TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 W280 1257045-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


W280 1257045-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1993, StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1993, StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) reiste am XXXX 02.2004 im Alter von fast 11 Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen damals ebenso minderjährigen vier Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte – vertreten durch seine Mutter - im Februar 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) reiste am römisch 40 02.2004 im Alter von fast 11 Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen damals ebenso minderjährigen vier Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte – vertreten durch seine Mutter - im Februar 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamt vom XXXX 12.2004 wurde dieser Antrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Auch die Mutter und die vier Geschwister des BF erhielten entsprechende Bescheide.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamt vom römisch 40 12.2004 wurde dieser Antrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Auch die Mutter und die vier Geschwister des BF erhielten entsprechende Bescheide.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF gemeinsam mit seinen Familienangehörigen Berufung ein.

Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 12.2006 wurde der Berufung stattgegeben und dem BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheiden des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom selben Tag wurde auch der Mutter sowie den vier Geschwistern des BF Asyl gewährt.Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 12.2006 wurde der Berufung stattgegeben und dem BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheiden des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom selben Tag wurde auch der Mutter sowie den vier Geschwistern des BF Asyl gewährt.

2. Im Jahr 2008 wurde aufgrund einer Anzeige gegen den BF wegen des Verdachtes der Begehung von gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vom (damaligen) Bundesasylamt erstmals ein Asyl-Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 05.2009, XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 (4.Fall) StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB unter Anwendung von § 130 StGB und § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe 12 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 05.2009, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 (4.Fall) StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB unter Anwendung von Paragraph 130, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe 12 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 09.2009, XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach dem § 288 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX 05.2009 sowie vom Widerruf der bedingten Entlassung wurde abgesehen. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 09.2009, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15,, 299 Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom römisch 40 05.2009 sowie vom Widerruf der bedingten Entlassung wurde abgesehen.

5. Mit Aktenvermerk vom XXXX 10.2009 wurde das eingeleitete Aberkennungsverfahren wiederum eingestellt.5. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 10.2009 wurde das eingeleitete Aberkennungsverfahren wiederum eingestellt.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 11.2010, XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach§ 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 6 Wochen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. 6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2010, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach§ 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 6 Wochen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.

7. Am XXXX 01.2011 reiste der Vater des BF, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, im Rahmen einer Übernahme durch Österreich von Litauen auf Grundlage der Bestimmungen über die Familienzusammenführungen der Dublin II-VO in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser am XXXX 01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2004 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.7. Am römisch 40 01.2011 reiste der Vater des BF, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, im Rahmen einer Übernahme durch Österreich von Litauen auf Grundlage der Bestimmungen über die Familienzusammenführungen der Dublin II-VO in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser am römisch 40 01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2004 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

8. Am XXXX 10.2011 stellte das Bundesasylamt beim Asylgerichtshof betreffend den BF, seine Mutter und seine Geschwister einen Antrag auf Wiederaufnahme der in 2. Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mutter des BF bzw. ihre Kinder die Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf stützten, dass der Ehemann/Kindesvater seit 2002 verschollen sei. Am XXXX 01.2011 habe der Ehemann/Kindesvater nun einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, wobei sich seinem Vorbringen jedoch nicht entnehmen lasse, dass dieser verschollen gewesen sei, sondern er sich während des gesamten Zeitraumes in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und passe nicht mit dem Vorbringen seiner Frau (Mutter des BF) zusammen. Die Fluchtgründe des Ehegatten/Kindesvaters seien als unglaubwürdig zu bewerten gewesen und sei sein Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen worden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. 8. Am römisch 40 10.2011 stellte das Bundesasylamt beim Asylgerichtshof betreffend den BF, seine Mutter und seine Geschwister einen Antrag auf Wiederaufnahme der in 2. Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mutter des BF bzw. ihre Kinder die Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf stützten, dass der Ehemann/Kindesvater seit 2002 verschollen sei. Am römisch 40 01.2011 habe der Ehemann/Kindesvater nun einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, wobei sich seinem Vorbringen jedoch nicht entnehmen lasse, dass dieser verschollen gewesen sei, sondern er sich während des gesamten Zeitraumes in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und passe nicht mit dem Vorbringen seiner Frau (Mutter des BF) zusammen. Die Fluchtgründe des Ehegatten/Kindesvaters seien als unglaubwürdig zu bewerten gewesen und sei sein Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen worden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF bzw. seiner Mutter und seinen vier Geschwistern gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden. 9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF bzw. seiner Mutter und seinen vier Geschwistern gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden.

10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX 11.2012 wurde dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 11.2012 wurde dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

11. Im Jahr 2013 wurde vom (damaligen) Bundesasylamt ein weiteres Asyl-Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet und schließlich am XXXX 03.2013 wieder eingestellt.11. Im Jahr 2013 wurde vom (damaligen) Bundesasylamt ein weiteres Asyl-Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet und schließlich am römisch 40 03.2013 wieder eingestellt.

12. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 06.2017 wurden über den BF wegen der Verletzung von 1.) § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, 2.) § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG und 3.) § 36 lit. b KFG Geldstrafen in der Höhe von 1.) EUR 150, 2.) EUR 150 und 3.) EUR 540 verhängt. 12. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 06.2017 wurden über den BF wegen der Verletzung von 1.) Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG, 2.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und 3.) Paragraph 36, Litera b, KFG Geldstrafen in der Höhe von 1.) EUR 150, 2.) EUR 150 und 3.) EUR 540 verhängt.

13. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 07.2017 wurde über den BF wegen der Verletzung von § 99 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 10 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600 verhängt. 13. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 07.2017 wurde über den BF wegen der Verletzung von Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600 verhängt.

14. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 11.2018, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 25, insgesamt sohin EUR 1.750, verurteilt.14. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 25, insgesamt sohin EUR 1.750, verurteilt.

15. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 01.2019 wurde über den BF wegen der Verletzung von § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800 verhängt. 15. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 01.2019 wurde über den BF wegen der Verletzung von Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800 verhängt.

16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 01.2019, XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter und vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 01.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 11.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

18. Mit Aktenvermerk vom XXXX 12.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein weiteres Asyl-Aberkennungsverfahren gegen den BF ein.18. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 12.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein weiteres Asyl-Aberkennungsverfahren gegen den BF ein.

19. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 11.2020 wurde über den BF wegen der Verletzung von 1.) § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO und 2.) § 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von 1.) EUR 3.000 und 2.) EUR 2.180 verhängt. 19. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 11.2020 wurde über den BF wegen der Verletzung von 1.) Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und 2.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von 1.) EUR 3.000 und 2.) EUR 2.180 verhängt.

20. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 11.2020 wurde über den BF wegen der Verletzung von § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.180 verhängt. 20. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 11.2020 wurde über den BF wegen der Verletzung von Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.180 verhängt.

21. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 12.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 25, insgesamt sohin zu einer Geldstrafe von EUR 750, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffend die Urteile vom XXXX 01.2019 und XXXX 11.2019 wurde abgesehen.21. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 12.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 25, insgesamt sohin zu einer Geldstrafe von EUR 750, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffend die Urteile vom römisch 40 01.2019 und römisch 40 11.2019 wurde abgesehen.

22. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 04.2021 wurde über den BF wegen der Verletzung von 1.) § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO und 2.) § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von 1.) EUR 1.800 und 2.) EUR 2.180 verhängt.22. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 04.2021 wurde über den BF wegen der Verletzung von 1.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, 1. Satz und Absatz 9, StVO und 2.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von 1.) EUR 1.800 und 2.) EUR 2.180 verhängt.

23. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 05.2021 wurde über den BF wegen der Verletzung von 1.) § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG und 2.) § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs. 5 KFG eine Geldstrafe von 1.) 2.180€ und 2.) EUR 250 verhängt. 23. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 05.2021 wurde über den BF wegen der Verletzung von 1.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und 2.) Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG eine Geldstrafe von 1.) 2.180€ und 2.) EUR 250 verhängt.

24. Am XXXX 01.2022 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der Sprache Deutsch statt, im Rahmen derer er u.a. angab gesund zu sein und bei einer Hoch- und Tiefbaufirma als Zimmerer 40h/Woche angestellt zu sein und er auf Baustellen arbeite. Er habe seit 3 Jahren eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, welche bei einer Versicherung arbeite. Sie würden nicht zusammenwohnen. Momentan habe er nicht vor zu heiraten und Kinder zu bekommen. Später schon einmal. Er sei ledig und wohne er bei seiner Mutter. Der BF habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht. Eine Lehre habe er nicht gemacht, sondern habe er gleich angefangen zu arbeiten und sei er als Zimmerer angelernt worden. 24. Am römisch 40 01.2022 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der Sprache Deutsch statt, im Rahmen derer er u.a. angab gesund zu sein und bei einer Hoch- und Tiefbaufirma als Zimmerer 40h/Woche angestellt zu sein und er auf Baustellen arbeite. Er habe seit 3 Jahren eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, welche bei einer Versicherung arbeite. Sie würden nicht zusammenwohnen. Momentan habe er nicht vor zu heiraten und Kinder zu bekommen. Später schon einmal. Er sei ledig und wohne er bei seiner Mutter. Der BF habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht. Eine Lehre habe er nicht gemacht, sondern habe er gleich angefangen zu arbeiten und sei er als Zimmerer angelernt worden.

Seinen Herkunftsstaat habe er glaublich im Jahr 2015 besucht und sei er fast 2 Monate lang dort gewesen. Der Zweck der Reise sei gewesen, dass seine Eltern in verkuppeln hätten wollen. Er sei zum Kennenlernen einer Frau hingefahren. 2 Wochen vorher sei auch die Mutter seines Vaters verstorben, weshalb er auch dorthin habe wollen. Er habe einen russischen Reisepass gehabt. Soweit er sich erinnere, hätten ihm seine Eltern im Jahr 2015 gesagt, dass sein Pass bald ablaufen werde und sie deshalb bald fahren sollten. Er gehe davon aus, dass es auf der Botschaft in Wien gewesen sei. Wo sich der Pass befinde wisse er nicht, er müsse seinen Vater fragen. Anschließend wurde der BF vom BFA dazu aufgefordert, den Pass binnen einer Frist von 2 Wochen vorzulegen bzw. Angaben zu dessen Verbleib zu machen.

Befragt, was er über den Aufenthalt seiner Mutter in Tschetschenien wisse, gab der BF an, er glaube diese sei 2 Mal geflogen und sie immer 1 oder 2 Monate dort gewesen sei. Er sei sich aber nicht sicher. Der BF spreche muttersprachlich Tschetschenisch, ansonsten Deutsch, Russisch und ein bisschen Englisch.

Auf die Frage was gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien spreche, gab der BF an: „Wenn ich sage, dass es ein Risiko wäre, wäre das gelogen.“ Grundsätzlich sei es aber so, dass man schnell verschwinden könne, wenn man etwas gegen das System sage. Seine Freundin meine, sie würde ihn, um eine Abschiebung zu verhindern, heiraten. Er glaube er würde nicht in Russland bleiben wollen.

Der BF habe in Tschetschenien viele Familienangehörigen. Seine Mutter habe 4 Schwestern und einen Bruder. Sein Vater habe eine Schwester und 3 Brüder. Alle würden Familien haben. Er sei in Österreich in einem Box Club gewesen, sonst sei er kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Befragt, ob er am sozialen Leben in Österreich teilnehme, gab der BF an, einen österreichischen besten Freund zu haben, mit dessen Familie er auch auf Urlaub gefahren sei. In der Zeit, als er viel Blödsinn gemacht habe, habe er ausländische Freunde gehabt, viele aus Exjugoslawien.

Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen befragt, gab der BF an, viel Blödsinn gemacht zu haben. Als er älter geworden sei, habe er mit diesem „Scheiß“ aufgehört. Seit 2009 habe er nichts mehr gemacht. Nur 2019 habe er Cannabis geraucht und sei er bestraft worden. Er sei mit einem Gramm erwischt worden, seitdem sei nichts mehr gewesen. Er bereue wirklich, was er alles gemacht habe. Er habe sich alles selbst zuzuschreiben.

Abschließend wurde der BF darüber aufgeklärt, dass ihm aufgrund der geänderten Lage der Asylstatus abzuerkennen sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur den Länderinformationen binnen 14 Tagen eine Stellungnahme einzubringen, wobei der BF angab, diese Informationen nicht zu benötigen.

25. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 02.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.25. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 02.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe, er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei spätestens im Februar 2004 ins Bundesgebiet eingereist. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF leide an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er neben Deutsch auch gut Russisch und ein wenig Englisch. Dem BF sei aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der engen Familienangehörigen von politisch Verfolgten Asyl gewährt worden. Er sei im Jahr 2015 in die Heimat zurückgekehrt und habe sich dort ca. 2 Monate lang aufgehalten. Der BF habe sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden durch Ausstellung des mittlerweile abgelaufenen Reisepasses auch tatsächlich erhalten. Weiters habe sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Die Gründe, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, würden nicht mehr bestehen. Der BF sei bei einer Rückkehr in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei mit den Gepflogenheiten der russischen/tschetschenischen Gesellschaft vertraut und habe Kenntnisse der tschetschenischen und russischen Sprache. Er verfüge über zahlreiche soziale und familiäre Anbindungen in Tschetschenien. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und er eine Beziehung mit einer Österreicherin führe. Eine Heirat beabsichtige er derzeit nicht und habe er keine Kinder. Er spreche Deutsch. Der BF habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen, sei als Zimmerer angelernt worden und mehrfach einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei in Österreich mehrfach straffällig geworden. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden bzw. müssten seine Integration und die familiären/privaten Anknüpfungspunkte hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass § 53 Abs. 2 Z 1 und Z 6 FPG sowie § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien. Der Aufenthalt des BF stelle aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Verwaltungsstrafen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und erscheine ein befristetes Einreiseverbot von 3 Jahren angemessen. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe, er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei spätestens im Februar 2004 ins Bundesgebiet eingereist. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF leide an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er neben Deutsch auch gut Russisch und ein wenig Englisch. Dem BF sei aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der engen Familienangehörigen von politisch Verfolgten Asyl gewährt worden. Er sei im Jahr 2015 in die Heimat zurückgekehrt und habe sich dort ca. 2 Monate lang aufgehalten. Der BF habe sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden durch Ausstellung des mittlerweile abgelaufenen Reisepasses auch tatsächlich erhalten. Weiters habe sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Die Gründe, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, würden nicht mehr bestehen. Der BF sei bei einer Rückkehr in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei mit den Gepflogenheiten der russischen/tschetschenischen Gesellschaft vertraut und habe Kenntnisse der tschetschenischen und russischen Sprache. Er verfüge über zahlreiche soziale und familiäre Anbindungen in Tschetschenien. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und er eine Beziehung mit einer Österreicherin führe. Eine Heirat beabsichtige er derzeit nicht und habe er keine Kinder. Er spreche Deutsch. Der BF habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen, sei als Zimmerer angelernt worden und mehrfach einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei in Österreich mehrfach straffällig geworden. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden bzw. müssten seine Integration und die familiären/privaten Anknüpfungspunkte hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG sowie Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt seien. Der Aufenthalt des BF stelle aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Verwaltungsstrafen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und erscheine ein befristetes Einreiseverbot von 3 Jahren angemessen.

26. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen – soweit für das gegenständliche Verfahren von Interesse - ausgeführt, dass der BF seit seiner Ausreise aus der Russischen Föderation nur einmal im Jahr 2015 in sein Heimatland zurückgereist sei. Anlassfalls sei der Tod der Großmutter gewesen. Diesen Besuch hätten die Eltern auch dazu nutzen wollen, um ihn einer ledigen Bekannten vorzustellen. Der BF habe jedoch weder an der Dame, noch an einem Leben in Russland ein Interesse gehabt. Um am Begräbnis der Großmutter teilnehmen zu können, sei der BF gezwungen gewesen, sich einen russischen Reisepass ausstellen zu lassen.

27. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 10.2023 wurde über den BF wegen der Verletzung von § 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen iVm § 382 e EO eine Geldstrafe von EUR 200 verhängt. 27. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 10.2023 wurde über den BF wegen der Verletzung von Paragraph eins, Absatz eins, Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit Paragraph 382, e EO eine Geldstrafe von EUR 200 verhängt.

28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend BVwG) vom XXXX 12.2023 wurde die vom BF gegen den Bescheid vom XXXX 02.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend BVwG) vom römisch 40 12.2023 wurde die vom BF gegen den Bescheid vom römisch 40 02.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG führte zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zusammengefasst aus, dass der BF mit seiner Ehefrau kein tatsächliches Eheleben iSd. Art. 8 EMRK führe und diese nur deshalb geheiratet habe, um eine Abschiebung in die Russische Föderation zu verhindern. Das BVwG führte zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zusammengefasst aus, dass der BF mit seiner Ehefrau kein tatsächliches Eheleben iSd. Artikel 8, EMRK führe und diese nur deshalb geheiratet habe, um eine Abschiebung in die Russische Föderation zu verhindern.

Der BF weise sieben strafrechtliche Verurteilungen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls, des Vergehens der falschen Beweisaussage und dem Vergehen der versuchten Begünstigung, wegen dem Vergehen der Körperverletzung, dem Vergehen des versuchten Diebstahls, dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie 27 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.

Die Gründe die im Jahr 2006 zur Zuerkennung des Asylstatus an den BF geführt hätten, bestünden nicht mehr und habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Der BF unterliege in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung des BF in der Russischen Föderation festgestellt werden können.

Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russischen Föderation/nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Es drohe dem BF im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Es drohe dem BF im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

In der Russischen Föderation/Tschetschenien lebten nach wie vor Verwandte des BF (insbesondere mehrere Tanten und Onkel). Auch der in Österreich nach wie vor asylberechtigte Vater des BF, XXXX , geb. XXXX 1956, halte sich in der Russischen Föderation/Tschetschenien auf. In der Russischen Föderation/Tschetschenien lebten nach wie vor Verwandte des BF (insbesondere mehrere Tanten und Onkel). Auch der in Österreich nach wie vor asylberechtigte Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 1956, halte sich in der Russischen Föderation/Tschetschenien auf.

Der BF laufe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es sei dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Viele russische Städte verfügten über eine große tschetschenische Diaspora und würden die stärkeren Metropolen und Regionen Russlands bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch Chancen für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken bieten. Der BF habe Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Zudem könne er Unterstützung von seinen in Russland bzw. in Österreich lebenden Verwandten bekommen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, hätten insgesamt nicht festgestellt werden können.

29. Ein Antrag des BF auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.02.2024, Ra 2024/20/0059-4, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

30. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung folglich nicht nach.

31. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 06.2024 wurde dem BF aufgetragen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft der Russischen Föderation in Wien) ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages habe der BF dem BFA nachzuweisen; dafür wurde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt.31. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 06.2024 wurde dem BF aufgetragen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft der Russischen Föderation in Wien) ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages habe der BF dem BFA nachzuweisen; dafür wurde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt.

32. Drei Tage später, am XXXX 06.2024, stellte der BF einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Begründend führte der BF aus, dass er Tschetschene sei, sich seit 2004 in Österreich aufhalte und mit einer Österreicherin verheiratet sei. Er könne aus Angst nicht zur Russischen Botschaft gehen, könne keine Dokumente erhalten und keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren.32. Drei Tage später, am römisch 40 06.2024, stellte der BF einen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Begründend führte der BF aus, dass er Tschetschene sei, sich seit 2004 in Österreich aufhalte und mit einer Österreicherin verheiratet sei. Er könne aus Angst nicht zur Russischen Botschaft gehen, könne keine Dokumente erhalten und keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren.

22. Am XXXX 07.2024 übermittelte der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme, wonach er am XXXX 07.2024 zwischen 09:00 und 10:00 Uhr bei der Russischen Botschaft gewesen sei, hierfür jedoch keine Bestätigung vorweisen könne.22. Am römisch 40 07.2024 übermittelte der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme, wonach er am römisch 40 07.2024 zwischen 09:00 und 10:00 Uhr bei der Russischen Botschaft gewesen sei, hierfür jedoch keine Bestätigung vorweisen könne.

34. Am XXXX 07.2024 erwuchs der Mitwirkungsbescheid des BFA vom XXXX 06.2024 unangefochten in Rechtskraft.34. Am römisch 40 07.2024 erwuchs der Mitwirkungsbescheid des BFA vom römisch 40 06.2024 unangefochten in Rechtskraft.

35. Mittels E-Mail vom XXXX 07.2024 teilte die BBU dem BFA sodann mit, dass der BF bislang nicht bei der BBU vorstellig geworden sei und kein Rückkehrgespräch in Anspruch genommen hätte. 35. Mittels E-Mail vom römisch 40 07.2024 teilte die BBU dem BFA sodann mit, dass der BF bislang nicht bei der BBU vorstellig geworden sei und kein Rückkehrgespräch in Anspruch genommen hätte.

36. Mit gegenständlich Bescheid des BFA vom XXXX 07.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX 06.2024 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest und habe er bisher keine identitätsbezeugenden oder identitätsfindenden Dokumente oder Unterlagen in Vorlage gebracht. Der BF habe bisher keine reisefähigen Dokumente in Vorlage gebracht oder nachgewiesen, dass er um deren (Neu-)Beschaffung bemüht sei. Auch habe er bisher keinen Nachweis erbrachte, dass er sich selbst um die Erlangung eines Dokumentes bei der Vertretungsbehörde ausreichend bemühte hätte oder ihm die Einholung oder Beantragung (neuer) Personaldokumente bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation nicht möglich wäre. Der BF habe seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren bisher nur ungenügend wahrgenommen. Weiters wurde ausgeführt, dass russische Staatsbürgern, die ernsthaft um ein Reisedokument für die Ausreise bemüht seien, ein solches binnen weniger Wochen ausgestellt werde. Dementsprechend würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen. Dieser Bescheid wurde dem BFzu Handen seiner gewillkürten Vertretung am 02.08.2024 zugestellt. 36. Mit gegenständlich Bescheid des BFA vom römisch 40 07.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40 06.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest und habe er bisher keine identitätsbezeugenden oder identitätsfindenden Dokumente oder Unterlagen in Vorlage gebracht. Der BF habe bisher keine reisefähigen Dokumente in Vorlage gebracht oder nachgewiesen, dass er um deren (Neu-)Beschaffung bemüht sei. Auch habe er bisher keinen Nachweis erbrachte, dass er sich selbst um die Erlangung eines Dokumentes bei der Vertretungsbehörde ausreichend bemühte hätte oder ihm die Einholung oder Beantragung (neuer) Personaldokumente bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation nicht möglich wäre. Der BF habe seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren bisher nur ungenügend wahrgenommen. Weiters wurde ausgeführt, dass russische Staatsbürgern, die ernsthaft um ein Reisedokument für die Ausreise bemüht seien, ein solches binnen weniger Wochen ausgestellt werde. Dementsprechend würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen. Dieser Bescheid wurde dem BFzu Handen seiner gewillkürten Vertretung am 02.08.2024 zugestellt.

37. Dagegen wurde am XXXX 08.2024 Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen eingebracht. Im Wesentlichen wird darin weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde verkenne, dass sämtliche gesetzlichen Grundlagen vorliegen würden, den BF als Geduldeten zu betrachten. Der BF sei gegenüber der belangten Behörde kooperativ und höflich. Die Behauptung des BFA, wonach der BF in der Lage sei, ein russisches Reisedokument zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Der BF hätte dargelegt, bei der „russischen Botschaft“ in Wien vorgesprochen zu haben und abgewiesen worden zu sein. Eine mangelnde Reaktion und Bearbeitung seitens der Vertretungsbehörde des Heimatstaates sei nicht vom BF zu vertreten, weshalb beantragt werde festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig sei, der belangten Behörde ein Kostenersatz aufzutragen und die beantragte Karte dem BF auszustellen sei, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen und allenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 37. Dagegen wurde am römisch 40 08.2024 Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen eingebracht. Im Wesentlichen wird darin weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde verkenne, dass sämtliche gesetzlichen Grundlagen vorliegen würden, den BF als Geduldeten zu betrachten. Der BF sei gegenüber der belangten Behörde kooperativ und höflich. Die Behauptung des BFA, wonach der BF in der Lage sei, ein russisches Reisedokument zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Der BF hätte dargelegt, bei der „russischen Botschaft“ in Wien vorgesprochen zu haben und abgewiesen worden zu sein. Eine mangelnde Reaktion und Bearbeitung seitens der Vertretungsbehörde des Heimatstaates sei nicht vom BF zu vertreten, weshalb beantragt werde festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig sei, der belangten Behörde ein Kostenersatz aufzutragen und die beantragte Karte dem BF auszustellen sei, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen und allenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

38. Am XXXX 09.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.38. Am römisch 40 09.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, zudem spricht er fließend Russisch und Deutsch sowie ein wenig Englisch.

Der BF reiste im Jahr 2015 anlässlich des Ablebens seiner Großmutter nach Tschetschenien und hielt sich dort ca. zwei Monate auf. Der Aufforderung des BFA in der niederschriftlichen Befragung vom XXXX 01.2022 seinen Russischen Reisepass der Behörde binnen der gesetzten Frist vorzulegen ist der BF nicht nachgekommen. Der BF reiste im Jahr 2015 anlässlich des Ablebens seiner Großmutter nach Tschetschenien und hielt sich dort ca. zwei Monate auf. Der Aufforderung des BFA in der niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 01.2022 seinen Russischen Reisepass der Behörde binnen der gesetzten Frist vorzulegen ist der BF nicht nachgekommen.

Den besagten Reisepass ließ sich der BF zwecks Teilnahme am Begräbnis seiner Großmutter, ausstellen.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 12.2023, GZ W196 1257045-3, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 02.2022, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ihm Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage sowie gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, abgewiesen.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 12.2023, GZ W196 1257045-3, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 02.2022, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ihm Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage sowie gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, abgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom XXXX 06.2024 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft der Russischen Föderation in Wien) ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages habe der BF dem BFA nachzuweisen; dafür wurde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt. Mit Bescheid vom römisch 40 06.2024 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft der Russischen Föderation in Wien) ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages habe der BF dem BFA nachzuweisen; dafür wurde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 06.2024 wurde dem BF unter Anführung weiterführender Informationen aufgetragen unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 06.2024 wurde dem BF unter Anführung weiterführender Informationen aufgetragen unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu neh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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