Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W226 2298906-1/2E
W226 2298908-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) mj. XXXX , geb. am XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA.: XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zlen. 603993202-240574424 (ad 1.) und 1225792806-240574615 (ad 2.), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA.: römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zlen. 603993202-240574424 (ad 1.) und 1225792806-240574615 (ad 2.), beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) sind Geschwister und beide minderjährig. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“) verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis XXXX .1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) sind Geschwister und beide minderjährig. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“) verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis römisch 40 .
2. Am 09.04.2024 stellte die Mutter der BF für den BF1 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG und für die BF2 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. 2. Am 09.04.2024 stellte die Mutter der BF für den BF1 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und für die BF2 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
3. Am 25.07.2024 langte über den Vater der BF bei der Behörde eine Stellungnahme ein, in welcher ein Schriftverkehr mit der XXXX Botschaft übermittelt wurde und seitens der Botschaft bestätigt wurde, dass seit September 2023 Pässe nur noch in der Republik XXXX umgetauscht werden. Zudem führte der Vater der BF aus, dass eine Reise nach XXXX unmöglich wäre und mit unannehmbaren Risiken verbunden sei. Der Vater erkundigte sich bei dieser Gelegenheit, ob die Behörde „den letzten Brief erhalten“ habe, ob „die Daten ausreichend“ seien und ob die Behörde in Anbetracht der übermittelten Unterlagen im vorangegangenen Schreiben weitere Dokumente benötige.3. Am 25.07.2024 langte über den Vater der BF bei der Behörde eine Stellungnahme ein, in welcher ein Schriftverkehr mit der römisch 40 Botschaft übermittelt wurde und seitens der Botschaft bestätigt wurde, dass seit September 2023 Pässe nur noch in der Republik römisch 40 umgetauscht werden. Zudem führte der Vater der BF aus, dass eine Reise nach römisch 40 unmöglich wäre und mit unannehmbaren Risiken verbunden sei. Der Vater erkundigte sich bei dieser Gelegenheit, ob die Behörde „den letzten Brief erhalten“ habe, ob „die Daten ausreichend“ seien und ob die Behörde in Anbetracht der übermittelten Unterlagen im vorangegangenen Schreiben weitere Dokumente benötige.
4. Mit den gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 28.08.2024 wurden die Anträge der BF auf Ausstellung von Fremdenpässen gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen. 4. Mit den gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 28.08.2024 wurden die Anträge der BF auf Ausstellung von Fremdenpässen gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass die BF nicht glaubhaft machen hätten können, dass es ihnen nicht zumutbar ist, einen gültigen XXXX Reisepass zu erhalten. Seit der erstmaligen Ausstellung von den Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 02.11.2012 (BF1) und 09.04.2019 (BF2) hätten die Eltern der BF weder für sich selbst noch für die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Reise nach XXXX mit unannehmbaren Risiken verbunden wäre und sei dies auch nicht konkretisiert worden. Es sei davon auszugehen, dass es Möglichkeiten gebe, trotz eines abgelaufenen Reisepasses über die Botschaft Dokumente für die legale Einreise in den Herkunftsstaat zu erlangen. Begründend führte die Behörde aus, dass die BF nicht glaubhaft machen hätten können, dass es ihnen nicht zumutbar ist, einen gültigen römisch 40 Reisepass zu erhalten. Seit der erstmaligen Ausstellung von den Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 02.11.2012 (BF1) und 09.04.2019 (BF2) hätten die Eltern der BF weder für sich selbst noch für die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Reise nach römisch 40 mit unannehmbaren Risiken verbunden wäre und sei dies auch nicht konkretisiert worden. Es sei davon auszugehen, dass es Möglichkeiten gebe, trotz eines abgelaufenen Reisepasses über die Botschaft Dokumente für die legale Einreise in den Herkunftsstaat zu erlangen.
5. Gegen die Bescheide der Behörde erhob die Kindesmutter als gesetzliche Vertretung der BF am 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass zusammen mit einer Stellungnahme am 23.07.2024 Unterlagen und Dokumente zum Beweis des Vorbringens, dass eine Reise nach XXXX für die gesamte Familie der BF mit unannehmbaren Risiken verbunden sei, versendet worden seien. Diese E-Mail sei vom Vater der BF rechtzeitig abgeschickt, aber aufgrund eines technischen Fehlers nicht zugestellt worden. Dies habe dazu geführt, dass die vorgelegten Dokumente von der Behörde nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie fristgerecht eingereicht worden seien. 5. Gegen die Bescheide der Behörde erhob die Kindesmutter als gesetzliche Vertretung der BF am 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass zusammen mit einer Stellungnahme am 23.07.2024 Unterlagen und Dokumente zum Beweis des Vorbringens, dass eine Reise nach römisch 40 für die gesamte Familie der BF mit unannehmbaren Risiken verbunden sei, versendet worden seien. Diese E-Mail sei vom Vater der BF rechtzeitig abgeschickt, aber aufgrund eines technischen Fehlers nicht zugestellt worden. Dies habe dazu geführt, dass die vorgelegten Dokumente von der Behörde nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie fristgerecht eingereicht worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die BF verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Am 09.04.2024 wurden durch die gesetzliche Vertretung der BF Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen eingebracht.
Am 11.07.2024 wurden die BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von der belangten Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme samt Ausführungen, weshalb eine Reise nach XXXX nicht möglich sei, sowie eine Bestätigung einer XXXX Botschaft, aus der hervorgeht, dass Reisepässe nur in XXXX ausgestellt werden, einzubringen.Am 11.07.2024 wurden die BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von der belangten Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme samt Ausführungen, weshalb eine Reise nach römisch 40 nicht möglich sei, sowie eine Bestätigung einer römisch 40 Botschaft, aus der hervorgeht, dass Reisepässe nur in römisch 40 ausgestellt werden, einzubringen.
Am 23.07.2024 übersandte der Vater der BF eine E-Mail an die Behörde, welcher er zahlreiche Dokumente anschloss. Am 25.07.2024 übermittelte der Vater der BF noch eine Bestätigung der XXXX Botschaft und fragte in diesem Zusammenhang, ob die Behörde alle seine Schreiben erhalten hat und die Dokumente ausreichen würden. Die Behörde antwortete daraufhin am selben Tag, dass das Schreiben nicht zugeordnet werden könne und um Bekanntgabe genauer Daten gebeten wird, woraufhin der Vater der BF bekanntgab, dass er die Briefe erneut übersendet (AS 39ff im Verwaltungsakt des BF1).Am 23.07.2024 übersandte der Vater der BF eine E-Mail an die Behörde, welcher er zahlreiche Dokumente anschloss. Am 25.07.2024 übermittelte der Vater der BF noch eine Bestätigung der römisch 40 Botschaft und fragte in diesem Zusammenhang, ob die Behörde alle seine Schreiben erhalten hat und die Dokumente ausreichen würden. Die Behörde antwortete daraufhin am selben Tag, dass das Schreiben nicht zugeordnet werden könne und um Bekanntgabe genauer Daten gebeten wird, woraufhin der Vater der BF bekanntgab, dass er die Briefe erneut übersendet (AS 39ff im Verwaltungsakt des BF1).
Der Behörde hätte angesichts der E-Mails des Vaters des BF bewusst sein müssen, dass Dokumente in einem vorhergehenden Schreiben versendet worden sind („Sehr geehrter Herr Mag. XXXX , könnten Sie bitte zurückschreiben, ob Sie meinen letzten Brief erhalten haben? Sind die Daten ausreichend? Benötigen Sie in Anbetracht der Antwort des Konsulats und der im vorangegangenen Schreiben übermittelten Unterlagen weitere Dokumente?“, AS 40). Trotz dieses konkreten Hinweises des Vaters der BF klärte die Behörde nicht darüber auf, kein weiteres Schreiben erhalten zu haben. Der Behörde hätte angesichts der E-Mails des Vaters des BF bewusst sein müssen, dass Dokumente in einem vorhergehenden Schreiben versendet worden sind („Sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 , könnten Sie bitte zurückschreiben, ob Sie meinen letzten Brief erhalten haben? Sind die Daten ausreichend? Benötigen Sie in Anbetracht der Antwort des Konsulats und der im vorangegangenen Schreiben übermittelten Unterlagen weitere Dokumente?“, AS 40). Trotz dieses konkreten Hinweises des Vaters der BF klärte die Behörde nicht darüber auf, kein weiteres Schreiben erhalten zu haben.
Die Behörde hätte sohin angesichts der konkreten Nachfrage des Vaters der BF darauf hinweisen müssen, dass die vorhergehende E-Mail nicht empfangen wurde und erneut zu versenden ist. In weiterer Folge hätte die Behörde die übermittelten Unterlagen prüfen und bei der Erstellung des Bescheides berücksichtigen müssen.
Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,
soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Behebung der Bescheide und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
3.2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich die belangte Behörde in keiner Weise mit den vom Vater der BF vorgelegten Dokumenten bzw. dessen Hinweis, dass Dokumente vorgelegt wurden. Der Vater wies mit seiner Nachricht vom 25.07.2024 darauf hin, dass er bereits eine E-Mail an die Behörde versendet und darin Dokumente übermittelt hatte. Die Behörde verabsäumte daraufhin, den Vater der BF darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente nicht eingelangt sind. Durch den fehlenden Hinweis auf den Nichterhalt der E-Mail vereitelte die Behörde eine sachgerechte Beurteilung der Angelegenheit, da sie somit nicht alle von den BF vorgebrachte Gründe berücksichtigen konnte. Diese Ausführungen der BF sind – nicht nur vom Umfang her -jedenfalls relevant, sollen sie doch – etwa auch durch Bestätigungen von Exilgruppen - die Unmöglichkeit der gefahrlosen Rückkehr der Eltern zwecks Antragstellung belegen.
Indem sie die von der gesetzlichen Vertretung der BF vorgelegten Dokumente und Stellungnahme unberücksichtigt ließ, tätigte die belangte Behörde daher nicht einmal ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern hat die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Ergebnis zur Gänze an das Bundesverwaltungsgericht delegiert.
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme in den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2024 einzig und allein auf die der Behörde vorliegenden Informationen, die offenkundig mangels Einlangen einer E-Mail des Vaters der BF nicht vollständig sind.
3.2.3. Hinzu kommt, dass die Behörde die Rechtslage verkennt, wenn sie ausführt, dass von keiner Gefährdung der BF im Herkunftsland auszugehen ist, da in diesem Fall die BF oder deren Eltern bereits vor den Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen Anträge auf Asyl gestellt hätten.
§ 88 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 88, Absatz eins, FPG lautet:
„Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.“
Aus § 88 Abs. 1 FPG – auch aus dessen Z.3 - ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen nur dann gestellt werden können, wenn zuvor ein Asylantrag gestellt wird oder nur in jenen Fällen gestellt werden kann, in welchen ein Asylantrag zu stellen wäre. Aus Paragraph 88, Absatz eins, FPG – auch aus dessen Ziffer , - ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen nur dann gestellt werden können, wenn zuvor ein Asylantrag gestellt wird oder nur in jenen Fällen gestellt werden kann, in welchen ein Asylantrag zu stellen wäre.
3.2.4. Aus § 88 Abs. 1 FPG ergibt sich ferner, dass ein Interesse der Republik für die Ausstellung von Fremdenpässen notwendig ist. 3.2.4. Aus Paragraph 88, Absatz eins, FPG ergibt sich ferner, dass ein Interesse der Republik für die Ausstellung von Fremdenpässen notwendig ist.
Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:
„Artikel 2 - Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
Die BF beantragten am 28.08.2024 die Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 (BF1) und Z 3 (BF2) FPG. Die BF beantragten am 28.08.2024 die Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, (BF1) und Ziffer 3, (BF2) FPG.
Aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass in das Freizügigkeitsrecht der BF eingegriffen wird, wenn ihnen die Ausstellung von Fremdenpässen verweigert wird, da sie dadurch nicht die Möglichkeit haben, mit ihren Eltern zu verreisen. Angesichts der obigen Ausführungen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit darstellt.Aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass in das Freizügigkeitsrecht der BF eingegriffen wird, wenn ihnen die Ausstellung von Fremdenpässen verweigert wird, da sie dadurch nicht die Möglichkeit haben, mit ihren Eltern zu verreisen. Angesichts der obigen Ausführungen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit darstellt.
Eine derartige Verletzung des Rechts auf Ausreisefreiheit würde in diesem Fall vorliegen.
3.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren sohin zusammengefasst mit den vom Vater der BF vorgelegten Dokumenten zu beschäftigen und diese bei der Erstellung eines Bescheides zu berücksichtigen haben. Ohne nähere Prüfung der Lage im Herkunftsland ist nicht feststellbar, ob den BF eine Rückkehr in das Herkunftsland zur Ausstellung von Reisedokumenten möglich ist.
Ausgehend von derartigen Feststellungen wird sodann die Beurteilung zu treffen sein, ob die mj. BF in der Lage sind, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates durch Rückkehr nach XXXX zu beschaffen. Es wird von der Behörde somit zu beurteilen sein, ob es andere Möglichkeiten für die Ausstellung von Reisepässen gibt, die nicht die Anwesenheit im Herkunftsland erfordern.Ausgehend von derartigen Feststellungen wird sodann die Beurteilung zu treffen sein, ob die mj. BF in der Lage sind, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates durch Rückkehr nach römisch 40 zu beschaffen. Es wird von der Behörde somit zu beurteilen sein, ob es andere Möglichkeiten für die Ausstellung von Reisepässen gibt, die nicht die Anwesenheit im Herkunftsland erfordern.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens werden die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der drohenden Gefahren bei einer Rückkehr in das Herkunftsland zur Ausstellung von Reisepässen als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Fremdenpass Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W226.2298906.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am