TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 W207 2294723-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2294723-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. 1355331909/231081801, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. 1355331909/231081801, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 04.06.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 05.06.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er stamme aus Aleppo und habe Syrien im Jahr 2016 wegen des Krieges, der Armut und der mangelnden Sicherheit illegal in Richtung Türkei verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut. Zu der Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, machte der Beschwerdeführer keine Angaben.

Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanji, er könne aber besser Arabisch sprechen, und er erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, in der Sprache Arabisch einvernommen zu werden. Was seine Volksgruppenzugehörigkeit betreffe, sei er Kurde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Im Alter von einem Jahr sei er mit seiner Familie in die Stadt Aleppo gezogen, wo er fünf Jahre die Schule besucht und anschließend vier Jahre lang als Maler gearbeitet habe. Im Jahr 2016 habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Syrien in Richtung Türkei verlassen, wo er sich bis zum Jahr 2023 aufgehalten habe. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder seien ebenso wie seine Mutter, seine drei Brüder und zwei seiner Schwestern derzeit in der Türkei aufhältig, eine weitere Schwester lebe in Aleppo. Der Vater sei bereits verstorben. Als seinen Heimatort bezeichnete der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage die Stadt Aleppo.Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanji, er könne aber besser Arabisch sprechen, und er erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, in der Sprache Arabisch einvernommen zu werden. Was seine Volksgruppenzugehörigkeit betreffe, sei er Kurde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Im Alter von einem Jahr sei er mit seiner Familie in die Stadt Aleppo gezogen, wo er fünf Jahre die Schule besucht und anschließend vier Jahre lang als Maler gearbeitet habe. Im Jahr 2016 habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Syrien in Richtung Türkei verlassen, wo er sich bis zum Jahr 2023 aufgehalten habe. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder seien ebenso wie seine Mutter, seine drei Brüder und zwei seiner Schwestern derzeit in der Türkei aufhältig, eine weitere Schwester lebe in Aleppo. Der Vater sei bereits verstorben. Als seinen Heimatort bezeichnete der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage die Stadt Aleppo.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, weil es dort Krieg gebe und ihre Häuser zerstört worden seien. Seinen Grundwehrdienst habe er bislang nicht abgeleistet, er sei auch nicht bei der Musterung gewesen und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. In Aleppo sei er mehrmals an Checkpoints kontrolliert worden, dort sei er gefragt worden, weshalb er kein Militärbuch habe. Nachdem er den Soldaten versprochen habe, sich ein Militärbuch ausstellen zu lassen, habe er aber ohne Probleme weiterreisen können. Gegen ihn bestehe aber eine Fahndung wegen des Militärs, dies könne er zwar nicht belegen, da er aber im Wehrdienstalter sei, gehe er davon aus. Er lehne es ab, den Militärdienst für die Syrer oder die Kurden zu leisten, weil er nicht am Krieg teilnehmen wolle. Er sei die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in XXXX nahe Afrin aufhältig gewesen, dort hätten die Kurden die Kontrolle gehabt und die syrische Regierung habe keinen Zugriff auf ihn gehabt. Es habe aber die Gefahr gegeben, von den Kurden rekrutiert zu werden. Einen Rekrutierungsversuch habe es aber nicht gegeben, sondern nur allgemeine Aufrufe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut und Krieg. Die Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer. Auch die weiteren Fragen, ob er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei (gewesen) sei oder ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, weil es dort Krieg gebe und ihre Häuser zerstört worden seien. Seinen Grundwehrdienst habe er bislang nicht abgeleistet, er sei auch nicht bei der Musterung gewesen und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. In Aleppo sei er mehrmals an Checkpoints kontrolliert worden, dort sei er gefragt worden, weshalb er kein Militärbuch habe. Nachdem er den Soldaten versprochen habe, sich ein Militärbuch ausstellen zu lassen, habe er aber ohne Probleme weiterreisen können. Gegen ihn bestehe aber eine Fahndung wegen des Militärs, dies könne er zwar nicht belegen, da er aber im Wehrdienstalter sei, gehe er davon aus. Er lehne es ab, den Militärdienst für die Syrer oder die Kurden zu leisten, weil er nicht am Krieg teilnehmen wolle. Er sei die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in römisch 40 nahe Afrin aufhältig gewesen, dort hätten die Kurden die Kontrolle gehabt und die syrische Regierung habe keinen Zugriff auf ihn gehabt. Es habe aber die Gefahr gegeben, von den Kurden rekrutiert zu werden. Einen Rekrutierungsversuch habe es aber nicht gegeben, sondern nur allgemeine Aufrufe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut und Krieg. Die Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer. Auch die weiteren Fragen, ob er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei (gewesen) sei oder ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden), ein Auszug aus dem Personenstandsregister im Original und medizinische Unterlagen bezüglich seines in der Türkei aufhältigen Kindes vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges und der wirtschaftlichen Lage verlassen. Er sei in Syrien keiner Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Er habe keine Probleme mit dem syrischen oder kurdischen Militär gehabt und sei auch zu keinem Militärdienst einberufen worden. Auch sei ihm im Jahr 2022 ein Auszug aus dem Personenstandsregister ausgestellt worden, dieser wäre ihm im Falle einer tatsächlichen Fahndung nicht ausgestellt worden. Mangels Kontroll- und Einflussmöglichkeiten des syrischen Regimes oder der Kurden in der von der FSA kontrollierten Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei auch eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch diese im Falle einer Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Heimatregion sei auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar. Darüber hinaus drohe ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund der Ausreise oder der Herkunft und einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges und der wirtschaftlichen Lage verlassen. Er sei in Syrien keiner Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Er habe keine Probleme mit dem syrischen oder kurdischen Militär gehabt und sei auch zu keinem Militärdienst einberufen worden. Auch sei ihm im Jahr 2022 ein Auszug aus dem Personenstandsregister ausgestellt worden, dieser wäre ihm im Falle einer tatsächlichen Fahndung nicht ausgestellt worden. Mangels Kontroll- und Einflussmöglichkeiten des syrischen Regimes oder der Kurden in der von der FSA kontrollierten Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei auch eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch diese im Falle einer Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Heimatregion sei auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar. Darüber hinaus drohe ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund der Ausreise oder der Herkunft und einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 06.05.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt, sein Herkunftsort sei XXXX im Distrikt Afrin, welcher unter Kontrolle der SNA (FSA) bzw. der türkischen Milizen stehe. Eine Rückkehr an diesen Heimatort scheide aufgrund der dortigen systematischen Verfolgung bzw. Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht ins Ausland auch nie bei einer syrischen Botschaft gemeldet, um seiner verpflichtenden Registrierung zum Wehrdienst nachzukommen, sodass davon auszugehen sei, dass er als Wehrdienstverweigerer vermerkt worden sei. Er habe den verpflichtenden Wehrdienst für die syrischen Streitkräfte nicht abgeleistet und verweigere diesen aus politischen Gründen sowie aus Gewissensgründen. Aus diesen Gründen verweigere er auch die Bezahlung einer Befreiungsgebühr, weil er das Regime nicht unterstützen wolle. Auch sei der Prozess langwierig und schwierig, erfordere eine Statusbereinigung, Beziehungen und die Bezahlung von Bestechungsgeldern. Aufgrund der Willkür der syrischen Behörden schütze die Bezahlung einer Befreiungsgebühr den Beschwerdeführer auch nicht mit ausreichender Verlässlichkeit vor einer Einziehung. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw. die Bestrafung als Wehrdienstverweigerer. Besonders Wehrdienstverweigerern sowie Personen, die im Ausland um Asyl ansuchten, würde seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und seien diese verstärkt der Gefahr tödlicher Vergeltungsmaßnahmen und zwangsweiser Rekrutierungen ausgesetzt. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet könne dem Beschwerdeführer leicht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit könnte das syrische Regime den Beschwerdeführer auch als Anhänger der SNA oder der kurdischen Bewegung betrachten. Eine legale und sichere Rückkehr nach Syrien sei ausschließlich über die durch das syrische Regime kontrollierten Grenzübergänge möglich. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 06.05.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt, sein Herkunftsort sei römisch 40 im Distrikt Afrin, welcher unter Kontrolle der SNA (FSA) bzw. der türkischen Milizen stehe. Eine Rückkehr an diesen Heimatort scheide aufgrund der dortigen systematischen Verfolgung bzw. Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht ins Ausland auch nie bei einer syrischen Botschaft gemeldet, um seiner verpflichtenden Registrierung zum Wehrdienst nachzukommen, sodass davon auszugehen sei, dass er als Wehrdienstverweigerer vermerkt worden sei. Er habe den verpflichtenden Wehrdienst für die syrischen Streitkräfte nicht abgeleistet und verweigere diesen aus politischen Gründen sowie aus Gewissensgründen. Aus diesen Gründen verweigere er auch die Bezahlung einer Befreiungsgebühr, weil er das Regime nicht unterstützen wolle. Auch sei der Prozess langwierig und schwierig, erfordere eine Statusbereinigung, Beziehungen und die Bezahlung von Bestechungsgeldern. Aufgrund der Willkür der syrischen Behörden schütze die Bezahlung einer Befreiungsgebühr den Beschwerdeführer auch nicht mit ausreichender Verlässlichkeit vor einer Einziehung. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw. die Bestrafung als Wehrdienstverweigerer. Besonders Wehrdienstverweigerern sowie Personen, die im Ausland um Asyl ansuchten, würde seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und seien diese verstärkt der Gefahr tödlicher Vergeltungsmaßnahmen und zwangsweiser Rekrutierungen ausgesetzt. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet könne dem Beschwerdeführer leicht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit könnte das syrische Regime den Beschwerdeführer auch als Anhänger der SNA oder der kurdischen Bewegung betrachten. Eine legale und sichere Rückkehr nach Syrien sei ausschließlich über die durch das syrische Regime kontrollierten Grenzübergänge möglich.

Der Beschwerde wurden Auszüge aus dem Personenstandsregister und Geburtsurkunden betreffend seine Ehefrau und seine Kinder in Kopie, eine Heiratsurkunde in Kopie, eine Bestätigung des Vorganges der Eheschließung und der Abstammung in Kopie sowie ein Familienregisterauszug in Kopie, jeweils mit Übersetzungen, beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2024 vom BFA zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer erklärte sich zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden, dass die Verhandlung in arabischer Sprache geführt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, er spricht aber auch Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Distrikt Afrin im Gouvernement Aleppo geboren, wo er auch registriert ist. Im Alter von etwa einem Jahr zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in das XXXX der Stadt Aleppo gelegene Dorf XXXX wo er fortan aufwuchs, die Schule besuchte, arbeitete und bis zu seiner im Jahr 2016 erfolgten Ausreise aus Syrien lebte. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 17 Jahren in seinen Geburtsort XXXX zurückkehrte und sich dort vor seiner Ausreise aus Syrien für etwa zwei oder drei Jahre aufhielt.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Distrikt Afrin im Gouvernement Aleppo geboren, wo er auch registriert ist. Im Alter von etwa einem Jahr zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in das römisch 40 der Stadt Aleppo gelegene Dorf römisch 40 wo er fortan aufwuchs, die Schule besuchte, arbeitete und bis zu seiner im Jahr 2016 erfolgten Ausreise aus Syrien lebte. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 17 Jahren in seinen Geburtsort römisch 40 zurückkehrte und sich dort vor seiner Ausreise aus Syrien für etwa zwei oder drei Jahre aufhielt.

Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenso wie seine Frau und seine beiden Kinder derzeit in der Türkei. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Nähe von Afrin.

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das XXXX der Stadt Aleppo gelegene Dorf XXXX und dessen umliegende Umgebung einschließlich der Stadt Aleppo anzusehen. Die Herkunftsregion steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Der Geburtsort des Beschwerdeführers steht hingegen unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen.Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das römisch 40 der Stadt Aleppo gelegene Dorf römisch 40 und dessen umliegende Umgebung einschließlich der Stadt Aleppo anzusehen. Die Herkunftsregion steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Der Geburtsort des Beschwerdeführers steht hingegen unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen.

Im Jahr 2016 verließ der Beschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei, wo er sich fortan bis zum Jahr 2023 aufhielt. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 04.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung noch nicht abgeleistet. Die Wehrdienstverweigerung stellt aber nicht das einzige Mittel dar, mit dem der Beschwerdeführer einer Ableistung des Wehrdienstes und der damit allenfalls verbundenen Beteiligung an Kriegsverbrechen entgehen kann.

Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien. Diese Möglichkeit steht auch dem Beschwerdeführer offen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben (selbst wenn dies nicht zeitnah nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters erfolgte), eine oppositionelle Gesinnung unterstellen oder diese Personen trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr dennoch systematisch und generell und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einziehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dies im Fall des Beschwerdeführers erfolgen würde.

Unabhängig davon kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhafte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

Auch droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine sonstige Konfliktpartei.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Familie des Beschwerdeführers von Seiten der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) enteignet worden wäre.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt aufgrund seines Geburts- bzw. Registrierungsortes.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus April 2024 (EUAA)

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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