 2020 eine Beziehung führe und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe. Der BF sei eine große Unterstützung im Haushalt und kümmere sich der BF besonders um die Arbeiten, welche im Garten anfallen würden. Der BF sei für sie unverzichtbar, da er alles machen würde, was sie alleine nicht schaffe. Sie würden wie ein typisches Ehepaar leben und wäre der BF ihr gegenüber noch nie gewalttätig geworden.

Bezüglich des Vorfalles am XXXX .2023 gebe sie an, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei und sie sohin die Polizei gerufen habe. Dass dies tatsächlich zu einer Anzeige führe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Der BF habe ihr auch bereits einen Heiratsantrag gemacht, da der BF jedoch Schulden wegen seiner Krankenhausaufenthalte im Bundesgebiet habe, zögere sie noch. Der BF sei ihr eine große Stütze und wünsche sie sich, dass der BF im Bundesgebiet verbleiben könne. Bezüglich des Vorfalles am römisch 40 .2023 gebe sie an, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei und sie sohin die Polizei gerufen habe. Dass dies tatsächlich zu einer Anzeige führe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Der BF habe ihr auch bereits einen Heiratsantrag gemacht, da der BF jedoch Schulden wegen seiner Krankenhausaufenthalte im Bundesgebiet habe, zögere sie noch. Der BF sei ihr eine große Stütze und wünsche sie sich, dass der BF im Bundesgebiet verbleiben könne.

2.2.5. Es war weiters feststellbar, dass der BF ein Naheverhältnis zum Pfarrer XXXX hat. Dieser führte in seinem Empfehlungsschreiben zusammenfassend aus, dass er den BF seit dem Jahr 2014 kennen würde. Damals sei ihm dieser als Obdachloser aufgefallen, welcher öfters vor seiner Kirche übernachtet hatte. Er würde nicht dem Bild eines „klassischen“ Obdachlosen entsprechen. Der BF habe ihm auch bei Außenarbeiten geholfen, sei an vielem interessiert und in keinster Weise fordernd. Er habe bereits versucht den BF zu einem geregelten Leben zurückzuführen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da der BF seit Jahren an einem Alkoholproblem leide. Durch diese Alkoholabhängigkeit sei der BF bereits körperlich beeinträchtigt. Zur Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin sei anzumerken, dass es in dieser Höhen und Tiefen gebe, zumal auch die Lebensgefährtin des BF alkoholabhängig sei. Der BF werde von seiner Familie nicht akzeptiert und habe der Alkohol sein Leben geprägt und äußerst beeinträchtigt. Der stärkste Anker für den BF sei seine Lebensgefährtin.2.2.5. Es war weiters feststellbar, dass der BF ein Naheverhältnis zum Pfarrer römisch 40 hat. Dieser führte in seinem Empfehlungsschreiben zusammenfassend aus, dass er den BF seit dem Jahr 2014 kennen würde. Damals sei ihm dieser als Obdachloser aufgefallen, welcher öfters vor seiner Kirche übernachtet hatte. Er würde nicht dem Bild eines „klassischen“ Obdachlosen entsprechen. Der BF habe ihm auch bei Außenarbeiten geholfen, sei an vielem interessiert und in keinster Weise fordernd. Er habe bereits versucht den BF zu einem geregelten Leben zurückzuführen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da der BF seit Jahren an einem Alkoholproblem leide. Durch diese Alkoholabhängigkeit sei der BF bereits körperlich beeinträchtigt. Zur Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin sei anzumerken, dass es in dieser Höhen und Tiefen gebe, zumal auch die Lebensgefährtin des BF alkoholabhängig sei. Der BF werde von seiner Familie nicht akzeptiert und habe der Alkohol sein Leben geprägt und äußerst beeinträchtigt. Der stärkste Anker für den BF sei seine Lebensgefährtin.

2.2.6. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme samt vorgelegter Unterlagen vom XXXX .2024, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.2.2.6. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme samt vorgelegter Unterlagen vom römisch 40 .2024, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.2.7. Die Feststellungen zu seinen Vorverurteilungen in Deutschland sowie Vormerkungen in Deutschland ergeben sich aus der Europol SIENA Nachricht sowie dem Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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