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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1994, Zl. 106.983/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.
Nach der zitierten Gesetzesstelle dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht.
Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Sowohl unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerde, es dürfe (i.S. des Rechtsstaatsprinzipes) nicht angehen, daß die Behörde erster Instanz und in der Folge die belangte Behörde "ein monatelanges Verfahren, dem ein in jeder Hinsicht begründeter Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt", führten und die belangte Behörde, nachdem sie es unterlassen habe, zu ermitteln, weshalb die Erstinstanz den Antrag des Beschwerdeführers "nicht unverzüglich meritorisch positiv erledigt hat", sich Ende des Jahres 1994 "plötzlich auf die sogenannte Erschöpfung der Höchstquote beruft".
1.2. Damit vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hatte bei ihrer Entscheidung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Sachlage und geltende Rechtslage abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639).
Dementsprechend war von ihr auf dem Boden der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 aufgrund der damals erreichten, in dieser Verordnung festgesetzten Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen - das Erreichen dieser Zahl zum maßgeblichen Zeitpunkt wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen - der Antrag des Beschwerdeführers (der auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens keiner gemäß § 3 AufG war) im Grunde des § 9 Abs. 3 AufG abzuweisen. Von daher gesehen entbehrt die Frage, weshalb die Erstbehörde nicht früher entschieden habe, der rechtlichen Relevanz; die von der Beschwerde vermißten diesbezüglichen Ermittlungen waren demnach entbehrlich. Auch der Umstand, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung erst ein paar Monate nach Erhebung der Berufung getroffen hat, macht jene nicht rechtswidrig.
2.1. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde seinen Antrag rechtswidrigerweise nicht als Verlängerungsantrag gewertet und auf ihn daher zu Unrecht die Quotenregelung angewendet habe.
2.2. Dieser Einwand ist verfehlt. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, daß ihm zuletzt ein Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer bis 19. Oktober 1993 erteilt worden sei. Daraus folgt im Hinblick auf die unbestritten gebliebene Feststellung der belangten Behörde, daß der Antrag des Beschwerdeführers am 31. März 1994 gestellt worden sei, die Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG, hat doch die dort vorgesehene Erteilung der Bewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften" zur Voraussetzung, daß der Antrag "mit Ablauf der Geltungsdauer" der Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt wird. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt eingebracht hat, war er im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG als "Erstantrag" vom Ausland aus zu stellen und unterlag als solcher der Quotenregelung (§ 4 Abs. 1 leg. cit.).
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende zuzuerkennen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180309.X00Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017