Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I413 2295809-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Mag Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., Mag Silke TODOR-KOSTIC, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, vertreten durch HERBST KINSKY Rechtsanwälte GmbH, vom 07.06.2024, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Mag Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., Mag Silke TODOR-KOSTIC, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, vertreten durch HERBST KINSKY Rechtsanwälte GmbH, vom 07.06.2024, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat:
"Der ORF-Beitrag wird gemäß § 3 Abs 1 und 2, § 7, § 12 Abs 2 Z 2, § 17 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) idF BGBl I 112/2023 sowie § 31 Abs 19 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) idF BGBl I 112/2023, für XXXX , XXXX , XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 mit EUR 183,60 vorgeschrieben. Der Beitrag in Höhe von EUR 183,60 ist seit 16.04.2024 zur Bezahlung fällig und ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN XXXX , BIC: XXXX unter Anführung der Beitragsnummer: XXXX , bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen.""Der ORF-Beitrag wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, sowie Paragraph 31, Absatz 19, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 mit EUR 183,60 vorgeschrieben. Der Beitrag in Höhe von EUR 183,60 ist seit 16.04.2024 zur Bezahlung fällig und ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN römisch 40 , BIC: römisch 40 unter Anführung der Beitragsnummer: römisch 40 , bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen."
II. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.09.2024, eingelangt am 19.09.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch II. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.09.2024, eingelangt am 19.09.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 26.03.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 168,30 zu bezahlen. Als Zahlungsfrist scheint der 16.04.2024 auf.
Mit Schreiben vom 08.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Festsetzung der ORF-Beiträge.
Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024 den Betrag von EUR 168,30 binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen vor und stellte fest, dieser Betrag sei seit 16.04.2024 fällig geworden.
Gegen diesen am 12.06.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 05.07.2024 per ERV eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhalts eingewendet wurde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR als Hauptwohnsitz für die Beitragsschuld voraussetze und nicht auf die technische (und willentliche) Möglichkeit abgestellt werde, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt zu konsumieren. Es könne einen Beitragspflichtigen, der diesen Rundfunk nicht konsumieren wolle, keine Beitragspflicht treffen. Zudem widerspreche der festgesetzte Beitrag dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip, da der Beitrag trotz mangelndem Empfangsgerät oder ohne tatsächliche Konsumation auferlegt werde. Über das Internet sei auch nicht das gesamte Programmangebot abrufbar. Die Beitragspflicht sei einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar, welche einen steuer- oder abgaberechtlich relevanten Vorgang voraussetze. Eine Besteuerung aller Haushalte mit Hauptwohnsitzmeldung sei nicht vom Steuerrecht umfasst. De facto werde die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert, was unzulässig sei. Im Weiteren werden zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Voreingenommenheit des ORF, die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsbeirates, die mangelnde objektive Berichterstattung des ORFund die Missachtung des gesetzlich ausdrücklich angeordneten Verfahrens nach § 31 ORF-Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages eingewendet. Außerdem werden ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, die Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Grundrechts auf Datenschutz vorgebracht. Zudem wendet die Beschwerde auch die Unionsrechtswidrigkeit des eingehobenen Beitrags als unzulässige staatliche Beihilfe angeführt. Gegen diesen am 12.06.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 05.07.2024 per ERV eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhalts eingewendet wurde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR als Hauptwohnsitz für die Beitragsschuld voraussetze und nicht auf die technische (und willentliche) Möglichkeit abgestellt werde, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt zu konsumieren. Es könne einen Beitragspflichtigen, der diesen Rundfunk nicht konsumieren wolle, keine Beitragspflicht treffen. Zudem widerspreche der festgesetzte Beitrag dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip, da der Beitrag trotz mangelndem Empfangsgerät oder ohne tatsächliche Konsumation auferlegt werde. Über das Internet sei auch nicht das gesamte Programmangebot abrufbar. Die Beitragspflicht sei einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar, welche einen steuer- oder abgaberechtlich relevanten Vorgang voraussetze. Eine Besteuerung aller Haushalte mit Hauptwohnsitzmeldung sei nicht vom Steuerrecht umfasst. De facto werde die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert, was unzulässig sei. Im Weiteren werden zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Voreingenommenheit des ORF, die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsbeirates, die mangelnde objektive Berichterstattung des ORFund die Missachtung des gesetzlich ausdrücklich angeordneten Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages eingewendet. Außerdem werden ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, die Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Grundrechts auf Datenschutz vorgebracht. Zudem wendet die Beschwerde auch die Unionsrechtswidrigkeit des eingehobenen Beitrags als unzulässige staatliche Beihilfe angeführt.
Die belangte Behörde legte am 18.07.2024 den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages.
Am 16.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und die Sach- und Rechtslage einschließlich der Anträge des Beschwerdeführers, die Rechtslage durch Anfechtung verschiedener Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu klären, erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht fasste den verfahrensleitenden Beschluss, das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG zu schließen. Am 16.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und die Sach- und Rechtslage einschließlich der Anträge des Beschwerdeführers, die Rechtslage durch Anfechtung verschiedener Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu klären, erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht fasste den verfahrensleitenden Beschluss, das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG zu schließen.
Am 19.09.2024 erstattete die rechtsanwaltlich vertretene belangte Behörde ein Rechtsvorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit dem 07.01.2005 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX in XXXX. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit dem 07.01.2005 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 in römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
Mit Schreiben samt Erlagschein vom 26.03.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Begleichung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 in der Höhe von € 183,60 bis zum 16.04.2024 auf. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt und haftet seit 16.04.2024 unberichtigt aus.
Am 08.04.2024 richtete der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags (für das Jahr 2024) an die belangte Behörde, dem diese mit dem Bescheid vom 07.06.2024 nachkam.
Der ORF-Beitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 15,30.
Der Beschwerdeführer besitzt an seinem Hauptwohnsitz kein Fernsehgerät, jedoch einen internetfähigen Computer, hat aber ein Radiogerät in seinem Auto und verfügt über ein Smartphone. Er registrierte sich nicht bei der belangten Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss das Ermittlungsverfahren am 16.09.2024 geschlossen. Die belangte Behörde brachte nach diesem Zeitpunkt, am 19.09.2024 einen Schriftsatz mit einem Rechtsvorbringen ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinem Hauptwohnsitz basieren auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 sowie auf dem Auszug aus dem ZMR. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich auch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an der festgestellten Adresse seit 07.01.2005 seinen Hauptwohnsitz hat. Aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 ergibt sich, dass der Anschrift des Beschwerdeführers keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht besteht. Der Beschwerdeführer gab auch in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 an, dass er bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet hat.
Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben samt Erlagschein vom 26.03.2024 ergibt sich die Einforderung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 in der Höhe von € 183,60 bis zum 16.04.2024 durch die belangte Behörde. Dass dieser Betrag wurde nicht bezahlt wurde, räumte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 ein. Daher war festzustellen, dass dieser Betrag seit dem 16.04.2024, dem Datum, an dem der dem Beschwerdeführer gesetzte Zahlungstermin verstrichen ist, unberichtigt aushaftet.
Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 08.04.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gefordert hat. Dass die belangte Behörde dem mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Aufgrund der Vorschrift des § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 31 Abs 19 ORF-G beträgt der ORF-Beitrag monatlich EUR 15,30.Aufgrund der Vorschrift des Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G beträgt der ORF-Beitrag monatlich EUR 15,30.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 an, dass er an seinem Hauptwohnsitz kein Fernsehgerät, jedoch einen internetfähigen Computer besitzt. Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Laut seinen weiteren Angaben hat er ein Radiogerät in seinem Auto und ein Smartphone. Weiters teilte er mit, dass er sich nicht bei der belangten Behörde registriert hatte.
Aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit (verfahrensleitendem) Beschluss das Ermittlungsverfahren am 16.09.2024 gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG geschlossen hatte. Dem Gerichtsalt ist zu OZ 9 zu entnehmen, dass die belangte Behörde nach diesem Zeitpunkt, am 19.09.2024 einen Schriftsatz mit einem Rechtsvorbringen eingebracht hat. Aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit (verfahrensleitendem) Beschluss das Ermittlungsverfahren am 16.09.2024 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen hatte. Dem Gerichtsalt ist zu OZ 9 zu entnehmen, dass die belangte Behörde nach diesem Zeitpunkt, am 19.09.2024 einen Schriftsatz mit einem Rechtsvorbringen eingebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
§ 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitrag