TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 W185 2295189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W185 2295189-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , staatenlos alias StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos alias StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF zuvor am XXXX , in Griechenland um Asyl an; zuvor war der BF am 25.08.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF zuvor am römisch 40 , in Griechenland um Asyl an; zuvor war der BF am 25.08.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre lang die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht; zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Das Zielland des BF sei Österreich gewesen, zumal hier vier seiner Geschwister aufhältig seien. Der genaue Aufenthaltsort der (namentlich angeführten) Geschwister sei dem BF nicht bekannt (Vermerkt wurde, dass diese im IFA nicht gefunden hätten werden können). Seine Gattin, zwei Söhne, die Tochter, ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF würden nach wie vor in Syrien leben, zwei weitere Schwestern in Jordanien. Seinen Herkunftsstaat habe der BF im Juli 2023 illegal zu Fuß in Richtung Türkei verlassen (Aufenthalt: 1 Woche). Von dort aus sei er nach Griechenland gereist, wo er sich für 15 Tage aufgehalten habe. In der Folge sei er über unbekannte Länder (Dauer: 1 Monat) nach Österreich gelangt, wo er sich seit dem 27.09.2023 aufhalte. In Griechenland sei der BF „gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen“. Das Stadium seines do. Asylverfahrens sei ihm nicht bekannt. Der BF könne zu Griechenland „nichts“ sagen. Nach Griechenland zurückkehren wolle der BF nicht. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten.Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre lang die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht; zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Das Zielland des BF sei Österreich gewesen, zumal hier vier seiner Geschwister aufhältig seien. Der genaue Aufenthaltsort der (namentlich angeführten) Geschwister sei dem BF nicht bekannt (Vermerkt wurde, dass diese im IFA nicht gefunden hätten werden können). Seine Gattin, zwei Söhne, die Tochter, ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF würden nach wie vor in Syrien leben, zwei weitere Schwestern in Jordanien. Seinen Herkunftsstaat habe der BF im Juli 2023 illegal zu Fuß in Richtung Türkei verlassen (Aufenthalt: 1 Woche). Von dort aus sei er nach Griechenland gereist, wo er sich für 15 Tage aufgehalten habe. In der Folge sei er über unbekannte Länder (Dauer: 1 Monat) nach Österreich gelangt, wo er sich seit dem 27.09.2023 aufhalte. In Griechenland sei der BF „gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen“. Das Stadium seines do. Asylverfahrens sei ihm nicht bekannt. Der BF könne zu Griechenland „nichts“ sagen. Nach Griechenland zurückkehren wolle der BF nicht. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten.

Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) am 18.10.2023 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Griechenland.Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) am 18.10.2023 ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Griechenland.

Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, am XXXX einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe und dem Genannten am XXXX der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Der BF habe sein Dokument betreffend die von XXXX bis XXXX gültige Aufenthaltsgenehmigung ("residence permit") noch nicht erhalten (AS 45 ff).Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, am römisch 40 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe und dem Genannten am römisch 40 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Der BF habe sein Dokument betreffend die von römisch 40 bis römisch 40 gültige Aufenthaltsgenehmigung ("residence permit") noch nicht erhalten (AS 45 ff).

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. In Österreich befänden sich drei (namentlich genannte) volljährige Brüder des BF sowie eine (namentlich genannte) volljährige Schwester und „weitere Verwandte“. Alle seien seit dem Jahr 2014 in Österreich, seien anerkannte Flüchtlinge und hätten „hier“ Familie. Seit seiner Ankunft in Österreich wohne der BF bei einem seiner Brüder, welcher den BF mit Unterkunft und Nahrung unterstütze. Der angeführte Bruder habe eine Ehefrau, einen Sohn und drei Töchter. Finanzielle Unterstützung erhalte der BF vom genannten Bruder nicht. Zu den anderen Geschwister habe der BF ebenfalls Kontakt. Befragt, ob er irgendwo um Asyl angesucht habe, erklärte der BF, in Griechenland „erwischt“ worden zu sein. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. 15 Tage sei er dann in einem „Lager“ gewesen und in der Folge dann ausgereist. Das „Lager“ habe der BF freiwillig verlassen. In Griechenland sei der BF untergebracht und versorgt worden. Einen Ausweis und Papiere, die er bekommen habe, habe er verloren. Auf die Frage, weshalb der BF seine Aufenthaltsberechtigungskarte (RPC) nicht abgeholt habe, antwortete dieser, sein Zielland sei Österreich gewesen; er habe zu seinem Bruder gewollt. Der BF könne in Griechenland nicht leben, er habe dort niemanden, hier habe er seine Familie. Nachgefragt, ob dem BF sein Asylstatus in Griechenland bewusst gewesen sei, gab dieser an: „Ich meinte, dass der Fingerabdruck nur für die Kriminalstatistik erfolgte und nicht für Asyl.“. In Griechenland habe der BF eine Einvernahme gehabt; dies sei vor sieben Monaten gewesen, er erinnere sich nicht, was ihm mitgeteilt worden sei. Über Nachfrage führte der BF an, er habe in Griechenland „nicht leben wollen“. Der BF habe sich nicht an die griechischen Behörden gewendet, um zu erfahren, wie seine Perspektive in Griechenland aussehe. Er habe sich auch bei keiner Hilfsorganisation erkundigt und sich auch nicht um einen Sprachkurs bemüht. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF gem. § 4a AsylG zurückzuweisen und diesen nach Griechenland auszuweisen, erklärte der BF, dass er nicht in Griechenland leben wolle. Er habe dort niemanden, insbesondere keine Verwandten. Vor der Einreise des BF in Österreich habe der BF zu seinen Verwandten in Österreich telefonischen Kontakt, einmal pro ein bis zwei Wochen, gehalten. Finanzielle Unterstützung habe er nicht erhalten, zumal er gearbeitet habe.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. In Österreich befänden sich drei (namentlich genannte) volljährige Brüder des BF sowie eine (namentlich genannte) volljährige Schwester und „weitere Verwandte“. Alle seien seit dem Jahr 2014 in Österreich, seien anerkannte Flüchtlinge und hätten „hier“ Familie. Seit seiner Ankunft in Österreich wohne der BF bei einem seiner Brüder, welcher den BF mit Unterkunft und Nahrung unterstütze. Der angeführte Bruder habe eine Ehefrau, einen Sohn und drei Töchter. Finanzielle Unterstützung erhalte der BF vom genannten Bruder nicht. Zu den anderen Geschwister habe der BF ebenfalls Kontakt. Befragt, ob er irgendwo um Asyl angesucht habe, erklärte der BF, in Griechenland „erwischt“ worden zu sein. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. 15 Tage sei er dann in einem „Lager“ gewesen und in der Folge dann ausgereist. Das „Lager“ habe der BF freiwillig verlassen. In Griechenland sei der BF untergebracht und versorgt worden. Einen Ausweis und Papiere, die er bekommen habe, habe er verloren. Auf die Frage, weshalb der BF seine Aufenthaltsberechtigungskarte (RPC) nicht abgeholt habe, antwortete dieser, sein Zielland sei Österreich gewesen; er habe zu seinem Bruder gewollt. Der BF könne in Griechenland nicht leben, er habe dort niemanden, hier habe er seine Familie. Nachgefragt, ob dem BF sein Asylstatus in Griechenland bewusst gewesen sei, gab dieser an: „Ich meinte, dass der Fingerabdruck nur für die Kriminalstatistik erfolgte und nicht für Asyl.“. In Griechenland habe der BF eine Einvernahme gehabt; dies sei vor sieben Monaten gewesen, er erinnere sich nicht, was ihm mitgeteilt worden sei. Über Nachfrage führte der BF an, er habe in Griechenland „nicht leben wollen“. Der BF habe sich nicht an die griechischen Behörden gewendet, um zu erfahren, wie seine Perspektive in Griechenland aussehe. Er habe sich auch bei keiner Hilfsorganisation erkundigt und sich auch nicht um einen Sprachkurs bemüht. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen und diesen nach Griechenland auszuweisen, erklärte der BF, dass er nicht in Griechenland leben wolle. Er habe dort niemanden, insbesondere keine Verwandten. Vor der Einreise des BF in Österreich habe der BF zu seinen Verwandten in Österreich telefonischen Kontakt, einmal pro ein bis zwei Wochen, gehalten. Finanzielle Unterstützung habe er nicht erhalten, zumal er gearbeitet habe.

Im Rahmen der Einvernahme legte der BF Auszüge aus dem Familienregister, dem Zivilregister sowie ein Dokument, wonach der Militärdienst 2010 beendet worden sei, in Kopie vor. Weiters wurde eine Kopie des Konventionsreisepasses eines Bruders des BF zum Akt genommen (vgl. AS 99, 109 ff).Im Rahmen der Einvernahme legte der BF Auszüge aus dem Familienregister, dem Zivilregister sowie ein Dokument, wonach der Militärdienst 2010 beendet worden sei, in Kopie vor. Weiters wurde eine Kopie des Konventionsreisepasses eines Bruders des BF zum Akt genommen vergleiche AS 99, 109 ff).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland, Stand 13.06.2024, Version 7, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (zum Teil gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/c2d92f11d65b370f87dedbe76142c63d94bf819eQuelle: AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/4ca41baa74a62be49f14e75815e7d9cf950cfa06Quelle: AIDA 5.2022

Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022). Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vergleiche AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022).

Trotz des Rückgangs der Asylanträge und der Zahl der im Laufe des Jahres erteilten erstinstanzlichen Entscheidungen werden weiterhin signifikante Verzögerungen in der ersten Instanz gemeldet (AIDA 5.2022).

Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2021; EUAA 2022).Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2021; EUAA 2022).

Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vgl. RLS 11.2022).Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vergleiche RLS 11.2022).

Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 2.2022).Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 2.2022).

Quellen:

?        AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 12.1.2023

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023

?        DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a-60687733, Zugriff 12.1.2023

?        EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 12.1.2023

?        Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-new-legislation-on-migration, Zugriff 12.1.2023

?        RLS - Rosa Lux Stiftung (11.2022): Atlas der Migration, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/atlasdermigration2022.pdf, Zugriff 12.1.2023

?        RSA/Pro Asyl - Refugee Support Aegean (2.2022): Greece arbitrarily deems Turkey a safe third country in flagrant violation of rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/02/RSA_STC_LegalNote_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023

?        UNHCR - The UN Refugee Agency (18.12.2022): Refugee Situation. Greece, https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 12.1.202

?        USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023

Gesetzesänderungen (Dezember 2023)

Letzte Änderung 2024-01-30 15:56

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Aufenthaltserlaubnis

Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Verkürzte Wartezeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber

Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).

Vereinfachtes Asylverfahren

Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % – derzeit Jemen, Eritrea, Sudan, Irak (Jesiden), die palästinensischen Gebiete sowie Syrien und Afghanistan (Letztere nur im Fall des individuellen Ausschlusses der Türkei als sicheres Drittland) – die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme. Sie soll im kommenden Jahr evaluiert werden (ÖB Athen 28. 12.2023).

(Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anm. der Staatendokumentation).(Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anmerkung der Staatendokumentation).

Quellen:

?        IM - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/52578/migration-policy-greece-to-lead-icmpd-in-2024https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 29.1.2024

?        IOM Greece - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 29.1.2024

?        TG - The Guardian (16.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 29.1.2024

?        ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023): Bericht der ÖB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-01-31 13:14

Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022).

Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022).Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.Sitzung vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022).

Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022).

Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom 18. März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022).

Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023?        ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin römisch III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023

Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland

Letzte Änderung 2024-06-13 09:09

Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022).

Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).

1. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt:

●        Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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