TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/15 W200 2289533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2289533-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 17.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2024, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)        Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)        Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 22.09.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 23.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, syrischer Staatsangehöriger aus XXXX zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, seine Muttersprache sei Kurdisch, aber er verfüge auch über Arabischkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sechs Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe in Syrien als Lackierer gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und vier Töchter und einen Sohn würden in der Türkei sowie eine Tochter und ein Sohn in Bulgarien leben. Zuletzt habe er in XXXX gewohnt. Er sei 2014 aus Syrien in die Türkei ausgereist und habe bis 2022 in der Türkei gelebt. Bei seiner Erstbefragung am 23.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, syrischer Staatsangehöriger aus römisch 40 zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, seine Muttersprache sei Kurdisch, aber er verfüge auch über Arabischkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sechs Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe in Syrien als Lackierer gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und vier Töchter und einen Sohn würden in der Türkei sowie eine Tochter und ein Sohn in Bulgarien leben. Zuletzt habe er in römisch 40 gewohnt. Er sei 2014 aus Syrien in die Türkei ausgereist und habe bis 2022 in der Türkei gelebt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Sein Haus sei bombardiert worden, die verschiedenen Gruppierungen hätten versucht, seine Kinder zu rekrutieren. Das syrische Regime würde auch ihn festnehmen, da er Kurde sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass die Lage in Syrien nicht sicher sei. Die Frage nach dem Bestehen konkreter Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit irgendwelchen Sanktionen in seinem Heimatstaat zu rechnen hätte, negierte der Beschwerdeführer.

Am 14.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch einvernommen. Dabei gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in der Stadt XXXX geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt zu haben. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei XXXX unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA, nunmehr und im Folgenden: SNA) gestanden, derzeit stehe die Stadt unter der Kontrolle der Kurden. Er spreche Kurdisch und Arabisch, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er sei verheiratet und habe sieben Kinder, davon 5 Töchter und zwei Söhne. Seine Ehefrau, vier Töchter und ein Sohn würden in der Türkei leben, eine Tochter und ein Sohn seien in Deutschland. Er habe Syrien verlassen, da dort Krieg herrsche und sein Haus bombardiert worden sei. Zu dieser Zeit seien auch Kinder entführt worden. Er habe sein Haus verloren, da alles zerstört worden sei. Er sei dann mit der Frau und den Kindern in die Türkei gegangen. Weitere Gründe, warum er den Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Er sei als normaler Rekrut beim Militärdienst gewesen und habe dort Wachdienst verrichtet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse er nicht, wohin er gehen solle, da alles, was er gehabt habe, zerstört worden sei. Es herrsche weiterhin Krieg dort. Er habe nichts, wohin er zurückgehen könne. Am 14.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch einvernommen. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt zu haben. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei römisch 40 unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA, nunmehr und im Folgenden: SNA) gestanden, derzeit stehe die Stadt unter der Kontrolle der Kurden. Er spreche Kurdisch und Arabisch, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er sei verheiratet und habe sieben Kinder, davon 5 Töchter und zwei Söhne. Seine Ehefrau, vier Töchter und ein Sohn würden in der Türkei leben, eine Tochter und ein Sohn seien in Deutschland. Er habe Syrien verlassen, da dort Krieg herrsche und sein Haus bombardiert worden sei. Zu dieser Zeit seien auch Kinder entführt worden. Er habe sein Haus verloren, da alles zerstört worden sei. Er sei dann mit der Frau und den Kindern in die Türkei gegangen. Weitere Gründe, warum er den Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Er sei als normaler Rekrut beim Militärdienst gewesen und habe dort Wachdienst verrichtet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse er nicht, wohin er gehen solle, da alles, was er gehabt habe, zerstört worden sei. Es herrsche weiterhin Krieg dort. Er habe nichts, wohin er zurückgehen könne.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original und ein Zertifikat als Autolackierer, ebenfalls im Original, vor.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024 (zugestellt am 30.01.2024) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er in Syrien keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen sei. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Alters nicht mehr für den Militärdienst des Regimes oder den Militärdienst der Kurden herangezogen. Ihm drohe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund der Ausreise bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. XXXX sei über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang über die Türkei oder dem kurdischen Irak erreichbar. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024 (zugestellt am 30.01.2024) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er in Syrien keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen sei. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Alters nicht mehr für den Militärdienst des Regimes oder den Militärdienst der Kurden herangezogen. Ihm drohe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund der Ausreise bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. römisch 40 sei über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang über die Türkei oder dem kurdischen Irak erreichbar.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 15.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Söhne des Beschwerdeführers dem Wehrdienst entzogen hätten bzw. aktuell wehrpflichtig oder kurz davor seien. Er fürchte aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem befürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und der Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 15.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Söhne des Beschwerdeführers dem Wehrdienst entzogen hätten bzw. aktuell wehrpflichtig oder kurz davor seien. Er fürchte aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem befürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und der Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 03.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einem Dolmetscher für die Sprache Kurdisch zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht auch Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Ehefrau lebt mit zwei Töchtern und einem Sohn in der Türkei, zwei verheiratete Töchter leben ebenfalls in der Türkei. Ein Sohn des Beschwerdeführers lebt in Bulgarien und eine Tochter in Deutschland.

Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeite in XXXX als Lackierer. Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeite in römisch 40 als Lackierer.

Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zum Jahr 2013, sohin ca. 40 Jahre lang, in XXXX . Er hat XXXX unfreiwillig verlassen und lebte im Jahr 2013 für ca. acht Monate in der Stadt XXXX (auch: XXXX ). Der Beschwerdeführer hat sohin fast sein gesamtes Leben in Syrien in der Stadt XXXX verbracht. Der Beschwerdeführer entwickelte keine engen Bindungen zu XXXX . Von XXXX reiste er in die Türkei aus.Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zum Jahr 2013, sohin ca. 40 Jahre lang, in römisch 40 . Er hat römisch 40 unfreiwillig verlassen und lebte im Jahr 2013 für ca. acht Monate in der Stadt römisch 40 (auch: römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat sohin fast sein gesamtes Leben in Syrien in der Stadt römisch 40 verbracht. Der Beschwerdeführer entwickelte keine engen Bindungen zu römisch 40 . Von römisch 40 reiste er in die Türkei aus.

Die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement steht derzeit unter der Kontrolle der (hauptsächlich) kurdisch geführten SDF. Sie liegt nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet der syrischen Regierung, sondern in der kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syriens (Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien – AANES).Die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement steht derzeit unter der Kontrolle der (hauptsächlich) kurdisch geführten SDF. Sie liegt nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet der syrischen Regierung, sondern in der kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syriens (Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien – AANES).

Von der Türkei reiste der Beschwerdeführer über Bulgarien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung seines Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren und in Einzelfällen bei vorhandenem militärischen Spezialwissen bis zum Alter von über 50 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Militärdienst bei der syrischen Armee im Zeitraum von 1992 bis 1994 ca. 70km von Damaskus, nahe der israelischen Grenze, abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat während seines Militärdienstes keine Spezialausbildung absolviert, sondern war als Rekrut vor allem im Wachdienst eingesetzt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondre nicht dazu aufgefordert, einen (erneuten) Wehrdienst oder Reservedienst zu leisten. Es gab auch keine Rekrutierungsversuche.

Dem nunmehr 51 Jahre alten Beschwerdeführer – ohne spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen – droht im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr, zum Wehr- bzw. Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer läuft bei einer Rückkehr nach Syrien und konkret in XXXX nicht Gefahr, aufgrund einer Verweigerung der Ableistung des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein. Dem nunmehr 51 Jahre alten Beschwerdeführer – ohne spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen – droht im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr, zum Wehr- bzw. Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer läuft bei einer Rückkehr nach Syrien und konkret in römisch 40 nicht Gefahr, aufgrund einer Verweigerung der Ableistung des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein.

Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten, die unter alleiniger Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (AANES) stehen, keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Das syrische Regime verfügt über keine Rekrutierungsmöglichkeiten in der von der SDF kontrollierten Stadt XXXX . Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang möglich.Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten, die unter alleiniger Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (AANES) stehen, keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Das syrische Regime verfügt über keine Rekrutierungsmöglichkeiten in der von der SDF kontrollierten Stadt römisch 40 . Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang möglich.

Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung zum Reservedienst durch die syrische Armee bzw. einer realen Gefahr einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wird seitens des syrischen Regimes nicht unterstellt oppositionell zu sein und er ist nicht von Verfolgung durch das syrische Regime insbesondere wegen – unterstellter – Nähe zur Opposition bzw. – unterstellter – oppositioneller Gesinnung bedroht.

Dem Beschwerdeführer droht insbesondere auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne.

Im AANES-Gebiet besteht ein verpflichtender Militärdienst („Selbstverteidigungspflicht“) für alle im Jahr 1998 oder später geboren Männer, die ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführer unterliegt gemäß Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ mit seinem derzeitigen Lebensalter nicht mehr der dort vorherrschenden „Selbstverteidigungspflicht“. Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren und hat daher das relevante Alter für die kurdische Selbstverteidigungspflicht bereits überschritten. Zudem wurde er zu keinem Zeitpunkt von kurdischen Einheiten für die „Selbstverteidigungspflicht“ oder sonst als Kämpfer angeworben und es wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von kurdischen Einheiten gesetzt. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung aus anderen Gründen seitens der SDF/YPG oder anderer kurdischer Verbände besteht nicht.Im AANES-Gebiet besteht ein verpflichtender Militärdienst („Selbstverteidigungspflicht“) für alle im Jahr 1998 oder später geboren Männer, die ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführer unterliegt gemäß Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ mit seinem derzeitigen Lebensalter nicht mehr der dort vorherrschenden „Selbstverteidigungspflicht“. Der Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren und hat daher das relevante Alter für die kurdische Selbstverteidigungspflicht bereits überschritten. Zudem wurde er zu keinem Zeitpunkt von kurdischen Einheiten für die „Selbstverteidigungspflicht“ oder sonst als Kämpfer angeworben und es wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von kurdischen Einheiten gesetzt. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung aus anderen Gründen seitens der SDF/YPG oder anderer kurdischer Verbände besteht nicht.

Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung durch andere Gruppen bzw. Milizen, wie der kurdischen Streitkräfte, ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Dem Beschwerdeführer steht (für die Einreise) insbesondere die Benützung des Grenzüberganges von Semalka (zwischen der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien und der Autonomen Region Kurdistan im Irak), der nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit ihm die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. Dem Beschwerdeführer, dem im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in die unter kurdischer Selbstverwaltung stehende Stadt XXXX möglich, ohne dass ihm dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen seiner Person gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.Dem Beschwerdeführer steht (für die Einreise) insbesondere die Benützung des Grenzüberganges von Semalka (zwischen der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien und der Autonomen Region Kurdistan im Irak), der nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit ihm die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. Dem Beschwerdeführer, dem im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in die unter kurdischer Selbstverwaltung stehende Stadt römisch 40 möglich, ohne dass ihm dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen seiner Person gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.

Zusammengefasst droht dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion in Syrien daher keine konkrete Gefährdung aus Gründen der „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). […]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). […]

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024).

Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023).

Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-¬Terror¬-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Zivile Todesopfer landesweit

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). […]

Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien

Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am 24. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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