TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/14 W610 2298826-1

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W610 2298826-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: ungeklärt alias staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zahl: 1046244601/241071889, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: ungeklärt alias staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zahl: 1046244601/241071889, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, stellte am 11.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass er zuvor am 24.11.2014 in Österreich, am 04.05.2015 in Deutschland sowie am 13.05.2024 in Schweden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.

In der am 12.07.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser sei und im Jahr 2010 von Syrien in den Libanon ausgereist sei. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in diesem Staat sei er über die Türkei, Griechenland und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er sich in der Folge vier bis fünf Monate lang aufgehalten habe. Anschließend habe er vier bis fünf Jahre in Deutschland gelebt, sei dann für drei Jahre in den Libanon zurückgekehrt und in der Folge erneut nach Deutschland eingereist. Von dort habe er sich nach Schweden begeben, wo er eineinhalb Monate verblieben sei, ehe er am Vortag nach Österreich eingereist sei. Seine in Ungarn, Österreich, Deutschland und Schweden gestellten Anträge auf internationalen Schutz seien allesamt abgelehnt worden.

2. Mit Schreiben jeweils vom 17.07.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Deutschland und Schweden gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Informationen in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesen Mitgliedstaaten und ein ihm dort allenfalls erteiltes Aufenthaltsrecht.2. Mit Schreiben jeweils vom 17.07.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Deutschland und Schweden gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Informationen in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesen Mitgliedstaaten und ein ihm dort allenfalls erteiltes Aufenthaltsrecht.

Mit weiterem Schreiben vom 17.07.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Schweden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit weiterem Schreiben vom 17.07.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Schweden gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 18.07.2024 teilte Schweden mit, eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers abzulehnen. Dies wurde damit begründet, dass Schweden den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz – angesichts der vorangegangenen Antragstellung in Deutschland – im Rahmen des Dublin-Verfahrens behandelt habe und von Deutschland mit Schreiben vom 23.05.2024 informiert worden sei, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland der Asylstatus zukomme. Schweden habe den Antrag des Beschwerdeführers daher abgelehnt und seine Überstellung nach Deutschland entschieden. Seit Juni 2024 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.

Mit Schreiben vom 19.07.2024 teilte Deutschland mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland abgeschlossen sei; dem Beschwerdeführer sei am XXXX 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und er sei im Besitz einer von XXXX 2022 bis XXXX 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Mitgeteilt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer zwei in Deutschland lebende minderjährige Kinder habe. Mit Schreiben vom 19.07.2024 teilte Deutschland mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland abgeschlossen sei; dem Beschwerdeführer sei am römisch 40 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und er sei im Besitz einer von römisch 40 2022 bis römisch 40 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Mitgeteilt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer zwei in Deutschland lebende minderjährige Kinder habe.

3. Am 16.08.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Er gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er fast die Hälfte seiner Lunge verloren und deshalb lange Medikamente eingenommen habe. Dieses Problem habe er bereits seit etwa 13 Jahren. In Österreich habe er einen Spray und einen Termin zur Kontrolle im Oktober erhalten. Er habe keine sozialen Bindungen in Österreich.

Über Vorhalt der vorliegenden Information über seinen in Deutschland aufrechten Status des Asylberechtigten sowie die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung des in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er Deutschland vor etwa eineinhalb Jahren verlassen und sich anschließend in Griechenland und im Libanon aufgehalten habe. Er sei dann über Deutschland nach Schweden und von dort wieder zurück nach Deutschland gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. In Deutschland gebe es ein Gesetz, wonach er nach einem sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands seinen Status verliere. Der Beschwerdeführer habe in der Folge Schwierigkeiten beim Finden einer Unterkunft gehabt, weil ihn die deutschen Behörden an seine aufrechte Wohnsitzadresse verwiesen hätten, bei der es sich aber um die Adresse seiner Ex-Frau handle. Ihm sei gesagt worden, dass er einen neuen Asylantrag stellen müsse. Er habe nur einen „grünen Zettel“ bekommen, mit dem er nicht arbeiten könne. Er habe in Deutschland zehn Tage auf der Straße gelebt und sei aus diesem Grund nach Österreich gefahren. Belege dafür, dass er Deutschland verlassen habe und im Libanon gewesen sei, besitz er nicht. Seine Dokumente aus Deutschland habe er absichtlich weggeschmissen. In Deutschland habe er neun Jahre lang auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe sich in Deutschland an eine Hilfsorganisation gewandt, die ihm gesagt habe, dass sie ihn nur zwei Tage im Monat aufnehmen dürfe. Er sei von einer Organisation zur anderen und habe nichts bekommen. Auch seine Freunde hätten ihn nicht bei sich übernachten lassen wollen. Der Beschwerdeführer habe keine Adresse und kein Konto, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, zu arbeiten bzw. Arbeitslosenunterstützung zu beziehen.

Über Vorhalt der Länderinformationen, wonach Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit hätten, es individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit gebe und sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies wisse, es jedoch nicht erlebt habe. Andernfalls wäre er nicht nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer gab an, keine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderberichten zu Deutschland abgeben zu wollen.

Auf die Frage, was seiner Ausweisung nach Deutschland entgegenstünde, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau und seine Kinder ihn nicht in Ruhe lassen würden. Diese würde ständig Anzeigen gegen ihn erstatten. Er mache sich Sorgen um seine Kinder. Seine Ex-Ehefrau habe neu geheiratet und habe ein Kind mit ihrem Mann, der Beschwerdeführer zahle noch immer Alimente für seine Kinder. Er sei auch angezeigt worden, weil er seiner Tochter Pornofilme geschickt haben soll und habe deshalb eine Gerichtsverhandlung dort. Er wohne seit etwa vier Jahren nicht mehr bei seiner Frau; er habe seither in einer eigenen Wohnung gewohnt. Er wäre in Deutschland geblieben, wenn er nicht diese Anzeigen von seiner Ex-Frau erhalten hätte.

4. Mit Bescheid vom 21.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte es ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 21.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte es ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland asylberechtigt sei und nicht festgestellt werden könne, dass er dort systematischen Misshandlungen oder Verfolgung bzw. einer konkreten Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den herangezogenen Berichten ergebe sich, dass Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge gewährleiste. Hinweise auf eine unzureichende Existenzgrundlage in Deutschland hätten sich nicht ergeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland asylberechtigt sei und nicht festgestellt werden könne, dass er dort systematischen Misshandlungen oder Verfolgung bzw. einer konkreten Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den herangezogenen Berichten ergebe sich, dass Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge gewährleiste. Hinweise auf eine unzureichende Existenzgrundlage in Deutschland hätten sich nicht ergeben.

Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Personen mit internationalem Schutz das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre hätten, welche der Beschwerdeführer nachweislich besitze. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen könnten, werde die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte hätten unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Es gebe einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten. Desweiteren hätten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer sei neun Jahre lang in der Lage gewesen, in Deutschland zu arbeiten und zu leben und habe seinen Lebensunterhalt während seines gesamten Aufenthalts sichern können.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vom BFA eingeholten ärztlichen Unterlagen hätten sich keine Hinweise auf eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung beziehungsweise auf einen akuten Behandlungsbedarf ergeben. Laut den vorliegenden Unterlagen seien eine Teilresektion der Lunge vor zwölf Jahren festgestellt, ein Schmerzmittel für die Narbenschmerzen verordnet und ein Termin bei einem Lungenfacharzt vereinbart worden. Behandlungsmöglichkeiten seien im Bedarfsfall auch in Deutschland gewährleistet. Im Falle einer Überstellung nach Deutschland würden der Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorlägen und Art. 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorlägen und Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 21.08.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 03.09.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund von Problemen mit seiner in Deutschland lebenden Familie zur Ausreise aus Deutschland entschlossen habe. Er habe sich in einer ausweglosen Situation befunden und sei komplett auf sich alleine gestellt gewesen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde feststellen können, dass der Beschwerdeführer familiäre Probleme habe, die ihn psychisch sehr belasten. Er könne in Deutschland nicht mit Unterstützung durch Familienmitglieder rechnen, wäre mit unzulänglichen Lebensbedingungen konfrontiert und würde in eine prekäre Situation kommen.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, gibt an, ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser zu sein, der Syrien im Jahr 2010 verlassen habe und nach einem vierjährigen Aufenthalt im Libanon unrechtmäßig nach Europa gereist sei. Am 24.11.2014 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und reiste folglich – nachdem der in Österreich gestellte Antrag aufgrund einer Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen worden war – nach Deutschland weiter, wo er am 04.05.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, zuletzt wurde ihm eine von XXXX 2022 bis XXXX 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, gibt an, ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser zu sein, der Syrien im Jahr 2010 verlassen habe und nach einem vierjährigen Aufenthalt im Libanon unrechtmäßig nach Europa gereist sei. Am 24.11.2014 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und reiste folglich – nachdem der in Österreich gestellte Antrag aufgrund einer Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen worden war – nach Deutschland weiter, wo er am 04.05.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, zuletzt wurde ihm eine von römisch 40 2022 bis römisch 40 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Der Beschwerdeführer arbeitete während seines rund neunjährigen Aufenthaltes in Deutschland auf einer Baustelle, verfügte über eine Unterkunft, eignete sich Kenntnisse der deutschen Sprache an und konnte seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten.

Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2024 verließ der Beschwerdeführer Deutschland und reiste nach Schweden, wo er am 13.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Deutschland lehnte Schweden den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des ihm in Deutschland zukommenden Asylstatus ab.

In der Folge verließ der Beschwerdeführer Schweden und reiste über eine unbekannte Route unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 11.07.2024 erneut um internationalen Schutz ansuchte.

1.2. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht der konkreten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung als Asylberechtigter in Deutschland in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.

Zur Lage in Deutschland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 07.03.2024):

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023).

Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023).

Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023).

Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023).

Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html, Zugriff 29.2.2024

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Bei ihm wurde vor etwa zwölf Jahren eine Teilresektion der Lunge durchgeführt, in Österreich wurde ihm ein Schmerzmittel gegen die Narbenschmerzen verordnet und ein Termin bei einem Lungenfacharzt vereinbart.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung. Seine beiden minderjährigen Kinder und seine Ex-Ehefrau leben in Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die genaue Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Original-Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Seine Herkunft und der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den seiner Einreise nach Österreich vorangegangenen Aufenthalten in verschiedenen europäischen Staaten und seinem ersten Asylverfahren in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen, den im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren nach der Dublin III-Verordnung und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Seine erneute Einreise und Asylantragstellung in Österreich ergeben sich ebenfalls unstrittig aus der Aktenlage.

Der dem Beschwerdeführer in Deutschland zukommende Status des Asylberechtigten und die aufrechte Aufenthaltsberechtigung stehen aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der deutschen Behörde vom 19.07.2024 (AS 75 ff) fest, sodass den Angaben des Beschwerdeführers zu einer möglicherweise erfolgten Aberkennung des Asylstatus in Deutschland nicht zu folgen war. Da er seinen Asylstatus in Deutschland in der Erstbefragung zudem noch bewusst verschwiegen hat (AS 37) – wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit als beeinträchtigt anzusehen ist – und er auch keine Unterlagen vorlegen konnte, die sein Vorbringen, dass er in Deutschland zuletzt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen müssen, belegen würden, sind im Verfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der deutschen Behörde entstanden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unterbrechung seines Aufenthaltes in Deutschland respektive eine Rückkehr in den Libanon erwies sich ebenfalls als unglaubwürdig. Dies beruht zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer selbst festhielt, dass er keine Belege für einen Aufenthalt im Libanon besitze, was einen tatsächlichen Aufenthalt in diesem Staat bereits als höchst unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zum anderen hielt der Beschwerdeführer an anderer Stelle fest, dass er in Deutschland neun Jahre einer beruflichen Tätigkeit auf einer Baustelle nachgegangen sei, was dem zwischen den (durch die vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen dokumentierten) Antragstellungen in Deutschland am 04.05.2015 und in Schweden am 13.05.2024 liegenden Zeitraum genau entspricht. Schließlich wurde auch die Dauer des angeblichen Aufenthaltes im Libanon widersprüchlich angegeben, indem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von einem dreijährigen (AS 37), in der Einvernahme vor dem Bundesamt hingegen von einem eineinhalbjährigen (AS 143) Aufenthalt sprach. Zusammenschauend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit der erstmaligen Einreise im Jahr 2014 nicht verlassen hat und von Mai 2015 bis Mai 2024 durchgehend in Deutschland gelebt hat.

2.2. Dass er in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt in Deutschland durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten konnte und Zugang zu einer Unterkunft hatte, resultiert aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Er hielt in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt insbesondere ausdrücklich fest, dass er in Deutschland neun Jahre lang auf einer Baustelle arbeitete, zunächst mit seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenwohnte und nach der Trennung in einer eigenen Wohnung lebte (AS 143).

Konkrete Probleme während dieses Zeitraumes nannte er nicht. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass es in Deutschland jemals zu körperlichen Übergriffen oder einer sonstigen Bedrohung seiner Person gekommen sei. Ebensowenig ergibt sich aus seinem Angaben, dass ihm Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder er mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert gewesen sei bzw. dies für den Fall einer Rückkehr konkret befürchten würde.

Soweit er seine Weiterreise nach Österreich in seiner Einvernahme vor dem BFA damit begründete, dass er in Deutschland zuletzt von Obdachlosigkeit betroffen gewesen sei und keinen Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen bzw. keine Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehabt habe, ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass sich dieses Vorbringen als unglaubwürdig erweist. Dies beruht zum einen darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit den Feststellungen zur Situation von international schutzberechtigten Personen in Deutschland stehen, denen im Wesentlichen eine Gleichstellung von Asylberechtigten und deutschen Staatsangehörigen beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu staatlichen Sozialleistungen zu entnehmen ist.

Die zur Situation in Deutschland getroffenen Feststellungen resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen.

Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Berichte zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten und es ergibt sich auch aus den von ihm geschilderten langjährigen Lebensumständen, dass ihm der darin beschriebene Zugang zu Arbeit und Wohnraum in Deutschland tatsächlich zukam. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb ihm in Deutschland – im Gegensatz zu den neun Jahren zuvor – zuletzt kein ausreichender Zugang zu Arbeit, Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen mehr offen gestanden sein sollte, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. Wie zuvor schon ausgeführt, erwiesen sich die vorgebrachte Änderung seines Aufenthaltsstatus in Deutschland als unglaubwürdig und sein aufrechter Asylstatus als unstrittig. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch deshalb anzuzweifeln ist, weil er in der Erstbefragung sowohl seine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland als auch den Aufenthalt seiner Kinder in diesem Staat bewusst verschwiegen hat (AS 33, 37) und er – wie angesprochen – seine Rückkehr in den Libanon tatsachenwidrig behauptete. Die beschriebenen Probleme beim Zugang zu Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen in Deutschland wurden von ihm zudem nur allgemein in den Raum gestellt und durch keine Unterlagen untermauert, die die von ihm geschilderten (erfolglosen) Vorsprachen bei diversen Stellen belegen könnten. Vielmehr erklärte er, dass er die Unterlagen aus Deutschland absichtlich weggeworfen habe (AS 145), was ebenfalls gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Auch ist seinen Angaben zu entnehmen, dass ihm ein Zugang zu Unterstützungsleistungen nicht verwehrt wurde, sondern er beschrieb im Wesentlichen bürokratische Schwierigkeiten aufgrund des offenbar noch an der Adresse seiner Ex-Frau gemeldeten Wohnsitzes sowie ihm durchaus zur Verfügung gestellte kurzfristige Notunterkünfte (AS 143).

Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt ergab sich zudem, dass der tatsächliche Grund der Ausreise des Beschwerdeführers aus Deutschland Schwierigkeiten mit seiner dort lebenden Familie beziehungsweise den dortigen Behörden – er erwähnte durch seine Ex-Frau erfolgte Anzeigen sowie ein aufgrund des Vorwurfs der Weitergabe pornographischen Materials an seine Tochter in Deutschland anhängiges Gerichtsverfahrens – gewesen sein dürften. Der Beschwerdeführer hielt in diesem Kontext ausdrücklich fest, dass er in Deutschland geblieben wäre, wenn er nicht die Anzeigen von seiner Ex-Frau erhalten hätte (AS 147). Auch in der Beschwerde wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Deutschland wegen Problemen mit seiner Familie verlassen habe.

Soweit die Beschwerde auf fehlende familiäre Unterstützung in Deutschland verweist, zeigt sie damit nicht auf, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht – wie bereits in den Jahren zuvor – möglich sein sollte, eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes weiterhin zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage und hat als Asylberechtigter in Deutschland neben dem uneingeschränkten Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt auch Zugang zu Sozialleistungen auf dem gleichen Niveau wie deutsche Staatsangehörige, sodass eine Abhängigkeit von der Unterstützung von Angehörigen (welche im Übrigen auch in Österreich nicht vorhanden wäre) nicht ersichtlich ist.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Die vor zwölf Jahren durchgeführte Teilresektion der Lunge verursacht keinen – über die Einnahme eines Schmerzmedikaments hinausgehenden – aktuellen Behandlungsbedarf und es war dem Beschwerdeführer trotz dieses Eingriffs möglich, in den folgenden Jahren in Deutschland langjährig einer Arbeit auf Baustellen nachzugehen, sodass keine daraus resultierende schwerwiegende Einschränkung seines Gesundheitszustandes zu erkennen ist.

Soweit die Beschwerde eine unzureichende Prüfung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers moniert, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer in der durchgeführten Einvernahme zu seinem Gesundheitszustand befragte (AS 139) und sein dort erstattetes Vorbringen sowie die vorliegenden medizinischen Unterlagen in seine Entscheidungsfindung miteinbezog. Eine Veranlassung für eine weitergehende Ermittlung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – der keine Probleme in diesem Bereich nannte – bestand somit nicht. Auch der Beschwerde ist keine Präzisierung hinsichtlich allfälliger psychischer Probleme zu entnehmen und es wird auch nicht dargelegt, inwieweit etwaige psychische Probleme, die in Deutschland gleichermaßen einer Behandlung zugänglich wären, einer Rückkehr in diesen Staat entgegenstehen würden.

2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nichtvorliegenden privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer. Der Aufenthalt der Ex-Ehefrau und zweier minderjähriger Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland ergibt sich aus seinen Angaben und der Mitteilung der deutschen Behörde vom 19.07.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

3.1.1. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.1.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zue

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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