TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/9 W296 2293236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2024
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Entscheidungsdatum

09.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W296 2293236-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am XXXX in Idlib in Syrien geboren worden. Er sei ledig und kinderlos, bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe die Hauptschule besucht, eine Berufsausbildung mit Diplom zum Krankenpfleger absolviert und zuletzt als solcher gearbeitet. In Syrien habe er in der Stadt Idlib gelebt. Seine Eltern und neun seiner Geschwister seien in der Stadt Idlib wohnhaft. Ein weiterer Bruder halte sich in Österreich auf. Im Jahr XXXX sei er illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am römisch 40 in Idlib in Syrien geboren worden. Er sei ledig und kinderlos, bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe die Hauptschule besucht, eine Berufsausbildung mit Diplom zum Krankenpfleger absolviert und zuletzt als solcher gearbeitet. In Syrien habe er in der Stadt Idlib gelebt. Seine Eltern und neun seiner Geschwister seien in der Stadt Idlib wohnhaft. Ein weiterer Bruder halte sich in Österreich auf. Im Jahr römisch 40 sei er illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er befürchte, eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Er habe Angst vor dem Krieg und wolle nicht kämpfen.

3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX in der Provinz Idlib geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei gesund, ledig und kinderlos. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe er sich im Jahr XXXX an der Fakultät Gesundheit und Krankenpflege an der Universität Aleppo eingeschrieben und dort ein Jahr lang studiert. Im Jahr XXXX habe er einmal seine Familie in Idlib besucht, anschließend sei er nach Aleppo zurückgekehrt. In weiterer Folge habe er nicht mehr an seinen Heimatort zurückkehren können, da Aleppo vom syrischen Regime und Idlib von der FSA kontrolliert werde. Er habe sein Studium bis zum Jahr XXXX in Aleppo fortgesetzt und dieses abgeschlossen. Die vierte Klasse habe er wiederholt, um den Militärdienst nicht ableisten zu müssen und neben dem Studium habe er drei Jahre lang in einem Privatkrankenhaus als Pflegepraktikant gearbeitet. Am XXXX habe er Aleppo verlassen und er sei in den Libanon ausgereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Anschließend sei er für eine Woche an seinen Heimatort zurückgekehrt, ehe er erneut illegal ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Aufgrund des Militärdienstes werde nach ihm gefahndet. Seine Eltern, fünf seiner Brüder und seine drei Schwestern würden in XXXX in der Provinz Idlib leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Freunde habe er in Österreich nicht, er lerne Deutsch, sei nicht in einem Verein aktiv und nicht ehrenamtlich tätig.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Idlib geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei gesund, ledig und kinderlos. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe er sich im Jahr römisch 40 an der Fakultät Gesundheit und Krankenpflege an der Universität Aleppo eingeschrieben und dort ein Jahr lang studiert. Im Jahr römisch 40 habe er einmal seine Familie in Idlib besucht, anschließend sei er nach Aleppo zurückgekehrt. In weiterer Folge habe er nicht mehr an seinen Heimatort zurückkehren können, da Aleppo vom syrischen Regime und Idlib von der FSA kontrolliert werde. Er habe sein Studium bis zum Jahr römisch 40 in Aleppo fortgesetzt und dieses abgeschlossen. Die vierte Klasse habe er wiederholt, um den Militärdienst nicht ableisten zu müssen und neben dem Studium habe er drei Jahre lang in einem Privatkrankenhaus als Pflegepraktikant gearbeitet. Am römisch 40 habe er Aleppo verlassen und er sei in den Libanon ausgereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Anschließend sei er für eine Woche an seinen Heimatort zurückgekehrt, ehe er erneut illegal ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Aufgrund des Militärdienstes werde nach ihm gefahndet. Seine Eltern, fünf seiner Brüder und seine drei Schwestern würden in römisch 40 in der Provinz Idlib leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Freunde habe er in Österreich nicht, er lerne Deutsch, sei nicht in einem Verein aktiv und nicht ehrenamtlich tätig.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach Abschluss seines Studiums verpflichtet gewesen, den Militärdienst abzuleisten. Er habe jedoch auf keinen Fall in der syrischen Armee kämpfen wollen, da er am Krieg nicht teilnehmen wollen habe. Er habe unbedingt in seinem Beruf weiterarbeiten wollen, was ihm in Syrien jedoch nicht möglich gewesen sei. Zudem habe er nicht einmal seine Eltern besuchen können. Daher habe er Syrien verlassen, um in Europa seinem Beruf weiter nachgehen zu können. Er habe Syrien verlassen, bevor sein Aufschub abgelaufen sei, um einer Festnahme zu entgehen. Es sei für ihn nicht vorteilhaft gewesen, an seinem Heimatort zu bleiben, da er es seinen Eltern ersparen wollen habe, von der FSA wegen seines längeren Aufenthalts im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet wegen seines Studiums befragt und belästigt zu werden, und da es ihm nicht erlaubt gewesen sei, seinen Beruf in Idlib auszuüben. Viele seiner Studienkollegen seien nach ihrer Rückkehr nach Idlib von der FSA inhaftiert worden, was er vermeiden habe wollen. Seine Studienkollegen seien zwar freigelassen worden, hätten aber ihren Beruf nicht ausüben dürfen. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er würde sofort zum Militärdienst bei der syrischen Armee gebracht werden. Er wolle jedoch keinesfalls eine Waffe tragen.

Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis und ein Militärbuch im Original sowie ein Studienzeugnis und einen Reisepass in Kopie vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des von ihm vorgelegten, überprüften syrischen Personalausweises fest. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der HTS. Er habe Syrien im Jahr XXXX verlassen und sei bis dahin keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Im Jahr XXXX habe er ein Militärbuch und bis zum XXXX einen Aufschub erhalten. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Es habe auch aus sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Er befinde sich zwar im wehrpflichtigen Alter und habe den Militärdienst für die syrischen Streitkräfte bislang nicht abgeleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien an seinen Herkunftsort XXXX in seiner Herkunftsregion Idlib wäre er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt, da seine Herkunftsregion Idlib nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes stehe. Zudem könne er sich freikaufen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihm allein aufgrund der Herkunft oder der Ausreise Sanktionen wegen einer ihm unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung drohen würden. Seine Herkunftsregion sei über einen der nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder den (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) erreichbar.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des von ihm vorgelegten, überprüften syrischen Personalausweises fest. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der HTS. Er habe Syrien im Jahr römisch 40 verlassen und sei bis dahin keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Im Jahr römisch 40 habe er ein Militärbuch und bis zum römisch 40 einen Aufschub erhalten. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Es habe auch aus sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Er befinde sich zwar im wehrpflichtigen Alter und habe den Militärdienst für die syrischen Streitkräfte bislang nicht abgeleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien an seinen Herkunftsort römisch 40 in seiner Herkunftsregion Idlib wäre er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt, da seine Herkunftsregion Idlib nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes stehe. Zudem könne er sich freikaufen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihm allein aufgrund der Herkunft oder der Ausreise Sanktionen wegen einer ihm unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung drohen würden. Seine Herkunftsregion sei über einen der nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder den (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) erreichbar.

Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien sei eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Art. 3 der EMRK kommen würde.Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien sei eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Artikel 3, der EMRK kommen würde.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus der Ortschaft XXXX in Idlib, zuletzt habe er allerdings von XXXX bis zu seiner Ausreise XXXX in der Stadt Aleppo gelebt. Dort habe er studiert und gearbeitet. Ab XXXX sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, nach Idlib zu seinen Eltern zu reisen und er habe sich in Aleppo ein neues Leben aufgebaut. Sein Herkunftsort sei daher nicht in Idlib, sondern die Stadt Aleppo. Diese stehe aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst bislang nicht abgeleistet, da ihm aufgrund seines Studiums Aufschübe gewährt worden seien. Er könne jedoch keinen weiteren Aufschub mehr erhalten. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung bzw. die Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes, aber auch durch oppositionelle Gruppen. Im Zuge der Wehrpflicht wäre er als Rekrut gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten, und wolle sich insbesondere nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg beteiligen. Aus diesem Grund lehne er es auch ab, sich freizukaufen, und er könne sich dies auch nicht leisten. Es sei ihm nicht zumutbar und es sei auch kein hinreichend verlässlicher Schutz. Schon allein, weil er illegal ausgereist und nach Europa geflüchtet sei und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, drohe ihm asylrelevante Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung. In Idlib, dem Heimatort seiner Eltern, würde ihm durch die dort herrschende HTS eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, da er längere Zeit in Regionen unter der Kontrolle des syrischen Regimes gelebt habe. Eine legale Rückkehr sei ihm nur über Flughäfen, die unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen, möglich.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus der Ortschaft römisch 40 in Idlib, zuletzt habe er allerdings von römisch 40 bis zu seiner Ausreise römisch 40 in der Stadt Aleppo gelebt. Dort habe er studiert und gearbeitet. Ab römisch 40 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, nach Idlib zu seinen Eltern zu reisen und er habe sich in Aleppo ein neues Leben aufgebaut. Sein Herkunftsort sei daher nicht in Idlib, sondern die Stadt Aleppo. Diese stehe aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst bislang nicht abgeleistet, da ihm aufgrund seines Studiums Aufschübe gewährt worden seien. Er könne jedoch keinen weiteren Aufschub mehr erhalten. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung bzw. die Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes, aber auch durch oppositionelle Gruppen. Im Zuge der Wehrpflicht wäre er als Rekrut gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten, und wolle sich insbesondere nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg beteiligen. Aus diesem Grund lehne er es auch ab, sich freizukaufen, und er könne sich dies auch nicht leisten. Es sei ihm nicht zumutbar und es sei auch kein hinreichend verlässlicher Schutz. Schon allein, weil er illegal ausgereist und nach Europa geflüchtet sei und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, drohe ihm asylrelevante Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung. In Idlib, dem Heimatort seiner Eltern, würde ihm durch die dort herrschende HTS eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, da er längere Zeit in Regionen unter der Kontrolle des syrischen Regimes gelebt habe. Eine legale Rückkehr sei ihm nur über Flughäfen, die unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen, möglich.

6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.7. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er ist gesund.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Idlib geboren und war dort bis zum Jahr XXXX . Vom Jahr XXXX bis ungefähr Ende XXXX studierte er in Aleppo und besuchte – jedenfalls – im Jahr XXXX seine Familie. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren und war dort bis zum Jahr römisch 40 . Vom Jahr römisch 40 bis ungefähr Ende römisch 40 studierte er in Aleppo und besuchte – jedenfalls – im Jahr römisch 40 seine Familie.

Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, diese mit der Matura abgeschlossen und anschließend das Bachelorstudium für Krankenpflege an der Fakultät „Gesundheit und Krankenpflege“ an der Universität Aleppo absolviert. Neben dem Studium hat er drei Jahre lang in einem Privatkrankenhaus als Pflegepraktikant gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, fünf seiner Brüder und seine drei Schwestern leben in XXXX im Gouvernement Idlib.Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, fünf seiner Brüder und seine drei Schwestern leben in römisch 40 im Gouvernement Idlib.

Sein Herkunftsort – XXXX – steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der HTS.Sein Herkunftsort – römisch 40 – steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der HTS.

Am XXXX reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und in den Libanon ein, wo er sich einen Monat lang aufhielt, ehe er an seinen Herkunftsort in Syrien zurückkehrte und sich unbekannt lang dort aufhielt. Ab - jedenfalls - Anfang XXXX hielt er sich in der Türkei auf und reiste in weiterer Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und in den Libanon ein, wo er sich einen Monat lang aufhielt, ehe er an seinen Herkunftsort in Syrien zurückkehrte und sich unbekannt lang dort aufhielt. Ab - jedenfalls - Anfang römisch 40 hielt er sich in der Türkei auf und reiste in weiterer Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. In Österreich hält sich einer seiner Brüder auf. Er bezog bis einschließlich XXXX Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit geht er als Selbständiger beim Lieferservice XXXX einer Erwerbstätigkeit nach; er absolvierte bislang keinen Deutschkurs und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. In Österreich hält sich einer seiner Brüder auf. Er bezog bis einschließlich römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit geht er als Selbständiger beim Lieferservice römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach; er absolvierte bislang keinen Deutschkurs und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr zum Wehrdienst beim syrischen Militär eingezogen oder bestraft werden würde, hat sich letztlich als unglaubhaft erwiesen. Zwar steht fest, dass er den Grundwehrdienst aufgrund der ihm gewährten Aufschübe bislang nicht absolviert hat, im wehrpflichtigen Alter ist und keine Befreiungsgründe geltend machen kann. Allerdings steht sein Herkunftsort unter der Kontrolle der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS), sodass das syrische Regime dort keinen Zugriff auf ihn hat, und es ist ihm auch möglich, dorthin einzureisen, ohne das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet zu betreten, sodass er nicht Gefahr läuft, zum Militärdienst eingezogen bzw. wegen Wehrdienstverweigerung oder -entziehung bestraft zu werden.

Eine dem Beschwerdeführer seitens der HTS drohende Verfolgung aufgrund seiner oder einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung oder aufgrund deren Interesse an ihm aufgrund seiner Ausbildung kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Andere Gründe, die für eine ihm unmittelbar drohende Verfolgung sprechen würden, kamen im Zuge des Verfahrens ebenso wenig hervor.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.4.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand 27.03.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?        USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

?        Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gew

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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