Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W236 2208527-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus SCHIMIK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl 740571308/240251315, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus SCHIMIK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl 740571308/240251315, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zl. 04 05.713-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zl. 04 05.713-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Nach Führung eines Aberkennungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, W247 2208527-1/22E, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005, iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wegen neuerlicher Unterschutzstellung aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2022/19/0272-16, zurück.2. Nach Führung eines Aberkennungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, W247 2208527-1/22E, der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wegen neuerlicher Unterschutzstellung aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2022/19/0272-16, zurück.
3. Am 26.01.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.3. Am 26.01.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
4. Nach Verbesserungsauftrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024 legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden seiner vier in Österreich lebenden Kinder, seinen russischen Auslandsreisepass und seine Meldebestätigung (obdachlos seit Juni 2016) sowie jene seiner vier Kinder vor (sein Konventionsreisepass wurde im Zuge dessen sichergestellt). In einer Stellungnahme vom 25.03.2024 führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach wie vor nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, er zu den vier gemeinsamen Kindern und zur Kindermutter dennoch ein intensives Privat- und Familienleben pflege. Man sehe sich regelmäßig und seine Kinder benötigen ihn und hätten ein Recht auf ihren Vater. Seine ehemalige Lebensgefährtin spreche kaum Deutsch und würden ihn seine Kinder bei allen Amtswegen, Arztbesuchen, Elternabenden in der Schule, etc. brauchen. Dazu legte er Bestätigungen der Schulen vor.
5. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 13.06.2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Beantwortung zahlreicher Fragen auf, welchem der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30.07.2024 nachkam. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach keine geänderten Verhältnisse im Vergleich zur rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung vom 26.09.2022 bestehen, nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übersehe die geänderten Verhältnisse in Bezug auf den zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine geführten Krieg. Durch seine eventuelle Abschiebung in die Russische Föderation würde er nicht nur in seinen nach Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt, sondern auch in jenen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK, da bekanntlich alle Männer im wehrfähigen Alter in den Krieg geschickt würden. Darüber hinaus seien seine Kinder größer geworden und sei die Bindung zwischen ihm und seinen Kindern wesentlich stärker geworden als sie noch vor ein paar Jahren gewesen sei. Er befinde sich seit dem Jahr 2004 ununterbrochen in Österreich. Die Mutter seiner vier in Österreich lebenden Kinder habe er 2008 traditionell geheiratet. Derzeit führe man allerdings keine Beziehung, wobei er seine Ex-Lebensgefährtin unterstütze wo er nur könne. Seine Kinder und seine Ex-Lebensgefährtin verfügen mittlerweile über Daueraufenthalte-EU. In Österreich sei er nie einer Arbeit nachgegangen, da er einen schweren Autounfall gehabt habe, bei dem er fast sein Leben verloren hätte. Nach der Rehabilitation habe er sich aufgrund der Sprachbarriere und der mangelnden Ausbildung nicht in den Arbeitsmarkt integrieren können. Auch derzeit erhole er sich gerade von einem Schlaganfall, sei Diabetiker und spritze Insulin. Er lebe abwechselnd bei verschiedenen Freunden, die ihn auch unterstützen. Er sei beschäftigungslos, beziehe kein Einkommen, mache keine Ausbildung und habe auch in seiner Heimat nur die Grundschule abgeschlossen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch und Deutsch. Er habe keine Bindungen mehr zu seiner Heimat. Dort lebe nur sein Bruder, zu dem er keinen Kontakt mehr habe. Er sei sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation unbescholten.5. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 13.06.2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Beantwortung zahlreicher Fragen auf, welchem der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30.07.2024 nachkam. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach keine geänderten Verhältnisse im Vergleich zur rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung vom 26.09.2022 bestehen, nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übersehe die geänderten Verhältnisse in Bezug auf den zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine geführten Krieg. Durch seine eventuelle Abschiebung in die Russische Föderation würde er nicht nur in seinen nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzt, sondern auch in jenen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, da bekanntlich alle Männer im wehrfähigen Alter in den Krieg geschickt würden. Darüber hinaus seien seine Kinder größer geworden und sei die Bindung zwischen ihm und seinen Kindern wesentlich stärker geworden als sie noch vor ein paar Jahren gewesen sei. Er befinde sich seit dem Jahr 2004 ununterbrochen in Österreich. Die Mutter seiner vier in Österreich lebenden Kinder habe er 2008 traditionell geheiratet. Derzeit führe man allerdings keine Beziehung, wobei er seine Ex-Lebensgefährtin unterstütze wo er nur könne. Seine Kinder und seine Ex-Lebensgefährtin verfügen mittlerweile über Daueraufenthalte-EU. In Österreich sei er nie einer Arbeit nachgegangen, da er einen schweren Autounfall gehabt habe, bei dem er fast sein Leben verloren hätte. Nach der Rehabilitation habe er sich aufgrund der Sprachbarriere und der mangelnden Ausbildung nicht in den Arbeitsmarkt integrieren können. Auch derzeit erhole er sich gerade von einem Schlaganfall, sei Diabetiker und spritze Insulin. Er lebe abwechselnd bei verschiedenen Freunden, die ihn auch unterstützen. Er sei beschäftigungslos, beziehe kein Einkommen, mache keine Ausbildung und habe auch in seiner Heimat nur die Grundschule abgeschlossen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch und Deutsch. Er habe keine Bindungen mehr zu seiner Heimat. Dort lebe nur sein Bruder, zu dem er keinen Kontakt mehr habe. Er sei sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation unbescholten.
6. Mit dem o.a. Bescheid vom 20.08.2024, Zl 740571308/240251315, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend führte es darin im Wesentlichen aus, dass sich seit dem das Asylaberkennungsverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022 keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich) ergeben habe, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.6. Mit dem o.a. Bescheid vom 20.08.2024, Zl 740571308/240251315, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Begründend führte es darin im Wesentlichen aus, dass sich seit dem das Asylaberkennungsverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022 keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich) ergeben habe, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte, neuerlich auf die Gefahr des Einzugs zum Wehrdienst und damit in den Krieg in der Ukraine sowie auf sein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und zu seiner Ex-Lebensgefährtin verwies und monierte, dass darin entgegen der Beurteilung der belangten Behörde eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liege, die eine inhaltliche Neubeurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers erfordere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 28.09.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 18.12.2023 zurück.1.1. Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 28.09.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 18.12.2023 zurück.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache und beherrscht die russische Sprache gut.
Der Beschwerdeführer wurde in Stawropol geboren, wuchs jedoch in Gudermes, Tschetschenien, auf, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 lebte. Ebendort besuchte der Beschwerdeführer von 1986 bis 1996 die Schule, welche er mit Matura abschloss. Von 1997 bis 1999 besuchte der Beschwerdeführer eine medizinische Ausbildungsschule, welche er kriegsbedingt nicht abschließen konnte.
Der Beschwerdeführer ist seit 23.05.2008 nach traditionell islamischem Recht mit XXXX (auch XXXX oder XXXX ), geb. am XXXX , einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit ihr hat er vier in Österreich geborene Kinder ( XXXX ). Sowohl die Kindermutter als auch die vier Kinder des Beschwerdeführers verfügen in Österreich seit Juni 2024 über Daueraufenthalte-EU, gültig bis Juni 2029.Der Beschwerdeführer ist seit 23.05.2008 nach traditionell islamischem Recht mit römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ), geb. am römisch 40 , einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit ihr hat er vier in Österreich geborene Kinder ( römisch 40 ). Sowohl die Kindermutter als auch die vier Kinder des Beschwerdeführers verfügen in Österreich seit Juni 2024 über Daueraufenthalte-EU, gültig bis Juni 2029.
Während seines Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer insgesamt neun Tage als Arbeiter und etwa neun Wochen geringfügig beschäftigt. Zwischenzeitig bezog der Beschwerdeführer immer wieder Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer im Bundesgebiet überhaupt kein Einkommen und lebt von der Unterstützung von Freunden. Seit September 2011 ist der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt obdachlos gemeldet, zwischenzeitig war der Beschwerdeführer von 27.12.2011 bis 12.01.2012, von 01.06.2012 bis 22.06.2012 und von 15.05.2014 bis 06.06.2016 gar nicht im Bundesgebiet gemeldet. Seit 06.06.2016 verfügt der Beschwerdeführer bis dato neuerlich über eine Obdachlosenmeldung in Österreich. Seit August 2010 besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin, sowie den gemeinsamen Kindern, kein gemeinsamer Haushalt mehr. Seit dem Jahr 2017 gibt es auch kein faktisches Zusammenleben mehr. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt mit den vier gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Wien und verfügt über die alleinige Obsorge. Der Beschwerdeführer hilft ihr täglich mit den gemeinsamen Kindern, hat jedoch nie Unterhalt bezahlt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin besteht keine aufrechte Liebesbeziehung. Der Beschwerdeführer verfügt allenfalls über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache und ist weder Mitglied in einem Verein, einer Organisation, noch hat er sonstige Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert und ist auch nicht ehrenamtlich tätig.
Im Bundesgebiet leben drei Onkeln des Beschwerdeführers mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits.
In Tschetschenien leben noch ein Bruder des Beschwerdeführers, seine Ex-Ehefrau und deren beiden gemeinsamen Söhne, mit welchen der Beschwerdeführer täglich über WhatsApp in Kontakt steht. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen in der Russischen Föderation, mit welchen er ebenfalls täglich Kontakt hält. Seine Verwandten verfügen über Vermögenswerte im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.3. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hervor.1.3. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hervor.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W247 2208527-1 geführten Verfahrens (in der Folge auch Vorverfahren).
2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Sprachkenntnissen und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat gründen auf seinen Angaben im Vorverfahren sowie jenen seiner Ex-Lebensgefährtin, sowie auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers. Die Feststellung zu den Daueraufenthalten-EU der vier Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ex-Lebensgefährtin ergeben sich aus deren im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Aufenthaltskarten.
Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 (in der Folge auch Vorerkenntnis). Bereits im Vorverfahren sowie im Vorerkenntnis machte der Beschwerdeführer geltend, mit seinen vier Kindern nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, keine aufrechte Liebesbeziehung mehr zu seiner Ex-Lebensgefährtin zu führen, niemals Unterhalt gezahlt zu haben, jedoch seine Kinder täglich zu besuchen und seine Ex-Lebensgefährtin bei der Erziehung und Aufsicht der Kinder täglich zu unterstützen. Sein diesbezügliches gegenständliches Antragsvorbringen stellt sohin keinen geänderten Sachverhalt in Bezug auf das Vorverfahren dar. Soweit im gegenständlichen Verfahren neu vorgebracht wurde, dass die vier Kinder des Beschwerdeführers nunmehr über Daueraufenthalte-EU verfügen, ist auszuführen, dass auch dies keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt. Vielmehr ermöglicht es den Kindern des Beschwerdeführers diesen in der Russischen Föderation zu besuchen, was ihnen zuvor aufgrund ihres Asylstatus verwehrt gewesen wäre.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers konnte aus einem aktuellen Strafregisterauszug abgeleitet werden. Sein Gesundheitszustand war mangels Bekanntseins gegenteiliger Umstände oder Vorlage entsprechender Nachweise feststellbar.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs.2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz , AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).
Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).
3.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis vom W247 2208527-1/22E, wogegen die außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2023, Ra 2022/19/0272-16, zurückgewiesen wurde, die mit Bescheid vom 28.09.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis vom W247 2208527-1/22E, wogegen die außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2023, Ra 2022/19/0272-16, zurückgewiesen wurde, die mit Bescheid vom 28.09.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).
Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt erst rund zwei Jahre zurück. Seither setzte der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen. Er ist nach wie vor obdachlos gemeldet, geht keiner Beschäftigung nach und verfügt über kein Einkommen. Auch seine Angaben, sich täglich um die gemeinsamen vier Kinder zu kümmern, diese zu Arztbesuchen zu begleiten und deren Elternabende wahrzunehmen, stellen kein neues Vorbringen dar. All dies brachte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Vorverfahrens vor und es wurde dieses Vorbringen im Vorerkenntnis vom 26.09.2022 auch ausreichend gewürdigt.
Soweit der Beschwerdeführer zur gegenständlichen Antragsbegründung seine Furcht vor einem Einzug zum Militär und einem Einsatz im Ukrainekrieg geltend macht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0228), wonach es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0133, Rn.9, mit Verweis auf insbesondere VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 0158, Rn. 11 und 12). Nun wird nicht übersehen, dass es sich im gegenständlichen Verfahren nach § 55 AsylG 2005 nicht um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt, sondern einzig um die Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Antragsteller gemäß § 9 BFA-VG. Aufgrund der ähnlichen Prüfmaßstäbe bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG kann die diesbezüglich ergangene und soeben zitierte Rechtsprechung des VwGH wohl dennoch analog angewendet werden. Zudem ist auch auf VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, zu verweisen: „Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen;“Soweit der Beschwerdeführer zur gegenständlichen Antragsbegründung seine Furcht vor einem Einzug zum Militär und einem Einsatz im Ukrainekrieg geltend macht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0228), wonach es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0133, Rn.9, mit Verweis auf insbesondere VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 0158, Rn. 11 und 12). Nun wird nicht übersehen, dass es sich im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt, sondern einzig um die Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Antragsteller gemäß Paragraph 9, BFA-VG. Aufgrund der ähnlichen Prüfmaßstäbe bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG kann die diesbezüglich ergangene und soeben zitierte Rechtsprechung des VwGH wohl dennoch analog angewendet werden. Zudem ist auch auf VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, zu verweisen: „Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen;“
Zusammenfassend enthalten im gegenständlichen Verfahren somit weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist.Zusammenfassend enthalten im gegenständlichen Verfahren somit weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist.
Vor dem Hintergrund des aufrechten, rechtskräftigen Einreiseverbotes konnte die belangte Behörde auch von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung absehen.
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheit