Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W298 2293505-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinen Fluchtgründen an, wegen der Zustände in Syrien das Land verlassen zu haben. Sein Haus sei zerbombt worden, er mache sich Sorgen um die Zukunft seiner Kinder. Im Falle einer Rückkehr fürchte er rekrutiert zu werden. Er komme ins Gefängnis, weil er das Land illegal verlassen habe.
2. Am 02.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, wegen der schlechten Zustände und des Krieges Syrien verlassen zu haben. Es gebe dort keine Sicherheit und keine Schule für Kinder. Eine Gruppe der syrischen Regierung wolle den Beschwerdeführer zudem rekrutieren. Im Falle eine Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe, da er Syrien verlassen und einen Asylantrag gestellt habe.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass insgesamt nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität- oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität- ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise aktuell ausgesetzt wäre. Es würden auch keine Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Der Beschwerdeführer sei männlich, arbeitsfähig, nicht lebensbedrohlich erkrankt und in seinem Heimatland sozialisiert. Er verfüge über einen familiären Anknüpfungspunkt und sei wirtschaftlich abgesichert.
4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 05.05.2024, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit unverhältnismäßig hohen Strafen zu rechnen habe und ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Dem Beschwerdeführer drohe auch eine Rekrutierung durch die Kurden, wenn kriegsbedingt Bedarf bestünde. Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers wirtschaftlich abgesichert sei, sei in Anbetracht der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage absurd. Eine Rückkehr sei aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Syrien nicht möglich.
5. Am 12.06.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
6. Am 18.09.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer au