Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W156 2283960-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 16.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 16.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 23.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ein.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 23.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ein.
2. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 12.04.2024 wurde dem Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Antrag abzuweisen, und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
3. Mit Stellungnahme vom 22.04.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass für ihn keine zumutbare und damit konkrete Möglichkeit iSd § 88 Abs. 2a FPG bestehe, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Die Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden stelle auch ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für die Verwandten des Beschwerdeführers dar. Schließlich sei dem Beschwerdeführer die Finanzierung von Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen sowie die unangemessenen Passgebühren nicht zumutbar.3. Mit Stellungnahme vom 22.04.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass für ihn keine zumutbare und damit konkrete Möglichkeit iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bestehe, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Die Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden stelle auch ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für die Verwandten des Beschwerdeführers dar. Schließlich sei dem Beschwerdeführer die Finanzierung von Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen sowie die unangemessenen Passgebühren nicht zumutbar.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Personalausweis verfüge. Er habe keine Bestätigung über die Nichtausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die Vertretungsbehörden seines Heimatlandes vorgelegt und erfülle daher die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht. Sollte der abzuleistende Militärdienst als Voraussetzung zur Ausstellung eines Reisedokumentes von den syrischen Behörden moniert werden, stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich gemäß des geltenden Rechts davon freizukaufen. Dass der Beschwerdeführer das syrische Regime nicht durch Bezahlung von Gebühren unterstützen wolle, stelle keinen Hinderungsgrund zur Aufnahme des Kontaktes mit den syrischen Behörden dar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er durch die Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat zwecks Erlangung eines syrischen Reisepasses eine Beeinträchtigung seiner physischen und/oder seelischen Integrität sowie die Überwachung durch den syrischen Staat fürchte. Außerdem fürchte er, dass seine in Syrien lebenden Familienangehörigen durch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt werden würden. Die Zahlung der exorbitanten Passgebühr verstoße zudem gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18.01.2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011.
6. In der Folge legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Zl. I422 2283960-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Einberufungsbefehl erhalten, den er nicht befolgt habe, ihm werde jedoch durch die Wehrdienstentziehung und seiner Ausreise nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische Gesinnung unterstellt. Er weise auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf. Aufgrund seines achtjährigen Aufenthalts in der Türkei hätte auch die Möglichkeit bestanden, sich vom Militärdienst freizukaufen.
Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original vor.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dabei gab er an, er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaats erlangen, weil er aus Angst um sich selbst und seine Familie nicht zur syrischen Botschaft gehen könne. Er habe keinen Militärdienst geleistet und Angst, umgebracht zu werden, wenn er zur syrischen Botschaft gehe.
Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie seiner Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung in der syrischen Botschaft kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Ein persönliches Erscheinen ist bei Antragsstellung erforderlich, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben.
Bei Männern wird bei Passantragstellung ihr Wehrpflichtstatus ermittelt.
Auch eine Antragstellung über ein Online-Portal des syrischen Innenministeriums ist dem Beschwerdeführer möglich. Auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, ist es möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Bei einer Passverlängerung erfolgt die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass muss der/die Antragssteller·in den Pass bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsulat abholen.
Die Kosten für einen über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass betragen € 265,00, bei einem Eilantrag € 705,00. Die Gebühr ist bei Einreichung des Antrags zu entrichten.
Die Eltern des Beschwerdeführers und sechs Geschwister leben nach wie vor im Heimatdorf nordöstlich der Stadt Hama, Gouvernement Hama, welches unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht.
Es besteht weder für den Beschwerdeführer noch für seine in Syrien verbliebene Familie ein Sicherheitsrisiko, wenn er sich in Österreich an die syrische Vertretungsbehörde wendet.
1.3. Der Beschwerdeführer hat die mit 27.05.2024 datierte Beschwerde eigenhändig unterschrieben und wurde diese in seinem Auftrag von einem Rechtsberater der XXXX per E-Mail übermittelt. Ein Vertretungsverhältnis besteht nicht.1.3. Der Beschwerdeführer hat die mit 27.05.2024 datierte Beschwerde eigenhändig unterschrieben und wurde diese in seinem Auftrag von einem Rechtsberater der römisch 40 per E-Mail übermittelt. Ein Vertretungsverhältnis besteht nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die unter 1.1. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Beschwerdeakt und Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu I422 2283960-1.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen, da er von der syrischen Regierung gesucht werde und die Botschaft nicht betreten könne, ist festzuhalten, dass dies der Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, I422 2283960-1, widerspricht, mit welchem eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers verneint wurde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und er auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweise.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22.04.2024 ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Asylantragstellung in Österreich als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland und somit als Straftat gemäß Artikel 287 des Strafgesetzbuches gewertet werde, ist festzuhalten, dass sich zwar aus den zitierten Länderinformationen ergibt, dass die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden können, der Beschwerdeführer hat jedoch keine exilpolitischen Tätigkeiten vorgebracht und ist nicht ersichtlich, dass das Stellen eines Asylantrags – das überdies keinem größeren Personenkreis bekannt geworden ist – allein eine Straftat im Sinne des zitierten Gesetzes darstellt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Mit dem bloßen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.04.2024, er habe in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, wurde weder glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer deshalb eine politische Gesinnung aufweist, noch, dass die Teilnahme dem syrischen Regime bekannt geworden sei. Dass der Beschwerdeführer eine negative Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat, ist aufgrund der in der Beschwerde genannten Umstände nachvollziehbar, allein mit der Behauptung, der Beschwerdeführer lehne das Regime ab (vgl. Beschwerde S. 6), wird eine politisch-oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers allerdings nicht glaubhaft dargelegt – dies insbesondere in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, I422 2283960-1, mit welchem eine oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers verneint wurde. Auch die vorgebrachte Überwachung erscheint vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich, wenn auch nicht verkannt wird, dass die Überwachung von Syrer im Ausland ein Eckpfeiler der Außenpolitik darstellen und Berichten zufolge syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen dienen. Aus der Tatsache, dass das syrische Regime aktuelle Fotos des Beschwerdeführers und seinen Aufenthaltsort erfahren würde, kann eine Gefahr von Überwachung und Einschüchterung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, zumal er sich nicht derart (exil-)politisch betätigt hat, dass dadurch bereits ins Visier der Behörden geraten wäre.Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22.04.2024 ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Asylantragstellung in Österreich als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland und somit als Straftat gemäß Artikel 287 des Strafgesetzbuches gewertet werde, ist festzuhalten, dass sich zwar aus den zitierten Länderinformationen ergibt, dass die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden können, der Beschwerdeführer hat jedoch keine exilpolitischen Tätigkeiten vorgebracht und ist nicht ersichtlich, dass das Stellen eines Asylantrags – das überdies keinem größeren Personenkreis bekannt geworden ist – allein eine Straftat im Sinne des zitierten Gesetzes darstellt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Mit dem bloßen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.04.2024, er habe in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, wurde weder glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer deshalb eine politische Gesinnung aufweist, noch, dass die Teilnahme dem syrischen Regime bekannt geworden sei. Dass der Beschwerdeführer eine negative Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat, ist aufgrund der in der Beschwerde genannten Umstände nachvollziehbar, allein mit der Behauptung, der Beschwerdeführer lehne das Regime ab vergleiche Beschwerde Sitzung 6), wird eine politisch-oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers allerdings nicht glaubhaft dargelegt – dies insbesondere in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, I422 2283960-1, mit welchem eine oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers verneint wurde. Auch die vorgebrachte Überwachung erscheint vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich, wenn auch nicht verkannt wird, dass die Überwachung von Syrer im Ausland ein Eckpfeiler der Außenpolitik darstellen und Berichten zufolge syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen dienen. Aus der Tatsache, dass das syrische Regime aktuelle Fotos des Beschwerdeführers und seinen Aufenthaltsort erfahren würde, kann eine Gefahr von Überwachung und Einschüchterung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, zumal er sich nicht derart (exil-)politisch betätigt hat, dass dadurch bereits ins Visier der Behörden geraten wäre.
Auch die Ausführungen, dass aus den ACCORD Anfragebeantwortungen vom 01.02.2024 [a-12313] und vom 27.01.2023 [a-12067-1] hervorgehe, das Aufsuchen der syrischen Botschaft mit Sicherheitsrisiken einhergehe, ist festzuhalten, dass aus der Formulierung der Anfragebeantwortungen erkennbar ist, dass es sich dabei letztlich um Befürchtungen handelt, die jedoch nicht durch konkrete Fällen untermauert werden. Berichte, dass Personen in einer syrischen Vertretungsbehörde getötet worden seien, wurden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, vielmehr wurde in den vorgelegten Anfragebeantwortungen verneint, dass derartige Fälle bekannt seien.
Wenn auch insgesamt das Risiko willkürlicher Repression in Syrien nicht ausgeschlossen werden kann, so wurde im gegenständlichen Fall nicht dargelegt, dass gerade die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Syrien einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Wenn auch die Sorge des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, so wurde damit eine konkrete Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Dass seine Eltern oder Geschwister in Syrien politisch tätig wären oder sonst bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten wären, wurde nicht vorgebracht. Auch ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Familienangehörige von Personen, die im Ausland einen syrischen Pass beantragen, in Syrien Repressionen wie etwa Verhaftungen ausgesetzt wären. Die geäußerte Befürchtung des Beschwerdeführers vermag dies auch nicht ausreichend darzulegen.
2.2. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Vertretungsbehörde beruhen insbesondere auf ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen vom 27.01.2023 [a-12067-1] sowie ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 01.02.2024 [a-12313]. Diese wurden in der Stellungnahme vom 22.04.2024 sowie der Beschwerde vom 27.05.2024 vom Beschwerdeführer zitiert, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm diese auch bekannt sind. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Voraussetzungen im gegenständlichen Verfahren nicht.
Den oben genannten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die syrische Regierung ein Online-Portal geschaffen habe, das auch in Österreich genutzt werden könne. Bei dem Online-Portal handle es sich praktisch um ein Online-Konsulat, durch welches Bestechung und Korruption umgangen werden können und riskante Kontakte mit Regierungsbeamten eingeschränkt werden sollen. Ob das Portal immer so wie vorgeschlagen funktioniere, kann jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Reisepasses nicht aufbringen könnte, wurde von ihm nicht substantiiert vorgebracht, wenn auch nicht verkannt wird, dass es sich bei einer Passgebühr von € 265,00 um einen nicht unerheblichen Betrag handelt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befindet (vgl. GVS-Auszug vom 27.06.2024).Dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Reisepasses nicht aufbringen könnte, wurde von ihm nicht substantiiert vorgebracht, wenn auch nicht verkannt wird, dass es sich bei einer Passgebühr von € 265,00 um einen nicht unerheblichen Betrag handelt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befindet vergleiche GVS-Auszug vom 27.06.2024).
2.3. Dass die Beschwerde eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, ist auf der ersten Seite ersichtlich. Dass die Beschwerde nur im Auftrag des Beschwerdeführers von der XXXX übermittelt wurde und kein Vertretungsverhältnis besteht, ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 30.09.2024.2.3. Dass die Beschwerde eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, ist auf der ersten Seite ersichtlich. Dass die Beschwerde nur im Auftrag des Beschwerdeführers von der römisch 40 übermittelt wurde und kein Vertretungsverhältnis besteht, ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 30.09.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 88 Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:3.1. Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor:
„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2015] § 88 FPG 2005 Anm. 2).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2015] Paragraph 88, FPG 2005 Anmerkung 2).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005).
3.2. Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde
3.2.1. Gegenständlich liegt keine Vollmacht der der XXXX vor, die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet, weshalb eine Beschwerdeeinbringung durch den Beschwerdeführer vorliegt. Die der XXXX ist nicht als Einschreiterin anzusehen und eine Vollmacht daher auch nicht erforderlich.3.2.1. Gegenständlich liegt keine Vollmacht der der römisch 40 vor, die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet, weshalb eine Beschwerdeeinbringung durch den Beschwerdeführer vorliegt. Die der römisch 40 ist nicht als Einschreiterin anzusehen und eine Vollmacht daher auch nicht erforderlich.
3.2.2. Wie festgestellt, ist eine Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft unter Vorlage der angeführten Unterlagen möglich. Mittlerweile gibt es auch die Möglichkeit, das Online-Portal zu nutzen, um einen Reisepass zu beantragen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der erstmaligen Antragstellung persönlich bei der Botschaft erscheinen muss, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt werden würde.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlen dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer oder Oppositionellen ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, jegliche Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer keine oppositionell-politische Gesinnung aufweist, kann auch nicht gesehen werden, dass ihm die Zahlung der Passgebühr an das syrische Regime aufgrund seiner politischen Haltung nicht zumutbar ist. Die vom Beschwerdeführer geäußerten moralischen Bedenken reichen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht aus, um die Beschaffung eines syrischen Reisepasses als unzumutbar ansehen zu können.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten (syrischer Personalausweis) auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinen Gegenbeweis erbracht.
Zum Vorbringen, die Zahlung von Passgebühren durch den Beschwerdeführer würde gegen das Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstoßen, ist Folgendes festzuhalten:
Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind die zu entrichtenden Passgebühren schon nicht als Gelder iSd Art. 1 lit. j der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern als Gebühren, Steuern und Abgaben zu qualifizieren. Überdies verbieten die in der Beschwerde angeführten Art. 14 Abs. 2 iVm Art. 15 Abs. 1 leg.cit. die Zuwendung von Geldern iSd Art. 1 lit. j leg.cit. nur an die in Anhang II und IIa zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Art. 1 lit. o der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 1 leg.cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Art. 1 lit. o der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten. Deshalb liegt auch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 SanktionenG in Österreich nicht vor (vgl. Beschwerde S. 4). Diesbezüglich geht somit das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind die zu entrichtenden Passgebühren schon nicht als Gelder iSd Artikel eins, Litera j, der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern als Gebühren, Steuern und Abgaben zu qualifizieren. Überdies verbieten die in der Beschwerde angeführten Artikel 14, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, leg.cit. die Zuwendung von Geldern iSd Artikel eins, Litera j, leg.cit. nur an die in Anhang römisch II und römisch II a zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Artikel eins, Litera o, der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Artikel 14, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz eins, leg.cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Artikel eins, Litera o, der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten. Deshalb liegt auch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SanktionenG in Österreich nicht vor vergleiche Beschwerde Sitzung 4). Diesbezüglich geht somit das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er das syrische Regime durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle (Beschwerde vom 27.05.2024, AS 54 ff), ist dem zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann es jedoch nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, dass die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, zu einer Umgehung zu Gunsten des Fremden der in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung und in Folge zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger führt, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann es jedoch nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, dass die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, zu einer Umgehung zu Gunsten des Fremden der in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung und in Folge zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger führt, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.
Da der Beschwerdeführer auch nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG genannten Personenkreis zählt, war eine diesbezügliche Beurteilung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.Da der Beschwerdeführer auch nicht zu dem in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 5, FPG genannten Personenkreis zählt, war eine diesbezügliche Beurteilung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es haben sich aufgrund der Angaben in der in Beschwerde in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt auf Sachverhaltsebene keine Fragen ergeben, die mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären. Dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Personalausweis verfügt, ergibt sich aus dem Akt. Dass dem Beschwerdeführer ein Aufsuchen der syrischen Behörde in Wien nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszus