Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2286486-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2024, ZI. 1291164503-211923654, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2024, ZI. 1291164503-211923654, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.12.2021 wurde er erstmals vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, wobei er im Wesentlichen angab, seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges und der Sicherheitslage vor Ort verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben sowie das Leben seiner Familie.
3. Am 02.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Aufenthalt in Syrien, seinen Fluchtbewegungen, den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, seinen Angehörigen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Er präzisierte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass das syrische Regime ihn nach seiner Entlassung aus dem Militär erneut einberufen habe, um mit einer russischen Einheit zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch der Einberufung durch seine endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat entzogen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
5. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 09.02.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6. Am 14.02.2024 langten die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 11.07.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen, seinem Leben in Österreich, seinen Angehörigen sowie zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Zudem wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien, Version 11, erörtert und ihm eine Frist von drei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme langte am 26.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine amtswegige Übersetzung der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten, in arabischer Sprache verfassten Unterlagen ein, welche am 17.07.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers
1.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Erstsprache ist Arabisch; außerdem verfügt er über Grundkenntnisse in Russisch. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und wuchs in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement auf. Von 1995 bis 200