TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/9 W152 2293615-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W152 2293615-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Korea (Südkorea), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024,
Zl. 1341839908-230248125, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Korea (Südkorea), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024,
Zl. 1341839908-230248125, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch II. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte – nach einer am 31.01.2023 erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet – am 01.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei sie zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen angab, Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea), was sie hiebei auch als Staatsangehörigkeit angab, aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und für 26 Jahre nach Südkorea gegangen zu sein. Südkorea habe sie verlassen, weil sie dort als Nordkoreanerin diskriminiert worden sei. Die BF sei nach Japan geflogen, weil sie dort habe arbeiten dürfen. Sie sei dort in einem Taschengeschäft tätig gewesen. Japan habe sie verlassen, weil sie auch dort als Nordkoreanerin diskriminiert worden sei. Dann habe sie für sechs Monate in Südkorea gelebt und sei danach nach Russland gezogen, habe jedoch keine Arbeit gefunden. Danach habe sie Russland über Armenien verlassen. Sie wolle hier leben und arbeiten, damit sie Europa bereisen kann. Das seien alle ihre Gründe. In der Heimat würde die BF vielleicht verhaftet, weil sie als Verräterin gelte.

2. Mit 03.04.2023 gab die BF im elektronischen Wege bekannt, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen zu wollen. Sie äußerte Unzufriedenheiten im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Unterkünften und verlangte die Ausfolgung ihres sichergestellten (südkoreanischen) Reisepasses, um Österreich zu verlassen. Dieses Anliegen wurde in weiterer Folge mehrfach urgiert und wurden diese Anfragen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Wesentlichen dahingehend beantwortet, dass die Zurückziehung ihres Asylantrags sowie die Ausfolgung des sichergestellten Reisedokuments (im Original) nicht möglich sei.

Mit 30.06.2023 wurde das BFA von der Rückkehrberatung (und Services) der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF beabsichtige, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge wurde das entsprechende Rückkehrberatungsprotokoll, mit dem Ergebnis, dass die BF nicht rückkehrwillig sei, durch die BBU Rückkehrberatung an die Behörde übermittelt.

3. Mit Schreiben vom 29.01.2024 wurde die BF zur Einvernahme am 20.02.2024 vor dem Bundesamt geladen und ihr zudem die aktuelle Länderinformation zu ihrem Herkunftsstaat Republik Korea mit der Möglichkeit, dazu im Zuge der Einvernahme eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt.

Zu Beginn der Einvernahme am 20.02.2024, welche bedarfsbedingt unter Heranziehung eines Dolmetschers (für die Sprache Koreanisch) mittels Cisco-Videoanruf festgelegt war, legte die BF sieben handschriftliche Notizen vor und erklärte in englischer Sprache, nicht unter Heranziehung eines koreanischen Dolmetschers einvernommen werden zu wollen, weil sie koreanische Männer „in den Kopf gestochen“ hätten. Bei einem Corona-Test hätten sie ihr mit dem Teststäbchen durch ihr rechtes Nasenloch in den Kopf gestochen, deshalb traue sie keinen koreanischen Männern. Die BF weigerte sich, in koreanischer Sprache zu antworten und mit dem herangezogenen Dolmetscher zu kommunizieren. Nach Manuduktion durch das BFA wurde die Einvernahme unterbrochen und mit einem Dolmetscher für die englische Sprache fortgesetzt. Ausdrücklich wurde sie darauf hingewiesen, es mitzuteilen, wenn sie wegen der Anwesenheit von Männern nicht in der Lage sein sollte, ihre Ausreisegründe frei darzulegen, und verneinte die BF zweimal ausdrücklich diesbezügliche Bedenken.

Die BF brachte im Wesentlichen vor, sie habe kein psychologisches Problem, aber ein physisches Problem, weil ihr vor vier Jahren ein koreanischer Mann ein Stäbchen in ihre Nase gesteckt habe. Normalerweise würden nur drei Zentimeter in die Nase geführt, bei ihr wären es ungefähr zehn Zentimeter tief gewesen. Es seien Mutter und Tochter gewesen und sie glaube, dass sie sie umbringen wollten. Seitdem hätte sie Kopfschmerzen, Erbrechen und Schlafprobleme. In Österreich seien vor fünf oder sechs Monaten Polizisten zu ihr gekommen und hätten ihr Handschellen angelegt, seither habe sie ständig Schmerzen in den Schultern und Probleme beim Schlafen. Sie könne auch den Arm nicht ordentlich hochheben.

Die vorgelegten Notizen habe die BF selbst geschrieben, weil ihre Tochter in Japan sei und sie sie nicht sehen dürfe. Die BF könne nicht nach Japan zurück, weil sie kein Visum habe. Die japanische und südkoreanische Regierung hätten die BF von ihrem Kind getrennt. Sie wolle nicht nach Japan, aber, dass die Tochter zu ihr komme. Aus politischen Problemen wolle die BF nicht nach Japan oder Südkorea zurück. Sie habe ihrer Tochter immer wieder geschrieben, sie solle zu ihr kommen. Die Tochter habe geantwortet, sie könne nicht, weil sie studiere bzw. lerne. Als sie gemeinsam in Korea gewesen seien, habe die Tochter lieber nach Japan zurückgewollt. Als die BF sie gebeten habe, zu ihr nach Russland bzw. nach Österreich zu kommen, hätte sie dies abgelehnt, sie möge Russland bzw. Österreich nicht.

Unabhängig von Parteien habe die BF einmal einen Artikel über die politischen Verhältnisse zwischen Korea, Japan und Amerika geschrieben. Seither sei sie unter Beobachtung durch die koreanische und die japanische Regierung. Die BF habe immer das Gefühl gehabt, dass „sie“ sie beobachten würden.

Ihre Eltern habe die BF wegen ihrer Heirat mit einem Japaner seit über dreißig Jahren nicht mehr gesehen und (er)kenne ihre Gesichter nicht mehr. Wenn die BF mit ihrer – nunmehr
16-jährigen – Tochter zu ihrer Mutter gegangen sei, sei letztere sehr kalt ihnen gegenüber gewesen und habe immer gesagt, dass die BF wieder nach Japan zurückgehen solle. Mittlerweile sei ihr bewusst, dass der koreanische Geheimdienst ihre Mutter manipuliert habe.

Die BF sei auch in Korea politisch verfolgt worden: Als sie mit ihrer Tochter in Korea gelebt habe, sei ein koreanischer Lehrer zu ihr nach Hause gekommen und und habe gedroht: „wenn deine Tochter nicht in Korea zur Schule geht, werden Sie wegen Vernachlässigung Ihres Kindes festgenommen“. Bei besagtem Coronatest habe der Mann, bevor er ihr den Wattestick in die Nase gestochen habe, gefragt, ob sie nach Russland wolle. Sie habe mit „ja“ geantwortet und daraufhin habe er ihr in die Nase gestochen. Das sei politische Folter. Die koreanische Regierung habe ihre Tochter von ihr getrennt und sie nach Japan zurückgehen lassen und die BF „gewaltvoll“ in die Nase gestochen.

Vorgelegt wurde eine ärztliche Stellungnahme der XXXX -Klinik vom 25.08.2023, wonach die BF wegen des Lärms und der Abgase in ihrem Quartier ua. unter Schlafstörungen und Übelkeit leide.Vorgelegt wurde eine ärztliche Stellungnahme der römisch 40 -Klinik vom 25.08.2023, wonach die BF wegen des Lärms und der Abgase in ihrem Quartier ua. unter Schlafstörungen und Übelkeit leide.

Am 21.02.2024 brachte die BF ihren koreanischen Identitätsnachweis im Original sowie eine Stellungnahme zu ihren Pensionseinzahlungen im Herkunftsstaat in Vorlage.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 25.04.2024, Zahl: 1341839908-230248125, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Korea (Südkorea) abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Republik Korea (Südkorea) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Schließlich bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 25.04.2024, Zahl: 1341839908-230248125, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Korea (Südkorea) abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Republik Korea (Südkorea) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI). Schließlich bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII).

Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die BF sei südkoreanische Staatsangehörige und habe zu Ihrer Staatsangehörigkeit bewusst falsche Angaben gemacht. Die Gründe der BF für das Verlassen des Herkunftsstaats fänden keine Deckung in den taxativ aufgezählten Konventionsgründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die BF sei keine politisch besonders exponierte Person, sie sei in ihrem Heimatstaat nie aktiv politisch bzw. parteipolitisch tätig gewesen und nie wegen ihren politischen Ansichten bzw. auch sonst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der BF drohe im Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer ethnischen, konfessionellen, bzw. ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die BF sei physisch sowie psychisch gesund, volljährig und arbeitsfähig, verfüge über Sprachkenntnisse in: Koreanisch (Muttersprache), Japanisch, Englisch, und Französisch, sie habe in Korea zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfüge ihren eigenen Angaben nach über einen Universitätsabschluss in Französischer Literatur. Die BF habe sich Ihren Lebensunterhalt in Korea selbstständig erwirtschaften können, sie habe bereits über dreißig Jahre lang in Südkorea gelebt, ohne in eine aussichtslose Lage zu geraten, und es seien ihr die kulturellen und sozialen Wertvorstellungen in ihrem Herkunftsstaat bekannt. Zudem könne sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Südkorea sei gemäß § 1 Z 17 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Abschiebung nach Südkorea für die BF eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für sie als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die BF sei kein Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die BF sei südkoreanische Staatsangehörige und habe zu Ihrer Staatsangehörigkeit bewusst falsche Angaben gemacht. Die Gründe der BF für das Verlassen des Herkunftsstaats fänden keine Deckung in den taxativ aufgezählten Konventionsgründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die BF sei keine politisch besonders exponierte Person, sie sei in ihrem Heimatstaat nie aktiv politisch bzw. parteipolitisch tätig gewesen und nie wegen ihren politischen Ansichten bzw. auch sonst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der BF drohe im Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer ethnischen, konfessionellen, bzw. ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die BF sei physisch sowie psychisch gesund, volljährig und arbeitsfähig, verfüge über Sprachkenntnisse in: Koreanisch (Muttersprache), Japanisch, Englisch, und Französisch, sie habe in Korea zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfüge ihren eigenen Angaben nach über einen Universitätsabschluss in Französischer Literatur. Die BF habe sich Ihren Lebensunterhalt in Korea selbstständig erwirtschaften können, sie habe bereits über dreißig Jahre lang in Südkorea gelebt, ohne in eine aussichtslose Lage zu geraten, und es seien ihr die kulturellen und sozialen Wertvorstellungen in ihrem Herkunftsstaat bekannt. Zudem könne sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Südkorea sei gemäß Paragraph eins, Ziffer 17, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Abschiebung nach Südkorea für die BF eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für sie als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die BF sei kein Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage in der Republik Korea (Südkorea) auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Folgendes fest (Auszug):

„[…]

Politische Lage

Die Republik Korea ist eine konstitutionelle Demokratie, die von einem Präsidenten (USDOS 20.3.2023; vgl. FH ohne Datum) für eine Amtszeit von 5 Jahren (FH ohne Datum; vgl. AA 12.4.2023) und einer Einkammersystem-Legislative regiert wird (FH ohne Datum). Der Präsident darf nicht erneut kandidieren (AA 12.4.2023).Die Republik Korea ist eine konstitutionelle Demokratie, die von einem Präsidenten (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH ohne Datum) für eine Amtszeit von 5 Jahren (FH ohne Datum; vergleiche AA 12.4.2023) und einer Einkammersystem-Legislative regiert wird (FH ohne Datum). Der Präsident darf nicht erneut kandidieren (AA 12.4.2023).

Die Einkammer-Nationalversammlung hat 300 Mitglieder, die eine vierjährige Amtszeit absolvieren, von denen 253 in Einzelwahlkreisen und 47 über nationale Parteilisten gewählt werden. Die Wahlen werden von der Nationalen Wahlkommission (NEC) geleitet, einem unabhängigen Gremium mit neun Mitgliedern, die für sechs Jahre ernannt werden (FH ohne Datum).

Beobachter hielten die Präsidentschaftswahlen vom 9. März [2022] und die Kommunalwahlen vom 1. Juni [2022] für frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. FH ohne Datum).Beobachter hielten die Präsidentschaftswahlen vom 9. März [2022] und die Kommunalwahlen vom 1. Juni [2022] für frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH ohne Datum).

Ein Quotensystem verpflichtet die politischen Parteien, für die 47 Sitze in der 300 Sitze zählenden Nationalversammlung und für die Wahlen zu den Gemeinderäten eine nach Geschlechtern ausgewogene Kandidatenliste aufzustellen (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

-        FH – Freedom House (ohne Datum): Freedom in the World 2023, https://freedomhouse.org/country/south-korea/freedom-world/2023, Zugriff 27.6.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Republic of Korea, https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/republic-of-korea/, Zugriff 27.6.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: South Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089723.html, Zugriff 26.6.2023

Sicherheitslage

Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 4.7.2023) und Gewaltverbrechen sind relativ selten, aber das Land befindet sich nach wie vor offiziell im Kriegszustand mit Nordkorea – es wurde am 27.7.1953 bis dato lediglich ein Waffenstillstandsabkommen mit Nordkorea geschlossen (findlaw 27.7.1953) -, was zu einer starken Militärpräsenz in einigen Gebieten und der ständigen Gefahr neuer Kämpfe führt. Kleinere gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der De-facto-Grenze sind keine Seltenheit (FH ohne Datum; vgl. AA 4.7.2023). Südkorea hat einen guten Sicherheitsstandard (BMEIA 4.7.2023; vgl. AA 4.7.2023), jedoch sollten Demonstrationen grundsätzlich gemieden werden (BMEIA 4.7.2023) denn vereinzelte Ausschreitungen können nicht ausgeschlossen werden (EDA 4.7.2023).Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 4.7.2023) und Gewaltverbrechen sind relativ selten, aber das Land befindet sich nach wie vor offiziell im Kriegszustand mit Nordkorea – es wurde am 27.7.1953 bis dato lediglich ein Waffenstillstandsabkommen mit Nordkorea geschlossen (findlaw 27.7.1953) -, was zu einer starken Militärpräsenz in einigen Gebieten und der ständigen Gefahr neuer Kämpfe führt. Kleinere gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der De-facto-Grenze sind keine Seltenheit (FH ohne Datum; vergleiche AA 4.7.2023). Südkorea hat einen guten Sicherheitsstandard (BMEIA 4.7.2023; vergleiche AA 4.7.2023), jedoch sollten Demonstrationen grundsätzlich gemieden werden (BMEIA 4.7.2023) denn vereinzelte Ausschreitungen können nicht ausgeschlossen werden (EDA 4.7.2023).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.7.203): Republik Korea: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/korearepublik-node/korearepubliksicherheit/216132, Zugriff 4.7.2023

-        BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (4.7.2023): Reiseinformation, Korea-Republik, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/korea-rep/, Zugriff 4.7.2023

-        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.7.2023): Reisehinweise für die Republik Korea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-korea/reisehinweise-fuerdierepublikkorea.html, Zugriff 4.7.2023

-        FH – Freedom House (ohne Datum): Freedom in the World 2023, https://freedomhouse.org/country/south-korea/freedom-world/2023, Zugriff 27.6.2023

-        findlaw (27.7.1953): Text of the Korean War Armistice Agreement, https://web.archive.org/web/20140305164517/http://news.findlaw.com/cnn/docs/korea/kwarmagr072753.html, Zugriff 7.7.2023
Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023; vgl. FH ohne Datum) doch waren hochrangige Richter in den letzten Jahren in Korruptionsskandale verwickelt (FH ohne Datum). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH ohne Datum).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH ohne Datum) doch waren hochrangige Richter in den letzten Jahren in Korruptionsskandale verwickelt (FH ohne Datum). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH ohne Datum).

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen (USDOS 20.3.2023).

Bürger können Klagen einreichen, um Schadenersatz für eine Menschenrechtsverletzung oder deren Beendigung zu verlangen. Einzelpersonen und Organisationen können gegen ablehnende Entscheidungen Berufung bei nationalen Menschenrechtsgremien und anschließend beim UN-Menschenrechtsausschuss einlegen. Für mutmaßliche Verstöße stehen auch verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        FH – Freedom House (ohne Datum): Freedom in the World 2023, https://freedomhouse.org/country/south-korea/freedom-world/2023, Zugriff 27.6.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: South Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089723.html, Zugriff 26.6.2023

Sicherheitsbehörden

Die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit unterstellte koreanische Nationale Polizeibehörde ist für die innere Sicherheit zu Lande zuständig, während die Küstenwache für die Sicherheit auf See verantwortlich ist (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.6.2023). Der nationale Nachrichtendienst ermittelt bei Verdacht auf kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit. Die zivilen Behörden hatten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die Regierung verfügte über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Machtmissbrauch (USDOS 20.3.2023).Die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit unterstellte koreanische Nationale Polizeibehörde ist für die innere Sicherheit zu Lande zuständig, während die Küstenwache für die Sicherheit auf See verantwortlich ist (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 26.6.2023). Der nationale Nachrichtendienst ermittelt bei Verdacht auf kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit. Die zivilen Behörden hatten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die Regierung verfügte über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Machtmissbrauch (USDOS 20.3.2023).

Die Abteilung für Menschenrechtsschutz der koreanischen Polizeibehörde untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.6.2023): The World Factbook, Korea South, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/korea-south/#military-and-security, Zugriff 3.7.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: South Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089723.html, Zugriff 26.6.2023
Folter und unmenschliche Behandlung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten