Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2160455-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Dr. Michael VALLENDER, BA, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zahl: 1121060907/231594315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Dr. Michael VALLENDER, BA, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zahl: 1121060907/231594315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2024, zu Recht:
1. beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz):
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der beiden Beschwerdeführer
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Der Vater des BF, XXXX , geboren am XXXX , reiste spätestens am XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Der Vater des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , reiste spätestens am römisch 40 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab dieser im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe. Sein Vater sei in seiner Funktion als Sicherheitskommandant des Militärs vor knapp drei Jahren ermordet worden. Wenig später hab er dann Drohanrufe bekommen und es sei ihm Nähe zur Regierung und Verrat unterstellt worden, auch seien die Taliban bei seiner Wohnadresse erschienen und er habe nur wegen der Hinhaltetaktik seiner Mutter entkommen können.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Absatz 1 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt römisch III.).
1.3. Einer dagegen im vollem Umfang fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 23.05.2014, Zahl XXXX statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Situation im Herkunftsstaat, zur Familiensituation und seinem Gesundheitszustand nicht vorgenommen habe. 1.3. Einer dagegen im vollem Umfang fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 23.05.2014, Zahl römisch 40 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Situation im Herkunftsstaat, zur Familiensituation und seinem Gesundheitszustand nicht vorgenommen habe.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
1.5. Eine gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Zahl XXXX ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. 1.5. Eine gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Zahl römisch 40 ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei.
2. Erster Antrag auf internationalen Schutz des BF und dessen Geschwister und seiner Mutter
2.1. Der BF reiste mit weiteren Geschwistern und seiner Mutter rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und alle stellten vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX als gesetzliche Vertreterin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1. Der BF reiste mit weiteren Geschwistern und seiner Mutter rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und alle stellten vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 als gesetzliche Vertreterin am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. In der Erstbefragung am selben Tag führte die Mutter des BF aus, dass sowohl sie als auch ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und gab an, einen Antrag in Bezug auf ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, XXXX zu stellen.2.2. In der Erstbefragung am selben Tag führte die Mutter des BF aus, dass sowohl sie als auch ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und gab an, einen Antrag in Bezug auf ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, römisch 40 zu stellen.
2.3. Mit Bescheiden des BFA vom 27.04.2017 (Mutter der BF) und 28.04.2017 (BF und Geschwister) wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im Familienverfahren zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2.4. Einer jeweils gegen die Spruchpunkte I. fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 14.06.2017, zu Zahlen XXXX und XXXX statt und behob die bekämpften Bescheide. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA keinerlei Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt habe.2.4. Einer jeweils gegen die Spruchpunkte römisch eins. fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 14.06.2017, zu Zahlen römisch 40 und römisch 40 statt und behob die bekämpften Bescheide. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA keinerlei Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt habe.
2.5. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 07.12.2017 bzw. 11.12.2017 hinsichtlich des mittlerweile geborenen siebten Kindes der Mutter des BF, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF, seiner nun sechs Geschwister und seiner Mutter bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils abgewiesen. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Mutter unmissverständlich angegeben habe, dass ihr in Afghanistan keine Gefahr drohe. Sie habe Afghanistan aufgrund des Wunsches bei ihrem Ehemann in Österreich leben zu wollen, verlassen. Sie habe nur allgemein vorgebracht, Angst vor den Taliban zu haben. Eine konkrete Bedrohung habe sie nicht vorgebracht.
2.6. In den jeweils gegen die Bescheide erhobenen fristgerechten Beschwerden wurde unter anderem vorgebracht, dass die Mutter und eine Schwester des BF in Afghanistan nicht selbstbestimmt hätten leben können. Sie und die Schwestern des BF seien westlich orientiert. Den beiden Schwestern wäre Bildung systematisch vorenthalten worden.
Das BVwG wies diese Beschwerden jeweils mit Erkenntnis vom 03.12.2018, zu Zahlen XXXX und XXXX ab. Das BVwG wies diese Beschwerden jeweils mit Erkenntnis vom 03.12.2018, zu Zahlen römisch 40 und römisch 40 ab.
Festgestellt wurde dabei unter anderem, dass die Mutter nicht glaubhaft darlegen hätte können, dass sie während ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich westliches Verhalten oder eine westliche Lebensführung so angenommen habe, dass es als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden würde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität der Mutter geworden sei, dass es für sie eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. Auch ihr Kleidungsstil in Österreich verstoße jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass er eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde. In Afghanistan bestehe Schulpflicht, wo ein Schulangebot auch faktisch vorhanden sei. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn die Mutter ihren Töchtern eine grundlegende Bildung zukommen lasse. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei Bildung für Mädchen gesellschaftlich geduldet. Die Eltern würden den Bildungswunsch ihrer Töchter fördern und diesen und den Brüdern den Schulbesuch in Afghanistan gestatten. Betreffend die beiden gegenständlichen Beschwerdeführer wurde jeweils festgestellt, dass eigene in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht vorgekommen seien.
Zum fallgegenständlichen Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Feststellung wonach keine eigenen in seiner Person liegenden Gründe hervorgekommen seien, auf die glaubhaften Angaben der Mutter vor dem BFA zurückzuführen seien. Eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder habe in Bezug auf den BF und seinen Geschwistern nicht glaubhaft gemacht werden können.
2.7. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter des BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 20.02.2024 bis zum 24.02.2026 verlängert.
Gegenständliches Verfahren
3. Zweiter – gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz des BF, seiner Geschwister und Eltern
3.1. Der BF, seine volljährige Schwester XXXX , geboren am XXXX , seine Eltern und seine sechs minderjährigen Geschwister, vertreten durch ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin und ein volljähriger Bruder stellten am 17.08.2023 einen Folgeantrag.3.1. Der BF, seine volljährige Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 , seine Eltern und seine sechs minderjährigen Geschwister, vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin und ein volljähriger Bruder stellten am 17.08.2023 einen Folgeantrag.
Den neuerlich eingebrachten Asylantrag begründete der BF, befragt zu seiner neuerlichen Asylantragstellung damit, dass sich die Lage in Afghanistan verschlechtert habe, er könne dort nicht leben und habe Angst vor den Taliban. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Die Frage ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.
3.2. Der BF wurde am 30.01.2024 vom BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschto niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass Paschto seine Muttersprache sei und er die Einvernahme in deutscher Sprache durchführen wolle, wenn er etwas nicht verstehe solle die Dolmetscherin übersetzen. Folglich wurde die Einvernahme hauptsächlich in deutscher Sprache durchgeführt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Mit dem seinem Bruder und seiner Schwester lebe er gemeinsam zusammen. Befragt zu seinem Folgeantrag führte er aus, dass seine ganze Familie Angst vor den Taliban hätte. Subsidiärer Schutz sei nur ein Schutz, sie könnten jederzeit abgeschoben werden. Seine ganze Familie sei dort in Gefahr und sie würden in Afghanistan nicht frei entscheiden können. Seine Mutter und seine Schwestern könnten dort nicht tragen was sie wollen und sie könnten auch keine Schule besuchen.
Angesprochen darauf, welches Problem er selbst mit den Taliban hätte, vermeinte der BF, dass er nicht frei entscheiden könne, wann und wo er gehen und wie er seine Haare tragen könne. Außerdem könne er keinen Schmuck tragen und sein Vater habe irgendwas, aber er wisse nicht was, da er es ihm nicht erzählt habe.
In Österreich habe er zuletzt vier Monate für Amazon gearbeitet, bis er gekündigt worden sei, weil es zu viele Mitarbeiter gegeben hätte und weil er im ganzen Monat Termine für die Fahrschule wahrgenommen habe. Jetzt mache er den Führerschein bis zum März und dann arbeite er wieder in der Spätschicht bei Amazon. In Zukunft wolle er sich selbständig machen und etwa ein Geschäft aufmachen.
Der BF legte vor: Einen abgelaufenen afghanischen Reisepass, Nr. XXXX .Der BF legte vor: Einen abgelaufenen afghanischen Reisepass, Nr. römisch 40 .
3.3. Mit Schreiben vom 13.03.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde davon, dass gegen den BF wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und wegen § 134 Abs. 1 StGB zu AZ: 037 462 BAZ 89/24 m Anklage erhoben worden sei. 3.3. Mit Schreiben vom 13.03.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde davon, dass gegen den BF wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu AZ: 037 462 BAZ 89/24 m Anklage erhoben worden sei.
3.4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 nahm die rechtliche Vertretung des BF für diesen und seine sechs Geschwister und seinen Eltern zur Länderinformation der Staatendokumentation hinsichtlich Afghanistan Stellung. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Antragsteller darauf verwiesen hätten, dass in Afghanistan nunmehr die Taliban an der Macht seien, was insbesondere für Frauen in der afghanischen Bevölkerung von Nachteil sei. Es gäbe wesentliche Nachteile in der Ausbildung und im Arbeitsleben besonders für Mädchen. Aufgrund der umfangreichen Beschränkungen der Taliban seien Frauen aktiv daran gehindert, an der Gesellschaft teilzunehmen. Vor der Machtübernahme der Taliban sei es jedoch Mädchen und Frauen noch möglich gewesen, Bildungseinrichtungen zu besuchen und gegebenenfalls zu studieren und auch am Berufsleben teilzunehmen. Die Rechte von Mädchen und Frauen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wären allerdings nach der Machtübernahme der Taliban soweit eingeschränkt worden, dass sie praktisch nicht mehr existieren würden. Auch sei die allgemeine Menschenrechtslage prekär und sei aufgrund der politischen Entwicklung und der Verfestigung der Macht der Taliban davon auszugehen, dass für sehr lange Zeit keine Änderung eintreten würde.
Subsidiärer Schutz würde jeweils nur für ein Jahr verlängert werden, sodass die Antragsteller in permanenter Unsicherheit leben würden, da sich auch in Österreich die Gesetzeslage betreffend subsidiären Schutz ändern könne und für die Antragsteller die Gefahr einer Rückkehrverpflichtung bestünde. Da die Antragsteller als Familie anzusehen seien, gelte diese Gefahr nicht nur für die weiblichen Mitglieder und würde es auch nicht gerechtfertigt sein, dass lediglich den weiblichen Familienmitgliedern internationaler Schutz gewährt werden würde, da unter diesen Umständen die Einheit der Familie aufgelöst werden würde und ein Familienleben wie es die Kernfamilie führe, nicht mehr möglich sei.
3.5. Mit Bescheid vom 18.04.2024 wurde dem Folgeantrag vom 17.08.2023 der minderjährigen Schwester des BF, XXXX , geboren am XXXX , stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In einem betreffenden Aktenvermerk wurde dazu festgehalten, dass ihr im Falle einer Rückkehr aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban, Bildung verwehrt werden würde und es ihr nicht zumutbar sei, sich dem konservativen Weltbild der Taliban zu unterwerfen. Zudem existiere keine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit Bescheiden jeweils vom 18.04.2024 wurde den bereits genannten Eltern und den minderjährigen Geschwistern des BF, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass zwar jeweils keine eigenen Fluchtgründe festgestellt werden hätten können, aber in ihren Fällen ein Familienverfahren vorliege und daher in Bezug zu XXXX gemäß § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft.3.5. Mit Bescheid vom 18.04.2024 wurde dem Folgeantrag vom 17.08.2023 der minderjährigen Schwester des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In einem betreffenden Aktenvermerk wurde dazu festgehalten, dass ihr im Falle einer Rückkehr aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban, Bildung verwehrt werden würde und es ihr nicht zumutbar sei, sich dem konservativen Weltbild der Taliban zu unterwerfen. Zudem existiere keine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit Bescheiden jeweils vom 18.04.2024 wurde den bereits genannten Eltern und den minderjährigen Geschwistern des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass zwar jeweils keine eigenen Fluchtgründe festgestellt werden hätten können, aber in ihren Fällen ein Familienverfahren vorliege und daher in Bezug zu römisch 40 gemäß Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft.
3.6. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.04.2024 (zugestellt jeweils am 08.05.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2023 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). 3.6. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.04.2024 (zugestellt jeweils am 08.05.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2023 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch II.).
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass er im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz primär mit dem unsicheren Status als subsidiär Schutzberechtigter in Hinblick auf seine berufliche Zukunft sowie mit der prekären Sicherheitslage in seinem Heimatland seit der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 begründet hätte. Zudem hätte er eine Verschlechterung der Sicherheitslage, eine allgemeine prekäre Menschenrechtslage sowie Einschränkung seiner Rechte unter der gegengewärtigen Taliban Regierung vorgebracht und sich dabei insbesondere auf die Lage der Frauen in Afghanistan bezogen. Es wurde festgestellt, dass keine aktuelle konkrete und individuelle Verfolgung seiner Personen glaubhaft gemacht werden konnte.
Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass seine Furcht vor einer Abschiebung zwar glaubhaft aber unbegründet sei. Er beziehe sich nicht auf Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland, sondern auf sein Leben in Österreich. Es handle sich nicht um eine individuelle Gefährdung bzw. Verfolgung seiner Person, sondern um die allgemeinen Lebensumstände in seinem Heimatland. Der Verlängerungsanträge seien stets positiv beschieden worden, zuletzt bis Februar 2026 (BF2), von einer Abschiebung in sein Heimatland sei nicht auszugehen. Auch stehe es ihm durch seinen mittlerweile achtjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet frei, einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu beantragen.
Hinsichtlich des vorgebrachten Arguments, dass er Teil der Kernfamilie sei, sei festzuhalten, dass er bei Stellung des Folgeantrages bereits volljährig gewesen sei, nicht mehr mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern zusammenleben würde und ein eigenständiges Leben führen würde.
In Bezug auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen würden und sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des BFA für Afghanistan kein geänderter Sachverhalt ergebe. An den Gründen für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte, habe sich seit der Rechtskraft des letzten Verlängerungsbescheides der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nichts geändert.In Bezug auf Spruchpunkt römisch II. des bekämpften Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen würden und sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des BFA für Afghanistan kein geänderter Sachverhalt ergebe. An den Gründen für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte, habe sich seit der Rechtskraft des letzten Verlängerungsbescheides der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nichts geändert.
3.7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.06.2024 (eingebracht am 05.06.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht. Ausgeführt wurde dabei in den nahezu gleichlautenden Beschwerden zu seinem volljährigen Bruder im Wesentlichen, dass bei den minderjährigen Geschwistern und den Eltern der BF ein identer zugrundeliegender Sachverhalt vorliege. Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund, warum dieser Sachverhalt nicht hinsichtlich des BF selbst nicht glaubhaft wäre. Es liege gegenständlich eine Verletzung der Rechte des BF vor, welche sich aus dem BVG-Rassendiskriminierung zum Schutz der Gleichbehandlung Fremder untereinander ergeben würde. Gleichfalls würden die Entscheidungen in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte der BF eingreifen, was sich zwanglos aus dem offenkundigen Verwandtschaftsverhältnis ergebe. Aus diesem Grund folge aber auch dass, der Tatbestand des § 68 Abs. 1 AVG nicht erfüllt sein könne, da hinsichtlich der BF und ihren Verwandten kein zu unterscheidender Sachverhalt vorliege. 3.7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.06.2024 (eingebracht am 05.06.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht. Ausgeführt wurde dabei in den nahezu gleichlautenden Beschwerden zu seinem volljährigen Bruder im Wesentlichen, dass bei den minderjährigen Geschwistern und den Eltern der BF ein identer zugrundeliegender Sachverhalt vorliege. Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund, warum dieser Sachverhalt nicht hinsichtlich des BF selbst nicht glaubhaft wäre. Es liege gegenständlich eine Verletzung der Rechte des BF vor, welche sich aus dem BVG-Rassendiskriminierung zum Schutz der Gleichbehandlung Fremder untereinander ergeben würde. Gleichfalls würden die Entscheidungen in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der BF eingreifen, was sich zwanglos aus dem offenkundigen Verwandtschaftsverhältnis ergebe. Aus diesem Grund folge aber auch dass, der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht erfüllt sein könne, da hinsichtlich der BF und ihren Verwandten kein zu unterscheidender Sachverhalt vorliege.
Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid „[…] wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 28 VwGVG aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer“. Zuletzt wurde der Antrag gestellt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid „[…] wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 28, VwGVG aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer“. Zuletzt wurde der Antrag gestellt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langte am 18.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
3.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschto durch, an welcher der BF mit seinem volljährigen Bruder sowie ihre Rechtsvertretung als gewillkürte Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 9). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren der Familienangehörigen vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFA, der Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren:
1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der islamischen – sunnitischen Glaubensrichtung an. Er spricht Paschto auf muttersprachlichen Niveau. Weiters spricht der BF Deutsch und Dari.
1.1.2. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren, lebte auch in XXXX und hat bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Afghanistan gelebt. Zuletzt lebte er mit seiner Mutter, Geschwistern und Großeltern ms. in Afghanistan zusammen. Der BF hat Afghanistan weder die Schule besucht, noch eine andere Ausbildung gemacht und war in Afghanistan nicht berufstätig.1.1.2. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren, lebte auch in römisch 40 und hat bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Afghanistan gelebt. Zuletzt lebte er mit seiner Mutter, Geschwistern und Großeltern ms. in Afghanistan zusammen. Der BF hat Afghanistan weder die Schule besucht, noch eine andere Ausbildung gemacht und war in Afghanistan nicht berufstätig.
1.1.3. In Afghanistan leben noch Verwandte des BF, zu denen er aber keinen Kontakt hat. Die Mutter des BF hat Kontakt zu ihren Verwandten in Afghanistan.
1.1.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Gegen den BF wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Anklage wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und wegen § 134 Abs. 1 StGB erhoben.Gegen den BF wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Anklage wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB erhoben.
1.1.5. Der BF ist gesund.
1.1.6. Der BF reiste mit weiteren Geschwistern und seiner Mutter rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und alle stellten vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX als gesetzliche Vertreterin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.6. Der BF reiste mit weiteren Geschwistern und seiner Mutter rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und alle stellten vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 als gesetzliche Vertreterin am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des BFA vom 28.04.2017 wurden jeweils die Anträge des BF, seiner Geschwister und Mutter auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im Familienverfahren zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wies das BVwG im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnissen vom 03.12.2018 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:
„Eigene in der Person der BF4 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.“ (gegenständlich BF).
Ebenso wurde keine asylrelevante Verfolgung bei der Mutter des BF und seinen Geschwistern festgestellt.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise zum Fluchtvorbringen des BF folgendes aus:
„Die Feststellung, dass die BF4-BF8 keine eigenen, in der Person der BF4-BF8 gelegenen Gründe einer drohenden asylrelevanten Verfolgung hervorgekommen sind, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der BF1 in niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.“
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2016, XXXX , zugestellt am 28.11.2020, wurde der Beschwerde des Vaters XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Fremdenwesens und Asyl vom 30.12.2014, nach Durchführung einer Verhandlung am 27.09.2016 hinsichtlich Spruchpunkt I (Abweisung bezüglich des Status des Asylberechtigten) abgewiesen. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass „Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurde vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind nicht hervorgekommen.“ Beweiswürdigend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass „Auch unter Außerachtlassung der unstimmigen und widersprüchlichen Angaben vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, als Sohn seines Vaters wegen dessen Tätigkeit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein oder im Falle einer Rückkehr zu sein.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2016, römisch 40 , zugestellt am 28.11.2020, wurde der Beschwerde des Vaters römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Fremdenwesens und Asyl vom 30.12.2014, nach Durchführung einer Verhandlung am 27.09.2016 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Abweisung bezüglich des Status des Asylberechtigten) abgewiesen. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass „Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurde vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind nicht hervorgekommen.“ Beweiswürdigend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass „Auch unter Außerachtlassung der unstimmigen und widersprüchlichen Angaben vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, als Sohn seines Vaters wegen dessen Tätigkeit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein oder im Falle einer Rückkehr zu sein.“
1.2. Zu ihren Lebensumständen in Österreich:
1.2.1. Der BF lebt mit seinem volljährigen Bruder XXXX im Bundesgebiet in einer Wohnung zur Miete in Wien. Außerdem verfügt der BF über weitere mehrere Verwandte im Bundesgebiet. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern leben ebenfalls in Österreich. Mit diesen stehen der BF in Kontakt, aber es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.1.2.1. Der BF lebt mit seinem volljährigen Bruder römisch 40 im Bundesgebiet in einer Wohnung zur Miete in Wien. Außerdem verfügt der BF über weitere mehrere Verwandte im Bundesgebiet. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern leben ebenfalls in Österreich. Mit diesen stehen der BF in Kontakt, aber es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
1.2.2. Der BF hat zuletzt gearbeitet, ist aber derzeit nicht erwerbstätig und absolviert einen Führerscheinkurs.
Der BF kann sich auf Deutsch gut verständigen.
Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und war nicht ehrenamtlich tätig.
Der BF geht in Österreich in die Moschee und ist nicht gegen den Islam oder die Taliban öffentlich aufgetreten.
1.3. Zur erneuten Antragstellung der BF auf internationalen Schutz:
1.3.1. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.) und wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1. AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte II.).1.3.1. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.) und wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch II.).
Der BF zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 zurück.Der BF zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des gegenständlichen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 zurück.
1.3.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.04.2024 wurde dem Folgeantrag der minderjährigen Schwester der BF, XXXX , stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit rechtskräftigen Bescheiden jeweils vom 18.04.2024 wurde den Eltern XXXX und XXXX und den minderjährigen Geschwistern des BF, XXXX und XXXX , gemäß § 3 iVm. § 34 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.3.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.04.2024 wurde dem Folgeantrag der minderjährigen Schwester der BF, römisch 40 , stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit rechtskräftigen Bescheiden jeweils vom 18.04.2024 wurde den Eltern römisch 40 und römisch 40 und den minderjährigen Geschwistern des BF, römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
1.3.3. Der Beschwerdeführer konnten keine Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan, aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter, glaubhaft machen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird.
1.4. Die allgemeine Lage in Afghanistan stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 10.04.2024 ausgegangen:
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Fo