Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2290559-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 28.04.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien verlassen habe, weil er sein Studium nicht habe abschließen können. Er sei Sunnit und stamme aus XXXX , deswegen sei er diskriminiert worden. Die Regierung sei schlecht, einige Studentenkollegen von ihm seien festgenommen worden. Er müsse in Syrien den Militärdienst leisten und werde vielleicht verraten und eingesperrt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 28.04.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien verlassen habe, weil er sein Studium nicht habe abschließen können. Er sei Sunnit und stamme aus römisch 40 , deswegen sei er diskriminiert worden. Die Regierung sei schlecht, einige Studentenkollegen von ihm seien festgenommen worden. Er müsse in Syrien den Militärdienst leisten und werde vielleicht verraten und eingesperrt.
2. Aufgrund unsteten Aufenthalts wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 06.05.2022 eingestellt. Am 29.03.2023 wurde er von Deutschland rücküberstellt.
3. Am 19.02.2024 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde bzw. BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. In dieser führte er aus, dass seine Wohnung in Latakia im Jahr 2011 während seiner Studienzeit von einer Ermittlungsbehörde des Regimes durchsucht worden sei. Diese hätten im Personalausweis gesehen, dass er aus XXXX komme. Sie hätten gesagt, er müsse nach Damaskus zurückgehen, weil sie Terroristen wären. Das habe der Beschwerdeführer dann getan. Über zehnmal habe er an Demonstrationen teilgenommen. Er wollte den Militärdienst nicht ableisten. Auch bedrohe in sein Schwiegervater. 3. Am 19.02.2024 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde bzw. BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. In dieser führte er aus, dass seine Wohnung in Latakia im Jahr 2011 während seiner Studienzeit von einer Ermittlungsbehörde des Regimes durchsucht worden sei. Diese hätten im Personalausweis gesehen, dass er aus römisch 40 komme. Sie hätten gesagt, er müsse nach Damaskus zurückgehen, weil sie Terroristen wären. Das habe der Beschwerdeführer dann getan. Über zehnmal habe er an Demonstrationen teilgenommen. Er wollte den Militärdienst nicht ableisten. Auch bedrohe in sein Schwiegervater.
4. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2022 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2022 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12.04.2024, in der die inhaltliche Rechts