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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der BU in S, vertreten durch ihre Mutter ZU, ebendort, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 1993, Zl. 4.332.648/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 1993 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. März 1992 ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der jugosl. Föderation", die am 10. Jänner 1992 gemeinsam mit ihrer Mutter in das Bundesgebiet eingereist ist und am 15. Jänner 1992 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Insofern die belangte Behörde die Versagung des Asyls darauf gestützt hat, daß der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukomme, gleicht zwar der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrunde lag, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Die belangte Behörde hat aber des weiteren Verfolgungssicherheit der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 in Slowenien angenommen, bei deren Vorliegen eine Asylgewährung auch dann, wenn die Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen wäre, ausgeschlossen ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111).
Die Beschwerdeführerin geht darüber, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auch von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß ihrer Auffassung nach die belangte Behörde die Frage der Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. auch dazu insbesondere die bereits zitierten Erkenntnisse, auf die gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) und im Hinblick darauf, daß Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991, also eines Zeitpunktes vor dem dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin, erklärt hat, sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden zu erachten (siehe BGBl. Nr. 806/1993), mangels gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin, daß Slowenien die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt hätte, der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0430, mit weiteren Judikaturhinweisen). Bemerkt sei auch, daß der Umstand, daß die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer (zur hg. Zl. 94/01/0486 protokollierten) Beschwerde diesbezüglich ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet hat, der Beschwerdeführerin nicht zugute kommt, weil sie sich - anders als ihre Schwester SU in der mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/01/0456, erledigten Beschwerde - ausschließlich auf den Standpunkt stellt, daß (aus den von ihr angestellten Erwägungen) ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen gewesen wäre, sie aber überhaupt nicht (und zwar nicht einmal auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht) bestreitet, daß dieser Ausschließungsgrund gegeben sei. Die Beschwerdeführerin wird allerdings auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 aufmerksam gemacht, falls ihrer Mutter Asyl gewährt werden sollte.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010499.X00Im RIS seit
24.01.2001