Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W137 2202583-1/47E
W137 2228613-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, ZI.1125258004-161076994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2022, 13.02.2023 und 19.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, ZI.1125258004-161076994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2022, 13.02.2023 und 19.05.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3 A, b, s, 1, 8 Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran wird gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran wird gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte IV. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2020, ZI.1257442801/200038817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2022, 13.02.2023 und 19.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2020, ZI.1257442801/200038817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2022, 13.02.2023 und 19.05.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3 A, b, s, 1, 8 Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran wird gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran wird gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte IV. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 04.08.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab diese an, sie habe den Iran verlassen, da sie zum Christentum konvertiert sei und aus diesem Grund von der Regierung und ihrem eigenen Bruder bedroht werde. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre ihr Leben in Gefahr.
3. Am 21.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab sie an, iranische Staatsangehörige zu sein und der Volksgruppe der Azeri sowie seit 03.04.2016 der christlichen Glaubensrichtung anzugehören. Sie stamme aus Teheran, sei geschieden, habe keine Kinder, sei jedoch mittlerweile mit XXXX (idF Lebensgefährte), ebenfalls iransicher Asylwerber, nach islamischen Recht verheiratet. Im Iran habe die Beschwerdeführerin 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Des Weiteren habe sie eine Ausbildung zur Friseurin absolviert und diesen Beruf, bis auf eine Unterbrechung von vier Jahren, durchgehend ausgeübt. Drei Schwestern, ein Bruder und die weitere Verwandtschaft bestehend aus Onkel und Tante würden weiterhin in Teheran leben.3. Am 21.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab sie an, iranische Staatsangehörige zu sein und der Volksgruppe der Azeri sowie seit 03.04.2016 der christlichen Glaubensrichtung anzugehören. Sie stamme aus Teheran, sei geschieden, habe keine Kinder, sei jedoch mittlerweile mit römisch 40 in der Fassung Lebensgefährte), ebenfalls iransicher Asylwerber, nach islamischen Recht verheiratet. Im Iran habe die Beschwerdeführerin 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Des Weiteren habe sie eine Ausbildung zur Friseurin absolviert und diesen Beruf, bis auf eine Unterbrechung von vier Jahren, durchgehend ausgeübt. Drei Schwestern, ein Bruder und die weitere Verwandtschaft bestehend aus Onkel und Tante würden weiterhin in Teheran leben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum durch die Regierung und ihren Bruder verfolgt werde. Bei einer unangekündigten Kontrolle ihres Friseurstudios in Teheran sei sie gemeinsam mit Freundinnen bei einem christlichen Gebet mit Kerzen und Jesusbild betreten worden. Sie sei auf den Polizeistützpunkt verbracht worden und nur durch Kontakte ihres Bruders zu den örtlichen Sicherheitskräften wieder freigekommen. Ihr Bruder habe sie daraufhin gewaltsam bestraft und zumindest für die Dauer von einer Woche im Keller seines Hauses eingesperrt, aus welchem sie letztendlich, mit Hilfe ihrer Schwester, fliehen habe können.
In der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin eine iranische Geburtsurkunde vor.
4. Am 04.08.2017 langte elektronisch eine ärztliche Schwangerschaftsbestätigung, ausgestellt am 27.07.2017, beim Bundesamt ein.
Im Laufe des Verfahrens wurden durch die Erstbeschwerdeführerin weiter Dokumente vorgelegt: Eine Taufbescheinigung der freien evangelischen Kirche, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der freien evangelischen Gemeinde Klagenfurt sowie ein Referenzschreiben der BEG Villach/Landskron.
5. Am 17.05.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei führte sie aus, ihr Kind verloren zu haben, aber mit ihrem Lebensgefährten nach wie vor zusammenzuleben.
Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, präzisierte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nichts über den Verbleib der, mit ihr betretenen, christlichen Freundinnen wisse, die Familie ihres Bruders über ihre Situation im Keller Bescheid gewusst habe, die Heirat nach islamischen Recht aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch den Regionalbetreuer erfolgt sei und ihre Konversion aufgrund der Furcht, als Sünderin zu sterben, erfolgt sei.
In der Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin umfassende Unterlagen bezüglich ihres medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruchs vor.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid vom 09.07.2018, wies das Bundesamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid vom 09.07.2018, wies das Bundesamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. (Spruchpunkt römisch II.) ab. Weiters wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin im Iran einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Sie habe keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft darlegen können.
Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass bei der Erstbeschwerdeführerin in Österreich keine tiefgehenden Integrationsverfestigungen vorliegen würde.
7. Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 31.07.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde neben dem bisherigen Verfahrensgang ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und eine mangelhafte Beweiswürdigung erfolgt sei, welche in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung mündete. Daher decke sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin mit dem angeführten Länderbericht und es liege eine Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität aufgrund ihrer Konversion vor. Hinzu komme, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten, bei Abweisung, zuzuerkennen wäre. Dies sei aufgrund der strukturellen Gewalt im Iran, den gegebenen Einschränkungen und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen der Fall.
8. Am 01.08.2018 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
9. Mit 09.10.2018 und 19.07.2019 wurden weiter Dokumente dem BVwG vorgelegt, dabei handelte es sich um eine Bestätigung bezüglich des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft und eine Bestätigung über einen Deutschkurs mit dem Niveau A2.
10. Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin ihren Sohn, XXXX (idF Zweitbeschwerdeführer), zur Welt.10. Am römisch 40 brachte die Erstbeschwerdeführerin ihren Sohn, römisch 40 in der Fassung Zweitbeschwerdeführer), zur Welt.
11. Am 23.01.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertretung des Zweitbeschwerdeführers, erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie an, dass dieser in seinem Antrag auf internationalen Schutz keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und auf ihre eigenen Fluchtgründe verwiesen werde.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid vom 24.01.2020, wies das Bundesamt den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid vom 24.01.2020, wies das Bundesamt den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. (Spruchpunkt römisch II.) ab. Weiters wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe im Rahmen der vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden können, dass der Mutter des Zweitbeschwerdeführers im Iran eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen drohe. Sie habe keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft darlegen können. Darüber hinaus wurden für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass im Falle der Rückkehr in das Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe oder für den Zweitbeschwerdeführer als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass im Falle der Rückkehr in das Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe oder für den Zweitbeschwerdeführer als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass bei der Mutter des Zweitbeschwerdeführers keine tiefgehenden Integrationsverfestigungen vorliegen würde. Gleiches gelte für ihn selbst.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer am 12.02.2020 rechtzeitig Beschwerde und brachte begründend vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und eine mangelhafte Beweiswürdigung erfolgt sei, welche in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung mündete. Darüber hinaus sei auf die Beschwerde der Mutter zu verweisen, welche insbesondere die Nichtgewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bekämpfe.
14. Am 13.02.2020 legte das Bundesamt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, der Erstbeschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, gesund zu sein und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können.
Im Zuge der Verhandlung gab sie ergänzend an, dass ihr Lebensgefährte der Vater ihres Kindes sei, sie die alleinige Obsorge innehabe und im Iran bereits einmal verheiratet und wieder geschieden gewesen sei. Ihr Kind habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit ihrem Lebensgefährten habe sie nach wie vor, trotz dessen psychischen Erkrankung, Kontakt und sehe ihn regelmäßig. Dieser lebe in einer getrennten Wohnung im selben Gebäude. Wöchentlich fände ein familiärer Kontakt (zwei bis drei Stunden) zwischen dem Kind und seinem Vater statt.
Der als Zeuge vernommene Kursleiter der evangelischen Kirche für die Grundlagen des Christentums gab soweit wesentlich an, dass die BF seit einem Jahr den monatlich stattfindenden Kurs in der Kirchengemeinde besuche. Die BF komme regelmäßig und unabhängig vom Wetter. Der private Kontakt beschränke sich auf kurze Telefonate bezüglich inhaltlicher Fragen zum Christentum.
Der ebenfalls als Zeuge befragte Pastor gab soweit wesentlich an, dass er und andere Kirchenmitglieder bereits von der BF zum Essen eingeladen worden seien und sich auch persönlich ausgetauscht hätten.
Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF im Wesentlichen ihre Aussage vor der belangten Behörde wieder. Darüber hinaus wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Leben im Iran befragt.
Die Verhandlung wurde zur erneuten Ladung ihres Lebensgefährten sowie für eine weitere Befragung der Erstbeschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit vertagt.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, der Erstbeschwerdeführerin, sowie deren Sohn und ihrer (neuen) rechtsfreundlichen Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nicht erschienen waren erneut der Lebensgefährte und – trotz Ladung - der für diesen zwischenzeitlich bestellte Erwachsenenvertreter. Die Beschwerdeführerin gab an, gesund zu sein und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können.
Im Zuge der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich an ihrer Situation nichts geändert habe. Sie bestreite den Lebensunterhalt durch Mittel der öffentlichen Hand, mit ihrem Lebensgefährten sei sie weiterhin zusammen. Derzeit lerne sie deutsch und habe bereits einen Kurs mit dem Niveau B1 sowie zusätzlich im Bereich Tattoo, Kosmetik und Augenbrauen einen Lehrgang abgeschlossen. Im Iran sei sie insgesamt 21 Jahre als Friseurin tätig gewesen.
Befragt zu den Fluchtgründen, verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte ergänzenden vor, sie habe in Österreich insgesamt zweimal an Anti-Iran-Demonstrationen teilgenommen. Sie selbst sei jedoch nie politisch aktiv gewesen und habe auch in den sozialen Netzwerken weder ihren Glauben noch ihre politische Einstellung offengelegt. Die Beschwerdeführerin wurde zu christlichen Glaubensinhalten befragt.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführerin das aktuelle LIB-Iran übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Sie legte ihre Taufbestätigung und ein Unterstützungsschreiben des Pastors vor.
Zur Befragung des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
13. Mit 28.02.2023 brachte die BF eine Stellungnahme, Dokumente und weitere Beweismittel vor. Insbesondre verwies sie auf die vernommenen Zeugen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die durchgeführte Verhandlung die Konversion zum Christentum belegt habe und sie im Iran persönlich verfolgt werde. Ergänzend wurde, mit Verweis auf Art. 8 EMRK, zum bereits gestellten Eventualbegehren hinsichtlich § 55 AsylG, ein Beleg der selbständigen Tätigkeit von 2019-2020, eine Bestätigung eines B1-Deutschkurses, ein Zertifikat betreffend eine Qualifikation als Kosmetikerin und ein Empfehlungsschreiben ihrer ehrenamtlichen Betreuerin vorgelegt. Hierzu bracht die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie sich bereits länger als 5 Jahre in Österreich aufhalte, berufliche und sprachliche Weiterbildungen absolviert und ihr Kind bereits einen Kindergartenplatz habe.13. Mit 28.02.2023 brachte die BF eine Stellungnahme, Dokumente und weitere Beweismittel vor. Insbesondre verwies sie auf die vernommenen Zeugen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die durchgeführte Verhandlung die Konversion zum Christentum belegt habe und sie im Iran persönlich verfolgt werde. Ergänzend wurde, mit Verweis auf Artikel 8, EMRK, zum bereits gestellten Eventualbegehren hinsichtlich Paragraph 55, AsylG, ein Beleg der selbständigen Tätigkeit von 2019-2020, eine Bestätigung eines B1-Deutschkurses, ein Zertifikat betreffend eine Qualifikation als Kosmetikerin und ein Empfehlungsschreiben ihrer ehrenamtlichen Betreuerin vorgelegt. Hierzu bracht die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie sich bereits länger als 5 Jahre in Österreich aufhalte, berufliche und sprachliche Weiterbildungen absolviert und ihr Kind bereits einen Kindergartenplatz habe.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der erneut weder der Lebensgefährte noch sein Erwachsenenvertreter, jedoch die Erstbeschwerdeführerin, ihr Sohn und deren rechtsfreundliche Vertretung erschienen waren. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Beschwerdeführerin legte eine Einschreibung ihres Sohnes für das Kindergartenjahr 2023/24 vor.
14. Mit Stellungnahme vom 23.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass wenn das ebenfalls beim BVwG geführte Verfahren bezüglich ihres Lebensgefährten noch nicht entscheidungsreif sei, eine getrennte Verfahrensentscheidung aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzuziehen sei. Der Vater ihres Sohnes könne aufgrund der Ausnahme des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG nicht im Rahmen des Familienverfahrens behandelt werden, da im Verhältnis ihres Sohns zu seinem Vater das Verbot der Kettenableitung greife. Das Gebot gleichzeitige Entscheidungen im Familienverfahren zu erlassen gelte daher ausschließlich für die BF und ihren Sohn. 14. Mit Stellungnahme vom 23.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass wenn das ebenfalls beim BVwG geführte Verfahren bezüglich ihres Lebensgefährten noch nicht entscheidungsreif sei, eine getrennte Verfahrensentscheidung aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzuziehen sei. Der Vater ihres Sohnes könne aufgrund der Ausnahme des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG nicht im Rahmen des Familienverfahrens behandelt werden, da im Verhältnis ihres Sohns zu seinem Vater das Verbot der Kettenableitung greife. Das Gebot gleichzeitige Entscheidungen im Familienverfahren zu erlassen gelte daher ausschließlich für die BF und ihren Sohn.
15. Mit Schreiben vom 03.01.2024 wurde eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch vorgelegt und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einer Kindeswohlprüfung die Rückkehrentscheidung betreffend den Drittbeschwerdeführer als rechtswidrig zu beheben sei. Zudem sei das Strafverfahren gegen seinen Vater wiederaufgenommen und anschließend gemäß § 227 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei.15. Mit Schreiben vom 03.01.2024 wurde eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch vorgelegt und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einer Kindeswohlprüfung die Rückkehrentscheidung betreffend den Drittbeschwerdeführer als rechtswidrig zu beheben sei. Zudem sei das Strafverfahren gegen seinen Vater wiederaufgenommen und anschließend gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt worden sei.
16. Mit Schreiben vom 01.07.2024 gab die Erstbeschwerdeführerin einen neuen Vertreter für sich und den Zweitbeschwerdeführer bekannt. In weiterer Folge wurde bekanntgegeben, dass keine Beziehung mehr zum Lebensgefährten/Kindesvater bestehe und der Zweitbeschwerdeführer nur bei der Erstbeschwerdeführerin lebe. Ausdrücklich beantragt wurde ein gesonderter Abschluss des Verfahrens ohne Berücksichtigung des Lebensgefährten/Kindesvaters. Beigelegt war ein behördliches Protokoll einer Vorsprache der Erstbeschwerdeführerin (vom November 2022), in dem festgehalten wurde, dass sie von ihrem bisherigen Lebensgefährten der Spionage beschuldigt werde und auch schon körperlich attackiert worden sei. Die Polizei habe sie damals allerdings nicht aufgesucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Azeri an. Der Zweitbeschwerdeführer ist ihr unmündig-minderjähriger Sohn, der in Österreich geboren wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist alleinige Obsorgeberechtigte des Zweitbeschwerdeführers. Sie war mit dem Kindesvater – einem ebenfalls iranischen Asylwerber - nie verheiratet. Für diesen wurde aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung ein Erwachsenenvertreter bestellt. Seine Beschwerde gegen die negative Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ist ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Teheran Stadt und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie besuchte 12 Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Danach studierte sie ein Jahr an der Universität, wechselte jedoch auf eine Ausbildung als Friseurin, Visagistin und Kosmetikerin. Insgesamt arbeitete sie 21 Jahre als Friseurin mit 4 Jahren Unterbrechung.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mitte 2016 aus dem Iran ausgereist und spätestens am 03.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Gleiches gilt für den 2020 gestellten Antrag des Zweitbeschwerdeführers.
1.2. Seit ihrer Antragstellung befindet sich die Erstbeschwerdeführerin auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend regelmäßig im Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin hat sich in Österreich während ihres Aufenthalts für die Verständigung im Alltag hinreichende Deutschkenntnisse angeeignet. Sie hat in Österreich keine Deutschprüfungen abgelegt, jedoch mehrere Deutschkurse A1, A2 und B1 absolviert und erfüllt gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG die Voraussetzung des Werte- und Orientierungskurses. Sie ist in Österreich nicht erwerbstätig, mit Ausnahme einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit vom 25.10.2019 bis 08.07.2020 im Bereich der Schmuck- und Ziergegenständeherstellung, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist weder ehrenamtlich tätig, noch Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im Rahmen ihrer regelmäßigen Kirchenbesuche unterstützt sie jedoch die Kirchengemeinde bei Festen und leistet Vorbereitungstätigkeiten.Die Erstbeschwerdeführerin hat sich in Österreich während ihres Aufenthalts für die Verständigung im Alltag hinreichende Deutschkenntnisse angeeignet. Sie hat in Österreich keine Deutschprüfungen abgelegt, jedoch mehrere Deutschkurse A1, A2 und B1 absolviert und erfüllt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG die Voraussetzung des Werte- und Orientierungskurses. Sie ist in Österreich nicht erwerbstätig, mit Ausnahme einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit vom 25.10.2019 bis 08.07.2020 im Bereich der Schmuck- und Ziergegenständeherstellung, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist weder ehrenamtlich tätig, noch Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im Rahmen ihrer regelmäßigen Kirchenbesuche unterstützt sie jedoch die Kirchengemeinde bei Festen und leistet Vorbereitungstätigkeiten.
Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich im fünften Lebensjahr und besucht seit September 2023 den Kindergarten.
Die Erstbeschwerdeführerin pflegt soziale Kontakte zu einigen Personen der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde, sowie ihrer ehrenamtlichen Betreuerin in Österreich; zu diesen bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig, der Zweitbeschwerdeführer gesund. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die Erstbeschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen mit der Gefahr staatlicher und privater Verfolgung durch die iranischen Behörden und ihren eigenen Bruder aufgrund ihrer Konversion zum Christentum. Zudem drohe ihr eine Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte im Iran keinen nennenswerten Kontakt zum Christentum, ihre Darstellung einer „christlichen Zelle“ in ihrem Kosmetiksalon erweist sich als vollständig unglaubhaft. Gleiches gilt für die behaupteten – dadurch begründeten – familiären Probleme.
In Österreich trat sie formal aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus und besucht regelmäßig die evangelische Kirche und einmal monatlich einen Kurs über die Grundlagen des Christentums. Sie schloss allerdings in Österreich mit ihrem früheren Lebensgefährten (dem Vater des Zweitbeschwerdeführers) vor Geburt des Zweitbeschwerdeführers eine Ehe (ausschließlich) nach islamischem Recht. Der Zweitbeschwerdeführer ist bisher nicht getauft worden. Das Wissen der Erstbeschwerdeführerin über den christlichen Glauben im Allgemeinen sowie die Spezifika ihrer Glaubensrichtung ist sehr begrenzt und beschränkt sich weitgehend auf Stehsätze.