TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 W298 2274720-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W298 2274720-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) abgewiesen wurde, unter einem wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erwuchs der Bescheid mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes wurde mit Erkenntnis des BVwG XXXX als unbegründet abgewiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) abgewiesen wurde, unter einem wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erwuchs der Bescheid mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes wurde mit Erkenntnis des BVwG römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

1.3. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX persönlich zugestellt, worin ihm die weitere Vorgangsweise der Behörde, insbesondere die beabsichtigte Abweisung seines Passantrages zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Mangels einer Stellungnahme wurde die Beweisaufnahme geschlossen. 1.3. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 persönlich zugestellt, worin ihm die weitere Vorgangsweise der Behörde, insbesondere die beabsichtigte Abweisung seines Passantrages zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Mangels einer Stellungnahme wurde die Beweisaufnahme geschlossen.

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , durch persönliche Zustellung am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. 2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , durch persönliche Zustellung am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht ausgestellt werden könne, da er im Besitz mehrerer syrischer Reisedokumente sei, mit welchen laut Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisepasses möglich sei. Er sei somit in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Eine Vorsprache bei der Botschaft sei ihm laut Ansicht der Behörde auch zumutbar. Sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht ausgestellt werden könne, da er im Besitz mehrerer syrischer Reisedokumente sei, mit welchen laut Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisepasses möglich sei. Er sei somit in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Eine Vorsprache bei der Botschaft sei ihm laut Ansicht der Behörde auch zumutbar. Sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt mit der syrischen Botschaft in Wien nicht zumutbar sei, weil er eine Überwachung durch den syrischen Staat, Repressionen und Beschimpfungen durch die Beamten befürchte. Er sei aus der Heimat illegal ausgereist sei (vgl. Vorbringen im Asylverfahren). Seine Fluchtgründe und die Gründe warum ihm Asyl zustünde, obwohl das BVwG bereits über seinen Antrag auf internationalen Schutz befunden habe, habe er in einem Folgeantrag (über welchen in erster Instanz noch nicht entschieden worden sei) erneut Ausdruck verliehen. Eine Asylgewährung aufgrund des Beschwerdevorbringens sei jedenfalls nicht auszuschließen. Er könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, weil er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt und seine Flucht aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die in der Heimat verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen würden. Insbesondere verwies der Beschwerdeführer auf die Anfragebeantwortung ACCORD [a-12313] wonach die syrischen Behörden im Ausland lebende Syrer durch die Botschaften und das konsularische Personal überwachen lassen würden. Eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft könne ihm daher nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG erfüllen und Versagungsgründe würden keine vorliegen. 2.2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt mit der syrischen Botschaft in Wien nicht zumutbar sei, weil er eine Überwachung durch den syrischen Staat, Repressionen und Beschimpfungen durch die Beamten befürchte. Er sei aus der Heimat illegal ausgereist sei vergleiche Vorbringen im Asylverfahren). Seine Fluchtgründe und die Gründe warum ihm Asyl zustünde, obwohl das BVwG bereits über seinen Antrag auf internationalen Schutz befunden habe, habe er in einem Folgeantrag (über welchen in erster Instanz noch nicht entschieden worden sei) erneut Ausdruck verliehen. Eine Asylgewährung aufgrund des Beschwerdevorbringens sei jedenfalls nicht auszuschließen. Er könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, weil er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt und seine Flucht aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die in der Heimat verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen würden. Insbesondere verwies der Beschwerdeführer auf die Anfragebeantwortung ACCORD [a-12313] wonach die syrischen Behörden im Ausland lebende Syrer durch die Botschaften und das konsularische Personal überwachen lassen würden. Eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft könne ihm daher nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfüllen und Versagungsgründe würden keine vorliegen.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität wurde im Rahmen seines Asylverfahrens durch die Vorlage insbesondere seines syrischen Reisedokuments festgestellt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens XXXX (Asylantragstellung) durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein am selben Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Sein Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des BVwG XXXX vom XXXX als unbegründet abgewiesen, in der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag über welchen noch nicht erstinstanzlich entschieden wurde. Die Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum XXXX verlängert. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens römisch 40 (Asylantragstellung) durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein am selben Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Sein Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des BVwG römisch 40 vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen, in der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag über welchen noch nicht erstinstanzlich entschieden wurde. Die Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum römisch 40 verlängert.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2014 nicht mehr in Syrien auf und verfügt über folgende Dokumente:

●        Syrischer Reisepass im Original (Nr. XXXX ) vom XXXX ●        Syrischer Reisepass im Original (Nr. römisch 40 ) vom römisch 40

●        Syrischer Reisepass im Original (Nr. XXXX ) vom XXXX ●        Syrischer Reisepass im Original (Nr. römisch 40 ) vom römisch 40

●        Syrischer Reisepass im Original (Nr. XXXX ) vom XXXX ●        Syrischer Reisepass im Original (Nr. römisch 40 ) vom römisch 40

●        Syrischer Familienregisterauszug in Kopie (Nr. XXXX ) ausgestellt am XXXX ●        Syrischer Familienregisterauszug in Kopie (Nr. römisch 40 ) ausgestellt am römisch 40

●        Syrische Heiratsurkunde in Kopie (Nr. XXXX ) ausgestellt am XXXX ●        Syrische Heiratsurkunde in Kopie (Nr. römisch 40 ) ausgestellt am römisch 40

Es stehen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegen.

1.3. Maßgebliche Quellen:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

●        Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313] vom 01.02.2024

Möglichkeit für syrische Staatsangehörige, in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes)

Die syrische Botschaft in Wien beschreibt auf ihrer Webseite den Prozess einer Passverlängerung beziehungsweise der erstmaligen Antragsstellung für einen Pass. Erforderliche Unterlagen würden aktuelle Fotos, der alte Reisepass, eine Kopie des Personalausweises oder des Zivilregisterauszugs sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates inkludieren. Im Falle der erstmaligen Antragsstellung sei es notwendig, den Personalausweis oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliege, vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr betrage bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Die jeweilige Gebühr sei bei Einreichung des Antrags zu entrichten. Sollte der alte Pass beschädigt sein, sei eine zusätzliche Schadensersatzgebühr von 45 Euro zu entrichten. Bei Verlust des alten Passes, müsse der/die Antragsteller·in zusätzlich zu den genannten Dokumenten eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorlegen (Syrische Botschaft Wien, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel merkt an, dass bei einer Passantragsstellung von Männern deren Wehrpflichtstatus ermittelt werde. Die Botschaft verlange eine Kopie eines Dokuments zum Nachweis des Wehrpflichtstatus (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum a).

Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) zitiert im Juni 2021 das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC). Laut SJAC behindere das Fehlen von Dokumenten nicht unbedingt den Rückkehrprozess. Wer keinen Reisepass besitze oder dessen Reisepass abgelaufen sei, könne bei einer syrischen Auslandsvertretung einen Laissez-Passer beantragen (EUAA, Juni 2021, S. 25).Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) zitiert im Juni 2021 das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC). Laut SJAC behindere das Fehlen von Dokumenten nicht unbedingt den Rückkehrprozess. Wer keinen Reisepass besitze oder dessen Reisepass abgelaufen sei, könne bei einer syrischen Auslandsvertretung einen Laissez-Passer beantragen (EUAA, Juni 2021, Sitzung 25).

Die syrischen Botschaften in Berlin und Brüssel beschreiben auf ihren Webseiten Voraussetzung für einen solchen Antrag. Im Falle eines Antrags auf ein Laissez-Passer müsse die Person schriftlich die Umstände und Gründe für die Rückkehr darlegen. Die Botschaft benötige außerdem einen syrischen Ausweis (Personalausweis oder eine aktuelle vom syrischen Außenministerium beglaubigte Personenstandsbescheinigung mit einer von der Gemeinde gestempelten Kopie oder eine Kopie des verlorenen syrischen Passes) und Fotos, eine konsularische Registrierung sowie die festgelegte Gebühr. Wenn ein Laissez-Passer auf den Verlust des Reisepasses zurückzuführen sei, werde dem/r Antragsteller·in eine Strafgebühr auferlegt und eine Meldung bei der Polizei im Wohnsitzland eingeleitet (Syrische Botschaft Berlin, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel fügt hinzu, dass im Falle des Verlusts oder Diebstahls eine schriftliche Erklärung des/r Antragsteller·in benötigt werde, in der die Umstände des Verlusts oder des Diebstahls erläutert werden sowie eine Verlustmeldung der Polizei und ein spezielles Antragsformular. Die Gebühr für einen Laissez-Passer betrage in Brüssel 50 Euro in bar (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum b).

Die Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien gibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2024 an, dass es im Falle der Passantragsstellung keinen Unterschied mache, aus welchem Teil Syriens der/die Antragsteller·in stamme (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien, 30. Jänner 2024).

Es konnten keine weiteren Informationen darüber gefunden werden, ob ein unterschiedlicher Herkunftsort die Antragstellung eines syrischen Reisedokumentes verändert.

Es wurden Expert·innen zu der Fragestellung kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten.

Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit bei Antragsstellung; Möglichkeit der digitalen Antragsstellung

Das syrische Konsulat in Wien erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass ein persönliches Erscheinen bei Antragsstellung erforderlich sei, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien, 30. Jänner 2024).

Die Webseite Arab Deutschland, die Informationen über das Leben in Deutschland auf Arabisch zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Dezember 2023 die Aktualisierung eines Artikels über die Möglichkeit der elektronischen Verlängerung des syrischen Passes. Es sei Syrer·innen mit Wohnsitz im Ausland möglich, ihren syrischen Pass mithilfe einer speziellen vom syrischen Außenministerium zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform zu verlängern. Durch diesen Dienst sei es möglich, den syrischen Pass zu verlängern, ohne eine syrische diplomatische Vertretung aufsuchen zu müssen. Erforderliche Dokumente müssten hochgeladen werden und es müsse online eine Gebühr von 360 US-Dollar bezahlt werden. Der alte Reisepass müsse zusammen mit einem ausgedruckten Formular und zwei Fotos per DHL an die syrische Botschaft in Oman geschickt werden. In weiterer Folge müssten Antragsteller·innen ein Video ihres Gesichts aufnehmen, in dem sie ihren Namen, Datum und einen per E-Mail erlangten Code nennen müssten. Die Bearbeitung dauere zwischen 21 und 40 Tage und Antragsteller·innen würden ihren neuen Pass per Post erhalten (Arab Deutschland, 24. Dezember 2023; siehe auch: Elektronisches Konsularbüro, ohne Datum a).

Laut dem Center for Operationen Analysis and Research (COAR) habe das Außenministerium das „Online-Portal für syrische Expatriate-Dienste“ Ende November 2021 gestartet. Das Portal ermögliche es im Ausland lebenden Syrer·innen, auf konsularische Dienste zuzugreifen, Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden zu beantragen und Pässe zu verlängern. COAR merkt an, dass E-Governance-Systeme nur so gut seien wie ihre zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Fall Syriens fragmentiert und lückenhaft seien oder ganz fehlen würden (COAR, 13. Dezember 2021; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 40).Laut dem Center for Operationen Analysis and Research (COAR) habe das Außenministerium das „Online-Portal für syrische Expatriate-Dienste“ Ende November 2021 gestartet. Das Portal ermögliche es im Ausland lebenden Syrer·innen, auf konsularische Dienste zuzugreifen, Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden zu beantragen und Pässe zu verlängern. COAR merkt an, dass E-Governance-Systeme nur so gut seien wie ihre zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Fall Syriens fragmentiert und lückenhaft seien oder ganz fehlen würden (COAR, 13. Dezember 2021; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, Sitzung 40).

Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Schwedischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde.

Migrationsverket schreibt in einem Bericht über syrische Dokumente vom Jänner 2024, dass die syrischen konsularischen Online-Portals (für Inland und Ausland) nicht immer einwandfrei funktioniert hätten. Laut einem Artikel von Enab Baladi aus 2022 sei es zeitweise nicht möglich gewesen einen Passantrag auszufüllen. Der Prozess sei außerdem mit sehr langen Wartezeiten für die Ausstellung der Pässe verbunden gewesen. Laut einer von Migrationsverket kontaktierten Insider-Quelle in Damaskus hätten die online Dienste im Jahr 2023 weitgehend funktioniert. Es habe jedoch weiterhin lange Wartezeiten gegeben. Migrationsverket erklärt in seinem Bericht weiters, dass online verlängerte Pässe nur maximal zwei Jahre gültig seien. Bei einer Passverlängerung erfolge die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass müsse der/die Antragssteller·in den Pass jedoch bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsult abholen (Migrationsverket, 24. Jänner 2024, S. 19-20). Mit Sommer 2023 habe es 355 US-Dollar gekostet einen Reisepass innerhalb von 30 bis 45 Tagen über das elektronische Konsularbüro ausgestellt zu bekommen. Ein Expressantrag (Zustellung innerhalb einer Woche) habe 920 US-Dollar gekostet (Migrationsverket, 24. Jänner 2024, S. 21).Migrationsverket schreibt in einem Bericht über syrische Dokumente vom Jänner 2024, dass die syrischen konsularischen Online-Portals (für Inland und Ausland) nicht immer einwandfrei funktioniert hätten. Laut einem Artikel von Enab Baladi aus 2022 sei es zeitweise nicht möglich gewesen einen Passantrag auszufüllen. Der Prozess sei außerdem mit sehr langen Wartezeiten für die Ausstellung der Pässe verbunden gewesen. Laut einer von Migrationsverket kontaktierten Insider-Quelle in Damaskus hätten die online Dienste im Jahr 2023 weitgehend funktioniert. Es habe jedoch weiterhin lange Wartezeiten gegeben. Migrationsverket erklärt in seinem Bericht weiters, dass online verlängerte Pässe nur maximal zwei Jahre gültig seien. Bei einer Passverlängerung erfolge die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass müsse der/die Antragssteller·in den Pass jedoch bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsult abholen (Migrationsverket, 24. Jänner 2024, Sitzung 19-20). Mit Sommer 2023 habe es 355 US-Dollar gekostet einen Reisepass innerhalb von 30 bis 45 Tagen über das elektronische Konsularbüro ausgestellt zu bekommen. Ein Expressantrag (Zustellung innerhalb einer Woche) habe 920 US-Dollar gekostet (Migrationsverket, 24. Jänner 2024, Sitzung 21).

Der beschriebene Onlinedienst kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

● Elektronisches Konsularbüro, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates, Arabische Republik Syrien [Arabisch]: Startseite, ohne Datum b
https://www.ecsc-expat.sy/

Es konnten auf YouTube eine Vielzahl von Videos gefunden werden, die den Vorgang der digitalen Antragsstellung auf Passverlängerung über das oben genannte Portal beschreiben (YouTube, abgerufen am 24. Jänner 2024).

Es konnten keine Berichte über die digitale Antragsstellung durch eine/n in Österreich lebenden Syrer·in gefunden werden.

Mögliche Folgen für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat (Unterschiede je nach Herkunftsort, Status in Österreich, Grund für Schutzstatus)

EUAA veröffentlicht im Juni 2021 einen Bericht über die Situation von Rückkehrer·innen in Syrien. Nach Angaben einer in Syrien tätigen internationalen humanitären Organisation würden die Namen syrischer Rückkehrer·innen [aus Jordanien], wenn sie bei der syrischen Botschaft in Amman um einen Reisepass oder einen Laissez-Passer ansuchen, in eine zentrale Datenbank eingegeben, um zu überprüfen, ob die Person Verbindungen zur Opposition oder einer „terroristischen“ Gruppierung habe (EUAA, Juni 2021, S. 16). Solid Road, eine niederländische NGO, die (ehemalige) Asylbewerber·innen und Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis bei der freiwilligen Rückkehr aus den Niederlanden in ihr Herkunftsland unterstützt, beschreibt gegenüber EUAA die Situation von acht Rückkehrer·innen aus den Niederlanden. Fünf der Rückkehrer·innen (die eine Kernfamilie bildeten) hätten bei der Erneuerung ihrer Pässe in der syrischen Botschaft in Brüssel eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass sie Syrien aufgrund der Kriegssituation und nicht wegen der syrischen Behörden verlassen hätten. Soweit bekannt, hätten die anderen drei Rückkehrer·innen eine solche Erklärung nicht unterzeichnen müssen. Den Rückkehrer·innen seien bei der Ankunft in Syrien Fragen zu ihren Fluchtgründen gestellt worden (EUAA, Juni 2021, S. 11).EUAA veröffentlicht im Juni 2021 einen Bericht über die Situation von Rückkehrer·innen in Syrien. Nach Angaben einer in Syrien tätigen internationalen humanitären Organisation würden die Namen syrischer Rückkehrer·innen [aus Jordanien], wenn sie bei der syrischen Botschaft in Amman um einen Reisepass oder einen Laissez-Passer ansuchen, in eine zentrale Datenbank eingegeben, um zu überprüfen, ob die Person Verbindungen zur Opposition oder einer „terroristischen“ Gruppierung habe (EUAA, Juni 2021, Sitzung 16). Solid Road, eine niederländische NGO, die (ehemalige) Asylbewerber·innen und Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis bei der freiwilligen Rückkehr aus den Niederlanden in ihr Herkunftsland unterstützt, beschreibt gegenüber EUAA die Situation von acht Rückkehrer·innen aus den Niederlanden. Fünf der Rückkehrer·innen (die eine Kernfamilie bildeten) hätten bei der Erneuerung ihrer Pässe in der syrischen Botschaft in Brüssel eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass sie Syrien aufgrund der Kriegssituation und nicht wegen der syrischen Behörden verlassen hätten. Soweit bekannt, hätten die anderen drei Rückkehrer·innen eine solche Erklärung nicht unterzeichnen müssen. Den Rückkehrer·innen seien bei der Ankunft in Syrien Fragen zu ihren Fluchtgründen gestellt worden (EUAA, Juni 2021, Sitzung 11).

Al-Araby Al-Jadeed (auch The New Arab genannt), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, schreibt im November 2021, dass syrische Botschaften als Zweige des Geheimdienstes wahrgenommen würden. Ein syrischer Flüchtling aus Berlin habe gegenüber Al-Araby Al-Jadeed berichtet, dass die Botschaft Druck auf ihn ausgeübt habe, die Freistellungsgebühr für seine zwei wehrpflichtigen Söhne zu bezahlen. Ein Syrer mit Wohnsitz in Schweden habe ebenfalls ausgesagt, dass er bei seinem Besuch der Botschaft in Stockholm verschleierten Drohungen ausgesetzt gewesen sei, die sich auf den Verbleib seiner Familie in Syrien und die Gesetze zur Beschlagnahmung von Eigentum bezogen hätten. Er habe sich gezwungen gesehen, entweder nach Syrien zu reisen oder „finanzielle Erpressung“ in Kauf zu nehmen (Al-Araby Al-Jadeed, 18. November 2021).

COAR schreibt im Dezember 2021, dass viele [Syrer·innen] Bedenken hätten, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie befürchten würden, von feindseligen Beamt·innen beschimpft/misshandelt („fears of abuse“) oder im schlimmsten Fall verhaftet zu werden (COAR, 13. Dezember 2021).

SJAC berichtet in einem Artikel vom März 2022, dass das Innenministerium Passanträge innerhalb Syriens überwache. Antragsteller·innen oder Familienangehörige, die in deren Namen einen Antrag stellen, würden einer Geheimdienstprüfung unterzogen und infolgedessen willkürliche Inhaftierung, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen riskieren. Auch eine Antragsstellung außerhalb des Landes berge laut SJAC Sicherheitsrisiken. Obwohl die syrische Regierung seit 2015 keine geheimdienstlichen Überprüfungen von Passanträgen im Ausland mehr durchgeführt habe, seien Antragsteller·innen dennoch verpflichtet, Video-Testimonials einzureichen. Diese digitalen Inhalte würden es der syrischen Regierung ermöglichen, ihre im Ausland lebenden Bürger·innen zu geolokalisieren, was es einfacher mache, diejenigen weiterhin zu überwachen, die die Regierung verdächtige, Dissident·innen zu sein oder denen sie vorwerfe, Syrien illegal verlassen zu haben (SJAC, 31. März 2022).

Die regierungskritische syrische Medienorganisation Enab Baladi zitiert in einem Artikel vom November 2022 den in Deutschland ansässigen syrischen Anwalt und Rechtsberater der Gruppe „Caesar Files“, Ibrahim Al-Kasem. Al-Kasem sei davon überzeugt, dass die in Deutschland vorherrschende Zwangserneuerung von Pässen [für subsidiär schutzberechtige Syrer·innen] dazu beitrage, dass es der syrischen Regierung möglich sei, eine Datenbank aufzubauen und die Antragstellenden dem Risiko der ständigen Überwachung aussetze (Enab Baladi, 20. November 2022).

Laut einem Artikel des oppositionellen, syrischen Nachrichtensenders Syria TV vom März 2023 würde für viele Flüchtlinge der Besuch der syrischen Botschaft Ängste wecken. Manche würden sich weigern, zur Botschaft zu gehen, wie im Fall des Flüchtlings Muhammad Bibo, der mit seiner Familie geflohen sei, nachdem er den Einberufungsbescheid vom Rekrutierungsbüro erhalten habe. Bibo habe Angst, seine Familie nicht wiederzusehen. Syria TV zitiert den flüchtlingspolitischen Sprecher Tareq Alaows. Alaows befürchte, dass niemand eingreifen könne, falls die syrischen Behörden einen Flüchtling in der Botschaft festnehmen würden. Zudem seien Folgen für Angehörige außerhalb Deutschlands schwer abzuschätzen. Selbst wenn Mohamed Bibo in der Botschaft nichts passiere, würden sie, falls er Familie in Syrien habe, dort eine Verhaftung oder ein Verhör durch Geheimdienste befürchten. Durch seine Beratungstätigkeit kenne Alaows einige Fälle, in denen genau das passiert sei. (Syria TV, 3. März 2023)

Im Mai 2023 veröffentlicht SJAC einen Bericht die Überwachung von Syrer·innen durch syrische Botschaften. Laut SJAC sei die Wiedereröffnung syrischer Botschaften ein entscheidendes Mittel, um die Kontrolle über syrische Bürger·innen im Ausland zu verschärfen. Seit 2011 hätten Berichte, dass Regierungsbeamt·innen Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung syrischer politischer Gegner·innen nutzen würden, zugenommen. SJAC habe Dokumente mehrerer Geheimdienste aus den Jahren 2009 bis 2012 eingesehen, die die Überwachung von Syrer·innen in Weißrussland, Belgien, Zypern, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Irak, Japan, Jordanien, Libanon, Russland, Saudi-Arabien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Jemen dokumentieren würden. Die Dokumente würden zeigen, dass die syrische Regierung im gesamten Netzwerk diplomatischer Vertretungen systematische Überwachungsmaßnahmen im Ausland durchgeführt habe. Die Überwachung habe weltweit stattgefunden und auch in Ländern, in denen es nur eine winzige syrische Auswanderergemeinschaft gegeben habe. Es sei wenig über die Weiterverfolgung der Geheimdienstinformationen bekannt. SJAC mutmaßt, dass es zu tödlicher Gewalt kommen könnte (SJAC, 3. Mai 2023).

Es konnten online keine Informationen über Unterschiede aufgrund des Herkunftsortes, des Status in Österreich und des Grundes für den Schutzstatus gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Österreich, Syrer·innen, Folgen, Antragsstellung, Pass, Reisedokument, Herkunftsort, Regierungsgebiet, AANES, Nordsyrien, Status, Asylberechtigt, subsidiär Schutzberechtigter

Es wurden Expert·innen zu den Fragestellungen kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 1. Februar 2024)

● Al-Araby Al-Jadeed: Behandlung von Syrern – Botschaften des Regimes beuten im Ausland lebende aus [Arabisch], 18. November 2021
https://www.alaraby.co.uk/society/%D9%85%D8%B9%D8%A7%D9%85%D9%84%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D9%8A%D9%86-%D8%B3%D9%81%D8%A7%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%B8%D8%A7%D9%85-%D8%AA%D8%A8%D8%AA%D8%B2-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%BA%D8%AA%D8%B1%D8%A8%D9%8A%D9%86

● Arab Deutschland: So verlängern Sie den syrischen Pass ganz einfach elektronisch [Arabisch], 24. Dezember 2023
https://arab-deutschland.com/%D8%AA%D8%AC%D8%AF%D9%8A%D8%AF-%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%81%D8%B1-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A-%D8%A5%D9%84%D9%83%D8%AA%D8%B1%D9%88%D9%86%D9%8A%D8%A7%D9%8B/

● COAR – Center for Operational Analysis And Research: Damascus Opens ‘Online Consulate’ to Reach Syrians Abroad, 13. Dezember 2021
https://coar-global.org/2021/12/13/damascus-opens-online-consulate-to-reach-syrians-abroad/

● Elektronisches Konsularbüro, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates, Arabische Republik Syrien [Arabisch]: Häufige Fragen [Arabisch], ohne Datum a
https://www.ecsc-expat.sy/faq

● Elektronisches Konsularbüro, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates, Arabische Republik Syrien [Arabisch]: Startseite, ohne Datum b
https://www.ecsc-expat.sy/

● Enab Baladi: Syrer in Deutschland weigern sich, das Regime über ihre Pässe zu finanzieren [Arabisch], 20. November 2022
https://www.enabbaladi.net/615098/%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D9%88%D9%86-%D9%81%D9%8A-%D8%A3%D9%84%D9%85%D8%A7%D9%86%D9%8A%D8%A7-%D9%8A%D8%B1%D9%81%D8%B6%D9%88%D9%86-%D8%AA%D9%85%D9%88%D9%8A%D9%84-%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%B8%D8%A7%D9%85/

● EUAA – European Union Agency for Asylum: Syria – Situation of returnees from abroad, Juni 2021
https://www.ecoi.net/en/file/local/2053723/2021_06_EASO_Syria_Situation_returnees_from_abroad.pdf

● Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: Landinformation: Officiella syriska handlingar och dokument. Procedurer vid registrering, ansökan och utfärdande, 24. Jänner 2024
https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=50156

● Netherlands Ministry of Foreign Affairs: Country of origin information report Syria, Mai 2022
https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf

● SJAC – Syria Justice and Accountability Centre: Passport Delays Threaten Legal Status of Syrians Abroad, 31. März 2022
https://syriaaccountability.org/passport-delays-threaten-legal-status-of-syrians-abroad/

● SJAC – Syria Justice and Accountability Centre: The Mechanics of Foreign Surveillance, 3. Mai 2023
https://syriaaccountability.org/the-mechanics-of-foreign-surveillance/

● Syria TV: Bericht – Gebühren für syrische Reisepässe in Deutschland zur Finanzierung des Kriegs von Assad [Arabisch], 3. März 2023
https://www.syria.tv/%D8%AA%D9%82%D8%B1%D9%8A%D8%B1-%D8%B1%D8%B3%D9%88%D9%85-%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%B3%D9%81%D8%B1-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D9%8A%D9%86-%D9%81%D9%8A-%D8%A3%D9%84%D9%85%D8%A7%D9%86%D9%8A%D8%A7-%D9%84%D8%AA%D9%85%D9%88%D9%8A%D9%84-%D8%AD%D8%B1%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%A3%D8%B3%D8%AF

● Syrische Botschaft Berlin [Arabisch]: Reisepässe und Laissez-Passer [Arabisch], ohne Datum
http://mofaex.gov.sy/berlin-embassy/ar/pages737/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%81%D8%B1-%D9%88%D8%AA%D8%B0%D8%A7%D9%83%D8%B1-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B1%D9%88%D8%B1

● Syrische Botschaft Brüssel [Arabisch]: Pässe [Arabisch], ohne Datum a
http://mofaex.gov.sy/brussels-embassy/ar/pages891/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%81%D8%B1

● Syrische Botschaft Brüssel [Arabisch]: Laissez-Passer [Arabisch], ohne Datum b
http://mofaex.gov.sy/brussels-embassy/ar/pages892/%D8%AA%D8%B0%D9%83%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B1%D9%88%D8%B1

● Syrische Botschaft Wien [Arabisch]: Pässe [Arabisch], ohne Datum
http://mofaex.gov.sy/vienna-embassy/ar/pages222400/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%81%D8%B1

● Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien: E-Mail-Auskunft, 30. Jänner 2024

● YouTube: Suche nach „Elektronisches Konsularzentrum“ [Arabisch], abgerufen am 24. Jänner 2024
https://www.youtube.com/results?search_query=+%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B1%D9%83%D8%B2+%D8%A7%D9%84%D9%82%D9%86%D8%B5%D9%84%D9%8A+%D8%A7%D9%84%D8%A5%D9%84%D9%83%D8%AA%D8%B1%D9%88%D9%86%D9%8A

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

Das Center for Operational Analysis and Research (COAR) ist eine politische Beratungsorganisation, die die Planung und die Umsetzung von humanitären und Entwicklungsprojekten in konfliktbetroffenen Regionen unterstützt.

● COAR – Center for Operational Analysis And Research: Damascus Opens ‘Online Consulate’ to Reach Syrians Abroad, 13. Dezember 2021
https://coar-global.org/2021/12/13/damascus-opens-online-consulate-to-reach-syrians-abroad/

●        „On 25 November, the Syrian Ministry of Foreign Affairs launched the “online portal for Syrian expatriate services,” effectively an online consulate, through which Syrians residing abroad can access consular services and apply for documentation such as birth and marriage certificates, as well as passport renewals. […]●        „On 25 November, the Syrian Ministry of Foreign Affairs launched the “online portal for Syrian expatriate services,” effectively an online consulate, through which Syrians residing abroad can access consular services and apply for documentation such as birth and marriage certificates, as well as passport renewals. […]

●        E-governance systems are only as good as their underlying records and data, which in the case of Syria are fragmented and patchy, if not missing entirely. […]

●        Many are also hesitant to visit Syrian consulates in person due to fears of abuse from hostile officials or, at worst, arrest.“ (COAR, 13. Dezember 2021)

Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) ist eine EU-Agentur, deren Aufgabe es ist, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des als Gemeinsames Europäisches Asylsystem bekannten EU-Gesetzespakets zu Asyl, internationalem Schutz und Aufnahmebedingungen zu unterstützen.

●        ● EUAA – European Union Agency for Asylum: Syria – Situation of returnees from abroad, Juni 2021
https://www.ecoi.net/en/file/local/2053723/2021_06_EASO_Syria_Situation_returnees_from_abroad.pdf

●        „According to Solid Road, these eight returnees had grown disillusioned about finding a place in Dutch society. All of them originated from Damascus and returned to the capital of Syria, travelling on a Syrian national passport. Five returnees constituted one nuclear family, comprising two parents and three underage children. When renewing their passports at the Syrian Embassy in Brussels, Belgium, they had to sign a declaration stating that they had left Syria because of the war situation, not because of the Syrian authorities. As far as is known, the other three returnees did not have to sign such a statement. Upon arrival at the airport in Syria, the authorities asked the returnees routine-like questions such as: ‘Where do you come from? Why have you fled? Why have you returned?’.“ (EUAA, Juni 2021, S. 11)●        „According to Solid Road, these eight returnees had grown disillusioned about finding a place in Dutch society. All of them originated from Damascus and returned to the capital of Syria, travelling on a Syrian national passport. Five returnees constituted one nuclear family, comprising two parents and three underage children. When renewing their passports at the Syrian Embassy in Brussels, Belgium, they had to sign a declaration stating that they had left Syria because of the war situation, not because of the Syrian authorities. As far as is known, the other three returnees did not have to sign such a statement. Upon arrival at the airport in Syria, the authorities asked the returnees routine-like questions such as: ‘Where do you come from? Why have you fled? Why have you returned?’.“ (EUAA, Juni 2021, Sitzung 11)

●        „Syrian returnees are required to present a Syrian passport or a Syrian laissez-passer (LP) when returning from Jordan to Syria. According to an international humanitarian organisation working in Syria, when a Syrian returnee applies for a passport or LP at the Syrian Embassy in Amman, his/her name will be run into a centralised database to verify whether the person has links to any opposition or ‘terrorist’ groups.“ (EUAA, Juni 2021, S. 16)●        „Syrian returnees are required to present a Syrian passport or a Syrian laissez-passer (LP) when returning from Jordan to Syria. According to an international humanitarian organisation working in Syria, when a Syrian returnee applies for a passport or LP at the Syrian Embassy in Amman, his/her name will be run into a centralised database to verify whether the person has links to any opposition or ‘terrorist’ groups.“ (EUAA, Juni 2021, Sitzung 16)

●        „Lacking civil documentation does not necessarily obstruct the process of return itself, according to a Legal and Human Rights Adviser at SJAC [Syria Justice and Accountability Centre]. Those who do not have a passport or whose passport got expired, for instance, can apply for an LP at a Syrian diplomatic mission abroad.“ (EUAA, Juni 2021, S. 25)●        „Lacking civil documentation does not necessarily obstruct the process of return itself, according to a Legal and Human Rights Adviser at SJAC [Syria Justice and Accountability Centre]. Those who do not have a passport or whose passport got expired, for instance, can apply for an LP at a Syrian diplomatic mission abroad.“ (EUAA, Juni 2021, Sitzung 25)

●        Die Schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) ist eine Regierungseinrichtung, die für die Entscheidungsfindung und Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Asyl, Migration und Staatsbürgerschaftswesen zuständig ist. Die Behörde betreibt eine Datenbank für Herkunftsländerinformationen namens Lifos.

●        ● Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: Landinformation: Officiella syriska handlingar och dokument. Procedurer vid registrering, ansökan och utfärdande, 24. Jänner 2024
https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=50156

●        „För ansökningar via syriska beskickningar i utlandet görs dessa via onlineportalen för konsulära onlineportalerna (inkl. den konsulära portalen) och mobilappen lanserades i och för sig redan år 2022, men har inte alltid fungerat felfritt, vilket lett till att många periodvis inte har kunnat fullfölja sina passansökningar eller överhuvudtaget lyckats ansöka om pass via e-tjänsterna. Processen har även varit förknippad med extremt långa väntetider för utlämning av pass, där väntetiderna för dem som lyckats registrera en ansökan via portalerna (inrikes eller utrikes) eller mobilappen kunnat sträcka sig upp till två år. Därför har många syrier istället känt sig tvingade att vända sig till s.k. förmedlare som genom sina kontakter på avdelningen för migration- och pass driver passansökan och ordnar så att man får ut passet fortare. Detta är dock generellt ett mycket kostsamt och osäkert alternativ där människor i stor utsträckning utnyttjas och pressas på pengar.

●        Enligt vad Migrationsanalys erfar har dock e-jänsterna via portalerna och mobilappen till stor del fungerat under 2023, även om problematiken med de långa väntetiderna ännu inte riktigt verkar ha löst sig. Själva processen går till så att man (efter att ha skapat ett konto) registrerar en ansökan om pass via appen och laddar upp de dokument som efterfrågas (i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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